Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für die Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen<sup>1</sup> im Handwerk im Land Brandenburg (Meis...
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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für die Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen 1 im Handwerk im Land Brandenburg (Meistergründungsprämie Brandenburg)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für die Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen¹ im Handwerk im Land Brandenburg (Meistergründungsprämie Brandenburg)
vom 1. April 2019 ( ABl./19, [Nr. 14] , S.383) zuletzt geändert durch Erlass des MWAE vom 20. Juni 2024 ( ABl./24, [Nr. 27] , S.538)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der Verordnung ( EU
) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L
2023/2831 vom 15.12.2023) (im Folgenden: De-minimis-Verordnung) Antragstellerinnen und Antragstellern mit einer bestandenen deutschen Meisterprüfung oder einer vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der deutschen Meisterprüfung einen Zuschuss für die Gründung oder Übernahme einer selbstständigen Existenz im Haupterwerb in einem Handwerk (Meistergründungsprämie Brandenburg).
1.2 Ziel ist es, im Bereich des Handwerks für hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen zu setzen, um hierdurch den Bestand von Handwerksunternehmen in Brandenburg abzusichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend durch den Erhalt und die Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) hat die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) mit der Umsetzung der Richtlinie beauftragt. Die ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihr für die Meistergründungsprämie Brandenburg übertragenen und verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie sind folgende Maßnahmen zuwendungsfähig:
2.1 in der ersten Stufe (Basisförderung) die erstmalige Gründung einer Existenz oder die Übernahme eines Unternehmens oder einer tätigen Beteiligung in einem Gewerbe nach den Anlagen A, B Abschnitt 1 und 2 zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO), in welchem die Antragstellerin/der Antragsteller die Meisterqualifikation oder die diesem Abschluss entsprechende volle Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erlangt hat und die eine finanziell tragfähige Existenz erwarten lässt. Eine tätige Beteiligung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller mit mindestens 30 Prozent des gezeichneten Kapitals am Unternehmen beteiligt und zur Geschäftsführerin beziehungsweise zum Geschäftsführer bestellt worden ist.
2.2 in der zweiten Stufe (Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung) die Schaffung zusätzlicher Arbeits-/Ausbildungsplätze.

