GebOMSGIV
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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV)

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV)
vom 19. April 2017 ( GVBl.II/17, [Nr. 23] ) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 54] )

§ 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort aufgeführten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.

§ 2

Einschränkungen der persönlichen Gebührenfreiheit
(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen
2.5.2.2.10 bis 2.5.2.2.14
der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.
(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen
7.8.4.1, 7.8.4.2, 7.9.1 bis 7.9.13
und 12.24.1 bisy 12.25.1 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 3

Gebührenbemessung
Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:
für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 82 Euro,
für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 65 Euro,
für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 52 Euro,
für sonstige Angestellte 41 Euro.
Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4

Gebühren im Bereich Trinkwasserhygiene
Im Bereich Trinkwasserhygiene gelten die Tarifstellen 12.24.1 bis 12.24.19 der Anlage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 ( BGBl. I
Nr.
159 S.
2).
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Tarifstelle Gegenstand
1 Allgemeine Verwaltungsgebühren
2 Arbeitsschutz und Marktüberwachung
2.1 Allgemeine Gebühren
2.2 Allgemeiner Arbeitsschutz
2.2.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
2.2.2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
2.2.3 Druckluftverordnung
2.2.4 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
2.2.5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
2.3 Marktüberwachung
2.3.1 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 ( ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) und Marktüberwachungsgesetz (MüG)
2.3.2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
2.3.3 Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
2.3.4 Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
2.3.5 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
2.3.6 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
2.3.7 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
2.4 Gefährliche Stoffe
2.4.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
2.4.2 Biostoffverordnung (BioStoffV)
2.4.3 Sprengstoffgesetz (SprengG)
2.4.4 Verordnungen zum Sprengstoffgesetz
2.5 Strahlenschutz
2.5.1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
2.5.2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
2.5.3 Schutz vor nichtionisierender Strahlung
2.6 Sozialer Arbeitsschutz
2.6.1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
2.6.2 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)
2.6.3 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
2.6.4 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
2.6.5 Heimarbeitsgesetz
2.6.6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
2.6.7 Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)
2.6.8 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
2.6.9 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
2.7 Betriebs- und Anlagensicherheit
2.7.1 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
2.7.2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
3 Altenpflege
3.1 Berufsanerkennung in den Fachberufen der Altenpflege
3.2 Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
4 Heimrecht
4.1 Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)
4.2 Strukturqualitätsverordnung (SQV)
5 Soziale Berufe
6 Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
7 Gesundheitswesen
7.1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
7.2 Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
7.3 Apothekerinnen und Apotheker
7.4 Fachberufe des Gesundheitswesens
7.5 Apotheken
7.6 Humanarzneimittel
7.7 Medizinprodukte ohne Messfunktion
7.8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
7.9 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG)
7.10 IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)
7.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
7.12 Brandenburgisches Kurortegesetz (BbgKOG)
7.13 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
7.14 Sonstiges
8 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen
8.1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG)
8.2 Vorausleistungen für die Endlagerung von Strahlenquellen
9 Chemikalienrecht
9.1 Chemikaliengesetz (ChemG)
9.2 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
9.3 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
9.4 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
9.5 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
10 Gentechnikrecht
10.1 Gentechnikgesetz (GenTG)
10.2 Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes
11 Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
12 Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene
12.0 Besondere Grundsätze
12.1 Berufs- und Standesrecht
12.2 Tiergesundheit
12.3 Tierische Nebenprodukte
12.4 Tierschutzgesetz, Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV), Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV), Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
12.5 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 003 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26, L 137 vom 24.5.2017, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist und die Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
12.6 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 048 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85, L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist (Verdacht und Vorliegen von Verstößen auf dem Gebiet des Tierschutzes)
12.7 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
12.8 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 004 vom 7.1.2019, S. 43, L 163 vom 20.6.2019, S. 112, L 326 vom 8.10.2020, s. 15, L 241 vom 8.7.2021, S. 17, L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 der Kommission vom 23. November 2022 (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7) geändert worden ist
12.9 Lebensmittelüberwachung
12.10 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen in Betrieben, die Lebensmittel tierischer Herkunft erzeugen)
12.11 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleisch, eingelagertem Fleisch, Milcherzeugung oder Fischereierzeugnissen)
12.12 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden)
12.13 Rücksendung oder unschädliche Beseitigung von Sendungen
12.14 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Quarantänemaßnahmen, einschließlich Unterbringung, Haltung und Pflege der Tiere, aber ohne Untersuchungskosten)
12.15 Weitere Amtshandlungen im Lebensmittelrecht
12.16 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22, L 046 vom 21.2.2008, S. 50, L 077 vom 24.3.2010, S. 59, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 029 vom 5.2.2015, S. 16, L 066 vom 11.3.2015, S. 22, L 013 vom 16.1.2019, S. 12, L 302 vom 26.8.2021, S. 20), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 der Kommission vom 26. Oktober 2022 (ABl. L 24 vom 26.01.2023, S. 1) geändert worden ist
12.17 Amtshandlungen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
12.18 Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51, L 325 vom 16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503 der Kommission vom 19. Dezember 2022 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 58) geändert worden ist
12.19 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
12.20 Vorläufiges Biergesetz
12.21 Weinrecht
12.22 Futtermittelüberwachung
12.23 Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
12.24 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
12.25 § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643
12.26 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
13 Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)
14 Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
15 Konsumcannabisgesetz (KCanG)
Gebührenübersicht
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
1 Allgemeine Verwaltungsgebühren
1.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 5
1.2 Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen, je Seite 5
1.3 Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen (auch bei Wiederholungsausstellung) 33
1.4 Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien oder Computerausdrucken sowie die Überlassung von elektronischen Dateien Die Auslagenerhebung richtet sich nach § 9 Satz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg)
1.5 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen nach Zeitaufwand
1.6 Erteilung von Bescheiden über die vollständige Zurückweisung von Widersprüchen Dritter Anmerkung: Im Übrigen richtet sich die Gebühr für die Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Widersprüchen nach § 18 GebGBbg 33 je angefangene halbe Stunde
1.7 Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes im Arbeitsschutz, Sozial- und Gesundheitswesen nach Zeitaufwand
2 Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Marktüberwachung
2.1 Allgemeine Gebühren
2.1.1 Verlängerung von befristeten Bescheiden 75 Prozent der Gebühr für den Erstbescheid
2.1.2 Schriftliche Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften infolge von Pflichtverletzungen sowie schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung von Maßnahmen infolge von Pflichtverletzungen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften auf Verlangen der Adressatin oder des Adressaten nach Zeitaufwand
2.1.3 Besichtigungsschreiben, dessen Maßgaben Grundlage einer behördlichen Anordnung sein können nach Zeitaufwand
2.2 Allgemeiner Arbeitsschutz
2.2.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
2.2.1.1 Anerkennung von Lehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie der jeweiligen Bestimmung in der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift 478 bis 2 562
2.2.1.2 Verlängerung der Anerkennung zur Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 132 bis 579
2.2.1.3 Zulassung der Bestellung einer Person mit entsprechenden Fachkenntnissen anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 205 bis 760
2.2.1.4 Zulassung der Bestellung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit noch nicht abgeschlossener Fachkunde nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 173 bis 695
2.2.2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
2.2.2.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ArbStättV 180 bis 4 325
2.2.2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ArbStättV nach Zeitaufwand
2.2.3 Druckluftverordnung
2.2.3.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 157 bis 5 123
2.2.3.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 4 der Druckluftverordnung 132
2.2.3.3 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung
a) Erstantrag b) Verlängerungsantrag 242 149
2.2.3.4 Zulassung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Druckluftverordnung 115
2.2.3.5 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 189
2.2.4 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
2.2.4.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 LärmVibrationsArbSchV 132 bis 4 656
2.2.4.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 LärmVibrationsArbSchV 132 bis 1 656
2.2.5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
2.2.5.1 Zulassung einer Ausnahme im begründeten Einzelfall nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV nach Zeitaufwand
2.2.5.2 Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 8 Absatz 3 ArbMedVV nach Zeitaufwand
2.3 Marktüberwachung
2.3.1 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) und Marktüberwachungsgesetz (MüG)
2.3.1.1 Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, c, d, e und j der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 MüG nach Zeitaufwand
2.3.1.2 Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe h und k in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 MüG nach Zeitaufwand
2.3.1.3 Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 MüG nach Zeitaufwand
2.3.1.4 Rückerstattung der Kosten der Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand zuzüglich Auslagen
2.3.2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
2.3.2.1 Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 1 ProdSG (Anordnung gegenüber einer notifizierten Stelle) nach Zeitaufwand
2.3.2.2 Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 2 ProdSG (Anordnung gegenüber GS-Stelle) nach Zeitaufwand
2.3.2.3 Anordnung nach § 25 Absatz 7 ProdSG (Anordnung gegenüber Wirtschaftsakteur) nach Zeitaufwand
2.3.3 Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)
2.3.3.1 Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 11. ProdSV nach Zeitaufwand
2.3.4 Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
2.3.4.1 Gestattung der Bereitstellung oder der Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen nach § 13 Absatz 3 14. ProdSV für Versuchszwecke nach Zeitaufwand
2.3.5 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
2.3.5.1 Anordnung nach § 22 Absatz 5 und 6 ODV zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, zur Besichtigung und Prüfung von übrigen ortsbeweglichen Druckgeräten sowie zur unentgeltlichen Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach Zeitaufwand
2.3.5.2 Besichtigen und Prüfen nach § 22 Absatz 5 Satz 2 ODV von übrigen ortsbeweglichen Druckgeräten nach Zeitaufwand zuzüglich Auslagen
2.3.5.3 Anordnungen von Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 oder Absatz 3 ODV bei übrigen ortsbeweglichen Druckgeräten nach Zeitaufwand
2.3.6 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
2.3.6.1 Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, zur Besichtigung und Prüfung von Produkten sowie zur unentgeltlichen Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 4 und 5 EVPG nach Zeitaufwand
2.3.6.2 Besichtigung und Prüfung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EVPG nach Zeitaufwand zuzüglich Auslagen
2.3.6.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 EVPG nach Zeitaufwand
2.3.7 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
2.3.7.1 Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, Besichtigung und Prüfung von Produkten sowie unentgeltliche Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach § 10 Absatz 2 und 3 EnVKG nach Zeitaufwand
2.3.7.2 Besichtigung und Prüfung von Produkten nach § 10 Absatz 2 EnVKG nach Zeitaufwand zuzüglich Auslagen
2.3.7.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 oder Absatz 4 EnVKG nach Zeitaufwand
2.4 Gefährliche Stoffe
2.4.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
2.4.1.1 Anerkennung eines Verfahrens nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV 428 bis 1 484
2.4.1.2 Zulassung des Verzichts auf die Frist nach § 15d Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 GefStoffV 65
2.4.1.3 Zustimmung zu einer Sammelanzeige nach § 15d Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 GefStoffV nach Zeitaufwand
2.4.1.4 Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV 330 bis 1 650
2.4.1.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 2 GefStoffV 330 bis 1 650
2.4.1.6 Anordnung nach § 19 Absatz 3 GefStoffV nach Zeitaufwand
2.4.1.7 Untersagung von Tätigkeiten nach § 19 Absatz 5 GefStoffV nach Zeitaufwand
2.4.1.8 Anerkennung einer ausländischen Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig zu einer Sachkunde nach § 19a Absatz 1 GefStoffV nach Zeitaufwand
2.4.1.9 Anerkennung von Sachkunde- und Fortbildungslehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und 6 GefStoffV 205 bis 410
2.4.1.10 Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und Nummer 4.4 Absatz 4 GefStoffV nach Zeitaufwand
2.4.1.11 Zulassung eines Fachbetriebes nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV 460 bis 2 520
2.4.1.12 Erteilung einer Erlaubnis für Begasungen nach § 15d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 GefStoffV 165 bis 530
2.4.1.13 Anerkennung eines Sachkunde- beziehungsweise Fortbildungslehrgangs nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise Absatz 5 Satz 2 GefStoffV 205 bis 410
2.4.1.14 Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV nach Zeitaufwand
2.4.1.15 Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise von Abschlüssen oder Prüfungen als Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 2 GefStoffV nach Zeitaufwand
2.4.1.16 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 15d Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 und 2 GefStoffV 85
2.4.1.17 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 15d Absatz 4 GefStoffV um höchstens sechs Monate nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 3 GefStoffV 85 bis 280
2.4.1.18 Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GefStoffV nach Zeitaufwand
2.4.1.19 Zustimmung zur Gleichbehandlung von organischen Peroxiden nach Anhang III Nummer 2.3 Absatz 6 Satz 1 GefStoffV 215 bis 410
2.4.2 Biostoffverordnung (BioStoffV)
2.4.2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 BioStoffV 388 bis 19 120
2.4.2.2 Erteilung von Ausnahmen nach § 18 BioStoffV 230 bis 1 150
2.4.3 Sprengstoffgesetz (SprengG)
2.4.3.1 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG 40 bis 300
2.4.3.2 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG nach Zeitaufwand
2.4.3.3 Erlaubnis nach § 7 SprengG
2.4.3.3.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG 150 bis 300 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4
2.4.3.3.2 Erstellung jeder weiteren Ausfertigung gemäß § 7 Absatz 1 SprengG (ab zweiter Ausfertigung) 10
2.4.3.3.3 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG 50
2.4.3.4 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG nach Zeitaufwand
2.4.3.5 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 60 zuzüglich 10 Euro je Teilnehmenden
2.4.3.6 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 1. SprengV nach Zeitaufwand gegebenenfalls zuzüglich der Aus- lagen für Sachverständige
2.4.3.7 Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG 50
2.4.3.8 Stichprobennahme und Prüfung nach § 16k Absatz 2 und 3 SprengG nach Zeitaufwand
2.4.3.9 Lagergenehmigung nach § 17 SprengG
2.4.3.9.1 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG 200 bis 2 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
2.4.3.9.2 Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG 50 bis 1 250
2.4.3.10 Bauartzulassung von Bauteilen
2.4.3.10.1 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG 70 bis 1 000
2.4.3.10.2 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG 70 bis 700
2.4.3.10.3 Nachträgliche Auflagen zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 SprengG 70 bis 700
2.4.3.11 Befähigungsscheine nach § 20 SprengG
2.4.3.11.1 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40 bis 80 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4
2.4.3.11.2 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40
2.4.3.11.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4
2.4.3.12 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG 40 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4
2.4.3.13 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG 40
2.4.3.14 Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
2.4.3.14.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG nach Zeitaufwand zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4
2.4.3.14.2 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG 40
2.4.3.14.3 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG 40 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4
2.4.3.15 Zulassung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG 50
2.4.3.16 Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG 80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
2.4.3.17 Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse nach § 27 SprengG, Befähigungsscheine nach § 20 SprengG sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG 50
2.4.3.18 Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 33 SprengG nach Zeitaufwand
2.4.3.19 Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 oder § 48 SprengG nach Zeitaufwand
2.4.3.20 Marktüberwachung
2.4.3.20.1 Stichprobennahme bei begründetem Verdacht einer Gefahr nach § 33b Absatz 1 SprengG nach Zeitaufwand
2.4.3.20.2 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG nach Zeitaufwand
2.4.3.20.3 Untersagung nach § 33b Absatz 2 Satz 2 SprengG nach Zeitaufwand
2.4.3.20.4 Anordnung weiterer Maßnahmen nach § 33d Absatz 1 SprengG nach Zeitaufwand
2.4.3.20.5 Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung sowie Maßnahmen zur Rücknahme und zum Rückruf nach § 33d Absatz 3 SprengG nach Zeitaufwand
2.4.3.21 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG nach Zeitaufwand, maximal bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
2.4.4 Verordnungen zum Sprengstoffgesetz
2.4.4.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
2.4.4.1.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall 40 bis 300
2.4.4.1.2 Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV 40 bis 300
2.4.4.1.3 Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besucherinnen und Besuchern 40 bis 500
2.4.4.1.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Absatz 1 1. SprengV nach Zeitaufwand
2.4.4.1.5 Anordnung nach § 24 Absatz 2 1. SprengV nach Zeitaufwand
2.4.4.1.6 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV 150 bis 1 000
2.4.4.1.7 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV 40
2.4.4.1.8 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV 40 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4
2.4.4.1.9 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 40 1. SprengV nach Zeitaufwand
2.4.4.1.10 Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV nach Zeitaufwand
2.4.4.1.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Absatz 1 1. SprengV von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses 40
2.4.4.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
2.4.4.2.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 2. SprengV von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe 40 bis 300
2.4.4.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
2.4.4.3.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 3. SprengV von der Pflicht zur Anzeige oder Anzeigefrist nach Zeitaufwand
2.4.4.4 Gebühren in sonstigen Fällen
2.4.4.4.1 Sonstige Amtshandlungen aufgrund des Sprengstoffgesetzes oder der Verordnungen zum Sprengstoffgesetz, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 2.4.3.1 bis 2.4.4.3.1 aufgeführt sind nach Zeitaufwand
