HG 2008/2009
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)

    Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009)
    vom 18. Dezember 2007 ( GVBl.I/07, [Nr. 18] , S.266) zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. April 2009 ( GVBl.I/09, [Nr. 04] , S.26, 60)
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
    § 1 Feststellung des Haushaltsplanes
    Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Brandenburg für die
    Haushaltsjahre 2008 und 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf:
    10 242 685 900 Euro für das Haushaltsjahr 2008,
    10 052 966 600 Euro für das Haushaltsjahr 2009.
    Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgestellt auf:
    2 045 001 300 Euro für das Haushaltsjahr 2008,
    1 982 685 200 Euro für das Haushaltsjahr 2009.
    § 2 Kreditermächtigungen
    (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen bis
    zur Höhe von:
    207 896 200 Euro im Haushaltsjahr 2008,
    106 876 700 Euro im Haushaltsjahr 2009.
    (2) Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den
    Haushaltsjahren 2008 und 2009 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus
    den Finanzierungsübersichten ergibt.
    (3) Über die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen zur
    Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union
    nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000
    Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen
    aus den Fonds zu tilgen.
    (4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende
    Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der
    Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
    bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
    Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit
    aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung
    günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1
    erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt
    auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene
    Kreditaufnahme.
    (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des
    Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom
    Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
    aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
    Haushaltsjahres anzurechnen.
    (6) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
    Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
    bestimmen.
    (7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
    Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 bis zur Höhe von 12 vom
    Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1
    noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel
    aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
    wiederholt in Anspruch genommen werden.
    § 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
    (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften für
    Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und
    Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro zu übernehmen.
    (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften bis zur
    Höhe von 888 000 000 Euro zur Absicherung von Krediten für den Ausbau des
    Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) -
    höchstens jedoch 37 vom Hundert des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend
    dem Anteil des Landes Brandenburg an der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH - zu
    übernehmen.
    (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften für
    Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 20
    000 000 Euro zu übernehmen.
    (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von
    Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von
    Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu
    einer Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes
    Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
    (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften im Falle
    eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für
    Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000 000 Euro zu
    übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
    Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
    (6) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
    Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb
    der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
    § 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
    (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 im Interesse der
    Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur
    Höhe von 40 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
    übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber
    Kreditinstituten übernommen werden.
    (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Garantien für Kredite
    zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im Medienbereich
    bis zur Höhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen.
    (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von
    Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit
    radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,
    Gewährleistung bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
    (4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Deckung des
    Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für
    Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche
    Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,
    Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000 Euro zu übernehmen.
    (5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von
    Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer
    Brandenburg nach §§ 40 ff. des Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen
    bis zur Höhe von jeweils 5 000 000 Euro zu übernehmen.
    (6) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter
    den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen übernommen werden.
    § 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
    (1) In den Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan
    Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20
    werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb
    beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets
    gebildet.
    (2) Das Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und 453 die Ausgaben der
    Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig,
    davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302 (Personalkostenausgleichsfonds).
    Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;
    vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden
    Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-
    oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
    auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
    (3) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
    deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig
    zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über
    alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
    (4) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen
    die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81
    und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des
    Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist
    einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 514 25. Rücklagen aus Vorjahren
    dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget
    beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der
    Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt
    vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget
    ausgenommen werden.
    (5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der
    Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
    Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein
    verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
    wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim
    Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im
    jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung
    des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
    (6) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020
    Titel 891 61 - Zuführungen für Investitionen - herangezogen werden.
    (7) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von
    Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen
    Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln
    finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten
    Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans
    gegenseitig deckungsfähig.
    (8) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung gelten
    die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen
    getroffen sind.
    (9)
    Die im Einzelplan 06 veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das
    Landeslabor werden jeweils nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die
    Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen
    veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die
    Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen
    Regelungen getroffen sind.
    (10) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
    § 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages,
    Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
    (1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51
    bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe 529,
    und der Obergruppe 81. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig
    deckungsfähig zugunsten des Titels 514 25. Werden die Ausgaben der Obergruppen
    51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim
    Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung
    einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss zu einer
    Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den nächsten
    Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung
    der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
    (2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - können
    bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung
    einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1
    nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für
    Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von
    Mehrausgaben verwendet werden.
    (3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 -
    Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und der Gruppe 432, wird
    innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben
    sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen
    sind die Ausgaben der Gruppe 453. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
    Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind
    durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
    Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag
    bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den
    nächsten Haushalt vorgetragen werden.
    (4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
    deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig
    zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über
    alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
    (5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der
    Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
    Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
    Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert
    wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1
    bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich
    daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.
