Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“
vom 25. September 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 26], S.592) geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und mit § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Prignitz werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Brandenburgische Elbtalaue".

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 53.333 ha einschließlich der in ihm liegenden Naturschutzgebiete (siehe § 9 Abs. 2 dieser Verordnung). Es liegt in den Gemeinden Besandten, Cumlosen, Eldenburg, Lanz, Stadt Lenzen, Mellen, Wootz, Boberow, Garlin, Karstädt, Laaslich, Mankmuß, Nebelin, Stadt Perleberg, Stadt Wittenberge, Stadt Bad Wilsnack, Breese, Groß Breese, Grube, Legde, Rühstädt, Quitzöbel, Weisen, Glöwen, Kleinow, Kletzke, Netzow und Viesecke.
Es umfaßt Teile der Elbniederung, der Prignitz, der Perleberger Heide und der Niederungen der Elbnebenflüsse Löcknitz, Stepenitz und Karthane.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:50.000 dargestellt. Die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt. Im Bereich der Ortslagen und im Bereich der Außengrenze, soweit Flurstücke geteilt werden, sind zusätzlich die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen. Es gilt der innere Rand der Linie. Maßgebend sind das Flurstücksverzeichnis und die Flurkarten.
(3) Die Karte im Maßstab 1:50.000, die Flurkarten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Die Brandenburgische Elbtalaue ist eine der letzten naturnahen großen Flußlandschaften Mitteleuropas mit überregionaler Bedeutung für den Biotopverbund. Die Naturausstattung der reich gegliederten Landschaft, insbesondere der Stromaue, der Nebenflußniederungen sowie der angrenzenden Talsandgebiete und großen Dünenfelder, ist zu erhalten und zu entwickeln. Die Kulturlandschaft ist nachhaltig und naturverträglich zu nutzen.
(2) Schutzzweck ist
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes,
des Schutzes der Böden vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,
der Reinheit der Luft,
des Regionalklimas,
der Vielfalt an Lebensräumen mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten. Dazu zählen:
aa) die Gewässer einschließlich ihrer charakteristischen Ufervegetation,
bb) die von der Dynamik der Elbe geprägte Vielzahl unterschiedlicher Biotope, wie wechselfeuchte Pionierstandorte, Altarme und Altwässer, Röhrichte, Flutrinnen, Bracks, Qualmgewässer und Auwaldreste,
cc) das international bedeutsame Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet verschiedener Vogelarten,
dd) die ausgedehnten Grünlandbereiche,
ee) die Auwälder, naturnahen Bruch- und Laubmischwälder sowie die Wälder der Dünengebiete,
ff) die Heiden, Magerrasen und Moore;
die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, das durch die in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e) aufgeführten Lebensräume geprägt wird, insbesondere
der Elbniederung mit der in großen Mäandern naturnah verlaufenden Elbe als einer der letzten naturnahen großen Flußlandschaften Mitteleuropas,
der Talsandgebiete und Dünenfelder, der Grundmoränen sowie der sie durchschneidenden Elbnebenflüsse,
des historisch gewachsenen Landschaftsmosaiks mit seinen gebietstypischen Strukturelementen, z. B. Kopfbäumen, Beetkulturen und Hecken;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung;
die Entwicklung des Gebietes, insbesondere im Hinblick auf
die Vielfalt an Lebensräumen und
eine naturverträgliche Erholungsnutzung.