2.5 Strahlenschutz
2.5.1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
2.5.1.1 Genehmigungen, Anzeigen, etc.
2.5.1.1.1 Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 10 StrlSchG 1 312 bis 9 280
2.5.1.1.2 Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG 1 312 bis 9 280
2.5.1.1.3 Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG 184 bis 4 280
2.5.1.1.4 Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG 112 bis 1 134
2.5.1.1.5 Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG 112 bis 806
2.5.1.1.6 Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder wesentliche Änderung des Betriebs einer angezeigten Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 3 StrlSchG 112 bis 806
2.5.1.1.7 Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder wesentliche Änderung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 5 StrlSchG 112 bis 806
2.5.1.1.8 Prüfung einer Anzeige über Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 22 Absatz 1 StrlSchG 112 bis 806
2.5.1.1.9 Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG 214 bis 2 238
2.5.1.1.10 Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG 164 bis 925
2.5.1.1.11 Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe nach § 40 Absatz 1 StrlSchG nach Zeitaufwand
2.5.1.1.12 Entscheidung über den Antrag zur Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG 184 bis 3 780
2.5.1.2 Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug
2.5.1.2.1 Untersagung des angezeigten Betriebes einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Änderung des Betriebes nach § 18 Absatz 3 StrlSchG nach Zeitaufwand
2.5.1.2.2 Untersagung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG oder einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 5 StrlSchG nach Zeitaufwand
2.5.1.2.3 Entscheidung der Behörde nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG, ob die nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind nach Zeitaufwand
2.5.1.2.4 Untersagung von Tätigkeiten im Sinne des § 22 Absatz 1 StrlSchG (Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung) nach § 22 Absatz 3 StrlSchG nach Zeitaufwand
2.5.1.3 Sonstige Amtshandlungen
2.5.1.3.1 Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 StrlSchG 132 bis 560
2.5.1.3.2 Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG 488
2.5.2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
2.5.2.1 Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug
2.5.2.1.1 Freigabe radioaktiver Stoffe nach § 31 StrlSchV 184 bis 3 780
2.5.2.1.2 Feststellung nach § 41 Absatz 2 StrlSchV, ob bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, erfüllt sind 132 bis 870
2.5.2.1.3 Gestattung von Ausnahmen von der Abgrenzungs- oder Kennzeichnungspflicht für Kontrollbereiche nach § 53 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV oder von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflicht für Sperrbereiche nach § 53 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV 132 bis 296
2.5.2.1.4 Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, dass anderen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt werden kann 132 bis 378
2.5.2.1.5 Zulassung nach § 63 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV, dass die Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien erfolgt nach Zeitaufwand
2.5.2.1.6 Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV 112 bis 276
2.5.2.1.7 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV nach Zeitaufwand
2.5.2.1.8 Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten bei der Messstelle einzureichen sind 130 bis 228
2.5.2.1.9 Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende nach § 70 Absatz 2 StrlSchV 82 bis 410
2.5.2.1.10 Zulassung einer Ausnahme zur Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person bei Überschreitung eines Grenzwertes nach § 73 Satz 2 StrlSchV 132 bis 560
2.5.2.1.11 Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV 132 bis 970
2.5.2.1.12 Anordnung nach § 81 Absatz 2 StrlSchV, dass eine beruflich exponierte Person eine Aufgabe nicht oder nur unter Beschränkungen ausüben darf nach Zeitaufwand
2.5.2.1.13 Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV 132 bis 296
2.5.2.1.14 Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV nach Zeitaufwand
2.5.2.1.15 Gestattung nach § 157 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV, dass die Messgeräte in Zeitabständen bis zu sechs Monaten bei der Messstelle einzureichen sind 130 bis 228
2.5.2.2 Sonstige Amtshandlungen
2.5.2.2.1 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV 46 bis 624
2.5.2.2.2 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse für Ärztinnen und Ärzte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV 15 bis 1 200
2.5.2.2.3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse für Zahnärztinnen und Zahnärzte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV 67 bis 870
2.5.2.2.4 Anerkennung von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV nach Zeitaufwand
2.5.2.2.5 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz oder Versehen von deren Fortgeltung mit Auflagen nach § 50 Absatz 1 StrlSchV nach Zeitaufwand
2.5.2.2.6 Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz zum Erwerb der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 51 StrlSchV in Verbindung mit § 74 Absatz 1 oder § 74 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG nach Zeitaufwand
2.5.2.2.7 Verlängerung der Prüffrist nach § 88 Absatz 2 StrlSchV oder Befreiung von der Pflicht zur Prüfung nach § 88 Absatz 3 StrlSchV 148 bis 628
2.5.2.2.8 Befreiung von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV 223 bis 428
2.5.2.2.9 Festlegung einer von § 117 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV abweichenden Aufbewahrungsfrist nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 132 bis 296
2.5.2.2.10 Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV: - Überprüfung eines Messsystems zur nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie 1 143 bis 1 780
2.5.2.2.11 Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV: - Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen einschließlich Bestrahlungsplanungssystemen 2 149 bis 3 851
2.5.2.2.12 Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV: - je Röntgenstrahler 452 bis 990
2.5.2.2.13 Prüfung zur Qualitätssicherung durch die zahnärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV: - je Röntgenstrahler 50 bis 250
2.5.2.2.14 Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche oder zahnärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV: - Überprüfung der Einrichtung zur Röntgentherapie 574 bis 1 037
2.5.2.2.15 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach Zeitaufwand
2.5.2.2.16 Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV
a) Erstantrag b) Verlängerungsantrag 242 149
2.5.3 Schutz vor nichtionisierender Strahlung
2.5.3.1 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
2.5.3.1.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 10 OStrV 182 bis 2 320
2.5.3.2 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
2.5.3.2.1 Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb nach § 6 Absatz 1 NiSG 85 bis 860
2.5.3.2.2 Anordnung nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 NiSG nach Zeitaufwand
2.5.3.2.3 Bekanntgabe einer Stelle zur Überprüfung einer Anlage nach § 6a Absatz 1 Satz 1 NiSG nach Zeitaufwand
2.5.3.2.4 Widerruf der Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1 Satz 4 NiSG nach Zeitaufwand
2.5.3.3 UV-Schutz-Verordnung (UVSV)
2.5.3.3.1 Überprüfung der Qualifikationsnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 UVSV nach Zeitaufwand
2.5.3.4 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
2.5.3.4.1 Prüfen von Anzeigen oder Fachkundenachweisen nach § 3 Absatz 3 NiSV nach Zeitaufwand
2.5.3.4.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 NiSV nach Zeitaufwand
2.6 Sozialer Arbeitsschutz
2.6.1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
2.6.1.1 Bewilligung von Anträgen auf Ausnahmen nach § 7 Absatz 5 ArbZG 207 bis 4 150
2.6.1.2 Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäftigung nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG 115 bis 700
2.6.1.3 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a ArbZG 110 bis 2 920
2.6.1.4 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ArbZG 110 bis 3 050
2.6.1.5 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c ArbZG 77 bis 2 595
2.6.1.6 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4 ArbZG 110 bis 4 150
2.6.1.7 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 ArbZG 110 bis 4 150
2.6.1.8 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 ArbZG 110 bis 3 650
2.6.1.9 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 ArbZG 110 bis 4 150
2.6.1.10 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 ArbZG 207 bis 3 780
2.6.1.11 Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 ArbZG nach Zeitaufwand
2.6.2 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)
2.6.2.1 Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 BbgLöG 65 bis 860
2.6.3 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
2.6.3.1 Bewilligung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 JArbSchG 75 bis 825
2.6.3.2 Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäftigung oder Anordnung eines Beschäftigungsverbotes oder einer -beschränkung nach § 27 Absatz 1 JArbSchG 180 bis 830
2.6.3.3 Bewilligung von Ausnahmen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG 77 bis 925
2.6.3.4 Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäf- tigung nach § 3 KindArbSchV 115 bis 830
2.6.4 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
2.6.4.1 Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG nach Zeitaufwand
2.6.4.2 Genehmigung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 1 MuSchG 45 bis 675
2.6.4.3 Untersagungsanordnung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 MuSchG nach Zeitaufwand
2.6.4.4 Bescheinigung über Eintritt der Genehmigungsfiktion auf Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG 16
2.6.4.5 Bewilligung von Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 8 MuSchG 77 bis 675
2.6.4.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 7 und 9 MuSchG nach Zeitaufwand
2.6.5 Heimarbeitsgesetz
2.6.5.1 Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 Heimarbeitsgesetz 43 bis 230
2.6.5.2 Leisten von Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2 Heimarbeitsgesetz nach Zeitaufwand
2.6.6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
2.6.6.1 Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Absatz 1 (BEEG) nach Zeitaufwand
2.6.7 Fahrpersonalgesetz (FpersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)
2.6.7.1 Ausstellung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten nach § 4a FpersG 31 bis 67
2.6.7.2 Bewilligung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 FPersV nach Zeitaufwand
2.6.8 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
2.6.8.1 Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG nach Zeitaufwand
2.6.9 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
2.6.9.1 Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 2 Absatz 3 FPfZG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 PflegeZG nach Zeitaufwand
2.7 Betriebs- und Anlagensicherheit
2.7.1 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
2.7.1.1 Anordnung von Maßnahmen zur Erfüllung von Pflichten nach dem ÜAnlG oder einer auf Grund des § 31 ÜAnlG erlassenen Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 ÜAnlG nach Zeitaufwand
2.7.1.2 Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen nach § 27 Absatz 5 Nummer 2 ÜAnlG nach Zeitaufwand
2.7.1.3 Anordnung zur Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 3 ÜAnlG nach Zeitaufwand
2.7.1.4 Anordnung zur Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 4 ÜAnlG nach Zeitaufwand
2.7.1.5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 5 ÜAnlG nach Zeitaufwand
2.7.1.6 Anordnung zur Stilllegung einer Anlage nach § 27 Absatz 6 ÜAnlG nach Zeitaufwand
2.7.2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
2.7.2.1 Verlängerung der Frist über die Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 6 Satz 2 BetrSichV nach Zeitaufwand zuzüglich 10 Prozent der bei der Erlaubniserteilung (Tarifstelle 2.7.2.3) ermittelten Gebühr
2.7.2.2 Entscheidung im Streitfall über die festgelegte Prüffrist nach § 15 Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV 195 bis 4 170
2.7.2.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV oder einer Teilerlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV für Errichtung und Betrieb oder für die Änderung einer Dampfkesselanlage, Füllanlage, Gasfüllanlage, Lageranlage, Füllstelle, Tankstelle oder Flugfeldbetankungsanlage - bis 10 000 Euro Errichtungs- kosten: 720 - über 10 000 Euro bis 2 000 000 Euro Errichtungs- kosten: 720 zuzüglich 0,5 Prozent des Betrages der 10 000 Euro überschreitenden Errichtungskosten