    § 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen
    Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
    (1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans für den
    Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und
    Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die
    Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
    (2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB
    gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit
    der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.
    (3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel
    518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie
    können vom Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch
    Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.
    (4) Die Ansätze des Titels 514 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
    deckungsfähig. Ebenso sind die Ansätze des Titels 518 25 innerhalb des
    jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
    § 8 Mehrausgaben, Komplementärmittel
    (1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500 000
    Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1
    Satz 3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die
    Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro Landesmittel, bei
    Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die
    Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
    (2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn
    Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen
    bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das
    Land erforderlich machen, oder
    Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds,
    einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.
    In den Fällen der Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen,
    wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei
    Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag,
    überschreiten.
    (3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung
    von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke
    erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung
    des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die
    Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist,
    zuzulassen.
    (4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des Ministeriums der
    Finanzen Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet
    werden, soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis
    spätestens zum II. Quartal des Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben
    zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.
    § 9 Sonderfinanzierungen
    (1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen)
    für Bauinvestitionen dürfen Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre
    eingegangen werden. Diese Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen
    im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase
    umfassen (Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
    Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
    Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt
    unberührt.
    (2) Verpflichtungsermächtigungen für Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend
    von § 8 Abs. 1 bis zu der Höhe überschritten werden, in der sie für Maßnahmen
    nach Absatz 1 Satz 1 benötigt werden.
    (3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in jedem Einzelfall zu belegen.
    § 10 Industrieansiedlungsverträge
    Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
    Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit
    finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für
    Wirtschaft ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei
    Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses
    für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des
    Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.
    § 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
    (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der
    Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
    abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
    (institutionelle Förderung), bei der der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens
    50 vom Hundert gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder
    Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium und dem
    Ministerium der Finanzen gebilligt worden ist.
    (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
    bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser
    stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer
    abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
    Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils
    vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn
    die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
    öffentlichen Hand bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei
    Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
    (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der
    Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für
    andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamte sowie Stellen für
    Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen
    Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen
    verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von der
    Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher
    Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu
    kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten
    der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen außerhalb der Anlagen B 2
    und B 3 zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) ohne Angaben des Entgelts
    ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem Einzelfall der
    vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sonstige Abweichungen
    bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und setzen eine
    Tätigkeitsdarstellung voraus.
    § 12 Personalwirtschaftliche Regelungen
    (1) Zur Einhaltung der Globalsummen für Personalausgaben aufgrund der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes
    Brandenburg sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung
    von Stellen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs.
    1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt
    werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
    übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
    (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis
    zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen
    Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen
    verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 der
    Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das
    Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne
    für die Landesbetriebe zulassen.
    (3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte
    und Arbeitnehmer geführt werden.
    (4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für
    Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für
    Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den
    Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich den entsprechenden Titeln - in
    Titelgruppen zu:
    Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf
    das Altersteilzeitgesetz,
    Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.
    (5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder
    nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der
    nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
    Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
    Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
    (6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit
    Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen
    nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
    (7) Ausgaben für Prämien und Abfindungen können im Falle des freiwilligen Ausscheidens von
    Beamten und Arbeitnehmern unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der
    Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung nach der gültigen
    Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg dienen. Das Nähere regelt das
    Ministerium der Finanzen.
    § 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
    (1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit schwer
    behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote
    gemäß § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen
    des Einzelplans nicht erreicht wird. Mit Ausscheiden des schwer behinderten
    Menschen aus dieser Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht
    wieder mit einem schwer behinderten Menschen besetzt wird oder die Pflichtquote
    zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
    (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
    Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt
    wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste
    freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
    Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
    (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
    Finanzen des Landtages Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer zusätzlich
    auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
    befriedigendes Bedürfnis besteht.
    (4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs-
    oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden.
    Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch
    dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
    (5) Arbeitnehmer, die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L
    einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß §§ 23a, 23b BAT/BAT-O bzw. den
    vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben oder bei denen nach den
    bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs- oder
    Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach dem
    1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit einem
    höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum
    Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum
    Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der
    ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und
    des MTArb/MTArb-O entspricht.
    (6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
    § 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
    (1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes
    mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
    zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder
    einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion
    oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
    zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
    Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und
    Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür
    gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei
    sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des
    öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit
    diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich
    beteiligt ist.
    (2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 des
    Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte
    und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des
    Landesbeamtengesetzes ruhen.
    (3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des Landesbeamtengesetzes
    länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der
    Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als
    ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären
    Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
    (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.
