Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur energetischen Sanierung von Hallenbädern in kommunaler Trägerschaft
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur energetischen Sanierung von Hallenbädern in kommunaler Trägerschaft
vom 20. Oktober 2023 ( ABl./23, [Nr. 45] , S.1102)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§
23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich
der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 ( ABl. L
231 vom 30.6.2021, S.
60) über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds;
der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159) mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik;
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV
(Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die energetische Modernisierung von Hallenbädern in kommunaler Trägerschaft.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 55 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr.
651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind, sofern die weiteren in Artikel 55 und Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist anzunehmen, dass die Zuwendungen an die Antragsteller als staatliche Mittel an ein Unternehmen (aufgrund dessen wirtschaftlicher und nicht nur rein hoheitlicher Tätigkeit) einzustufen sind. Eine Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten als Hauptmerkmal für Beihilfen ist bei Vorhaben in der Grenzregion ins benachbarte Ausland relevant und schließt eine beihilfenfreie Förderung aus. Der Annahme entsprechend, dass für die betreffenden Hallenbäder im grenznahen Bereich eine Beihilfe nach den allgemeinen Kriterien vorliegt, erfolgt die Förderung nach Artikel 55 AGVO.
1.4 Ziel der Förderung ist die Erreichung des übergeordneten, politischen Ziels eines grüneren und CO
2
-ärmeren Europas durch die Förderung von sauberen Energien. Insbesondere die Förderung von Energieeffizienz und der Reduzierung der Treibhausgasemissionen als spezifische Ziele stehen hierbei im Vordergrund. Dies soll durch eine energieeffiziente Modernisierung von Hallenbädern, mit einem hohen Einsparpotenzial an Treibhausgasemissionen, erreicht werden und schließt Maßnahmen zur Reduzierung des Wasserverbrauchs explizit mit ein. Auf dem Weg zum Zielstandard der Effizienzhaus-Stufe 40 werden auch Einzelmaßnahmen gefördert.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:
die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive
die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, sowie
der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der ILB
zur Verfügung gestellt.
Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Projektträger eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches durch die ILB bereitgestellt wird.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Einzelvorhaben. Diese können sich aus den folgenden Vorhaben zusammensetzen:
2.1.1 Fachplanung und Baubegleitung
Die energetische Fachplanung, die Baubegleitung sowie eine notwendige Klimaverträglichkeitsprüfung werden im Zusammenhang mit einer Förderung der energetischen Sanierung/Modernisierung gefördert. Als Zielstandard für die energetische Fachplanung ist die Effizienzhaus 40 zu wählen. Darüber hinaus ist eine Verlaufsplanung der Einzelmaßnahmen hin zum Standard Effizienzhaus 40 anzufertigen. Es müssen nicht alle in der Planung vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des bewilligten Vorhabens umgesetzt werden.
2.1.2 Energieeffiziente Sanierung der Gebäudehülle
Die Sanierung beziehungsweise Modernisierung der Gebäudehülle muss energie- und ressourceneffizient erfolgen und dem Grundsatz einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen. Antragstellende sind angehalten, dies bei der Projektplanung und Umsetzung der Maßnahmen zu berücksichtigen, zum Beispiel durch die Verwendung von recycelten beziehungsweise
recycel
baren Dämmmaterialien oder der Integration von Dach- oder Fassadenbegrünungen, Nisthilfen und andere Maßnahmen.
2.1.3 Erneuerung der Technischen Gebäudeausrüstung
Unter anderem folgende Maßnahmen sollen gefördert werden:
Erneuerung der Lüftungsanlagen
Erneuerung der Schwimmbadtechnik
Erneuerung der Heizungstechnik
Erneuerung der Beleuchtung
Erneuerung der Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme
Erneuerung der Gebäudeleittechnik
Erneuerung der Sanitärtechnik
Erneuerung/Erweiterung der Versorgungsstrukturen im Außenbereich
Anlagen, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind nicht förderfähig.
