Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen<br> Französische Steuergutschrift ("avoir fiscal") bei Körperschaften als Dividendenempfänger im Veranlagungszeitraum 2001<br> Fiskalausgleichsver...
DE - Landesrecht Brandenburg

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen Französische Steuergutschrift ("avoir fiscal") bei Körperschaften als Dividendenempfänger im Veranlagungszeitraum 2001 Fiskalausgleichsverfahren gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) (bb) DBA-Frankreich

Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen Französische Steuergutschrift ("avoir fiscal") bei Körperschaften als Dividendenempfänger im Veranlagungszeitraum 2001 Fiskalausgleichsverfahren gem. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) (bb) DBA-Frankreich
vom 29. März 2004
OFD
Cottbus, Verfügung vom 17. Februar 2003, S 1301 - 69 - St 211
Die Gewährung einer Steuergutschrift nach dem DBA-Frankreich (
Avoir Fiscal
) ist bei juristischen Personen mit der Einführung der Steuerfreiheit für Dividenden von ausländischen Kapitalgesellschaften nach § 8b KStG
grundsätzlich ab dem 01.01.2001 ausgeschlossen ( vgl.
o. g.
Verfügung).
In den früheren Veranlagungszeiträumen 1998 - 2000 hat der französische Fiskus die Prozentsätze der Steuergutschrift für Dividenden aus französischen Quellen schrittweise abgesenkt.
Jahr der AusschüttungProzentsatz der SteuergutschriftProzentsatz zur Rückforderung der deutschen Steuergutschrift vom französischen Fiskus (BMG: Dividende + Steuergutschrift)
vor 1998 50 % 18,33 %
1998 45 % 16,03 %
1999 40 % 13,57 %
2000 25 % 6,25 %
2001 15 % 0 %
Diese Absenkung gilt nur für Personen, die keine natürlichen Personen sind.
Der für die frühere verfahrensmäßige Abwicklung notwendige Vordruck RF 1 A wurde allerdings nicht an die geänderten Prozentsätze angepasst. Stattdessen wurden die nicht in Frankreich ansässigen Anteilseigner nach Aussage der französischen Behörden mit einem Stempelaufdruck auf den Vordrucken über den maßgeblichen Prozentsatz informiert.
Ich bitte zu beachten, dass nur dieser Prozentsatz laut Stempelaufdruck von den Finanzämtern für den „
Avoir Fiscal
“ berücksichtigt werden darf. Die französischen Behörden erstatten im Fiskalausgleichsverfahren nur die Beträge, die nach dem französischen Steuerrecht im jeweiligen Veranlagungsjahr anzuwenden sind (und per Stempelaufdruck bestätigt wurden). Soweit das deutsche Finanzamt eine höhere Steuergutschrift gewährt, führt dies zu einer einseitigen Belastung des deutschen Fiskus, die nicht mehr ausgeglichen werden kann.
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