Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
vom 18. Dezember 2007 ( GVBl.I/07, [Nr. 18] , S.266) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. April 2009 ( GVBl.I/09, [Nr. 04] , S.26, 60)
Der Landtag hat das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz
als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für die
Haushaltsjahre 2008 und 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf:
10 242 685 900 Euro für das Haushaltsjahr 2008,
10 052 966 600 Euro für das Haushaltsjahr 2009.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf:
2 045 001 300 Euro für das Haushaltsjahr 2008,
1 982 685 200 Euro für das Haushaltsjahr 2009.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen bis
zur Höhe von:
207 896 200 Euro im Haushaltsjahr 2008,
106 876 700 Euro im Haushaltsjahr 2009.
(2) Der
Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den
Haushaltsjahren 2008 und 2009 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus
den Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Über die
Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen zur
Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union
nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000
Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen
aus den Fonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der
Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der
Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit
aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung
günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1
erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt
auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene
Kreditaufnahme.
(5) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des
Haushaltsjahres im Vorgriff auf die
Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom
Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt
der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(7) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 bis zur Höhe von 12 vom
Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1
noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel
aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.
§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften für
Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und
Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften bis zur
Höhe von 888 000 000 Euro zur Absicherung von Krediten für den Ausbau des
Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) -
höchstens jedoch 37 vom Hundert des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend
dem Anteil des Landes Brandenburg an der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH - zu
übernehmen.
(3) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften für
Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 20
000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von
Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von
Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu
einer Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(5) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften im Falle
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für
Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000 000 Euro zu
übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(6) Bürgschaften
gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb
der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 im Interesse der
Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur
Höhe von 40 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber
Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Garantien für Kredite
zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im Medienbereich
bis zur Höhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit
radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,
Gewährleistung bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Deckung des
Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für
Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche
Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,
Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer
Brandenburg nach §§ 40 ff. des Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen
bis zur Höhe von jeweils 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(6)
Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter
den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen übernommen werden.
§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
(1) In den
Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan
Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20
werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb
beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets
gebildet.
(2) Das
Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und 453 die Ausgaben der
Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig,
davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302 (Personalkostenausgleichsfonds).
Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;
vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden
Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Die Ausgaben
der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig
zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über
alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(4) Das
Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen
die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81
und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist
einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 514 25. Rücklagen aus Vorjahren
dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget
beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der
Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt
vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget
ausgenommen werden.
(5) Mehreinnahmen
bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim
Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im
jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung
des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben
beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020
Titel 891 61 - Zuführungen für Investitionen - herangezogen werden.
(7) Die allein aus
Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von
Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln
finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten
Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig.
(8) Für die
Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung gelten
die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen
getroffen sind.
(9)
Die im Einzelplan 06 veranschlagten
Universitäten und Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das
Landeslabor werden jeweils nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die
Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen
veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die
Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen
Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere
regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages,
Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind
innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51
bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe 529,
und der Obergruppe 81. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten des Titels 514 25. Werden die Ausgaben der Obergruppen
51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim
Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung
einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss zu einer
Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den nächsten
Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung
der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht
verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - können
bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung
einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1
nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für
Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von
Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die
Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 -
Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und der Gruppe 432, wird
innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben
sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen
sind die Ausgaben der Gruppe 453. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind
durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag
bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den
nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben
der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig
zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über
alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen
bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert
wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1
bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich
daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen
Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
(1) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans für den
Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und
Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die
Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
(2) Die Ansätze bei
den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB
gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit
der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.
(3) Nicht
veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel
518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie
können vom Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch
Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.
(4) Die Ansätze des
Titels 514 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Ebenso sind die Ansätze des Titels 518 25 innerhalb des
jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
§ 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel
(1) Der gemäß § 37
Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500 000
Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1
Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die
Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Eines
Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen
bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das
Land erforderlich machen, oder
Umschichtungen
innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds,
einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.
In den Fällen der
Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen,
wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei
Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag,
überschreiten.
(3) Veranschlagte
Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung
von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke
erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist,
zuzulassen.
(4) Im Bereich der
Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der
Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet
werden, soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis
spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben
zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.
§ 9 Sonderfinanzierungen
(1) Durch den
Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen)
für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre
eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen
im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase
umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.
(2)
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend
von § 8 Abs. 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
(3) Die
Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.
§ 10 Industrieansiedlungsverträge
Soweit die
veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit
finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für
Wirtschaft ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei
Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des
Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.
§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
(institutionelle Förderung), bei der der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens
50 vom Hundert gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder
Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium und dem
Ministerium der Finanzen gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1
genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer
abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils
vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn
die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei
Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den
Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der
Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für
andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für
Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen
verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der
Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher
Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu
kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten
der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen außerhalb der Anlagen B 2
und B 3 zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) ohne Angaben des Entgelts
ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem Einzelfall der
vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sonstige Abweichungen
bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und setzen eine
Tätigkeitsdarstellung voraus.
§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für
Personalausgaben aufgrund der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes
Brandenburg sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung
von Stellen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs.
1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt
werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die
Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis
zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen
Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 der
Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das
Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne
für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von
§ 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte
und Arbeitnehmer geführt werden.
(4) Einnahmen aus
Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für
Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den
Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln - in
Titelgruppen zu:
Gruppe 428 aus
Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf
das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422,
428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.