2.1.4 Sanierung von Schwimmbecken in Verbindung mit energieeffizienten Maßnahmen
Im Rahmen von energieeffizienten Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen (beispielsweise die Installation einer Beckenabdeckung für die Nacht, Erneuerung der Beckenisolierung oder Ähnliches) kann nach Prüfung auch eine Sanierung oder Modernisierung des Schwimmbeckens gefördert werden. Die Sanierung beziehungsweise Modernisierung des Schwimmbeckens muss hinsichtlich der Energieeffizienz erfolgen.
2.2 Einzelfallentscheidung
Sofern sich im Einzelfall herausstellt, dass ein, wie unter 2.1.1 geforderter Zielstandard Effizienzhaus aufgrund der baulichen Gegebenheiten des Schwimmbades nicht erreicht werden kann, die geplante Maßnahme jedoch einen nachweisbaren fachgutachterlich bestätigten erheblichen Beitrag zur Senkung der CO
2
-Emissionen leistet und zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie des Landes Brandenburg beiträgt, kann nach Prüfung des Einzelfalls von der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) und anschließendem Votum des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg sowie der Verwaltungsbehörde EFRE/ JTF
eine Ausnahme davon zugelassen werden.
2.3 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende sind kommunale Träger von Hallenbädern im Land Brandenburg. Unter kommunalen Trägern sind sowohl kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften als auch kommunale Eigen- oder Mehrheitsgesellschaften subsummiert.
3.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
3.3 Ausgenommen von der Förderung sind
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Absatz 4 a AGVO),
Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO (Artikel 1 Absatz 4 c AGVO). Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
„Kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen ein vorab eingeholtes Energiegutachten eine signifikante Reduktion des Primärenergieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen ausweist. Darüber hinaus muss eine sportfachliche Bedeutung des Hallenbades vorliegen, die einen detaillierten Nutzungsplan des Hallenbades enthält.
4.2 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Ein vorab eingeholtes Energiegutachten kann Teil der Gesamtförderung sein.
4.3 Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung gesichert sein. Die Folgekosten sind durch den Zuwendungsempfangenden zu tragen.
4.4 Die Entscheidung über eine Förderung fällt aufgrund folgender Auswahlkriterien:
Reduktion des Primärenergieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen
Sportfachliche Bedeutung des Hallenbades (insbesondere Einbindung in das Schulschwimmen, Einbindung in den Vereinssport oder Ähnliches)
Dringlichkeit der Maßnahme
Die Wichtung der Auswahlkriterien erfolgt entsprechend der dargestellten Reihenfolge.
4.5 Die Weiterleitung der Fördermittel an Dritte ist ausgeschlossen.
4.6 Gemäß Artikel 55 AGVO ist die zu fördernde Sportinfrastruktur allen (zahlenden sowie bestimmten Gruppen kostenlos) Nutzern zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Unternehmen, die mindestens 30 Prozent der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten, sofern diese Bedingungen öffentlich bekanntgemacht worden sind. Wenn die Sportinfrastruktur von Profisportvereinen oder Profisportlern genutzt wird, hat der Zuwendungsempfänger sicherzustellen, dass die Nutzungspreise und -bedingungen öffentlich bekanntgemacht werden. Die Sportinfrastruktur darf nicht ausschließlich von einem einzigen Profisportnutzer genutzt werden.
4.7 Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung oder den Betrieb der Sportinfrastruktur durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierungen
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage:
5.4.1 Bei investiven Maßnahmen werden Ausgaben gefördert, die unmittelbar zur Umsetzung des Projektes und zur ordnungsgemäßen Fertigstellung sowie Funktionsfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.