2.7.2.4 Erteilung einer Ausnahme nach § 19 Absatz 4 BetrSichV 345 bis 4 105
2.7.2.5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5 BetrSichV nach Zeitaufwand
2.7.2.6 Verkürzen oder Verlängern einer Prüffrist nach § 19 Absatz 6 BetrSichV 155 bis 6 845
2.7.2.7 Anerkennung einer Prüfqualifikation nach § 15 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV 245 bis 1 150
3 Altenpflege
3.1 Berufsanerkennung in den Fachberufen der Altenpflege
3.1.1 Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer oder Erteilung des Bescheides zur Gleichwertigkeitsprüfung nach §§ 1 und 2 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) in Verbindung mit §§ 20 und 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV) sowie § 1 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes (BbgAltPflHG) in Verbindung mit § 18 der Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung (AltPflHilfeAPrV) 48 bis 472
3.1.2 Erteilung einer Zweitschrift über Ausbildungsabschlüsse (Zeugnis) in der Altenpflege oder über die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach §§ 1 und 2 AltPflG in Verbindung mit §§ 20 und 21 AltPflAPrV sowie § 1 BbgAltPflHG in Verbindung mit § 18 AltPflHilfeAPrV 48 bis 178
3.1.3 Anrechnung von anderen Ausbildungen und Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen
a) aufgrund von gesetzlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 AltPflG sowie § 5 BbgAltPflHG b) Verkürzung nach Kompetenzfeststellung nach § 1 Absatz 3 und § 7 Absatz 4 Nummer 3 AltPflG sowie § 5 BbgAltPflHG c) übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit) nach § 1 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 und 3 AltPflG sowie § 5 BbgAltPflHG 58 93 bis 797 58 bis 171
3.1.4 Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige der Berufe in der Altenpflege 58
3.1.5 Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland nach §§ 1 und 2 AltPflG in Verbindung mit §§ 20 und 21 AltPflAPrV sowie § 1 BbgAltPflHG in Verbindung mit § 18 AltPflHilfeAPrV 58
3.1.6 Zulassung zur Prüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler nach §§ 15 und 16 AltPflHilfeAPrV 48 bis 178
3.1.7 Ausstellen einer Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Erbringung einer Dienstleistung in Berufen der Altenpflege (Altenpflege und Altenpflegehilfe) 98 bis 184
3.1.8 Genehmigung von Anträgen auf Verlängerung der Ausbildungszeit oder Anrechnung von Fehlzeiten der Ausbildungen in der Altenpflege und Altenpflegehilfe nach § 8 AltPflG, § 15 AltPflAPrV, § 6 BbgAltPflHG und § 8 AltPflHilfeAPrV 35 bis 55
3.2 Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
3.2.1 Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für die Heranbildung von Fachkräften für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege nach § 4 der Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung 450 bis 671
3.2.2 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für Aus- und Weiterbildungsstätten in der Altenpflege 51
4 Heimrecht
4.1 Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)
4.1.1 Mündliche und schriftliche Beratung derjenigen, die die Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 BbgPBWoG anstreben, bei der Planung in Bezug auf ein konkretes Vorhaben, sofern sie den Rahmen der allgemeinen Beratung überschreitet 145 bis 1 043
4.1.2 Schriftliche Beratung derjenigen, die eine unterstützende Wohnform gemäß den §§ 4 und 5 BbgPBWoG betreiben, während des laufenden Betriebes, sofern sie den Rahmen einer allgemeinen Beratung überschreitet und kein Fall des § 17 Nummer 4 BbgPBWoG vorliegt 145 bis 1 043
4.1.3 Prüfung der Anwendbarkeit des Gesetzes auf unterstützende Wohnformen gemäß § 1 und § 19 Absatz 2 BbgPBWoG (bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht)
a) Grundgebühr b) zuzüglich je Platz 336 bis 873 10
4.1.4 Überwachung nach § 19 Absatz 1 BbgPBWoG bei nicht fristgerechter beziehungsweise nicht ausreichender Mitteilung über Mängelbeseitigung nach § 22 Absatz 1 und 2 BbgPBWoG
a) Grundgebühr b) zuzüglich je Platz 130 bis 1 133 10
4.1.5 Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 23 Absatz 1 BbgPBWoG 106 bis 873
4.1.6 Anordnung eines Aufnahmeverbotes oder Belegungsverbotes nach § 23 Absatz 2 BbgPBWoG 106 bis 873
4.1.7 Anordnung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 3 BbgPBWoG 106 bis 873
4.1.8 Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 4 BbgPBWoG
a) Grundgebühr b) zuzüglich je Platz 689 bis 2 071 10
4.1.9 Betriebsuntersagung gemäß § 24 Absatz 1 oder Absatz 2 BbgPBWoG oder Untersagung der weiteren Vornahme der Pflege und Betreuung nach § 24 Absatz 3 BbgPBWoG 872 bis 2 529
4.1.10 Vorläufige Betriebsuntersagung nach § 24 Absatz 4 BbgPBWoG 277 bis 1 361
4.1.11 Erteilung eines Bescheides über die Zustimmung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BbgPBWoG zu der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 BbgPBWoG
a) Grundgebühr b) zuzüglich 5 Prozent der erhaltenen zusätzlichen Leistung, höchstens 2 000 Euro 106 bis 623
4.1.12 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BbgPBWoG, soweit die Amtshandlung zum Vorteil der Adressatin oder des Adressaten der Amtshandlung vorgenommen wird und der Leistungsanbieter keine unmittelbare Verbesserung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner belegt
a) Grundgebühr b) zuzüglich 5 Prozent des ersparten Aufwandes, jedoch höchstens 2 000 Euro 106 bis 1 491
4.2 Strukturqualitätsverordnung (SQV)
4.2.1 Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 SQV 70 bis 1 123
5 Soziale Berufe
5.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung: „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“, „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder Erteilung des Bescheides zur Gleichwertigkeitsprüfung nach § 1 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes (BbgSozBerG) 48 bis 212
5.2 Erteilung einer Zweitschrift über die staatliche Anerkennung in einem sozialen Beruf nach Tarifstelle 5.1 nach § 1 Absatz 1 und 2 BbgSozBerG 48 bis 178
5.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Erbringung einer Dienstleistung 98 bis 184
5.4 Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für soziale Berufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 25 BbgSozBerG 450 bis 671
5.5 Erteilung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für Weiterbildungsstätten in sozialen Berufen 51
5.6 Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland für die zuständigen sozialen Berufe nach § 1 Absatz 1 und 2 BbgSozBerG 58
5.7 Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige im Bereich der sozialen Berufe 58
5.8 Erteilung eines Bescheides nach Prüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen mit dem reglementierten Beruf im Land Brandenburg: „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“, „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach den §§ 9 bis 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 98 bis 431
6 Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“
6.1 Zulassung und Erstabnahme der Prüfung einschließlich Zeugnisausstellung nach §§ 11, 12, 22 und 23 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ 300
6.2 Wiederholung der Prüfung nach §§ 12 und 24 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ 100
7 Gesundheitswesen
7.1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
7.1.1 Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation nach § 3 der Bundesärzteordnung oder § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 164 bis 774
7.1.2 Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 306 bis 604
7.1.3 Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 96
7.1.4 Erteilung der Berufserlaubnis zur Beendigung der im Ausland begonnenen Ausbildung nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 112 bis 204
7.1.5 Erteilung einer Ersatzurkunde als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt einschließlich Fertigung der Zweitschrift gemäß der Bundesärzteordnung oder dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 52 bis 181
7.1.6 Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 9 der Bundesärzteordnung oder § 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 89
7.1.7 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland 85
7.1.8 Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years medical practice“ 85
7.1.9 Entscheidungen approbationsrechtlicher Art nach Zeitaufwand
7.1.10 Vergleich der ausländischen ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung mit einem medizinischen oder zahnmedizinischen Studium in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) 116 bis 791
7.1.11 Entscheidungen und Bescheinigungen in Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten nach der Approbationsordnung für Ärzte 40 bis 111
7.2 Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
7.2.1 Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) 164 bis 774
7.2.2 Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung nach § 3 oder § 4 PsychThG 306 bis 604
7.2.3 Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG 96
7.2.4 Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 6 PsychThG 89
7.2.5 Entscheidungen und Bescheinigungen in Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten nach der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 41 bis 111
7.2.6 Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift nach dem PsychThG 52 bis 181
7.2.7 Entscheidungen approbationsrechtlicher Art nach Zeitaufwand
7.2.8 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland 85
7.2.9 Vergleich der ausländischen psychotherapeutischen Ausbildung mit einem psychotherapeutischen Studium in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) 116 bis 791
7.3 Apothekerinnen und Apotheker
7.3.1 Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation gemäß § 4 der Bundes-Apothekerordnung 164 bis 774
7.3.2 Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung 306 bis 604
7.3.3 Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung 96
7.3.4 Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift gemäß der Bundes-Apothekerordnung 52 bis 181
7.3.5 Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 10 der Bundes-Apothekerordnung 89
7.3.6 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland 85
7.3.7 Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years“ 85
7.3.8 Entscheidungen approbationsrechtlicher Art nach Zeitaufwand
7.3.9 Vergleich der ausländischen pharmazeutischen Ausbildung mit dem pharmazeutischen Studium in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) 116 bis 791
7.4 Fachberufe des Gesundheitswesens
7.4.1 Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Berufe nach dem Pflegeberufegesetz, in der Gesundheits- und Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, als Hebammen oder Entbindungspfleger, technische Assistentinnen oder technische Assistenten in der Medizin, Medizinische Technologie, Anästhesietechnische Assistenz/Operationstechnische Assistenz, Diätassistentinnen oder Diätassistenten, Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen oder Logopäden, Notfallsanitäterinnen oder Notfall-sanitäter, Orthoptistinnen oder Orthoptisten, Podologinnen oder Podologen, pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten oder andere Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG), § 2 des Krankenpflegegesetzes (KrPflG), § 1 AltPflG, § 1 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes (BbgKPHG), § 1 BbgAltPflHG, § 5 des Hebammengesetzes (HebG), § 2 des MTA-Gesetzes (MTAG), § 1 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG), §§ 1 und 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G), § 1 des Diätassistentengesetzes (DiätAssG), § 2 des Ergotherapeutengesetzes (ErgThG), § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG), § 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG), § 1 des Orthoptistengesetzes (OrthoptG), § 1 des Podologengesetzes (PodG), § 1 des PTA-Berufsgesetzes (PTAG), § 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 48 bis 201
7.4.2 Erteilung einer Zweitschrift (Zeugnis oder Erlaubnis) 54 bis 181
7.4.3 Anrechnung von anderen Ausbildungen und Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen
a) aufgrund von gesetzlichen Vorgaben nach § 12 Absatz 2 PflBG, § 6 Absatz 2 BbgKPHG, § 23 Absatz 1 bis 3 ATA-OTA-G b) übrige Fälle (Gleichwertigkeitsprüfung mit Einzelfallentscheidung) nach § 12 Absatz 1 PflBG, § 6 Absatz 1 BbgKPHG, § 7 MTAG, § 15 MTBG, § 23 Absatz 4 ATA-OTA-G, § 7 DiätAssG, § 4 Absatz 4 ErgThG, § 12 Absatz 3 MPhG, § 4 Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 9 NotSanG, § 7 OrthoptG, § 6 Absatz 2 PodG, § 16 Absatz 1 der Pharma-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PTA-APrV), § 12 PTAG 53 53 bis 171
7.4.4 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) für Angehörige der Gesundheitsfachberufe zur Vorlage im Ausland nach RL 2005/36/EG 58
