Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes der Stadt Forst (Lausitz)/Barsc (Luzyca)
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes der Stadt Forst (Lausitz)/Barsc (Luzyca)
vom 13. März 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 10] , S.138) geändert durch Artikel 134 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.53)
Auf Grund des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Forst (Lausitz) / Ba
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zyca) das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die Stadtwerke Forst GmbH.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.
(2) Die Schutzzonen sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 48) versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Spree-Neiße, der Stadt Forst (Lausitz) und dem Amt Döbern-Land hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.
(3) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.
§ 3 Schutz der Zone III
In der Zone III sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,
wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,
auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,
auf Brachland und stillgelegten Flächen,
auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,
das Errichten oder Erweitern von befestigten Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Stickstoffdünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, wenn dieser über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Erweitern von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 3 Nummer 1,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Fläche erfolgt, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung,
Errichten oder Erweitern von Stallausläufen sowie Pferchhaltung, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung der landwirtschaftlichen Abprodukte nicht gewährleistet wird,
Intensivfischzucht im Sinne der Anlage 3 Nummer 4,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,
wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen werden,
in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu oberirdischen Gewässern,
zur Bodenentseuchung,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten, Weihnachtsbaumkulturen sowie gewerblicher Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- und Zierpflanzenanbau unter Glas in
geschlossenen Systemen und Containerproduktion von
Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
das Errichten von Mieten- und Sortierplätzen (außer Stroh), wenn die ordnungsgemäße Entsorgung der Abprodukte und Abwässer nicht gewährleistet ist,
der
Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrach
en,
Schwarzbrache im Sinne der Anlage 3 Nummer 3,
Erstaufforstung mit Nadelbaumarten oder Robinien,
die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1 000 Quad
ratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- und Saumschläge,
das Errichten oder Erweitern von dauerhaften Holzlagerplätzen über 100 Raummeter,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten oder Er-weitern von gewerblichen Fischteichen, Kies-, Sand- oder Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen oder Torfstichen, sowie die Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System und vollständiger Ringraumverpressung des Bohrloches mit abdichtendem Material,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufen A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,
das Ein- oder Aufbringen von Abfällen in beziehungsweise auf Böden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,
das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten oder chemische Fabriken,
das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Erdgas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen, ausgenommen für im Wasserschutzgebiet liegende Betriebsstandorte, die Wirtschaftsdünger und Biomasse im Wesentlichen aus eigenem Aufkommen des Betriebes verwerten,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. vom November 2002, das beim DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17 in 53773 Hennef bezogen werden kann, beachtet wird,
das Errichten von Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben ohne Nachweis der Dichtigkeit sowie das Errichten von Abwassersammelgruben ohne Bauartzulassung,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und ausgenommen das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen bei Extremwetterlagen wie Eisregen und ausgenommen auf der Bundesautobahn 15,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit
Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohn
en und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) beachtet werden,
das Errichten von Bahnhöfen oder Schienenwegen der Eisenbahn,
d
as Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder ausw
aschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- oder Wasserbau,
Baustofflager und andere Lagerplätze, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten von Motorsportanlagen,
das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen, ausgenommen
das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bestattungen, ausgenommen Urnenbestattungen innerhalb des bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Friedhofes,
das Errichten von Flugplätzen,
das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes,
das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau einschließlich Erdöl- oder Erdgasgewinnung,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.
§ 4 Schutz der Zone II
Die Verbote der Zone III gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,
das Errichten oder Erweitern von Dunglagerstätten,
das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,
die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nummer 2,
ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgung, sofern diese bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeü
bt wurde,
die Beweidung,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen,
der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen abseits von Straßen, Wegen und forstwirtschaftlichen Rückegassen, ausgenommen zur Freihaltung der Flächen unter der 110-kV-Hochspannungsleitung,
das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,
das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung,
das Errichten oder Erweitern von Transformatoren oder Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- oder Isoliermitteln,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße Lagerung in Hausmülltonnen und die Kompostierung von aus dem eigenen Garten stammenden Pflanzenabfällen,
der Umgang mit radioaktiven Materialien,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserkanälen oder -leitungen, ausgenommen Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen, wenn hierbei das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 beachtet wird,
das Errichten, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Abwassersammelgruben,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
das Errichten von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.
§ 5 Schutz der Zone I
Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.