    (5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4 ausgebrachten Leerstellen ist im
    nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
    (6) Für planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der
    Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der
    Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und
    Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand
    fällt diese Leerstelle weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen
    jährlich zum 31. Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der ausgebrachten
    Leerstellen.
    § 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente
    an Beamte und Leistungsentgelte an Arbeitnehmer
    (1) An bis zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, die das
    Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch nicht erreicht haben, können
    Leistungsstufen nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des
    Bundesbesoldungsgesetzes vergeben werden. Leistungsprämien und -zulagen nach
    Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 42a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis
    zu 10 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
    vergeben werden.
    (2) Leistungsentgelte für Arbeitnehmer richten sich nach § 18 des Tarifvertrages für
    den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L 2006).
    (3) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des
    Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der
    Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis 12 dürfen
    die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gewährt werden.
    (4) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus
    Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan
    (ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage
    Personalbudget zu decken.
    § 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
    (1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
    Landeshaushaltsordnung
    bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-,
    Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 vom
    Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
    bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von
    mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert
    veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für Maßnahmen der
    sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes verwendet
    werden;
    bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem
    vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Rahmen
    des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von
    Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden.
    Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke
    an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
    im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden,
    wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer
    der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
    für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom
    Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um
    jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,
    in den Fällen der Nummer 1 auf 2 vom Hundert,
    in den Fällen der Nummer 2 auf 3 vom Hundert und
    in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 vom Hundert für die ersten zehn Jahre,
    1 vom Hundert für die folgenden zehn Jahre und so fortlaufend bis zu 3
    vom Hundert nach 30 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den Fällen von
    Nummer 3 Satz 1 auf 3 vom Hundert vom Bodenwert;
    vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen
    gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten
    unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
    der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unentgeltlich übertragen werden. Diese
    Befugnis ist beschränkt auf Schloss und Park Paretz.
    (2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen in
    der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
    ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass
    bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
    veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare
    Verwaltungszwecke vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den
    Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
    (3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs.
    4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute
    Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten
    Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der
    Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur
    Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der
    Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung,
    Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche
    Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die
    Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im
    Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.
    (4) Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4
    der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
    Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen;
    dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen
    im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.
    § 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
    (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem
    geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der
    Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission
    nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die
    Mitglieder dieser Kontrollk
    ommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei
    dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
    (2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des
    Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
    Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
    Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung
    sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der
    Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
    § 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
    Landtages
    (1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
    mit Stand 30. Juni 2008 und 30. Juni 2009 und über die Jahresabschlüsse 2008 und 2009 im
    Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten
    Gesamteinnahmen und der bereinigten Gesamtausgaben des Landes sowie über den
    aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darin sollen unter anderem
    Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere
    zur Umsetzung der EU-Fonds und zum Stand der Verschuldung enthalten sein.
    Der Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren
    Entwicklung bis zum Jahresende. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der
    Finanzen mit Stand 31. Dezember 2009 über die Beteiligungen des Landes;
    über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
    und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4 im
    Haushaltsjahr 2008 mit Stand 31. Dezember 2008 bis zum 31. März 2009 und im
    Haushaltsjahr 2009 mit Stand 31. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010.
    (2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den in Absatz
    1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen, über den
    aktuellen Mittelabfluss sowie über die Inanspruchnahme von
    Verpflichtungsermächtigungen für Titel mit einem Ansatz oder einer
    Verpflichtungsermächtigung ab 1 000 000 Euro bei den Hauptgruppen 6 und 8. Zudem
    berichten sie in entsprechender Weise über die Inanspruchnahme von Ausgaberesten
    bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die
    Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über die
    Besetzung der Planstellen und Stellen mit Stand 31. Mai 2008 und mit Stand 31.
    Mai 2009.
    (3) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über den Stand
    der Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des Landes Brandenburg im
    Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung,
    Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung mit Stand 30. Juni
    zum 1. August und mit Stand 31. Dezember zum 1. Februar jedes Jahres.
    (4) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember
    der Jahre 2008 und 2009 dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in
    Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag
    von mehr als 1 000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus
    der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. In
    der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der
    Fördersatz anzugeben.
    § 19 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
    Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 3, 4, 5, 6, 8 Abs. 1 und 2, §§ 11, 12, 14, 15 und
    17 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2010 weiter.
    § 20 Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
    Potsdam, den 18. Dezember 2007
    Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch
    Haushaltsplan des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2008 und 2009
    Gesamtplan
    I. Haushaltsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 LHO)
    A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben je Einzelplan
    II. Finanzierungsübersicht (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 LHO)
    III. Kreditfinanzierungsplan (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 LHO)
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