7.4.5 Erteilung der Genehmigung auf Wechsel des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 2 PflAPrV, § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg, § 19 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV), § 20 Absatz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV), § 2 Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO), § 4 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV), § 2 Absatz 2 (PTA-APrV) 87
7.4.6 Entscheidung erlaubnisrechtlicher Art nach § 3 PflBG, § 2 Absatz 2 BbgKPHG, §§ 6 bis 8 HebG, §§ 2 bis 4 MTBG, §§ 3 und 4 ATA-OTA-G, § 2 Absatz 1 DiätAssG in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 3 ErgThG, § 2 Absatz 1 MPhG in Verbindung mit §§ 48 und 49 VwVfG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Absatz 2 NotSanG, § 2 Absatz 1 OrthoptG in Verbindung mit §§ 48 und 49 VwVfG, § 2 Absatz 1 PodG in Verbindung mit §§ 48 und 49 VwVfG, §§ 3 bis 5 PTAG nach Zeitaufwand
7.4.7 Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) nach §§ 40 bis 42 PflBG, § 2 Absatz 3 bis 6 KrPflG, §§ 2a bis 2c BbgKPHG, § 43 in Verbindung mit §§ 46 bis 59 HebG, § 2 Absatz 2 bis 4 MTAG, §§ 46 bis 53 MTBG, §§ 38 und 43 bis 45 ATA-OTA-G, § 2 Absatz 2 bis 4 DiätAssG, § 2 Absatz 2 bis 4 ErgThG, § 2 Absatz 2 bis 5 MPhG, § 2 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Absatz 3 bis 5 NotSanG, § 2 Absatz 2 bis 4 OrthoptG, § 2 Absatz 2 bis 4 PodG, §§ 28 bis 41 PTAG 156 bis 741
7.4.8 Entscheidungen über die Ermächtigung zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen für Fachkräfte des Gesundheitswesens aus dem Ausland nach § 44 Absatz 1 PflBG, § 20a Absatz 2 und § 20b Absatz 2 KrPflAPrV, § 52 Absatz 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, § 71 Absatz 2 MTAPrV, § 25b Absatz 2 MTA-APrV, § 81 Absatz 2 ATA-OTA-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 DiätAss-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 ErgThAPrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 LogAPrO, § 21 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 NotSan-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 OrthoptAPrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 PodAPrV, § 18a Absatz 2 und § 18b Absatz 2 PTA-APrV 1 162 bis 1 465
7.5 Apotheken
7.5.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
a) Apotheke ohne Filialapotheke b) Apotheke oder Filialapotheke nach Verlegung 989 989
7.5.2 Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 des Apothekengesetzes (ApoG) zum Betrieb von
a) zwei Apotheken b) drei Apotheken c) vier Apotheken 1 756 2 524 3 291
7.5.3 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach den §§ 1 und 16 ApoG 1 157
7.5.4 Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke gemäß §§ 1, 11a, 13 und 16 ApoG 163
7.5.5 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an eine Pächterin oder einen Pächter nach § 9 ApoG 1 160
7.5.6 Abnahmebesichtigung einer Apotheke bei Neueröffnung oder Umbau 460
7.5.7 Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) 428
7.5.8 Besichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG - Personalkontrolle - 264
7.5.9 Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG, bei der Sondervorschriften der §§ 34 und 35 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einschlägig sind 920
7.5.10 Erteilung der Genehmigung der Arzneimittelversorgung zwischen Einrichtungen gleicher Träger sowie von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 ApoG 368
7.5.11 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 ApoG 337
7.5.12 Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstbereitschaft der Apotheke von der Privatwohnung nach § 23 ApBetrO 120
7.5.13 Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln
a) ohne Besichtigung b) mit Besichtigung 238 640
7.5.14 Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Absatz 6 ApBetrO
a) ohne Besichtigung b) mit Besichtigung 161 428
7.5.15 Ausfertigung der Zweitschrift einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke oder Zweigapotheke oder der Zweitschrift einer Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 66
7.5.16 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke
a) ohne Inspektion b) mit Inspektion 320 bis 1 462 976 bis 4 451
7.5.17 Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Krankenhausapotheke nach § 64 AMG 976 bis 4 451
7.5.18 Genehmigung über die Vertretung der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters durch eine Apothekerin oder einen Apotheker über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 47
7.5.19 Anzeige über den Wechsel der Filialleitung oder der Leitung einer Krankenhausapotheke 93
7.5.20 Änderung der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln 66
7.6 Humanarzneimittel
7.6.1 Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG 614 bis 12 602
7.6.2 Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG
a) ohne Inspektion b) mit Inspektion 255 614 bis 12 602
7.6.3 Besichtigung oder Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG (außer Besichtigung von Apotheken) 614 bis 12 602
7.6.4 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels gemäß § 52a AMG 696 bis 2 975
7.6.5 Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln
a) ohne Inspektion b) mit Inspektion 96 696 bis 2 975
7.6.6 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG
a) ohne Inspektion b) mit Inspektion 255 614 bis 12 602
7.6.7 Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.6
a) Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG ohne Inspektion b) Buchstabe b in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG mit Inspektion 255 614 bis 12 602
7.6.8 Betriebsbesichtigung eines Produktionsunternehmens im Bereich außerhalb der Europäischen Union einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach § 72a Absatz 1 Nummer 2 AMG 614 bis 20 638
7.6.9 Erstellen einer Erlaubnis oder Bescheinigung über die erfolgreiche Abnahmebesichtigung und Inspektion von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmerinnen oder Unternehmer 614 bis 12 602
7.6.10 Erteilung der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und für die Laboruntersuchungen für die Gewinnung von Gewebe nach § 20b AMG 452 bis 3 786
7.6.11 Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.10 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG
a) ohne Inspektion b) mit Inspektion 255 452 bis 3 786
7.6.12 Erteilung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c AMG 614 bis 12 602
7.6.13 Änderung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG
a) ohne Inspektion b) mit Inspektion 255 614 bis 12 602
7.6.14 Erteilung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG
a) ohne Inspektion b) mit Inspektion 255 bis 973 614 bis 12 602
7.6.15 Änderung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG nach Tarifstelle 7.6.14 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG
a) ohne Inspektion b) mit Inspektion 255 614 bis 12 602
7.6.16 Bescheinigung über die Einhaltung von Grundregeln in Betrieben außerhalb der Europäischen Union einschließlich Vergewisserung im Herkunftsland über die Einhaltung von Standards der Guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung oder der Be- und Verarbeitung von Geweben nach § 72b AMG (Inspektion) 614 bis 12 602
7.6.17 Überwachung klinischer Prüfungen nach § 64 in Verbindung mit den §§ 40 und 41 AMG a) bei Prüfärztinnen oder Prüfärzten b) bei Leiterinnen oder Leitern der klinischen Prüfung c) bei Sponsoren d) bei Auftragsforschungsinstituten 614 bis 12 602
7.6.18 Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Apotheken, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes (gegebenenfalls einschließlich Besichtigung oder Nachbesichtigung) 66 bis 747
7.6.19 Ausstellung eines Zertifikates der Weltgesundheitsorganisation (WHO-Zertifikat) nach § 73a Absatz 2 AMG 100
7.6.20 Ausstellung eines Zertifikates nach § 64 Absatz 3f AMG 153
7.6.21 Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate oder Bescheinigungen 77
7.6.22 Wiederholungsausstellung bei Verlusten von Erlaubnissen, Zertifikaten oder Bescheinigungen 98
7.6.23 Änderungen auf Zertifikaten oder Bescheinigungen 77
7.6.24 Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 AMG Gebühr pro Arzneimittel 77
7.6.25 Bescheinigung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/Pharmaberater gemäß § 75 Absatz 2 und 3 AMG 70
7.6.26 Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 AMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach den §§ 64 und 69 AMG nach sich ziehen 124 bis 3 908
7.6.27 Befreiung von der Pflicht zur Rückstellmusterhaltung von Arzneimitteln 100 bis 566
7.6.28 Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem AMG
a) ohne Inspektion b) mit Inspektion 877 614 bis 12 602
7.6.29 Durchführung von Maßnahmen gemäß den §§ 64 und 69 AMG 100 bis 4 346
7.6.30 Erteilen einer Ausnahmegenehmigung zum Abweichen von Vorgaben des Europäischen Arzneibuches für Wasser in Luft zur medizinischen Anwendung 100
7.6.31 Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken durch die Landkreise und kreisfreien Städte 31 bis 162 zuzüglich Auslagen
7.6.32 Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Durchführung von medikamentös induzierten Schwangerschaftsabbrüchen (gegebenenfalls einschließlich Besichtigung oder Nachbesichtigung) gemäß § 64 AMG 66 bis 747
7.6.33 Durchführung einer Überwachung gemäß § 64 AMG - Abbruch der Inspektion aus bei dem zu besichtigenden Betrieb liegenden Gründen 458
7.6.34 Bestätigung von Anzeigen gemäß § 67 AMG (außer von Anzeigen von zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen über die Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung an den von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten) 98
7.6.35 Bestätigung von Anzeigen gemäß § 67 AMG von zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen über die Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung an den von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten 22
7.7 Medizinprodukte ohne Messfunktion
7.7.1 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Vorbeugung künftiger Verstöße sowie bei sonstiger Nichtkonformität nach Zeitaufwand
7.7.2 Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der von der Bundesoberbehörde zum Schutz vor Risiken angeordneten Maßnahmen und eigenverantwortlich durchgeführten Sicherheitskorrekturmaßnahmen der Hersteller nach Zeitaufwand
7.7.3 Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, Anwendern oder anderen Personen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach Zeitaufwand
7.7.4 Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten auf Antrag des Verantwortlichen für das Inverkehrbringen mit Sitz im Land Brandenburg nach Zeitaufwand
7.7.5 Überwachungstätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, L 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom 27.12.2019, S. 165, L 241 vom 8.7.2021, S.7), die durch die Verordnung (EU) 2023/607 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 (ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 24) geändert worden ist, der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, L 117 vom 3.5.2019, S. 11, L 334 vom 27.12.2019, S. 169, L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2023/607 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 (ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 24) geändert worden ist oder nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit § 77 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG) nach Zeitaufwand
7.7.6 Anordnung der Untersuchung eines Produktes im Rahmen von § 79 Absatz 1 Nummer 3 MPDG, soweit diese Untersuchung Maßnahmen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 oder Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 in Verbindung mit § 78 MPDG sowie Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 oder Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 MPDG nach sich zieht nach Zeitaufwand zuzüglich der Auslagen für Sachverständige
7.8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
7.8.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 16 IfSG 25 bis 249
7.8.2 Untersuchungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 IfSG 24 bis 102
7.8.3 Infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6, §§ 35 und 36 IfSG Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen 73 bis 1 500
7.8.4 Ärztliche Bescheinigungen und Belehrungen nach § 43 IfSG Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung anlässlich von Schülerpraktika, von Praktika im Rahmen der Schulbildung und Berufsvorbereitung oder ähnlichen Praktika. Gebührenfrei ist ebenfalls die Ausstellung der Bescheinigung im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Freiwilligen ökologischen Jahres sowie im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Es muss eine Bescheinigung des Praktikums- oder Ausbildungsbetriebes oder Arbeitgebers vorliegen. Die Bescheinigung ist für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet.