§ 6 Maßnahmen zur Wassergewinnung
Die Verbote des § 3 Nummer 40, des § 4 Nummer 11, 18, 22, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 5 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
§ 7 Befreiungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4 und 5 Befreiung erteilen, wenn
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde
und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.
(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nummer 29 Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.
(3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 3 Nummer 60 nicht widerruflich.
(4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
§ 8 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
§ 9 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen
zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.
§ 10 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4 oder 5 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 7 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nummer 80-12/76 vom 6. Mai 1976 des Kreistages Forst (Lausitz) festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Forst aufgehoben.
Potsdam, den 13. März 2009
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Anlage 1
Abgrenzung der Schutzzonen
1. Vorbemerkung
Das Wasserwerk Forst (Lausitz) der Stadtwerke Forst GmbH befindet sich im Forster Ortsbereich Keune südlich der Triebeler Straße. Die Wasserfassungen liegen in einer südwestlich und in einer südöstlich des Wasserwerkes gelegenen Galerie in einem Wald. Die Brunnen befinden sich in einem Abstand von ca. 20 m bis ca. 310 m vom Wasserwerk entfernt.
Hinweis: | Alle in der Anlage 1 genannten Nord- und Ostwerte sind UTM-Koordinaten im System ETRS 89. |
Die im Folgenden genannten Verkehrswege und Gewässer sind selbst nicht Bestandteil der Schutzzonen, soweit sie deren Begrenzung bilden.
2. Fassungsbereich (Zone I)
Die Grenzen der Zonen I verlaufen als Kreise mit einem Radius von 10 m um die Brunnenstandorte als Mittelpunkte.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zonen I bilden.
Brunnennummer | Ost-Wert (m) | Nord-Wert (m) |
1 | 34 75 584 | 57 30 178 |
2 | 34 75 633 | 57 30 230 |
3 | 34 75 690 | 57 30 243 |
4 | 34 75 742 | 57 30 260 |
5 | 34 75 786 | 57 30 269 |
6 | 34 75 803 | 57 30 297 |
7 | 34 75 889 | 57 30 256 |
8 | 34 75 938 | 57 30 234 |
9 | 34 75 962 | 57 30 196 |
10 | 34 75 981 | 57 30 143 |
11 | 34 76 004 | 57 30 100 |
Die Flurstücke 979, 980 und 981 der Flur 33 der Gemarkung Forst (Lausitz) werden von den Zonen I teilweise erfasst.
3. Engere Schutzzone (Zone II)
Die inneren Grenzen der Zone II verlaufen entlang den Grenzen der Zonen I.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone II beginnt an der Mündung der Straße „Am Wasserwerk“ in den Forstweg. Die gesamte Zone II befindet sich in der Flur 33 der Gemarkung Forst (Lausitz).
Beginnend an der Mündung der Straße „Am Wasserwerk“ in den Forstweg verläuft die äußere Grenze der Zone II ca. 44 m in nordwestlicher Richtung entlang dem Forstweg und der südwestlichen Grenze des Flurstücks 1137 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort entlang den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 1137, 1136 und 1135 bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 1135, von dort entlang den südwestlichen und nordwestlichen Grenzen des Flurstücks 1134 bis zu dessen nördlichem Eckpunkt, von dort entlang den süd-westlichen, nordwestlichen und nordöstlichen Grenzen des Flurstücks 1131 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 75 556 N: 57 30 315, von dort ca. 10 m in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Sandweg querend, bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 1010, von dort entlang den nordwestlichen und nordöstlichen Grenzen des Flurstücks 1010 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 1008, von dort entlang den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 1008 und 1005 bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt, von dort entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 1005 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 1004, von dort entlang den nordwestlichen und nordöstlichen Grenzen des Flurstücks 1004 bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt, von dort ca. 193 m entlang der nordwestlichen Grenze des Straßenflurstücks 982 der Straße „Am Wasserwerk“ bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt an der Triebeler Straße (L 22), von dort ca. 620 m in südöstlicher Richtung entlang der südwestlichen Grenze des Straßenflurstücks 794 der L 22, die Straße „Am Wasserwerk“ querend, bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Straßenflurstücks 