UStZulV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Zulassung von Untersuchungsstellen für bestimmte Abwasser- und Gewässeruntersuchungen sowie Probenahmen im Land Brandenburg (Untersuchungsstellen - Zulassungsverordnung - UStZulV)

Verordnung über die Zulassung von Untersuchungsstellen für bestimmte Abwasser- und Gewässeruntersuchungen sowie Probenahmen im Land Brandenburg (Untersuchungsstellen - Zulassungsverordnung - UStZulV)
vom 17. Dezember 1997 (GVBl.II/98, [Nr. 03], S.38) zuletzt geändert durch Artikel 110 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.42)
Auf Grund des § 108 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Untersuchungen, die im Rahmen der
qualifizierten Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen in Gewässer gemäß § 73 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Indirekteinleitungen gemäß § 74 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
amtlichen Überwachung von Abwassereinleitungen gemäß § 110 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
von der Wasserbehörde angeordneten Untersuchungen von Rohwasser gemäß § 62 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
amtlichen Feststellung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser erfolgen, können nur von zugelassenen Stellen durchgeführt werden.
(2) Diese Verordnung gilt für Untersuchungsstellen, die als zugelassene Stelle nach Absatz 1 tätig werden. Sie gilt nicht für die Untersuchungsstelle des Landesamtes für Umwelt.
(3) Diese Verordnung gilt nur für Untersuchungen, für die das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung aktuelle Verfahren und Methoden im Internet veröffentlicht hat. Sie gilt nicht für Untersuchungen und Probenahmen, die der Trinkwasserverordnung unterliegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Akkreditierung ist die formelle Anerkennung der Befähigung einer Untersuchungsstelle durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle, bestimmte Untersuchungen oder Untersuchungsarten normgerecht auszuführen.
(2) Zulassung ist die behördliche Genehmigung, bestimmte Untersuchungen und Probenahmen durchzuführen.
(3) Zulassungsbehörde ist die für die jeweilige Zulassung zuständige Behörde.
(4) Untersuchungsstelle ist ein Prüflaboratorium, welches rechtlich identifizierbar ist und die Untersuchungen und Probenahmen selbst durchführt. Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen von Prüflaboratorien sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen.

§ 3 Staatliche Zulassung als Untersuchungsstelle

(1) Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts werden bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 auf Antrag als Untersuchungsstelle im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 zugelassen.
(2) Zulassungen durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland, andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Zulassung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist vom Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind. Das Dokument ist im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern es nicht in Deutsch abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Untersuchungsstelle hat entsprechend der Untersuchungsaufgabe die materiellen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Probenahme sowie eine normgerechte und qualitätssichere Durchführung der Untersuchungen nachzuweisen. Es sind jeweils die aktuellen Verfahren und Methoden zugrunde zu legen. Diese werden von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung im Internet veröffentlicht. Der Nachweis erfolgt durch die Akkreditierung für die Untersuchungsaufgabe durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle. Die Untersuchungsstelle muss zuverlässig und wirtschaftlich unabhängig sein.
(2) Die Untersuchungsstelle muß gewährleisten, daß eine Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich unterhalten wird.

§ 5 Besondere Pflichten

(1) Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet:
wesentliche Veränderungen von der Zulassung zugrunde liegenden Voraussetzungen unverzüglich schriftlich
oder elektronisch
bei der Zulassungsbehörde anzuzeigen,
die Probenahmen und Untersuchungen selbst durchzuführen; davon ausgenommen ist die der nach § 7 zuständigen Behörde bekannt gemachte Übertragung von Teilen der Untersuchung oder Probenahme an andere zugelassene Stellen,
die Bezeichnung „Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle“ nur für Untersuchungen, die sich aus der Zulassung ergeben, zu führen,
die anerkannten Prüfverfahren einzuhalten, die vorgeschriebenen Messplätze zu benutzen sowie die für die Zulassung erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und Aufzeichnungen darüber in einem Qualitätshandbuch aufzubewahren und auf Anforderung der Zulassungsbehörde vorzulegen.
(2)Die Untersuchungsstelle darf Untersuchungen nur durchführen, wenn sie und das eingesetzte Personal von den zu Überwachenden unabhängig ist. Sie und das eingesetzte Personal dürfen bei den Überwachungen, einschließlich der Probenahmen, nicht im Rahmen der Selbstüberwachung oder gegen Entgelt in anderer Weise, insbesondere als Gutachter, innerhalb der letzten zwei Jahre tätig gewesen sein.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7 Zuständigkeit

Zulassungsbehörde ist die oberste Wasserbehörde.