7.8.4.1 Bescheinigung einschließlich Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG für die erstmalige Ausübung von in § 42 IfSG bezeichneten Arbeiten 45
7.8.4.2 Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG 30
7.8.5 Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach den §§ 44 bis 53 IfSG
7.8.5.1 Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 346
7.8.5.2 Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 IfSG 164 bis 1 066
7.8.5.3 Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 IfSG 82 bis 492
7.8.5.4 Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 IfSG 464 bis 1 366
7.8.5.5 Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3 IfSG 164 bis 1 066
7.8.5.6 Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 IfSG 610 bis 1 266
7.8.5.7 Entscheidung über die Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG 162
7.8.6 Hygieneüberwachung nach § 3 BbgGDG außer Badegewässer, Schwimm- und Badeanstalten Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen 73 bis 1 500
7.9 Brandenburgisches Bestattungsgesetz
7.9.1 Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der klinischen Sektion nach § 11 BbgBestG in Verbindung mit § 2 der Sektionsverordnung 110 bis 270
7.9.2 Auskünfte nach § 17 Absatz 4 BbgBestG 13 bis 35
7.9.3 Genehmigung zur Aufbewahrung einer Leiche außerhalb einer Leichenhalle nach § 18 Absatz 1 Satz 3 BbgBestG 41
7.9.4 Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung nach § 18 Absatz 2 BbgBestG 21
7.9.5 Ausstellen eines Leichenpasses nach § 18 Absatz 4 BbgBestG 13 bis 61
7.9.6 Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach § 19 Absatz 3 Satz 2 BbgBestG 13 bis 44
7.9.7 Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tod nach § 22 Absatz 1 Satz 3 BbgBestG 11
7.9.8 Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 23 Absatz 1 BbgBestG 19 bis 48
7.9.9 Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche nach § 33 Absatz 2 Satz 2 BbgBestG 22 bis 57
7.9.10 Klinische Sektion im Auftrag der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder des Ordnungsamtes (Anatomische Sektion) nach den §§ 8 und 11 BbgBestG 460; bei hochgradiger Fäulnis 800
7.9.11 Sektion im privaten Auftrag zur Ausstellung des Totenscheins (Feuerbestattung) nach den §§ 17 und 23 BbgBestG 460
7.9.12 Ärztliche Leichenschau mit Totenschein nach § 17 BbgBestG 40
7.9.13 Leichenlagerung (Leichenkühlung) nach § 18 BbgBestG 12 je Tag; 180 je Monat
7.10 IGV-Durchführungsgesetz
7.10.1 Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle 289 bis 529
7.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
7.11.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für Krankenpflegehilfe, Pflegeschulen, Schulen für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Schulen für medizinisch-technische Radiologieassistenz, Schulen für Diätassistenz, Schulen für Ergotherapie, Schulen für Berufe in der Physiotherapie, Schulen für Logopädie, Schulen für Orthoptik, Schulen für Podologie, Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz, Schulen für Operationstechnische Assistenz oder Anästhesietechnische Assistenz und andere Ausbildungsstätten oder Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 6 Absatz 2 PflBG, § 4 Absatz 2 BbgKPHG, § 18 Absatz 1 MTBG, § 22 Absatz 1, 2 ATA-OTA-G, § 4 DiätAssG, § 4 Absatz 1 ErgThG, § 9 Absatz 1 MPhG, § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden in Verbindung mit der Gesundheitsberufeschulverordnung (GBSchV), § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 NotSanG, § 4 OrthoptG, § 4 PodG und § 15 PTAG jeweils in Verbindung mit GBSchV 1 465 bis 4 902
7.11.2 Erteilung und Änderung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit oder von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach den betreffenden Berufsgesetzen nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 NotSanG sowie § 7 Absatz 1 und 2 MPhG 31 bis 411
7.11.3 Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 6 Absatz 2 PflBG, § 4 Absatz 2 BbgKPHG, § 18 Absatz 1 MTBG, § 22 Absatz 1 und 2 ATA-OTA-G, § 4 DiätAssG, § 4 Absatz 1 ErgThG, § 9 Absatz 1 MPhG, § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 NotSanG, § 4 OrthoptG, § 4 PodG, § 15 PTAG, § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG), § 3 Absatz 1 der Ambulanten Pflege-Weiterbildungsverordnung (APWBV), § 3 Absatz 1 der Intensivpflege- und Anästhesie-Weiterbildungsverordnung (luAWBV), § 3 Absatz 1 der Onkologischen Pflege-Weiterbildungsverordnung (OnkPWBV), § 3 Absatz 1 der Operationsdienst-Weiterbildungsverordnung (OpWBV) 56 bis 662
7.11.4 Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 2 Absatz 2 WBGesG, § 3 Absatz 1 APWBV, § 3 Absatz 1 luAWBV, § 3 Absatz 1 OnkPWBV, § 3 Absatz 1 OpWBV 950 bis 4 902
7.11.5 Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen nach § 28 Absatz 1 PsychThG 56 bis 518
7.11.6 Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für Bildungsmaßnahmen der Gesundheitsberufe
a) Bescheinigung je beantragte Maßnahme b) Zweitschrift 52 29
7.11.7 Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung 392 bis 3 898
7.12 Brandenburgisches Kurortegesetz (BbgKOG)
7.12.1 Verleihung einer Artbezeichnung nach § 10 BbgKOG 1 908 bis 4 136
7.12.2 Gleichzeitige Verleihung mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzbezeichnungen) nach § 10 BbgKOG 2 219 bis 4 888
7.12.3 Nachträgliche Verleihung einer Zusatzartbezeichnung nach § 10 BbgKOG 1 523 bis 2 711
7.12.4 Überprüfen der Anerkennungsvoraussetzungen für Kurorte - turnusmäßige Wiederholungsprüfung 1 679 bis 3 825
7.13 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
7.13.1 Durchführung von Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 MedCanG nach Zeitaufwand
7.13.2 Untersuchungen einzelner Proben von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nach § 19 MedCanG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 MedCanG nach sich ziehen Anmerkung: Kosten für Laboruntersuchungen durch die Beauftragung Dritter sind als Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erheben. nach Zeitaufwand
7.14 Sonstiges
7.14.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Heilquellen nach Zeitaufwand
7.14.2 Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern
7.14.2.1 Schriftliche Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern 342
7.14.2.2 Mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern 357
7.14.3 Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
7.14.3.1 Erlaubniserteilung nach Kenntnisüberprüfung 106
7.14.3.2 Erlaubniserteilung nach Prüfung der Aktenlage 141
7.14.4 Administrative Aufgaben/Amtshandlungen/Tätigkeiten
7.14.4.1 Herausgabe von Unterlagen (Akteneinsicht außerhalb des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes) in laufenden Verfahren, je durchgeführte Sendung 19
7.14.5 Besondere Aufgaben der Rechtsmedizin
7.14.5.1 CT-Untersuchung an Verstorbenen 513
8 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen
8.1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz (AtG)
8.1.1 Annahme und Verwahrung nach § 9a in Verbindung mit § 21a AtG
8.1.1.1 a Annahme und Verwahrung von umschlossenen Strahlenquellen: Schulstrahlenquellen, Ionisationsrauchmelder; je Stück 33
8.1.1.1 b Annahme und Verwahrung von sonstigen umschlossenen Strahlenquellen nach Zeitaufwand
8.1.1.2 Annahme und Verwahrung von festen, nicht brennbaren Abfällen, die nicht umschlossene Strahlenquellen sind, bis zu einer Aktivität von einschließlich 1 Megabecquerel und bis zu einer Nettomasse von einschließlich 1 Kilogramm 350 - zuzüglich 5 Euro bei höherer Aktivität je weiteres angefangenes Megabecquerel, - zuzüglich 30 Euro bei größerer Masse je weiteres angefangenes Kilogramm
8.2 Vorausleistungen für die Endlagerung von Strahlenquellen, je Stück beziehungsweise bei anderen nicht brennbaren Materialen beziehungsweise unüblichen Nukliden oder Nuklidgemischen nach § 9a in Verbindung mit § 21a AtG 7 bis 325
9 Chemikalienrecht
9.1 Chemikaliengesetz (ChemG)
9.1.1 Durchführung einer Überwachung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis gemäß § 19 b Absatz 1 ChemG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach Zeitaufwand
Die Erteilung einer Bescheinigung nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis erfolgt gebührenfrei.
9.1.2 Anordnungen im Einzelfall gemäß § 23 Absatz 1 ChemG 112 bis 7 380
9.2 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
9.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen gemäß § 6 Absätze 1 und 4 ChemVerbotsV 43 bis 3 733
9.2.2 Anordnung nachträglicher Auflagen oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 5 ChemVerbotsV 43 bis 236
9.2.3 Durchführung der Sachkundeprüfung und Entscheidung über die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 ChemVerbotsV 82 bis 270
9.2.4 Anerkennung einer Einrichtung für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV 431 bis 1 464
9.2.5 Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung zum Erhalt der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV 228
9.2.6 Anerkennung einer Einrichtung für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV 431 bis 1 464
9.2.7 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die Gleichwertigkeit gemäß § 11 Absatz 2 oder Absatz 5 ChemVerbotsV oder des Qualifikationsnachweises nach § 11 Absatz 4 ChemVerbotsV 29 bis 85
9.3 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
9.3.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zum Nachweis der Sachkunde nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ChemOzonSchichtV 431 bis 1 464
9.3.2 Anerkennung anderer Befähigungsnachweise nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 ChemOzonSchichtV 29
9.4 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
9.4.1 Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zur Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 ChemKlimaschutzV 431 bis 1 464
9.4.2 Zertifizierung von Betrieben nach § 6 Absatz 2 ChemKlimaschutzV 82 bis 245
9.5 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
9.5.1 Anordnungen im Einzelfall gemäß § 14 WRMG 112 bis 7 380
10 Gentechnikrecht
10.1 Gentechnikgesetz (GenTG)
10.1.1 Anzeigen und Anmeldungen
10.1.1.1 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung zur Errichtung von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 oder 2 nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG 50 Prozent des sich aus der Tarifstelle 10.1.2.1 ergebenden Betrages
10.1.1.2 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung zum Betrieb nach Errichtung einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 oder 2 nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG 161 bis 1 048
10.1.1.3 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung zu wesentlichen Änderungen einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 oder 2 nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG 76 bis 621
10.1.1.4 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Absatz 2 GenTG 88 bis 721
10.1.1.5 Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG 134 bis 1 056
10.1.2 Genehmigungen
10.1.2.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 GenTG Die Gesamtgebühr richtet sich nach den Errichtungskosten (E):
a) E bis zu 50 000 EUR 200 + 0,0095 × E
b) E bis zu 500 000 EUR 800 + 0,0095 × (E - 50 000)
c) E bis zu 50 000 000 EUR 4 000 + 0,0035 × (E - 500 000)
d) E über 50 000 000 EUR 185 000 + 0,003 × (E - 50 000 000)
Ergänzend gilt:
Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Genehmigung, Teilgenehmigung oder Änderungsgenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, Teilgenehmigung oder Änderungsgenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen. Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
Für jede Teilgenehmigung ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.
Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen nach §§ 83, 84 der Brandenburgischen Bauordnung werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr mit einbezogen; dies gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
10.1.2.2 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 GenTG oder Genehmigung zum Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 als Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 3 GenTG 150 bis 5 164
10.1.2.3 Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG 106 bis 1 408
10.1.2.4 Durchführung eines Anhörungsverfahrens im Genehmigungsverfahren nach § 18 Absatz 1 GenTG; je Tag an dem Erörterungen stattgefunden haben 147 bis 786
10.1.3 Sonstige Amtshandlungen
10.1.3.1 Maßnahmen zur Überwachung
10.1.3.1 Maßnahmen zur Überwachung gemäß § 25 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 16b, 16c und 17b GenTG wegen des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten und deren Beobachtung und Kennzeichnung 139 bis 1 641
10.1.3.2 Maßnahmen zur Überwachung gemäß § 25 Absatz 1 GenTG wegen einer Freisetzung nach § 14 Absatz 1 GenTG 370
10.1.3.3 Behördliche Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße, zur Untersagung des Anlagenbetriebes oder zur Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Absatz 1 bis 3 GenTG 170 bis 5 498
10.1.3.4 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage nach § 27 Absatz 3 GenTG 106 bis 530
10.1.3.5 Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 19 Satz 3 GenTG 138 bis 1 579
10.1.3.6 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 GenTG 138 bis 1 579
10.1.3.7 Erteilung von Auskünften auf Verlangen des Geschädigten nach § 35 Absatz 2 GenTG 149 bis 844
10.2 Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes
10.2.1 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
10.2.1.1 Anerkennung der Aktualisierung der Fortbildung des Projektleiters und des Beauftragten für Biologische Sicherheit durch eine nicht anerkannte Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 3 GenTSV 86
10.2.1.2 Anerkennung der Sachkunde des Projektleiters oder des Beauftragten für Biologische Sicherheit nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 30 GenTSV 86 bis 275
10.2.1.3 Anerkennung einer geeigneten Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltung nach § 28 Absatz 5 GenTSV 106 bis 529
10.2.1.4 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines bei einem Dritten tätigen Projektleiters nach § 28 Absatz 6 GenTSV 109
10.2.1.5 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für Biologische Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV 109
10.2.1.6 Zulassung anderer physikalischer Verfahren als das Autoklavieren oder anderer Verfahren zur chemischen Inaktivierung nach § 25 Absatz 2 und 3 sowie § 26 Absatz 4 GenTSV 108 bis 420
10.2.2 Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
10.2.2.1 Erstellung eines außerbetrieblichen Notfallplanes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 GenTNotfV 210 bis 675
10.2.2.2 Erstellung einer Unfallanalyse nach § 7 GenTNotfV 139 bis 844
11 Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
11.1 Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer Niederfrequenz-Anlage nach § 7 Absatz 2 26. BImSchV 28 bis 271
11.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV 65 bis 1 084
12 Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene
12.0 Besondere Grundsätze
12.0.1 Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit:
Für Amtshandlungen, deren Gebührenhöhe sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet, kann ein Zeitzuschlag nach Maßgabe des § 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder erhoben werden.
Für Amtshandlungen, für die eine Festgebühr vorgesehen ist, tritt an die Stelle der Festgebühr ein Rahmensatz von der jeweiligen Festgebühr (als Untergrenze) bis zum doppelten Betrag der jeweiligen Festgebühr (als Obergrenze).
Für Amtshandlungen mit einem Gebührenrahmen tritt an die Stelle des Gebührenrahmens ein Rahmensatz von der jeweiligen Untergrenze bis zum doppelten Betrag der Obergrenze des jeweiligen Gebührenrahmens.
Als regelmäßige Dienstzeit gilt werktags außer samstags die Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr.
12.0.2 Anfallende Kosten für Probentransporte sind in der jeweiligen Gebühr enthalten.
12.1 Berufs- und Standesrecht
12.1.1 Approbation
12.1.1.1 Erteilung der Approbation für Tierärztinnen oder Tierärzte nach den §§ 4 und 15a der Bundes-Tierärzteordnung 104 bis 254
12.1.1.2 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung 124 bis 156
12.1.1.3 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung 101
12.1.1.4 Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht auf die Approbation 106
12.1.2 Berufserlaubnis
12.1.2.1 Erteilung der Berufserlaubnis für Tierärztinnen oder Tierärzte nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung 105 bis 251
12.1.2.2 Verlängerung der Berufserlaubnis für Tierärztinnen oder Tierärzte nach § 11 Absatz 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung 48
12.1.2.3 Bescheinigung nach § 11a Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung 33
12.1.2.4 Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 17 Absatz 1 der Amtstierärzteprüfungsverordnung 153
12.1.2.5 Abnahme der Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung 147
12.1.2.6 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines außerhalb des Landes Brandenburg erworbenen Befähigungszeugnisses für den tierärztlichen Staatsdienst 87
12.1.2.7 Ernennung von amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzten gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1, L), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5) geändert worden ist, für die in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aufgaben 101
12.1.2.8 Ausstellung einer Ersatzurkunde 49
12.1.3 Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV) und Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschlAnerkennV)
12.1.3.1 Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied nach § 1 Absatz 1 HufBeschIV 153
12.1.3.2 Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 2 Absatz 1 HufBeschIV 153
12.1.3.3 Anerkennung als staatlich anerkannte Hufbeschlagschule nach § 3 HufBeschIV 484
12.1.3.4 Anerkennung eines Einführungslehrganges nach § 6 Absatz 4 HufBeschIV 151
12.1.3.5 Prüfungszulassung und -abnahme
a) als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Absatz 5 und 8 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 HufBeschIV b) als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 17 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 HufBeschIV 197 452
Anmerkung: Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.