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalt

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Grünland auf Niedermoorstandorten sowie als Biotop geschützte Großseggen- oder Feuchtwiesen umzubrechen, aufzuforsten oder in anderer Weise zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
als Biotop geschützte Heiden, Trockenrasen und Magerrasen sowie offene Dünenstandorte zu düngen, mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln, aufzuforsten oder in anderer Weise zu zerstören oder zu beeinträchtigen;
Kleingewässer, Bracks, naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, insbesondere Alt- oder Totarme, einschließlich der Ufervegetation, nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze erheblich zu beschädigen oder zu beseitigen;
naturnahe Bruch-, Au- und Moorwälder sowie naturnahe Restbestockungen von Eichen- und Buchenwäldern zu beschädigen oder zu zerstören;
Gewässer mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen und der schiffbaren Landesgewässer mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren;
mit Kraftfahrzeugen abseits von Straßen und Wegen zu fahren.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Straßen, Wege, Plätze, sonstige Verkehrseinrichtungen oder Leitungen anzulegen, zu verlegen oder wesentlich zu verändern;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken Wohnwagen aufzustellen, zu zelten und offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben; ausgenommen sind Oster- oder andere Traditionsfeuer in bisheriger Art und im bisherigen Umfang;
Veranstaltungen für motorgetriebene Fahrzeuge oder Modellsportgeräte sowie Großveranstaltungen durchzuführen;
Gewässer mit Ausnahme der Elbe, des Gnevsdorfer Vorfluters und des Rudower Sees mit nicht motorbetriebenen Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren sowie die Stepenitz, die Karthane zwischen Bad Wilsnack und Wittenberge, die Alte Elde und die Löcknitz flußabwärts der Straßenbrücke der B 195 östlich von Lanz gewerblich oder touristisch organisiert mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
andere als in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannte Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern;
außerhalb des Waldes standortfremde oder nicht heimische Gehölze zu pflanzen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 2 Nr. 8 und 10 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 9 gelten;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass Zugvogelarten an den in Anlage 2 aufgeführten Schlafgewässern beim abendlichen Anflug und in der Nacht nicht gejagt werden dürfen und besonders geschützte Vogelarten auf ihren Äsungsflächen im Grünlandbereich nicht gestört werden dürfen,
Hochsitze und Kanzeln das charakteristische Landschaftsbild nicht negativ beeinflussen dürfen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass
Unterhaltungsmaßnahmen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Maßnahmen zur Abwehr von Brand- und Hochwassergefahr, Übungen sowie sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr; Maßnahmen des vorbeugenden Brand- und Hochwasserschutzes im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde; der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt; die Regelungen der §§ 23 und 24 des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Deiche im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um regelmäßige, jährlich wiederkehrende Pflegemaßnahmen handelt;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die Anlage einer Verbindungsstraße vom Industriegebiet "Süd" der Stadt Wittenberge über die neue Bahnbrücke einschließlich einer zweiten parallelen Brücke zur Bundesstraße 189 unter größtmöglicher Schonung von Natur und Landschaft;
eine Befestigung des südlichen Ufers des Zellwollhafens in Wittenberge;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die Wiedererrichtung von Gebäuden, die nach 1960 im damaligen Grenzstreifen im Rahmen der Grenzsicherung abgerissen wurden;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Großschutzgebiete angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 2 Nr. 7 dieser Verordnung für das Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und von diesen beauftragten Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Die Genehmigungspflicht des § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorstellung angestrebt:
An geeigneten Elbabschnitten soll die Entwicklung von naturnahen Auwäldern gefördert werden.
Überflutungsflächen an der Elbe sollen gegebenenfalls wiederhergestellt werden.
Das Grünland der Elbniederung und der Nebenflußniederungen soll zur Förderung einer großen Artenvielfalt extensiv genutzt werden und als Lebensraum, insbesondere für Wiesenbrüter, erhalten werden.
Die Nebenflüsse der Elbe sollen durch Renaturierungsmaßnahmen und eine naturverträgliche Nutzung der Auen zu naturnahen Fließgewässersystemen entwickelt werden. Die Durchgängigkeit der Fließgewässer für Fische und andere Gewässerorganismen soll wiederhergestellt werden.
Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern sollen zeitlich und räumlich so durch geführt werden, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann, insbesondere soll auf durchgängige Grundräumungen verzichtet werden. Es sollen Unterhaltungsrahmenpläne im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erstellt werden.
Ackerflächen auf Moor- und wechselnassen Auenstandorten sollen langfristig in extensiv zu nutzendes Grünland überführt werden.
Magerrasen und Heiden auf Dünen und anderen nährstoffarmen Standorten sollen durch extensive Nutzungsformen und stellenweise durch Einrichtung zusätzlicher Pionierstandorte als seltene Lebensräume für spezialisierte Arten erhalten und entwickelt werden. Die Anlage von ungenutzten oder nur extensiv genutzten Randstreifen entlang von Mager- und Trockenstandorten in einer Breite von mindestens fünf Metern soll angestrebt werden.
Zur Förderung der Regeneration der Moorböden und der moortypischen Lebensgemeinschaften sollen optimale Grund- und Oberflächenwasserverhältnisse wiederhergestellt werden.
Die Forsten sollen im Rahmen eines naturnahen Waldbaus zu Waldbeständen entwickelt werden, die, soweit möglich, der potenziell natürlichen Vegetation entsprechen.
Bei der Ausübung der Jagd soll eine ökologisch verträgliche Schalenwilddichte angestrebt werden.
Störungsempfindliche Lebensgemeinschaften, Arten mit großen Lebensraumansprüchen und wandernde Vogelarten sollen vor Beunruhigungen geschützt werden.
Typische Strukturelemente der Niederungslandschaft und der historischen Nutzung, wie Kopfbaumreihen, Streuobstwiesen, Alleen, Hecken und Baumreihen sollen gepflegt und geschaffen werden.
Die Ortsränder sollen durch eine landschaftsgerechte Gestaltung harmonisch in die Landschaft eingebunden werden. Pflasterstraßen sollen erhalten werden.
Der naturverträgliche und naturorientierte Tourismus soll gesichert werden.
(2) Die aus Absatz 1 resultierenden Maßnahmen werden in Abstimmung mit den Eigentümern und/oder den Nutzungsberechtigten durchgeführt.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 10 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung vornimmt oder
den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
der Beschluß Nr. 89 des Bezirkstages Schwerin vom 15. Mai 1990 über die Festlegung des Landschaftsschutzgebietes "Mecklenburgisches Elbetal" für die im Land Brandenburg liegenden Flächen;
der Beschluß Nr. 53 des Rates des Bezirkes Schwerin vom 15. Februar 1960 über die Erklärung des Landschaftsteils Rambower- und Rudower See zum Landschaftsschutzgebiet;
der Beschluß Nr. 60 des Rates des Bezirkes Schwerin vom 25. Februar 1964 über die Erklärung des Landschaftsteils Gebiet um Bad Wilsnack zum Landschaftsschutzgebiet.
Potsdam, den 25. September 1998
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.:
Die Anlage 1 wurde nicht aufgenommen.

Anlage 2

- zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe aa) - Schlafgewässer im LSG -
1. An der Elbe (von der Elbe bis zum Deich)
Nummer Ortsbezeichnung Elbkilometer
1 bei Kietz 493 bis 494
2 bei Lenzen 484,5 bis 485,5
3 südlich Gandow 479 bis 480
4 Lütkenwischer Werder 474,5 bis 476,5
5 Cumlosen 468,5 bis 469,5
6 Bälow 444,5 bis 446
7 Gnevsdorf 436,5 bis 438
2. Im übrigen Landschaftsschutzgebiet
Nummer Ortsbezeichnung
8 überstaute Rhinowwiesen¹
9 Breetzer See
10 Rudower See
11 Rambower See
12 Plattenburger Teiche
_______________________________ ¹ Nur wenn tatsächlich überstaut
Markierungen
Leseansicht