§ 8 Antragsverfahren

(1) Anträge auf Zulassung von Untersuchungsstellen sind mit genauer Bezeichnung der Untersuchungsaufgaben und den nachfolgenden Unterlagen bei der Zulassungsbehörde einzureichen:
Name und Anschrift der Untersuchungsstelle und des Laborbetreibers,
Zeugnisse über die berufliche Qualifikation sowie Nachweise der bisherigen beruflichen Tätigkeit von Laborleiter und Vertreter,
Anzahl, Namen und Qualifikation der in der Untersuchungsstelle Beschäftigten,
Organisationsstruktur der Untersuchungsstelle sowie organisatorische Zusammenhänge zu betrieblich zugehörigen Untersuchungsstellen,
Erklärung über die gerätetechnische Ausstattung,
Darlegung des praktizierten Qualitätssicherungssystems, Kopie des Qualitätssicherungshandbuches,
Kopie der vollständigen Akkreditierungsbescheinigung/Akkreditierungsurkunde,
Zulassungsbescheide auf dem Gebiet der Wasseranalytik anderer Zulassungsbehörden oder anderer Bundesländer, soweit vorhanden.
Auf Nachweise, die bereits Bestandteil der Akkreditierung sind, kann verwiesen werden. Gleichwertige Dokumente nach den Nummern 2, 7 und 8 anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, soweit sie im Original oder in beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
(2) Bei Bedarf kann die Zulassungsbehörde weitere Unterlagen verlangen.
(3) Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.
(4) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. Abweichend von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt die Frist sechs Monate.

§ 9 Umfang der Zulassung

(1) Nach Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Untersuchungsstelle für Probenahme und Untersuchungen gemäß § 1 Absatz 1 befristet für die Dauer der Akkreditierung zugelassen. Die Zulassung verlängert sich entsprechend der Geltungsdauer der Akkreditierung, wenn die Untersuchungsstelle das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zulassung ohne Veränderungen gegenüber der Erstzulassung nachgewiesen hat. Die Zulassungsstelle bestätigt die Verlängerung und die Dauer der Zulassung schriftlich
oder elektronisch
.
(2)Die Untersuchungsstelle ist berechtigt, die Bezeichnung „Staatlich zugelassene Untersuchungsstelle“ zu führen. Die Zulassung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden.
(3) Die Zulassung von Untersuchungsstellen kann auf bestimmte Untersuchungsaufgaben, einen bestimmten Umfang der Probenahme und spezielle Analysenparameter beschränkt werden. Dies gilt insbesondere für Zulassungen, die auf Untersuchungen von Kleinkläranlagen beschränkt sind. Eine Zulassung nur für Probenahmen oder nur für Untersuchungen ohne Probenahmen erfolgt nicht. Die Zulassung kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4) In besonderen Fällen kann die Zulassungsbehörde auf Antrag die Zulassung zusammenfassend für verschiedene Untersuchungsstellen innerhalb desselben Unternehmens erteilen. In der gemeinsamen Zulassung ist eine übergeordnete Leitung mit Verantwortlichkeit für den gesamten Untersuchungsstellenbereich zu benennen.

§ 10 Änderungen, Widerruf

(1) Wesentliche Änderungen von der Zulassung zugrundeliegenden Voraussetzungen sind der Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich
oder elektronisch
anzuzeigen. Hierzu gehören insbesondere:
der Übergang der Untersuchungsstelle in andere Besitzverhältnisse oder andere organisatorische Zusammenhänge,
personelle Änderungen in der Laborleitung, die von den Zulassungsvoraussetzungen abweichen,
Wegfall von Probenahme- oder Analysegeräten sowie wesentlicher gerätetechnischer Ausstattung unter die Grenze der Mindestausstattung,
Interessenkollision gemäß § 5 Abs. 2,
Verlust der Gültigkeit der Akkreditierung.
(2) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung einschränken oder widerrufen, wenn sich die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben oder weggefallen sind oder wenn wesentliche Mängel bei der Ausführung der Untersuchungsaufgaben oder in der Analytik nachgewiesen werden. Wesentliche Mängel liegen insbesondere vor, wenn:
von den vorgeschriebenen Analysenverfahren abgewichen wird,
die Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
nicht oder ohne Erfolg an den festgelegten Vergleichsprüfungen teilgenommen wird,
die Annahme gerechtfertigt ist, daß die Untersuchungsstelle den Anforderungen der Zulassung nicht mehr genügt oder andere, die Objektivität oder Zuverlässigkeit in Frage stellende Gründe bekannt werden,
keine Gültigkeit der Akkreditierung mehr besteht.
Die Einschränkung oder der Widerruf der Zulassung sind schriftlich
oder elektronisch
zu begründen.

§ 11 Bekanntgabe

Die Zulassungsbehörden führen ein Verzeichnis der im Land Brandenburg zugelassenen und der gemäß § 3 Abs. 2 als zugelassen geltenden Untersuchungsstellen und geben das Verzeichnis und Zulassungen sowie Verlängerungen, Änderungen oder Widerrufe von Zulassungen regelmäßig im Internet bekannt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 17. Dezember 1997
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Matthias Platzeck
Markierungen
Leseansicht