12.1.3.6 Wiederholungsprüfungen 99 bis 450
12.1.3.7 Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 3 HufBeschlAnerkennV 49
12.1.3.8 Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 4 HufBeschlAnerkennV 49
12.1.3.9 Ausstellung einer Ersatzurkunde 49
12.1.4 Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ (LMChemG)
12.1.4.1 Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ nach § 2 Absatz 1 LMChemG 105
12.1.4.2 Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 LMChemG 126 bis 208
12.1.4.3 Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung, Fortbildung und bestandene Prüfung 188
12.1.4.4 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung und Fortbildung und bestandene Prüfung 49
12.1.5 Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
12.1.5.1 Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Prüfung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure 243
12.1.5.2 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung eines erworbenen Befähigungsnachweises über eine erfolgreiche Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur 49
12.1.6 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
12.1.6.1 Befähigungsnachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Tier-LMÜV über die erfolgreiche Prüfung für amtliche Fachassistentinnen oder Fachassistenten 243
12.1.6.2 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung eines erworbenen Befähigungsnachweises über eine erfolgreiche Prüfung für amtliche Fachassistentinnen oder Fachassistenten 49
12.1.6.3 Befähigungsnachweis nach § 4 Tier-LMÜV über die erfolgreiche Prüfung für Personal von Schlachtbetrieben 95 bis 136
12.1.6.4 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung und Fortbildung und bestandene Prüfung 49
12.1.7 Futtermittelkontrolleur-Verordnung
12.1.7.1 Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Schulung und Prüfung für Futtermittelkontrolleurinnen oder Futtermittelkontrolleure 243
12.1.7.2 Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Schulung und Prüfung für Futtermittelkontrolleurinnen und Futtermittelkontrolleure bei Übertragung der Durchführung der Prüfung an eine andere Lehranstalt 126
12.1.7.3 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung eines erworbenen Befähigungsnachweises über eine erfolgreiche Prüfung für Futtermittelkontrolleurinnen oder Futtermittelkontrolleure 49
12.2 Tiergesundheit
12.2.1 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 084 vom 31.3.2016, S. 1, L 057 vom 3.3.2017, S. 65, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 084 vom 20.3.2020, S. 24, L 048 vom 11.2.2021, S. 3, L 224 vom 24.6.2021, S. 42, L 310 vom 1.12.2022, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist
12.2.1.1 Registrierung von Betrieben gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 31 bis 72
12.2.1.2 Zulassung von Betrieben gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 193 bis 1 102
12.2.1.3 Genehmigung des Status geschlossener Betriebe gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 129 bis 452
12.2.1.4 Erteilung einer bedingten Zulassung gemäß Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 194 bis 1 622
12.2.1.5 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) 2016/429 549 bis 1 293
12.2.1.6 Ausstellung von Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) 2016/429 196 bis 1 838
12.2.1.7 Registrierung von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 120 bis 226
12.2.1.8 Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 176 der Verordnung (EU) 2016/429 235 bis 553
12.2.1.9 Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) 2016/429 235 bis 553
12.2.1.10 Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) 2016/429 235 bis 553
12.2.1.11 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen gemäß Artikel 184 der Verordnung (EU) 2016/429 170 bis 1 109
12.2.1.12 Ausstellung von Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) 2016/429 196 bis 1 305
12.2.2 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) und Tierseuchenerreger-Verordnung
12.2.2.1 Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach der Tierseuchenerreger-Verordnung 155 bis 7 043
12.2.2.2 Überwachung der zugelassenen Labore mit Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach der Tierseuchenerreger-Verordnung mit Inspektion und Bericht nach § 24 TierGesG 416 bis 4 803
12.2.2.3 Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern nach der Tierseuchenerreger-Verordnung 88 bis 5 869
12.2.2.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Inverkehrbringen oder die Anwendung nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel nach § 11 Absatz 6 TierGesG 52 bis 101
12.2.2.5 Verlängerung oder Änderung von Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Absatz 6 TierGesG 29 bis 51
12.2.2.6 Erlaubnis zur Herstellung von immunologischen Tierarzneimitteln oder In-vitro-Diagnostika nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 TierGesG 237 bis 6 469
12.2.2.7 Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG sowie Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 12 Absatz 5 TierGesG 237 bis 6 469
12.2.2.8 Anerkennung der Sachkunde für eine sachkundige Person für die Tierimpfstoffherstellung 129 bis 209
12.2.3 Untersuchung von Tieren, tierischen Teilen und Erzeugnissen gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 10 TierGesG
12.2.3.1 Untersuchung von Tieren, je Sendung 21 bis 146
12.2.3.2 Untersuchung tierischer Teile oder Erzeugnisse, soweit keine Lebensmittel, je Sendung 3 bis 105
12.2.3.3 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis einer nach den Tarifstellen 12.3.3.1 oder 12.3.3.2 vorgenommenen Amtshandlung 11 bis 65
12.2.4 Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen
12.2.4.1 Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen nach § 25 TierGesG 52 bis 503
12.2.4.2 Kontrolle oder Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen, die mit Tierseuchenerregern arbeiten oder denen eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 oder Absatz 6 TierGesG erteilt wurde 52 bis 503
12.2.4.3 Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) 22 bis 120
12.2.4.4 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die Sera, Impfstoffe oder Antigene herstellen und denen eine Erlaubnis nach § 12 TierGesG erteilt wurde 162 bis 5 000
12.2.4.5 Genehmigung einer Ausnahme für das Verbringen von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Nebenprodukten aus gemaßregelten Tierbeständen, aus oder nach Restriktionszonen und aus Viehmärkten, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art 20 bis 122
12.2.4.6 Genehmigung nach § 4 der Fischseuchenverordnung 49 bis 120
12.2.4.7 Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial ohne Untersuchung 14 bis 99
12.2.4.8 Untersuchung eines Tieres zur Genehmigung der Einsperrung sowie zusätzlich für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung 7 bis 16
12.2.5 Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringen von lebenden Tieren, tierischen Rohstoffen oder tierischen Erzeugnissen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften
12.2.5.1 Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden Tieren, tierischen Rohstoffen oder tierischen Erzeugnissen 38 bis 561
12.2.5.2 Ausfuhr von lebenden Tieren, tierischen Rohstoffen oder tierischen Erzeugnissen 38 bis 561
12.2.5.3 Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Sera, Impfstoffen, Tierseuchenerregern und sonstigen Stoffen 49 bis 197
12.2.5.4 Sonstige Ein- und Durchfuhrgenehmigungen sowie Genehmigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen 38 bis 561
12.2.5.5 Probenahme, Impfung oder Allergietest je Tier 12 bis 30
12.2.5.6 Zulassung eines Betriebes nach den §§ 12 bis 14 ViehVerkV 51 bis 208
12.2.5.7 Genehmigung einer Freilandhaltung gemäß § 4 Absatz 3 der Schweinehaltungshygieneverordnung 27 bis 100
12.2.5.8 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen von Eilverordnungen 23 bis 30
12.2.5.9 Nachkontrollen bei Beanstandungen gemäß §§ 24 und 25 TierGesG 24 bis 200
12.2.5.10 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne des Artikels 138 der Verordnung (EU) 2017/625 48 bis 5 000
12.2.5.11 Bestätigung einer Anzeige gemäß § 7 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung einschließlich Kontrolle des Bestandes 30 bis 75
12.2.5.12 Ausstellen eines Registers gemäß §§ 3 und 4 der Zirkusregisterverordnung sowie Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 4 bis 6 und Anhang I und II der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) 57 bis 478
12.2.5.13 Ausstellen eines Tierpasses für Zirkustiere gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 120 bis 228
12.2.5.14 Entscheidung über Zirkusbewegungen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 104 bis 126
12.3 Tierische Nebenprodukte
12.3.1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31, L 137 vom 24.5.2017, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist
12.3.1.1 Entscheidung über die Zulassung von Anlagen oder Betrieben
12.3.1.1.1 Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bei erstmaliger Zulassung 100 bis 2 955
12.3.1.1.2 Erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf, Ruhenlassen oder Verlängerung einer bedingten Zulassung 54 bis 996
12.3.1.1.3 Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 54 bis 996
12.3.1.1.4 Verlängerung einer bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 28 bis 505
12.3.1.1.5 Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 28 bis 505
12.3.1.1.6 Entgegennahme der Anzeige zur Registrierung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einschließlich Überprüfung des Betriebes 55 bis 1 005
12.3.1.1.7 Untersagung der Ausübung einer zugelassenen oder registrierten Tätigkeit nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 50 bis 996
12.3.1.1.8 Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Verfahren nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach Zeitaufwand
12.3.1.2 Entscheidung über Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
12.3.1.2.1 Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 16 Buchstabe f bis h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 20 bis 98
12.3.1.2.2 Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 21 bis 99
12.3.1.2.3 Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 21 bis 99
12.3.2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
12.3.2.1 Erteilung von Genehmigungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach § 4 TierNebG 21 bis 98
12.3.2.2 Übertragung der Beseitigungspflicht für tierische Nebenprodukte nach § 3 Absatz 3 TierNebG 251 bis 1 008
12.3.2.3 Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung von Sektionen in Tierhaltungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 TierNebG 100 bis 501
12.3.2.4 Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 TierNebV 100 bis 996
12.3.2.5 Anordnung nach § 12 Absatz 2 TierNebG nach Zeitaufwand
12.3.2.6 Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Absatz 1 Satz 2 TierNebV oder einer Kompostierungsanlage nach § 17 Absatz 1 Satz 2 TierNebV 48 bis 505
12.3.2.7 Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Absatz 3 Satz 1 TierNebV 48 bis 505
12.3.2.8 Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Absatz 1 TierNebV 21 bis 49
12.3.3 Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetzes
12.3.3.1 Genehmigung einer Entgeltliste für die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen 100 bis 502
12.3.3.2 Überwachungsmaßnahmen nach Zeitaufwand
12.4 Tierschutzgesetz, Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV), Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV), Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
12.4.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein betäubungsloses Schlachten (Schächten) nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes
12.4.1.1 Gewerblicher Antragsteller 345 bis 3 503
12.4.1.2 Nichtgewerblicher Antragsteller 155 bis 345
12.4.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Betäubung warmblütiger Tiere durch Nichttierärzte nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Tierschutzgesetzes 26
12.4.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes 120 bis 330
12.4.4 Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 auch in Verbindung mit § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes 477 bis 1000
12.4.5 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 39 TierSchVersV 412 bis 935
12.4.6 Prüfung und Genehmigung oder Bestätigung einer Änderungsanzeige nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 34, 37 und 38 TierSchVersV 224 bis 298
12.4.7 Untersagung der Durchführung von Tierversuchen oder der Vornahme von anzuzeigenden Änderungen von Tierversuchen nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes 477 bis 1000
12.4.8 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Tierversuchen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 5 TierSchVersV 224 bis 354
12.4.9 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nicht speziell für Tierversuche gezüchteten Tieren nach §§ 19 Absatz 1 Satz 2 und 20 Absatz 1 Satz 2 TierSchVersV 257 bis 283
12.4.10 Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes 28 bis 103
12.4.11 Prüfung der Sachkunde nach § 3 TierSchVersV 67 bis 108
12.4.12 Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 TierSchVersV nach Zeitaufwand
12.4.13 Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren als Versuchstiere nach § 11a Absatz 4 des Tierschutzgesetzes 28
12.4.14 Nachkontrollen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass gemäß § 16 des Tierschutzgesetzes 24 bis 200
12.4.15 Abnahme der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Absatz 4 TierSchlV 95 bis 136
12.4.16 Abnahme der Prüfung der Sachkunde nach § 17 Absatz 3 TierSchNutztV 246 bis 574
12.4.17 Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 3 TierSchlV oder § 17 Absatz 2 TierSchNutztV 26
12.4.18 Kontrolle eines Tiertransportes gemäß der Verordnung (EU) 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist 26 bis 55
12.4.19 Ausnahmegenehmigung zur künstlichen Beleuchtung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 TierSchNutztV 25 bis 55
12.4.20 Erlaubnis zur Einschränkung der Zugangsöffnung nach § 13a Absatz 8 Satz 3 TierSchNutztV 25 bis 50
12.4.21 Ausnahmegenehmigung zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen nach § 15 TierSchNutztV 25 bis 100
