Billigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Gewährung einer Soforthilfe zur Aufrechterhaltung des Tafelangebots im Land Brandenburg im Jahr 2024 (Tafeln-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie 2024)
Billigkeitsrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Gewährung einer Soforthilfe zur Aufrechterhaltung des Tafelangebots im Land Brandenburg im Jahr 2024 (Tafeln-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie 2024)
vom 16. April 2024 ( ABl./24, [Nr. 18] , S.342)
Der seit Februar 2022 andauernde russische Angriffskrieg gegen die Ukraine führt weiterhin zu einer Energieknappheit und damit einhergehend zu Anstiegen der Energiepreise, der allgemeinen Inflation und der Lebenshaltungskosten sowie als Kriegsfolge, aber auch aus anderen Gründen, zu erneut angewachsenen Fluchtbewegungen aus der Ukraine als auch aus anderen Herkunftsländern. Trotz verschiedener finanzieller Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung wie der Erhöhung der Regelbedarfe für bedürftige Personen ab dem Jahr 2024 sehen sich die Tafeln weiterhin mit einer stark steigenden Nachfrage konfrontiert. Gleichzeitig haben sie nach wie vor unter einem sinkenden Spendenaufkommen zu leiden. All dies gefährdet die Aufrechterhaltung eines allgemein zugänglichen Tafelangebots auch im Jahr 2024. Das Land Brandenburg erlässt für die schnelle Hilfe zur Abmilderung der wirtschaftlichen Belastungen und zur Aufrechterhaltung des Tafelangebots die vorliegende Billigkeitsrichtlinie.
1 Zweck der Soforthilfe
1.1 Mit der Soforthilfe sollen die Tafeln finanziell unterstützt werden, um ein allgemein zugängliches Tafelangebot aufrechtzuerhalten. Die Tafeln sind gemeinnützige Hilfsorganisationen, die Lebensmittel, welche im Wirtschaftskreislauf nicht mehr verwendet und ansonsten vernichtet werden würden, an Bedürftige verteilen oder gegen geringes Entgelt abgeben.
1.2 Das Land Brandenburg gewährt die Soforthilfe nach §
53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich von Härten als Billigkeitsleistung. Ein Anspruch der Antragstellenden auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Soforthilfe
Gegenstand der Soforthilfe ist ein pauschaler Mehrbelastungsausgleich für krisenbedingte Mehraufwendungen der Tafeln, die durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen Dritter nicht gedeckt werden können.
3 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die Träger der Tafeln als gemeinnützige Hilfsorganisationen im Sinne der Nummer 1.1 Satz 2 mit Sitz und Tätigkeitsgebiet im Land Brandenburg.
4 Art und Umfang, Höhe der Leistung
4.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines pauschalen Mehrbelastungsausgleichs für anfallende Sachkosten zum Ausgleich von Energiepreissteigerungen und für Sachkosten zum Ausgleich der erhöhten Inanspruchnahme des Tafelangebots gewährt.
4.2 Sachkosten im Sinne der Nummer 4.1 sind insbesondere Heiz- und Stromkosten, erhöhte Kosten aufgrund ausgebauter Lager- und Kühlkapazitäten, erhöhte Transport- und Energiekosten sowie Maßnahmen zur Gewinnung und Bindung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer. Keine Sachkosten sind Aufwendungen für Personalausgaben und investive Maßnahmen (einschließlich Erwerb von Kraftfahrzeugen).
4.3 Die Billigkeitsleistung ist nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen. Bezuschusst werden insoweit nur Mehrbelastungen, die nicht bereits durch vorrangig in Anspruch zu nehmende Unterstützungsleistungen Dritter gedeckt werden können.
4.4 Die Antragsberechtigten erhalten für das laufende Haushaltsjahr einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von höchstens 10 000 Euro pro Tafel als pauschalen Ausgleich für Mehrbelastungen durch Sachkosten im Sinne der Nummer 4.1.
5 Antragsverfahren
5.1 Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) ist die zuständige Behörde für die Antragsprüfung, Bewilligung, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Billigkeitsleistung.
5.2 Der Antrag ist elektronisch auf der
Website
des LASV ( https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/ ) abrufbar. Der ausgefüllte und schriftlich unterschriebene Antrag ist postalisch an das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg, Lipezker Straße 45, 03048 Cottbus zu senden.
5.3 Die Antragstellenden haben dem Antrag eine Kostenaufstellung beizufügen und die Mehrbelastungen zu erläutern. Sie haben darzulegen, dass der Ausgleich der Mehrbelastungen erforderlich ist, um ein allgemein zugängliches Tafelangebot in der gegenwärtigen Krisensituation aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
Vereinsregisterauszug und Satzung, Versorgungsvertrag oder vergleichbare Unterlagen,
Feststellungsbescheid nach § 60a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung, der die Feststellung beinhaltet, dass seitens der Antragstellenden ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der Nummer 1.1 Satz 2 verfolgt wird.
5.4 Die Antragstellenden haben eine zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung zu versichern und zu erklären, dass keine anderweitigen Möglichkeiten einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Förderung bestehen.
5.5 Ein Antrag für das laufende Jahr ist bis spätestens 30. September 2024 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Sie bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Antragseinganges.
6 Auszahlungsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Soforthilfe gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Billigkeitsleistung wird vom LASV nach Prüfung der vollständigen Unterlagen und Bewilligung auf das Konto der Antragstellenden überwiesen.
7 Verwendungsnachweisverfahren
Die Billigkeitsleistung gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.
8 Sonstige Bestimmungen
8.1 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfangenden der Billigkeitsleistung Prüfungen nach den §§
91 ff.
LHO durchzuführen sowie hierfür Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu nehmen. Dem Landesrechnungshof sind auf Verlangen die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8.2 Das LASV ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Verdacht zweckfremder Nutzung zu prüfen sowie hierfür Einsicht in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu nehmen. Nummer 8.1 Satz 2 gilt entsprechend. Nicht zweckentsprechend verwendete Billigkeitsleistungen sowie nicht verausgabte Mittel sind dem LASV zu erstatten.
8.3 Die für die Billigkeitsleistungen relevanten Unterlagen und Originalbelege (insbesondere Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge) sind für etwaige Prüfungen der Verwendung zehn Jahre lang ab der Gewährung der Billigkeitsleistung aufzubewahren, sofern nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Feedback