Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bärenbusch“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bärenbusch“
vom 31. August 2001 ( GVBl.II/01, [Nr. 19] , S.562)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Ostprignitz-Ruppin wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Bärenbusch“.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 458 Hektar. Es umfasst in den Gemeinden Neustadt, Plänitz-Leddin und Wusterhausen Flächen in den folgenden Gemarkungen und Fluren:
Gemarkung: | Flur: |
---|---|
Leddin | 1, 3; |
Neustadt | 6; |
Plänitz | 1- 4; |
Wusterhausen | 2, 3. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000, einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das in § 2 bezeichnete Gebiet repräsentiert einen vielfältigen Biotopkomplex im Übergangsbereich von der Kyritzer Platte zum südlich angrenzenden Luchland.
(2) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung
als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere Seggenriede, Erlenbrüche, naturnahem Stieleichen-Hainbuchenwald, Feld- und Flurgehölze, Saumgesellschaften sowie standorttypischen Grünlandgesellschaften;
als Lebensraum wild wachsender Pflanzenarten, insbesondere der nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Pflanzenarten;
als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere von nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten wie beispielsweise Fledermäuse (Chiroptera), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), an Feuchtgrünland gebundene Kleinvogelarten sowie Lurche (Amphibia), Kriechtiere (Reptilia) und Libellen (Odonata);
als Landschaftsraum von besonderer Eigenart und hervorragender Schönheit;
als wichtiges Element eines überregionalen Biotopverbundes.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden oder zu tauchen;
außerhalb der Jäglitz Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- und Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wildwachsende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass für Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt; bei Wildschäden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass nur heimische Baumarten eingebracht werden;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei in der Jäglitz;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 31. Juli eines jeden Kalenderjahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
naturferne Forstbestände sollen zu standortgerechten Waldgesellschaften umgebaut werden;
Waldmäntel und standorttypische Kleinbiotope und Habitatstrukturen eines naturnahen Waldökosystems sollen erhalten, entwickelt und neu angelegt werden;
im Wald soll ein höhlenreicher Altholzbestand und ein Angebot an stehendem und liegendem Totholz als Lebensgrundlage für spezialisierte Tierarten aufgebaut sowie dauerhaft erhalten werden;
Kahlschläge von mehr als 0,5 Hektar Größe sollen vermieden werden;
die Standortbedingungen für Erlenbrüche und Feuchtwaldgesellschaften sollen durch hohe Wasserrückhaltung gesichert werden;
die Grünlandnutzung soll extensiv erfolgen und durch angepasste Nutzungstermine sowie hohe Grundwasserstände im Frühjahr die Erfordernisse des Wiesenbrüterschutzes berücksichtigen;
Fuchs und Schwarzwild sollen intensiv bejagt werden;
aufgegebene landwirtschaftliche Betriebsgebäude sollen rückgebaut werden.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln
Die Verletzung von Rechtsmängeln des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 31. August 2001
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anlage 1
Flurstücksliste zur Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Bärenbusch" vom 31.August 2001
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 458 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Landkreis: Ostprignitz-Ruppin
Gemeinden: Neustadt, Plänitz-Leddin, Wusterhausen
Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|
Leddin | 1 | 123/1, 123/2, 138, 139, 140/1, 140/2, 141; |
3 | 144, 145, 146/1, 146/2, 146/3, 146/4, 146/5, 146/6, 146/7, 146/8, 146/9, 147/1, 147/2, 150, 151, 152/1, 152/2, 155, 156, 157, 158/1, 158/2, 158/3, 158/4, 159; | |
Neustadt | 6 | 68, 69, 70/2 teilweise, 70/3 teilweise, 70/4 teilweise, 71/4 teilweise, 71/5 teilweise, 71/6 teilweise, 73/4 teilweise, 74/3 teilweise, 74/4 teilweise, 75 teilweise, 76, 77, 78/1 teilweise, 78/2 teilweise, 78/3 teilweise, 79, 80/1 teilweise, 80/2 teilweise, 80/3, 81/1 teilweise, 82 teilweise, 83/1 teilweise, 83/2 teilweise, 84, 85/4 teilweise, 86/1, 87/1 teilweise, 88/1, 90/2 teilweise, 90/3, 91/3; |
Plänitz | 1 | 28-34, 38-67, 68/1, 68/2, 69-92, 110-113, 115-139, 141 teilweise, 144/2, 145, 146, 148/2, 149, 150, 151/1, 151/2, 152-178, 182 teilweise; |
2 | 42-44, 48-69, 74, 76/2, 78/2, 80/2, 81-94; | |
3 | 4-50, 59/1, 59/2, 60-65, 66/1, 67, 68/1, 69, 70/2, 70/3, 71/2, 71/3, 72/2, 72/3, 73/2, 73/3, 74/2, 74/3, 75/2, 75/3, 76/2, 76/3, 77/2, 77/3, 78/2, 78/4, 78/5, 78/6, 79/2, 79/4, 79/5, 79/6, 80/1, 80/2, 80/3, 80/4, 81/1, 81/2, 81/3, 82/1, 82/2, 82/3, 83/4, 83/5, 83/6, 83/7, 83/8, 84/1, 84/2, 84/3, 85/1, 85/2, 85/3, 86/1, 86/2, 86/3, 87/1, 87/2, 88/1, 88/2, 89/1, 89/2, 90, 91/1, 91/2, 91/3, 92; | |
4 | 162/10 teilweise, 173/1, 173/2, 174/1, 174/2; | |
Wusterhausen | 2 | 363/14, 399/2 teilweise, 401/1, 401/2, 402/1, 402/2, 403/1, 403/2, 404/1, 404/2, 405/1, 405/2, 406/1, 406/2, 407/1, 407/2, 408/2, 408/3, 409-417, 419, 420 teilweise, 425-440, 441 teilweise, 442 teilweise, 449-467, 468 teilweise, 469 teilweise, 470 teilweise, 471/1, 472 teilweise, 473 teilweise, 494, 495, 518 teilweise; |
3 | 232, 233 teilweise, 234-248, 249 teilweise, 250 teilweise, 251 teilweise, 253 teilweise, 254 teilweise, 255 teilweise, 256-319, 322, 323, 326, 327, 330, 331, 335, 336. |
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