12.4.22 Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Tränkvorrichtungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 TierSchNutztV 26 bis 50
12.4.23 Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Fütterungseinrichtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TierSchNutztV 26 bis 50
12.4.24 Befristete Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 14 Nummer 1 und 3 TierSchlV 155 bis 345
12.4.25 Anerkennung eines Lehrgangs und einer Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung oder eines Lehrgangs nach § 17 Absatz 2 der TierSchNutztV nach Zeitaufwand
12.4.26 Ausnahmegenehmigung zur Bestellung eines Tierschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 3 Satz 4 TierSchVersV 257
12.5 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 003 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26, L 137 vom 24.5.2017, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist und Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
12.5.1 Prüfung der Transportpapiere nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand
12.5.2 Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 18 bis 510
12.5.3 Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 22 bis 502
12.5.4 Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 21 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 nach Zeitaufwand
12.5.5 Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 26 bis 101
12.5.6 Änderungen oder Ergänzungen von Zulassungen, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.5.2, 12.5.3 und 12.5.5 fallen 26 bis 101
12.5.7 Abnahme der Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder § 4 Absatz 2 TierSchTrV 67 bis 108
12.5.8 Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder nach § 4 Absatz 1 und 2 TierSchTrV 31
12.5.9 Entziehung eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder nach § 4 Absatz 3 TierSchTrV 30
12.6 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 095 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 048 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85, L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist (Verdacht und Vorliegen von Verstößen auf dem Gebiet des Tierschutzes)
12.6.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 22 bis 1 002
12.6.2 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne des Artikels 138 der Verordnung (EU) 2017/625 52 bis 5 000
12.7 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
12.7.1 Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und § 5 Absatz 5 TierErzHaVerbG nach Zeitaufwand
12.7.2 Erlaubniserteilung nach § 3 Absatz 1 TierErzHaVerbG nach Zeitaufwand
12.8 Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 004 vom 7.1.2019, S. 43, L 163 vom 20.6.2019, S. 112, L 326 vom 8.10.2020, S. 15, L 241 vom 8.7.2021, S. 17, L 151 vom 2.6.2022, S. 74), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/183 der Kommission vom 23. November 2022 (ABl. L 26 vom 30.1.2023, S. 7) geändert worden ist
12.8.1 Tierärztliche Hausapotheken
12.8.1.1 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass einer tierärztlichen Hausapotheke gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 72 TAMG 94 bis 1 455
12.8.1.2 Anzeige einer Untereinheit einer tierärztlichen Hausapotheke gemäß § 79 Absatz 1 TAMG 149 bis 703
12.8.2 Herstellungsstätten
12.8.2.1 Erlaubnis zur Herstellung gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 28 TAMG 2 369 bis 11 635
12.8.2.2 Änderung der Erlaubnis zur Herstellung gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 28 TAMG mit und ohne Inspektion 237 bis 6 879
12.8.2.3 Ausstellung des Zertifikates über die gute Herstellungspraxis (GMP-Zertifikat) gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 zu den Tarifstellen 12.8.2.1 und 12.8.2.2 155 bis 237
12.8.2.4 Betriebsbesichtigung einer Herstellungsstätte nach Artikel 123 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 auch zum Zweck der Ausstellung eines Zertifikates über die gute Herstellungspraxis (GMP-Zertifikat) gemäß Artikel 94 Absatz 1 Verordnung (EU) 2019/6, inklusive Ausstellung eines GMP-Zertifikates 2 041 bis 11 307
12.8.2.5 Kontrolle, Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass einer Herstellungsstätte oder von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger Hersteller gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 72 TAMG (Kontrollen im Rahmen von Amtshilfe) 1 792 bis 11 307
12.8.2.6 Betriebsbesichtigung der Herstellerfirma außerhalb der EU einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach Artikel 94 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 647 bis 12 455
12.8.2.7 Aussetzung, Ruhen oder Widerruf der Herstellungserlaubnis gemäß Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 28 Absatz 2 TAMG 2 041 bis 4 420
12.8.3 Sonstige Betriebe, die Arzneimittel herstellen, prüfen, lagern, verpacken oder in den Verkehr bringen
12.8.3.1 Erlaubnis für den Großhandelsvertrieb von Tierarzneimitteln gemäß Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 72 TAMG mit und ohne Inspektion 278 bis 4 419
12.8.3.2 Änderung der Erlaubnis zum Großhandel gemäß Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 6 und § 29 Absatz 2 TAMG ohne Inspektion 278 bis 1 385
12.8.3.3 Änderung der Erlaubnis zum Großhandel gemäß Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 6, §§ 72 und 29 Absatz 2 TAMG mit Inspektion 2 041 bis 4 420
12.8.3.4 Aussetzung beziehungsweise Ruhen oder Widerruf der Großhandelserlaubnis gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2019/6 2 041 bis 4 420
12.8.3.5 Kontrolle, Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass von Arzneimittelgroßhändlern gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 72 und 35 TAMG 1 216 bis 2 697
12.8.3.6 Bescheinigung gemäß § 44 Absatz 1 TAMG zum Nachweis gegenüber dem Großhandel 50 bis 119
12.8.3.7 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 72 und 35 TAMG von Betrieben, die Stoffe gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/6 und § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b TAMG kaufen und verkaufen 495 bis 1 713
12.8.3.8 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 72 und 35 TAMG 91 bis 688
12.8.3.9 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass eines Halters von Lebensmittel liefernden Tieren gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 72 Absatz 2 Nummer 2 TAMG 105 bis 1 440
12.8.3.10 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass von Betrieben, Einrichtungen oder berufsmäßig tätigen Personen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein gemäß Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 72 und 35 TAMG 130 bis 949
12.8.3.11 Entgegennahme und Bearbeitung von Mitteilungen in Schriftform gemäß §§ 54 bis 56 TAMG 50 bis 567
12.8.3.12 Anlassbezogene Bearbeitung von Maßnahmeplänen gemäß § 58 Absatz 3 TAMG 129 bis 867
12.8.3.13 Übermittlung einer Therapiehäufigkeit gemäß § 57 Absatz 7 TAMG 47 bis 108
12.8.3.14 Registrierung von Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 TAMG mit Inspektion 2 041 bis 3 271
12.8.3.15 Registrierung von Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 TAMG ohne Inspektion 155 bis 319
12.8.4 Erteilung einer Ein-/Ausfuhrerlaubnis
12.8.4.1 Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung gemäß Artikel 94 Absatz 5 und Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6 Gebühr pro Arzneimittel/Wirkstoff 104 bis 319
12.8.4.2 Erteilung eines Zertifikats für die Ausfuhr von Arzneimitteln gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6 114 bis 278
12.8.5 Überwachung von Tierarzneimitteln
12.8.5.1 Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen 106 bis 192
12.8.5.2 Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel gemäß § 73 des TAMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen gemäß § 76 des TAMG nach sich ziehen 524 bis 1 303
12.8.5.3 Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens oder des Bereitstellens auf dem Markt eines Tierarzneimittels gemäß Artikel 129 bis 131 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 TAMG ohne Inspektion 524 bis 1 303
12.8.5.4 Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens oder des Bereitstellens auf dem Markt eines Tierarzneimittels gemäß Artikel 129 bis 131 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 TAMG mit Inspektion 2 369 bis 3 845
12.8.5.5 Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 129 bis 134 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 76 TAMG 134 bis 3 107
12.8.6 Anerkennung der Sachkunde für eine sachkundige Person für die Tierarzneimittelherstellung und die Chargenfreigabe gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 17 des TAMG 129 bis 211
12.9 Lebensmittelüberwachung
12.9.1 Zulassung von Lebensmittelunternehmen nach Artikel 148 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3, L 046 vom 21.2.2008, S. 51, L 058 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen 201 bis 5 057
12.9.2 Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 148 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 201 bis 5 057
12.9.3 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) 201 bis 5 057
12.9.4 Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung nach Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 und 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach § 9 Tier-LMHV 201 bis 5 057
12.9.5 Verlängerung einer vorläufigen Zulassung nach Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 201 bis 4 009
12.9.6 Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung 65 bis 1 003
12.9.7 Änderungen oder Ergänzungen von Zulassungen, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 12.9.1 bis 12.9.6 fallen 65 bis 2 005
12.10 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen in Betrieben, die Lebensmittel tierischer Herkunft erzeugen)
12.10.1 Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben nach Anhang IV Kapitel II Nummer I Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel II Nummer I festgesetzten Beträge.
12.10.2 Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben nach Anhang IV Kapitel II Nummer II Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel II Nummer II festgesetzten Beträge.
12.10.3 Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen in Wildbearbeitungsbetrieben nach Anhang IV Kapitel II Nummer III Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel II Nummer III festgesetzten Beträge.
12.10.4 Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen der Milcherzeugung nach Anhang IV Kapitel II Nummer IV Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel II Nummer IV festgesetzten Beträge.
12.10.5 Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Anhang IV Kapitel II Nummer V Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel II Nummer V festgesetzten Beträge.
12.10.6 Im Fall von Gebühren nach den Tarifstellen 12.10.1 bis 12.10.5, die im Einzelfall nicht kostendeckend sind, können Gebühren oder Abgaben in Höhe der gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 81 und 82 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 berechneten Kosten erhoben werden. nach Zeitaufwand
12.11 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleisch, eingelagertem Fleisch, Milcherzeugung oder Fischereierzeugnissen)
Die Gebühren oder Abgaben werden nach tatsächlichem Aufwand der Amtshandlungen gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 81 und 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erhoben
12.11.1 Amtliche Benennung von Trichinenlaboren als Beliehene nach Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 nach Prüfung der Voraussetzungen 246
12.11.2 Probenahme bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden 12 bis 30
12.12 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden)
12.12.1 Sendungen lebender Tiere (Anhang IV Kapitel I Nummer I der Verordnung) Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer I festgesetzten Beträge.
12.12.2 Sendungen von Fleisch (Anhang IV Kapitel I Nummer II der Verordnung) Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer II festgesetzten Beträge.
12.12.3 Sendungen von Fischereierzeugnissen (Anhang IV Kapitel I Nummer III der Verordnung) Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer III festgesetzten Beträge.
12.12.4 Sendungen von Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch oder Zuchtwildfleisch (Anhang IV Kapitel I Nummer IV der Verordnung) Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer IV festgesetzten Beträge.
12.12.5 Gebühren für Sendungen von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr (Anhang IV Kapitel I Nummer V der Verordnung) Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer V festgesetzten Beträge.
12.12.6 Gebühren für Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln tierischen Ursprungs (Anhang IV Kapitel I Nummer VI der Verordnung) Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VI festgesetzten Beträge.
12.12.7 Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern, im Transit oder umgeladen (Anhang IV Kapitel I Nummer VII) Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VII festgesetzten Beträge.
12.12.8 Überprüfung der Transportfähigkeit von Tieren gemäß Anhang I Kapitel I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführ- licher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128), für die gemäß Anhang I Kapitel II Nummer 5 keine klinische Einzeluntersuchung vorgesehen ist. Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VII festgesetzten Beträge.
12.12.9 Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren nach Anhang I Kapitel II Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 (Lebende Fische, Schalentiere und Weichtiere sowie für Laboratorien bestimmte Tiere, die einen in Bezug auf bestimmte Krankheiten anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Behältern/ Containern befördert werden). Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VII festgesetzten Beträge.
12.12.10 Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen und Materialien, die Pflanzenschädlinge enthalten oder verbreiten können, die in die Union verbracht werden gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 Anhang IV Kapitel I Ziffer IV. Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VIII festgesetzten Beträge. In der Gebühr sind die gegebenenfalls erforderlichen Analysekosten nicht enthalten.
12.12.11 Sendungen von kontrollpflichtigen Lebensmitteln und Waren nichttierischer Herkunft Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VII festgesetzten Beträge.