(5) Planstellen und
Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder
nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit
Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen
nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(7) Ausgaben für
Prämien und Abfindungen können im Falle des freiwilligen Ausscheidens von
Beamten und Arbeitnehmern unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der
Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung nach der gültigen
Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg dienen. Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen.
§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Planstellen und
Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit schwer
behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote
gemäß § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen
des Einzelplans nicht erreicht wird. Mit Ausscheiden des schwer behinderten
Menschen aus dieser Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht
wieder mit einem schwer behinderten Menschen besetzt wird oder die Pflichtquote
zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt
wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste
freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen des Landtages Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht.
(4) Mit
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs-
oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden.
Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch
dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Arbeitnehmer,
die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L
einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß §§ 23a, 23b BAT/BAT-O bzw. den
vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben oder bei denen nach den
bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs- oder
Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach dem
1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit einem
höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum
Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum
Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der
ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und
des MTArb/MTArb-O entspricht.
(6) Das Nähere
regelt das Ministerium der Finanzen.
§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden
planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder
einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion
oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und
Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür
gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei
sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit
diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich
beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet
entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 des
Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte
und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige
Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des Landesbeamtengesetzes
länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der
Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als
ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären
Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2
und 3 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.
(5) Über den
weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4 ausgebrachten Leerstellen ist im
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(6) Für planmäßige
Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der
Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der
Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und
Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand
fällt diese Leerstelle weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen
jährlich zum 31. Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der ausgebrachten
Leerstellen.
§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente
an Beamte und Leistungsentgelte an Arbeitnehmer
(1) An bis zu 10
vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das
Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht erreicht haben, können
Leistungsstufen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden. Leistungsprämien und -zulagen nach
Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
vergeben werden.
(2)
Leistungsentgelte für Arbeitnehmer richten sich nach § 18 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L 2006).
(3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen
für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der
Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis 12 dürfen
die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gewährt werden.
(4) Die für die
Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus
Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan
(ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage
Personalbudget zu decken.
§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Grundstücke des
Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-,
Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von
mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für Maßnahmen der
sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes verwendet
werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Rahmen
des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von
Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke
an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden,
wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer
der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom
Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um
jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 2 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 2 auf 3 vom Hundert und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 vom Hundert für die ersten zehn Jahre,
1 vom Hundert für die folgenden zehn Jahre und so fortlaufend bis zu 3
vom Hundert nach 30 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den Fällen von
Nummer 3 Satz 1 auf 3 vom Hundert vom Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen
gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten
unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unentgeltlich übertragen werden. Diese
Befugnis ist beschränkt auf Schloss und Park Paretz.
(2) Für die nach
dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen in
der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare
Verwaltungszwecke vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den
Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die
Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs.
4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten
Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der
Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur
Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der
Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung,
Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche
Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die
Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im
Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs.
1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4
der Landeshaushaltsordnung wird die
vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen;
dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen
im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.
§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
(1) Aus zwingenden
Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem
geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der
Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission
nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die
Mitglieder dieser Kontrollk
ommission sind
zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei
dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Der Präsident
des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des
Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung
sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
§ 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Landtages
(1) Das Ministerium
der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
mit Stand 30. Juni 2008 und 30. Juni 2009 und über die Jahresabschlüsse 2008 und 2009 im
Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten
Gesamteinnahmen und der bereinigten Gesamtausgaben des Landes sowie über den
aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darin sollen unter anderem
Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere
zur Umsetzung der EU-Fonds und zum Stand der Verschuldung enthalten sein.
Der Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren
Entwicklung bis zum Jahresende. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der
Finanzen mit Stand 31. Dezember 2009 über die Beteiligungen des Landes;
über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4 im
Haushaltsjahr 2008 mit Stand 31. Dezember 2008 bis zum 31. März 2009 und im
Haushaltsjahr 2009 mit Stand 31. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den in Absatz
1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen, über den
aktuellen Mittelabfluss sowie über die Inanspruchnahme von
Verpflichtungsermächtigungen für Titel mit einem Ansatz oder einer
Verpflichtungsermächtigung ab 1 000 000 Euro bei den Hauptgruppen 6 und 8. Zudem
berichten sie in entsprechender Weise über die Inanspruchnahme von Ausgaberesten
bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die
Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über die
Besetzung der Planstellen und Stellen mit Stand 31. Mai 2008 und mit Stand 31.
Mai 2009.
(3) Die Ressorts
berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über den Stand
der Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des Landes Brandenburg im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung,
Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung mit Stand 30. Juni
zum 1. August und mit Stand 31. Dezember zum 1. Februar jedes Jahres.
(4) Das Ministerium
für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember
der Jahre 2008 und 2009 dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in
Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag
von mehr als 1 000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. In
der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der
Fördersatz anzugeben.
§ 19
Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
Die Vorschriften
und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 8 Abs. 1 und 2, §§ 11, 12, 14, 15 und
17 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2010 weiter.
§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt
am 1. Januar 2008 in Kraft.
Potsdam, den 18.
Dezember 2007
Der Präsident des
Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
Haushaltsplan
des Landes Brandenburg
für die Haushaltsjahre 2008 und 2009
Gesamtplan
I. | Haushaltsübersicht | (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 LHO) |
A. | Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben je Einzelplan | |
II. | Finanzierungsübersicht | (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO) |
III. | Kreditfinanzierungsplan | (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 LHO) |
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