853 des Dornbuschweges, von dort ca. 485 m entlang der nördlichen Grenze des Straßenflurstücks 853 des Dornbuschweges bis zu dessen nordwestlichem Eckpunkt am Forstweg, von dort ca. 186 m in nordwestlicher Richtung entlang dem Wegeflurstück 978 des Forstweges bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 75 642 N: 57 30 089, von dort ca. 12 m in südwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Forstweg querend, bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 969, von dort entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 969 bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt, von dort entlang den südwestlichen Grenzen der Flurstücke 969 und 970 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort entlang den südöstlichen und südlichen Grenzen des Flurstücks 971 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt an der Feldstraße, von dort entlang der Feldstraße bzw. der Grenze zur Flur 32 bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 973/3, von dort entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 973/3 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 75 505 N: 57 30 110, von dort ca. 5,5 m entlang einer gedachten geraden Linie bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 975, von dort entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks 975 bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort entlang den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 975 und 976 bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 976 am Forstweg, von dort ca. 18 m in nordwestlicher Richtung entlang dem Straßenflurstück 886 des Forstweges bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 75 468 N: 57 30 182, von dort ca. 13,5 m in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Forstweg querend bis zur Mündung der Straße „Am Wasserwerk“ in den Forstweg, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone II
Folgende Flurstücke liegen vollständig oder teilweise (tw.) in der Schutzzone II:
Gemarkung Forst (Lausitz) , Flur 33
Flurstücke: | 886 (tw), 969 bis 972, 973/2, 973/3, 973/4, 975, 976, 978 bis 981 (alle tw.), 982, 1004, 1005, 1008, 1009, 1010, 1128/1 (tw.), 1129 bis 1131, 1134 bis 1137 und 1331 (tw.). |
4. Weitere Schutzzone (Zone III)
Die innere Grenze der Zone III verläuft entlang der äußeren Grenze der Zone II.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III beginnt an der Mündung der Straße „Am Hirschsprung“ in den Forstweg.
Beginnend an der Mündung der Straße „Am Hirschsprung“ in den Forstweg verläuft die äußere Grenze der Zone III ca. 55 m in südöstlicher Richtung entlang dem Forstweg und den nordöstlichen Grenzen der Flurstücke 11, 12 und 13 der Flur 32 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 75 295 N: 57 30 289, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III zunächst in der Flur 33 der Gemarkung Forst (Lausitz) ca. 12 m in nordnordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Forstweg querend, bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 1153, von dort ca. 217 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der östlichen Grenze des Wege-Flurstücks 1162 des Buschweges bis zu dessen nordöstlichem Eckpunkt am Dünenweg, von dort ca. 49 m in ostsüdöstlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Wege-Flurstücks 1217 des Dünenweges bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt am Sandweg, von dort ca. 16 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, den Sandweg querend, bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks 1046, von dort ca. 18 m in südöstlicher Richtung
entlang der nordöstlichen Grenze des Wege-Flurstücks 1128/1
des Sandweges bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks 1045/4, von dort ca. 297 m in nordöstlicher Richtung entlang den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 1045/4 bis 1045/8, 1044/1, 1042, 1041, 1038 und 1037 bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 1037 an der Triebeler Straße, von dort ca. 53 m in südöstlicher Richtung entlang der südwestlichen Grenze des Straßen-Flurstücks 794 der Triebeler Straße bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 75 748 N: 57 30 584, von dort ca. 213 m in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die Triebeler Straße querend, und dann entlang den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 360, 359 und 358/3 bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 358/3, von dort ca. 760 m in südöstlicher Richtung entlang den südwestlichen Grenzen der Wege-Flurstücke 344, 420, 419, 418, 411, 410 und 392 eines ehemaligen Feldweges nördlich der Keuneschen Alpen bis zum südöstlichen Eckpunkt des Wege-Flurstücks 392, von dort ca. 101 m in südöstlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 393/1 bis zu dessen östlichem Eckpunkt, von dort ca. 3,5 m entlang einer gedachten geraden Linie, das Flurstück 1381 des Keuneschen Grabens querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 76 582 N: 57 30 172 auf der südlichen Grenze des Graben-Flurstücks 1381, von dort ca. 105 m in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze
des Keuneschen Grabens bis zur nordöstlichen Bebauungsgren
ze des Edelweißweges, von dort ca. 139 m in südsüdöstlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Graben-Flurstücks 1381 bis zur Südgrenze der Ackerstraße, von dort ca. 91 m in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Straßen-Flurstücks 693/6 der Ackerstraße bis zur Mündung in die Keuner Straße, von dort ca. 100 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenzen der Straßen-Flurstücke 693/6 der Keuner Straße, das Graben-Flurstück 1380 querend, bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 1306, von dort ca. 18 m entlang der südwestlichen Grenze des Graben-Flurstücks 1380, die Keuner Straße querend, bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 582 (Schule), von dort ca. 270 m in südöstlicher und südlicher Richtung entlang den westlichen Grenzen der Flurstücke 1380, 596, 594 und 622, die Straße „Am Sandberg“ querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 619, von dort ca. 3 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, das Flurstück 622 querend, bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 623, von dort ca. 107 m in südwestlicher und dann ca. 76 m in südsüdöstlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der Flur 33 in der Gemarkung Forst (Lausitz) bis zu dessen südöstlichem Eckpunkt am Sophienweg, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III in der Flur 31 der Gemarkung Forst (Lausitz) ca. 182 m in südöstlicher Richtung entlang den südwestlichen Grenzen der Wege-Flurstücke 338 und 343 des Sophienweges bis zum nördlichen Eckpunkt des bebauten Flurstücks 75/1, von dort ca. 68 m in südwestlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 75/1 und entlang einer gedachten geraden Linie, die Triebeler Straße querend, bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 45, von dort ca. 131 m in südöstlicher Richtung entlang der südwestlichen Grenze des Straßen-Flurstücks 168 der Triebeler Straße bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 356, von dort ca. 201 m in südlicher Richtung entlang den östlichen Grenzen der Flurstücke 70/3, 68/2, 68/1 und 384 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 77 016 N: 57 29 096, von dort ca. 48 m in östlicher Richtung entlang der Ackergrenze bis zu einem Punkt am Wald mit den Koordinaten O: 34 77 063 N: 57 29 088, von dort ca. 80 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der Ackergrenze bis zu einem Punkt an der Waldgrenze mit den Koordinaten O: 34 77 044 N: 57 29 010, von dort ca. 209 m in südöstlicher Richtung entlang der Waldgrenze bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 382 am Waldweg in Ver
längerung des Preschner Weges, von dort ca. 1336 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Wege-Flurstücks
198, bis zu dessen südwestlichem Eckpunkt, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III in der Flur 11 der Gemarkung Groß Schacksdorf ca. 529 m in südlicher Richtung entlang der westlichen Grenze des Wege-Flurstücks 9/1 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 77 228 N: 57 27 081, von dort ca. 254 m in südlicher Richtung entlang dem Waldweg bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 77 233 N: 57 26 824 an der Bundesautobahn 15 (BAB 15), von dort ca. 439 m in nordwestlicher Richtung entlang der BAB 15 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 76 914 N: 57 27 124, von dort ca. 68 m in südlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die BAB 15 am Autobahn-Kilometer 57,5 querend, bis zum nördlichen Eckpunkt des Flurstücks 44 (Rastplatz Autobahn), von dort ca. 62 m in südlicher, dann ca. 67 m in südwestlicher und dann ca. 61 m in südöstlicher Richtung entlang der Grenze des Rastplatz-Flurstücks 44 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 76 913 N: 57 26 908 an einem von Süden kommenden Graben, von dort ca. 552 m in südlicher Richtung
entlang dem Forstweg westlich der Forstabteilungen 1720a6
