Bemessung des Sterbegeldes in Versorgungsfällen mit Ruhensberechnung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG, Tz. 18.1.11 BeamtVGVwV)
Bemessung des Sterbegeldes in Versorgungsfällen mit Ruhensberechnung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG, Tz. 18.1.11 BeamtVGVwV)
vom 14. Oktober 2002
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
Der Arbeitskreis für Versorgungsfragen hat in seiner Sitzung vom 22. bis 24. April 2002 folgendes Problem erörtert:
Für die Bemessung des Sterbegeldes beim Tode eines Ruhestandsbeamten, dessen Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt waren, traten vermehrt nachstehende Vollzugsprobleme auf.
Bezog ein Ruhestandsbeamter im Zeitpunkt seines Todes Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und haben die Versorgungsbezüge deshalb nach § 53 BeamtVG geruht, so ist der Berechnung des Sterbegeldes nur der nicht ruhende Teil des Versorgungsbezuges zugrunde zu legen, wenn aus der Verwendung im öffentlichen Dienst (ebenfalls) ein Sterbegeld gewährt wird (Tz 18.1.11 BeamtVGVwV
). In Fällen, in denen die Versorgungsbezüge wegen des Bezuges von Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes geruht haben, wird dagegen als Bemessungsgrundlage für das Sterbegeld auch dann das volle Ruhegehalt zugrunde gelegt, wenn es nach § 53a BeamtVG mit einem Teilbetrag geruht hat.
Ein ähnliches Problem ergibt sich, wenn ein Ruhestandsbeamter neben seinem Versorgungsbezug noch ein Ruhegeld aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhält und das beamtenrechtliche Ruhegehalt im Hinblick auf § 55 Abs.
1 Satz 2 Nr.
4 BeamtVG mit einem Teilbetrag geruht hat. Nach der Regelung in Tz. 18.1.11 BeamtVGVwV entfällt in diesem Fall das Sterbegeld insoweit, als die Versorgungsbezüge wegen der Leistung aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung geruht haben. Betragsmäßige Diskrepanzen spielen dabei keine Rolle. Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Regelung durch die neue Verwaltungsvorschrift bitte ich auf Grund eines Beschlusses des Arbeitskreises für Versorgungsfragen, als Ruhegehalt i. S. d.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG stets von dem nach Anwendung der Ruhensvorschrift verbleibenden Betrag auszugehen.
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