12.12.12 Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 12.12.1 bis 12.12.11 durch die Gebühren dieser Tarifstellen in Sonderfällen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren oder Abgaben in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden (Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 81 und 82 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625). In diesem Fall ist die Höhe des Verwaltungsaufwandes vom jeweiligen Einzelfall abhängig. nach Zeitaufwand
12.13 Rücksendung oder unschädliche Beseitigung von Sendungen
12.13.1 Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen oder bis zum Vorliegen von Untersuchungsergebnissen zu verwahren sind (einschließlich der Kosten für Transport, Be- und Entladen, ohne Untersuchungskosten) je Sendung pro Tag und je kg Ware
a) Grundgebühr b) zuzüglich Sachkostenaufwand pro kg 9 bis 82 2
12.13.2 Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Sendungen in persönlichem Reisegepäck oder in privaten Kleinsendungen
a) Grundgebühr b) zuzüglich Sachkostenaufwand pro kg 31 3
12.14 Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (Quarantänemaßnahmen, einschließlich Unterbringung, Haltung und Pflege der Tiere, aber ohne Untersuchungskosten) Nach Artikel 65 Absatz 3, Artikel 66 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 67 der Verordnung (EU) 2017/625
12.14.1 Einhufer 14
12.14.2 Rinder, Wildklauentiere 9
12.14.3 Jungrinder 7
12.14.4 Kälber, Schafe, Schweine 4
12.14.5 Hunde 26
12.14.6 Katzen, Füchse, Nerze, Frettchen 18
12.14.7 Kaninchen, Hasen 2
12.14.8 Vögel 9
12.14.9 andere Tiere 6 bis 139
12.15 Weitere Amtshandlungen im Lebensmittelrecht
12.15.1 Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Lebensmitteln 65 bis 325
12.15.2 Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben 262 bis 524
12.15.3 Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) nach Zeitaufwand
12.15.4 Beurteilung eines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes nach Zeitaufwand
12.15.5 Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung 147 bis 539
12.15.6 Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Absatz 1 der Diätverordnung nach Zeitaufwand
12.15.7 Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung 123 bis 738
12.15.8 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikels 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 22 bis 1 002
12.15.9 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne des Artikels 138 der Verordnung (EU) 2017/625 52 bis 5 000
12.16 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22, L 046 vom 21.2.2008, S. 50, L 077 vom 24.3.2010, S. 59, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 029 vom 5.2.2015, S. 16, L 066 vom 11.3.2015, S. 22, L 013 vom 16.1.2019, S. 12, L 302 vom 26.8.2021, S. 20), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/166 der Kommission vom 26. Oktober 2022 (ABl. L 24 vom 26.01.2023, S. 1) geändert worden ist
12.16.1 Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch zur Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen nach Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und § 19 Tier-LMHV 123 bis 410
12.16.2 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel im Haltungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 123 bis 410
12.16.3 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 123 bis 410
12.16.4 Genehmigung einschließlich erforderlichenfalls weiterer Maßnahmen von Schlachtungen im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder Zoonoseerregern im Sinne von Artikel 43 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 nach § 5 Tier-LMÜV 60 bis 164
12.16.5 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1, L 278 vom 10.10.2006, S. 32, L 209 vom 4.8.2012, S. 19, L 068 vom 13.3.2015, S. 90, L 195 vom 20.7.2016, S. 82, L 195 vom 20.7.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/205 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 63) geändert worden ist 106 bis 293
12.16.6 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Hausrindern, Hausschweinen und Einhufern im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 85 bis 170
12.16.7 Tierärztliche Überwachung der Schlachtung von Hausrindern, Hausschweinen und Einhufern im Herkunftsbetrieb nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach Zeitaufwand
12.17 Amtshandlungen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
12.17.1 Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 7 Tier-LMÜV 62 bis 164
12.17.2 Schulung und Beauftragung (einschließlich Bescheinigung) zur Entnahme von Trichinenproben bei Schwarzwild durch Jäger 21 bis 82
12.18 Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51, L 325 vom 16.12.2019, S. 183), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503 der Kommission vom 19. Dezember 2022 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 58) geändert worden ist
12.18.1 Verifizierung der Aussetzung der Milch- und Kolostrumanlieferung nach Artikel 50 Nummer 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 62
12.18.2 Verifizierung, dass Rohmilch und Kolostrum entsprechend den in Artikel 50 Nummer 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 bestimmten Anforderungen unterliegen 62 bis 164
12.19 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
12.19.1 Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Absatz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 270 bis 704
12.19.2 Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes nach § 3 Absatz 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 249 bis 465
12.19.3 Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird nach § 5 Absatz 1 und 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 270 bis 704
12.20 Vorläufiges Biergesetz
12.20.1 Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes 165 bis 801
12.21 Weinrecht
12.21.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 der Wein-Überwachungsverordnung 115 bis 872
12.21.2 Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 der Wein-Überwachungsverordnung 115 bis 249
12.21.3 Genehmigung einer von der Landesregierung anerkannten Auszeichnung oder eines von der Landesregierung anerkannten Gütezeichens nach § 30 der Weinverordnung 126 bis 536
12.22 Futtermittelüberwachung
12.22.1 Erhebung von Gebühren nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2017/625 für die in Anhang IV Kapitel I genannten Tätigkeiten
12.22.1.1 Amtliche Kontrollen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln tierischen Ursprungs Für die Gebühren gelten gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 die in Anhang IV Kapitel I Nummer VI festgesetzten Beträge.
12.22.1.2 Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstelle 12.22.1 durch die Gebühren dieser Tarifstelle nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren oder Abgaben in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden (Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 81 und 82 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625). nach Zeitaufwand
12.22.1.3 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 vorgenommenen Tätigkeiten 20 bis 165
12.22.2 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, L 325 vom 8.12.2001, S. 35, L 043 vom 14.2.2002, S. 27, L 214 vom 26.8.2003, S. 80, L 214 vom 26.8.2003, S. 80, L 323 vom 10.12.2003, S. 14, L 283 vom 14.10.2006, S. 62, L 283 vom 14.10.2006, S. 62, L 283 vom 14.10.2006, S. 63, L 117 vom 1.5.2008, S. 47, L 329 vom 15.12.2015, S. 28, L 017 vom 21.1.2017, S. 52, L 312 vom 28.11.2017, S. 93, L 398 vom 11.11.2021, S. 53), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2246 der Kommission vom 15. November 2022 (ABl. L 295 vom 16.11.2022, S. 1) geändert worden ist
12.22.2.1 Zulassung oder bedingte Zulassung von Betrieben, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer herstellen, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B
12.22.2.1.1 Bei erstmaliger Entscheidung 650 bis 3 250
12.22.2.1.2 Bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag 65 bis 1 300
12.22.2.2 Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischen Protein und mit verarbeitetem Protein aus Nutzinsekten als Futtermittel für Tiere in Aquakultur, Schweine und Geflügel herstellen nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d, Abschnitt F Buchstabe b, Abschnitt G Buchstabe d oder Abschnitt H Buchstabe d
12.22.2.2.1 Bei erstmaliger Entscheidung 650 bis 3 250
12.22.2.2.2 Bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag 65 bis 1 300
12.22.2.3 Zulassung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein wie verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, von Schweinen, von Geflügel, einschließlich Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nutztierarten gehalten werden, für die die Mischfuttermittel nicht bestimmt sind, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2 130 bis 650
12.22.2.4 Registrierung von Selbstmischern, die Alleinfuttermittel für Tiere, die keine Wiederkäuer sind, aus Futtermitteln herstellen, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutprodukte und verarbeitetes tierisches Protein enthalten, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel I Abschnitt D Buchstabe d 130 bis 390
12.22.2.5 Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens für die Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 und Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 60 bis 260
12.22.2.6 Zulassung von Lagerbetrieben, die loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Nichtwiederkäuer-Blutprodukte einschließlich damit hergestellte Mischfuttermittel entsprechend der Anforderungen gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 lagern, nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 65 bis 650
12.22.3 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 035 vom 8.2.2005, S. 1, L 050 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist
12.22.3.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
12.22.3.1.1 Bei erstmaliger Entscheidung 325 bis 9 750
12.22.3.1.2 Bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag 130 bis 1 950
12.22.3.2 Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71, L 296 vom 15.11.219, S. 64), die zuletzt durch die Verodnung (EU) 2018/1903 der Kommission vom 5. Dezember 2018 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist. 65
12.22.3.3 Entscheidung über den Entzug der Registrierung und Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 65 bis 3 250
12.22.4 Futtermittelverordnung
12.22.4.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 der Futtermittelverordnung (Grünfuttertrocknungsbetriebe) 325 bis 6 500
12.22.4.2 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 17 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 der Futtermittelverordnung 325 bis 3 250
12.22.4.3 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 17 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 der Futtermittelverordnung 325 bis 3 250
12.22.4.4 Entscheidung über die Registrierung nach § 20 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 der Futtermittelverordnung 65 bis 520
12.22.4.5 Rücknahme, Widerruf, Ruhen oder Erlöschen der Zulassung oder Registrierung nach § 24 der Futtermittelverordnung 65 bis 3 250
12.22.5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
12.22.5.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 28 bis 6 500
12.22.5.2 Amtshandlungen nach Artikel 137 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) 2017/625 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 LFGB 65 bis 10 834
12.22.5.3 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68 und 69 LFGB 130 bis 1 950
12.22.5.4 Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen 65 bis 325
12.23 Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)
12.23.1 Zulassung von Prüflaboratorien nach § 2 Absatz 2 TabakerzV 246
12.23.2 Jährliche Prüfung der Zulassung nach § 3 Absatz 3 TabakerzV 123
12.24 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
12.24.1 Festlegung von Höchstwerten für Mikroorganismen nach § 6 Absatz 4 TrinkwV oder für chemische Stoffe nach § 7 Absatz 3 TrinkwV 11 bis 533
12.24.2 Genehmigung für die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder für die Anwendung bestimmter Verfahren nach § 13 Absatz 6 TrinkwV 33 bis 318
12.24.3 Genehmigung des Antrages auf Fristverlängerung bezüglich Trinkwasserleitungen aus Blei nach § 17 Absatz 2 oder 3 TrinkwV 11 bis 318
12.24.4 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an Aufbereitungsstoffe nach § 21 Absatz 5 TrinkwV 53 bis 527
12.24.5 Festlegung zum Untersuchungsplan nach § 28 Absatz 2 und 3 und Bestimmung von Untersuchungspflichten nach § 28 Absatz 5 TrinkwV 33 bis 318
12.24.6 Bestimmung des Umfangs und der Häufigkeit der Untersuchungen für andere Wasserversorgungsanlagen nach § 29 TrinkwV 11 bis 318
12.24.7 Festlegung zur Aufstellung und Durchführung eines Programmes für betriebliche Untersuchungen für dezentrale Wasserversorgungsanlagen (b-Anlagen) nach § 30 Absatz 1 TrinkwV 11 bis 215
12.24.8 Festlegung zur Häufigkeit von Untersuchungen auf Legionella spec. nach § 31 TrinkwV 11 bis 538
12.24.9 Genehmigung des Antrages auf Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans auf der Grundlage eines Risikomanagements nach § 38 Absatz 4 oder Absatz 6 TrinkwV 53 bis 1 054
12.24.10 Bestimmung von Untersuchungspflichten auf der Grundlage einer Risikobewertung nach § 38 Absatz 5 oder Absatz 6 TrinkwV 53 bis 527
12.24.11 Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen an Untersuchungsstellen und Aufnahme in die Landesliste durch die oberste Landesbehörde nach § 40 TrinkwV 212 bis 1 060
12.24.12 Zustimmung zum Maßnahmenplan nach § 50 Absatz 2 TrinkwV 33 bis 318
12.24.13 Überwachung nach den §§ 54 und 55 TrinkwV
12.24.13.1 Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV (zentrale Wasserversorgungsanlagen) 53 bis 1 580
12.24.13.2 Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV (dezentrale Wasserversorgungsanlagen) 53 bis 527
12.24.13.3 Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV (Eigenwasserversorgungsanlagen) 11 bis 215
12.24.13.4 Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe d TrinkwV (mobile Wasserversorgungsanlagen) 53 bis 211
12.24.13.5 Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV (Gebäudewasserversorgungsanlagen) 53 bis 843
12.24.13.6 Überwachung nach §§ 54 und 55 TrinkwV von Wasserversorgungsanlagen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV (zeitweilige Wasserversorgungsanlage) 53 bis 422
12.24.14 Anordnung zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung nach § 59 Absatz 3 TrinkwV 11 bis 215
12.24.15 Anordnung nach § 61 TrinkwV 11 bis 854
12.24.16 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten, Höchstwerten und Anforderungen
12.24.16.1 Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Wasserversorgungsanlagen nach §§ 63 und 65 Absatz 1 TrinkwV 11 bis 318
12.24.16.2 Anordnung von Maßnahmen zu Informations- und Beratungspflichten nach § 64 Absatz 1 oder 2 TrinkwV bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von festgelegten Grenzwerten, Höchstwerten und Anforderungen, die auf die Trinkwasserinstallation zurückzuführen ist 53 bis 527
12.24.16.3 Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach § 65 Absatz 2 TrinkwV 11 bis 533
12.24.16.4 Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach § 65 Absatz 3 TrinkwV 11 bis 1 286
12.24.16.5 Festlegung bei Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten bei Eigenwasserversorgungsanlagen nach § 65 Absatz 4 TrinkwV 11 bis 318
12.24.17 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach § 66 TrinkwV
12.24.17.1 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 TrinkwV 53 bis 316
12.24.17.2 Nochmalige Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten nach § 66 Absatz 3 TrinkwV 53 bis 632
12.24.18 Anordnung zur Einhaltung der Informationspflichten nach § 67 Absatz 1 TrinkwV 33 bis 215
12.24.19 Aufforderung zum Nachkommen von besonderen Handlungspflichten und Überprüfung oder Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf Legionella spec. nach § 68 TrinkwV 53 bis 527
12.25 § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643
12.25.1 Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 Absatz 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik 33 bis 854
12.26 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
12.26.1 Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserhygiene nach § 3 BbgGDG für Badegewässer, Schwimm- und Badeanstalten, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter. 22 bis 538
13 Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)
13.1 Anordnung nach § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 AusgStG nach Zeitaufwand
14 Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
14.1 Anordnung nach § 9 Absatz 3 oder Absatz 4 TextilKennzG oder Untersagung nach § 9 Absatz 5 TextilKennzG nach Zeitaufwand
15 Konsumcannabisgesetz (KCanG)
15.1 Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum nach den §§ 11 bis 14 KCanG 536 bis 2 677
15.2 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis für einen gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen nach § 15 KCanG nach Zeitaufwand
15.3 Überwachungsmaßnahmen nach § 27 Absatz 1 KCanG nach Zeitaufwand
15.4 Warnung der Öffentlichkeit oder von Mitgliedern der Anbauvereinigung und Anordnung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 und 3 KCanG nach Zeitaufwand
15.5 Widerruf einer angeordneten Maßnahme nach § 27 Absatz 5 KCanG nach Zeitaufwand
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