3 Zuwendungsempfangende/Zuwendungsempfangender

Zuwendungsempfangende/Zuwendungsempfangender kann sein
3.1 eine natürliche Person, die in dem Gewerbe, zu dessen Ausübung sie als Handwerksmeisterin/Handwerksmeister oder auf Grundlage einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation berechtigt ist, eine selbstständige Tätigkeit im Land Brandenburg aufnimmt,
3.2 eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personengesellschaft, die von einer natürlichen Person gegründet oder übernommen wurde oder an der sich eine natürliche Person beteiligt hat ( vgl.
Nummer 2.1), wobei die natürliche Person die unter Nummer 3.1 genannten Voraussetzungen erfüllen muss.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für den Antrag der Basisförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller
4.1.1 beabsichtigt, eine Existenzgründung oder eine Übernahme eines Unternehmens im Handwerk im Land Brandenburg vorzunehmen,
4.1.2 Staatsangehörige/Staatsangehöriger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz ist. Andere Antragstellerinnen/Antragsteller müssen einen Aufenthaltstitel nachweisen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erlaubt.
4.1.3 sich nach bestandener deutscher Meisterprüfung oder nach Feststellung einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in dem von ihr beziehungsweise ihm ausgeübten Gewerbe erstmalig selbstständig macht und danach keine Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erzielt.
4.1.4 sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu ihrem/seinem Existenzgründungs- beziehungsweise Unternehmensübernahmekonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lässt. Die Beratung umfasst folgende Mindestinhalte: Lebenslauf, Maßnahmebeschreibung, Investitionsplanung/Betriebsmittel, Finanzierungs-/Liquiditätsplanung, Rentabilitäts-/Ertragsvorschau (für die ersten drei Jahre) sowie die Beurteilung der Tragfähigkeit.
4.2 Die Maßnahme darf nicht vor Antragstellung und grundsätzlich nicht vor Bewilligung der Zuwendung begonnen worden sein.
4.2.1 Als Maßnahmebeginn ist regelmäßig der Abschluss eines der Existenzgründung oder der Übernahme eines Handwerksbetriebes zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Vertragsabschlüsse im Vorfeld der Gründung wie zum Beispiel für in Anspruch genommene Beratungsleistungen, für die Erstellung eines Businessplanes, für die Gewerbeanmeldung oder für den Rechteerwerb an einem Handwerksbetrieb (Übernahme oder tätige Beteiligung) gelten nicht als Beginn der Maßnahme; damit verbundene Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
4.2.2 Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrages mit allen erforderlichen Inhalten mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben (betriebliche Investitionen und Betriebsausgaben) müssen mindestens in der Höhe des beantragten zweckgebundenen Zuschusses nachgewiesen werden.
4.4 Voraussetzung für die Bewilligung der ergänzenden zweiten Stufe der Arbeits-/Ausbildungsplatzförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Existenzgründung, Unternehmensnachfolge oder Kapitaleinlage zur tätigen Beteiligung im Handwerk innerhalb von sechs Monaten den Nachweis erbringt
über die Schaffung und Besetzung mindestens eines unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit oder von zwei Teilzeitkräften - jeweils mit mindestens 50 Prozent der Vollzeit - über zusammengerechnet mindestens zwölf Monate, wobei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht berücksichtigt werden. Im Falle der Unternehmensnachfolge wird dies nur gewährt, wenn zu den bei Übernahme bestehenden Arbeitsplätzen mindestens ein zusätzlicher unbefristeter Arbeitsplatz in Vollzeit oder von zwei Teilzeitkräften - jeweils mit mindestens 50 Prozent der Vollzeit - über zusammengerechnet mindestens zwölf Monate geschaffen wurde oder
über die Schaffung und Besetzung mindestens eines Ausbildungsplatzes für zusammengerechnet mindestens zwölf Monate unter Zahlung angemessener Ausbildungsvergütung für mindestens zwölf Monate. Im Falle der Unternehmensnachfolge wird dies nur gewährt, wenn zu den bei Übernahme bestehenden Ausbildungsplätzen mindestens ein zusätzlicher geschaffen wurde.
Die Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die juristische Person des privaten Rechts, die die Antragstellerin/der Antragsteller gegründet oder übernommen hat beziehungsweise an der die Antragstellerin/der Antragsteller beteiligt ist, die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.
4.5 Machen sich mehrere Antragstellerinnen/Antragsteller in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gemeinsam selbstständig oder übernehmen ein Unternehmen im Handwerk beziehungsweise beteiligen sich an einem solchen, kann die juristische Person oder die Personengesellschaft entsprechend der Anzahl der Gründerinnen/Gründer oder Übernehmerinnen/Übernehmer beziehungsweise der die Beteiligung eingehenden Personen - maximal jedoch drei - die Förderung nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 erhalten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart und Form der Zuwendung:
Teilfinanzierung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses
5.3 Höhe der Zuwendung:
5.3.1 Förderung auf der ersten Stufe (Basisförderung):
Die Höhe der einmaligen Basisförderung beträgt bis zu 12 000 Euro.
5.3.2 Förderung auf der zweiten Stufe (Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung):
Die Höhe der einmaligen Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung beträgt bis zu 5 000 Euro beziehungsweise 7 000 Euro bei Besetzung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes durch eine Frau.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit Einreichen des Antrages berechtigt die Antragstellerin/der Antragsteller die ILB und die für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständige Handwerkskammer, alle Daten auf Datenträgern zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Förderrichtlinie auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu veröffentlichen. Sie/er erklärt sich ferner zur Auskunft über die Angaben bereit, die von der ILB zur Erfolgskontrolle der Förderrichtlinie zu erfassen sind.
6.2 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfangenden erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Absatz 1 und 2 LHO).
6.3 Die Meistergründungsprämie Brandenburg wird nur als „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der unter Nummer 1.1 genannten Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 gewährt. Nach der „De-minimis“-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 300 000 Euro innerhalb von drei Jahren gewähren. Zur Überprüfung des „De-minimis“-Höchstbetrages im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlicher Beihilfen ist die Empfängerin/der Empfänger verpflichtet, die in den letzten drei Jahren (unabhängig vom Beihilfegeber) bereits erhaltenen Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfen gewährt wurden (zum Beispiel Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften) sowie auch laufende Beihilfeanträge, mit der Einreichung des Antrages anzuzeigen.
6.4 Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2026 Informationen über jede Einzelbeihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfen-
Website
der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.