und 1720a3 bis zur Mündung auf einen Waldweg mit den Koordinaten O: 34 76 916 N: 57 26 356 am südöstlichen Eckpunkt der Forstabteilung 1720a3, von dort ca. 427 m in westlicher Richtung entlang einem Waldweg bis zu einer Waldwegekreuzung am nordöstlichen Eckpunkt der Forstabteilung 1717a4, von dort verläuft die äußere Grenze der Zone III in der Flur 4 der Gemarkung Groß Schacksdorf ca. 156 m in südwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 76 386 N: 57 26 236 auf dem Dammweg des Spitzteiches, von dort ca. 153 m in südwestlicher Richtung auf den Dammwegen des Spitzteiches und des Großen Langteiches bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 76 315 N: 57 26 103, von dort ca. 420 m in westnordwestlicher, dann ca. 192 m in südwestlicher, dann ca. 91 m in westlicher und dann ca. 76 m in südwestlicher Richtung entlang dem Weg über die Dämme des Großen Langteiches und des Kleinen Lissitzen bis zum südwestlichen Eckpunkt des Flurstücks 9/2 an der Kreuzung mit dem Graben 18, von dort ca. 1350 m in nordnordwestlicher und dann ca. 1175 m in nördlicher Richtung entlang dem Graben 18 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 74 953 N: 57 28 360 an der BAB 15, von dort ca. 85 m in nordöstlicher Richtung entlang den südöstliche
n
Grenzen der Flurstücke 172 und 173 der Flur 35 in der Gemarkung Forst (Lausitz), die BAB 15 bei Autobahn-Kilometer 54,6 querend, bis zur Grabenunterführung des Grabens 13 unter einen Feldweg mit den Koordinaten O: 34 75 017 N: 57 28 414, von dort ca. 492 m in nordwestlicher Richtung entlang dem Graben 13 (Flurstück 71) bis zum westlichen Eckpunkt des Flurstücks 80 der Flur 35 der Gemarkung Forst (Lausitz), von dort ca. 280 m in nordöstlicher Richtung entlang den nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 80 und 104 der Flur 35 der Gemarkung Forst (Lausitz), und dann entlang einer gedachten geraden Linie, den Feldweg in Verlängerung des Domsdorfer Kirchweges querend, bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 74 857 N: 57 28 986, von dort ca. 105 m in nordwestlicher Richtung entlang dem Feldweg bis zum westlichen Eckpunkt des Milchviehanlagen-Flurstücks 110 der Flur 35 der Gemarkung Forst (Lausitz), von dort ca. 251 m in nordöstlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 110 und dann entlang einem Fahrweg bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Flurstücks 351 der Flur 34 der Gemarkung Forst (Lausitz), von dort ca. 14 m in nordwestlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 351 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 74 914 N: 57 29 257 unter der 110 kV-Freileitung, von dort ca. 59 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der 110 kV-Leitung bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 34 74 946 N: 57 29 307 am Graben 11, von dort ca. 240 m in nordwestlicher und dann nördlicher Richtung entlang dem Graben 11 bis zu dessen Mündung in den Graben 10, von dort ca. 69 m in nordwestlicher Richtung entlang dem Graben 10 bis zu einem Punkt mit den Koordinaten O: 57 29 581 N: 34 74 901, von dort ca. 310 m in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie und dann entlang der Flurstraße bis zur Märkischen Straße, von dort ca. 50 m in westnordwestlicher Richtung entlang der Märkischen Straße bis zur Straße „Am Hirschsprung“, von dort ca. 507 m in nordnordöstlicher Richtung entlang der Straße „Am Hirschsprung“ bis zu deren Mündung in den Forstweg, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der äußeren Grenze der Zone III.
Anlage 3
Begriffsbestimmungen
Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten
Tierart | Großvieheinheiten |
Kälber (außer Mastkälber) und Jungvieh unter 6 Monaten | 0,300 |
Mastkälber | 0,400 |
Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren | 0,600 |
Rinder von mehr als 2 Jahren | 1,000 |
Equiden unter 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) | 0,500 |
Equiden von mehr als 6 Monaten (Pferde, Esel, Ponys) | 1,000 |
Mutterschafe | 0,150 |
Schafe (außer Mutterschafe) von mehr als 1 Jahr | 0,100 |
Ziegen | 0,150 |
Ferkel | 0,020 |
Mastschweine | |
bei Betrachtung der gesamten Mastdauer | 0,130 |
bei zweistufiger Betrachtung: | |
= Läufer (20 bis 50 kg) | 0,060 |
= sonstige Mastschweine (über 50 kg) | 0,160 |
Zuchtschweine | 0,300 |
Geflügel | 0,004 |
Damwild bis zu 18 Monaten | 0,050 |
Damwild über 18 Monate | 0,110 |
Rotwild bis zu 18 Monaten | 0,100 |
Rotwild über 18 Monate | 0,220 |
Lama | 0,300 |
Laufvögel (z. B. Strauße) | 0,240 |
Mutteralpaka | 0,150 |
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn die unter Nummer 1 genannten Tierarten im Freien gehalten werden.
Schwarzbrache ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist.
„Intensivfischzucht“ liegt bei Netzgehegeanlagen und bei Teichen vor, wenn diese mit Vollfütterung betrieben und Erträge > 650 kg/ha erzielt werden.
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