5.4.2 Bei Investitionsbeihilfen nach Artikel 55 AGVO darf der Beihilfenbetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen oder über einen Rückforderungsmechanismus, von den beihilfefähigen Kosten abgezogen, Artikel 55 Absatz 10 AGVO. Bei Beihilfen von nicht mehr als 2,2 Millionen Euro gilt hiervon abweichend Artikel 55 Absatz 12 AGVO.
5.5 Höhe der Zuwendung
Die Förderung beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfenintensität von 60 Prozent ist bezogen auf den Gesamtbetrag der Förderung von 2,2 Millionen Euro gemäß Artikel 55 Absatz 12 AGVO. Im Übrigen muss die Berechnung nach der in Nummer 5.4.2 Satz 1 und 2 zitierten Methode erfolgen.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die unter 2 genannten Fördergegenstände mit den genannten Maßnahmen.
5.6 Nicht gefördert werden:
die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
Grundstücke,
Tiere,
Fahrzeuge aller Art,
gebrauchte Wirtschaftsgüter,
Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
Investitionen in das Nebengewerbe,
Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
6.2 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der ersten Auszahlung der Zuwendung vorliegen.
6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.
6.5 Kumulierung
Die Zuwendung darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.
Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit Mitteln des Bundes aus dem Förderprogramm BEG NWG
oder mit anderen Mitteln des Landes Brandenburg für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig.
6.6 Pflichten zur Veröffentlichung und Berichterstattung
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission gemäß Anhang III der AGVO binnen sechs Monaten ab Gewährung der Beihilfe veröffentlicht werden ( https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de ), Artikel 9 AGVO. Auf die Berichterstattungspflicht über jede nach der AGVO freigestellte Maßnahme nach Artikel 11 AGVO wird ebenfalls hingewiesen.
6.7 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf
Websites
und in
Social Media
, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden, A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (Gesamtkosten über 500 000 Euro) und die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung (Gesamtkosten über 10 000 000 Euro). Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert. Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.8 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert auf dem Internetauftritt https://efre.brandenburg.de eingestellt.
Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:
Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmenden
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
zuwendungsfähige Gesamtkosten des Vorhabens
betroffener Fonds
betroffenes spezifisches Ziel
Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.
6.9 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden/Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Kundenportal der ILB zu stellen (siehe
Online
-Antragsverfahren unter www.ilb.de ). Die Anträge können fortlaufend gestellt werden.
Den Anträgen ist eine zusammenfassende Antragsbegründung und folgende Nachweise beizufügen:
inhaltliche Beschreibung und Erläuterung des Vorhabens (Beschreibung der Ziele und Inhalte des Projektes, seines Nutzens, Dringlichkeit der Durchführung, zu erwartende Kosteneinsparung durch Einsparung im Primärenergieverbrauch, zu erwartende Reduktion der Treibhausgasemissionen)
vorgesehene Organisations- und Ablaufplanung (Projektstruktur, -organisation, -dauer, Zeitplanung für die Durchführung - Maßnahmebeginn und Maßnahmeende und anderes)
Anlagen: Energiegutachten, Erläuterungsbericht, Bauzeiten- und Finanzierungsplan, Kostenberechnung nach DIN 276, Stand der erforderlichen Genehmigungen, Darstellung Eigentumsverhältnisse, städtischer Übersichtsplan, Lageplan, Baupläne M 1 : 100, Grundrisse, Hauptansichten, Schnitte
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde). Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
Die ILB entscheidet auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme mit Förderempfehlung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.
Die Förderentscheidungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel getroffen. Der schriftliche Bescheid über die getroffene Entscheidung ergeht durch die ILB. Informationen über den Bearbeitungsstand im Bewilligungsverfahren erteilt ausschließlich die ILB.
Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.
Die Anforderung der Mittel erfolgt
online
über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff.
der ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt
online
über das Internetportal der ILB.
Mit dem Verwendungsnachweis sind durch die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle eine Vergleichsübersicht über die Primärenergieverbräuche vor und nach der energetischen Sanierung einzureichen.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die LHO hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des §
264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
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