7 Verfahren

7.1 Die vollständigen Antragsunterlagen sind zu richten an:
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Babelsberger Straße 21 14472 Potsdam.
Die Antragsformulare können bei der ILB beziehungsweise auf der Internetseite der ILB unter www.ilb.de oder auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer bezogen werden.
Vor der Einreichung des Antrages bei der ILB auf Gewährung der Basisförderung hat die Antragstellerin/der Antragsteller die fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer einzuholen und dazu eine Beratung zum geplanten Existenzgründungsverfahren beziehungsweise zur Unternehmensübernahme in Anspruch zu nehmen.
7.2 Für den Förderantrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
Für die Basisförderung:
ausgefülltes Antragsformular der ILB
Nachweis über die bestandene Meisterprüfung beziehungsweise Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung
Schufa-Auskunft (bei einem Basis-Score unter 75 Prozent kann der Zuschuss versagt werden)
gegebenenfalls gültiger Aufenthaltstitel
fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer
Eigenerklärung der/des Antragstellenden über die erstmalige Existenzgründung beziehungsweise Unternehmensübernahme im Handwerk.
Für die zweite Stufe der Förderung:
ausgefülltes Antragsformular der ILB
Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag
„De-minimis“-Erklärung
gegebenenfalls Erklärung über Art, Umfang und Höhe der sonstigen, mit der Einrichtung des zusätzlichen Arbeits- oder Ausbildungsplatzes zusammenhängenden Ausgaben.
7.3 Bewilligungsverfahren
Über den Antrag entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.
7.4 Auszahlungs- und Nachweisverfahren
Die Anforderung der Mittel kann nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen nach Nummer 7.2 schriftlich oder elektronisch über das Internetportal der ILB erfolgen. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
Eine Auszahlung der Basisförderung erfolgt nicht vor der Vorlage der Gewerbeanmeldung und der Handwerkskarte beziehungsweise des Nachweises der Übernahme eines Unternehmens im Handwerk. Bei einer tätigen Beteiligung ist zusätzlich der Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls die Eintragung in das Handelsregister vorzulegen. Die Auszahlung der zweiten Stufe (Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung) erfolgt nur mit dem Nachweis über die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt auch für bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie bewilligte Zuwendungen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037). Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB
handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Rückforderung

8.1 Die Meistergründungsprämie Brandenburg ist mit 5 Prozent verzinst über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB
zurückzuzahlen,
wenn der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (vollständige Rückzahlung)
ab dem Tag der Aufgabe der Selbstständigkeit vor Ablauf von einem Jahr nach der Gewerbeanmeldung beziehungsweise der Unternehmensübernahme im Handwerk oder wenn das Unternehmen von Brandenburg in ein anderes Bundesland verlegt wurde. Dafür werden für jeden fehlenden Monat zum Ablauf eines Jahres 1/12 der Zuwendung zurückgefordert. Bei einer Aufgabe/Abmeldung im Laufe eines Monats erfolgt die Berechnung der zurückzuzahlenden Summe zum Ende des Vormonats. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist verpflichtet, die ILB hierüber umgehend zu informieren. Die ILB wird dies stichprobenweise überprüfen.
8.2 Eine Stundung/Ratenzahlung der Rückzahlung kann auf Antrag gewährt werden. Hierfür sind Nachweise über die Gründe für die Stundung/Ratenzahlung (zum Beispiel Bezug von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Einkommensnachweise) durch die Antragstellerin/den Antragsteller beizubringen.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
¹ Dazu gehören auch Betriebsnachfolgen im Handwerk.
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