Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Stärkung der Energieresilienz der staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg
DE - Landesrecht Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Stärkung der Energieresilienz der staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Stärkung der Energieresilienz der staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg
vom 31. März 2023 ( ABl./23, [Nr. 16] , S.396)
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungs- oder Zuweisungszweck
Der Landtag des Landes Brandenburg hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 das Vorliegen einer außergewöhn­lichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit §
18b der Landeshaushaltsordnung festgestellt. ¹ Die Notsituation ist unter anderem in der infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine eingetretenen Energieknappheit und der damit einhergehenden Vervielfachung der Energiepreise begründet.
Zur Stärkung der Energieresilienz der Hochschulen des Landes Brandenburg gewährt das Land Brandenburg Zuwendungen oder Zuweisungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§
23 und 44 oder der §§ 9 und 34 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen sind keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä­ischen Union.
Mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und für Europa sind die staatlichen Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz abweichend von Num­mer 2 Buchstabe e des Erlasses des Ministeriums der Finanzen, Az.: 4-0 1006, vom 22. Dezember 2005 befugt, nach dieser Richtlinie geförderte Baumaßnahmen selbst durchzuführen. Die Brandenburgische Richtlinie für die Durchführung von Landesbaumaßnahmen (BbgRLBau) findet keine Anwendung.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung oder Zuweisung besteht nicht. Der Zuwendungs- beziehungsweise Zuweisungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Gesetzliche verpflichtend durchzuführende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden investive, insbesondere bauliche Maßnahmen, beispielsweise
Sanierung von Innen-, Hallen- und Außenbeleuchtung Förderfähige Anlagenkomponenten, insbesondere:
komplettes Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung einschließlich Bewegungsmelder
Steuer- und Regelungstechnik einschließlich Zählerinfrastruktur und Ähnliches
einschließlich Lieferung aller Materialien und Montage inklusive sämtlicher im Zusammenhang mit der betriebsfertigen Montage erforderlichen Leistungen und Installationsmaterialien.
Bewilligungsvoraussetzung:
Es soll eine Lichtplanung in angemessenem Umfang auf Grundlage der DIN EN 12464-1:2021 beziehungsweise bei Sportstätten nach DIN EN 12193, für die Außenbeleuchtung auf Grundlage der DIN EN 13201-1 (für Straßenbeleuchtung) beziehungsweise DIN EN 12193 (für Sportstätten) durchgeführt werden.
Der Energieverbrauch gegenüber der Altbeleuchtung muss in der Regel um mindestens 55 Prozent unterschritten werden. Die Beleuchtung von Gebäudebereichen, durch die das Licht nach außen abstrahlt (zum Beispiel Foyers, großflächig verglaste Fassaden, Hallenrandbereiche), ist so zu gestalten, dass diese Abstrahlung vermieden oder minimiert wird.
Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen Förderfähige Anlagenkomponenten, insbesondere:
raumlufttechnische Geräte mit Wärmerückgewinnung
Zu- und Abluftsysteme bestehend aus einem Luftleitungsnetz einschließlich deren Einbauten
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
einschließlich Lieferung aller Materialien und Montage inklusive sämtlicher im Zusammenhang mit der betriebsfertigen Montage erforderlichen Leistungen und Installationsmaterialien.
Bauliche Maßnahmen für höhere Energieeffizienz Förderfähige Anlagenkomponenten, insbesondere:
Dämmung (Fassade, Dach, Geschossdecken, Bodenplatte, Fenster und Türen)
sommerlicher Wärmeschutz
einschließlich Lieferung aller Materialien und Montage inklusive sämtlicher im Zusammenhang mit der betriebsfertigen Montage erforderlichen Leistungen und Installationsmaterialien.
Investitionen zur lokalen Erzeugung erneuerbarer Energien sowie zur Energie- und Wärmespeicherung Förderfähige Anlagenkomponenten, insbesondere:
Installation, Erweiterung oder Optimierung von Fotovoltaik- oder Biogasanlagen oder Wärmepumpen ausschließlich für den Eigenverbrauch
Installation, Erweiterung oder Optimierung von Geothermieanlagen ausschließlich für den Eigenverbrauch
Speicheranlagen
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
einschließlich Lieferung aller Materialien und Montage inklusive sämtlicher im Zusammenhang mit der betriebsfertigen Montage erforderlichen Leistungen und Installationsmaterialien.
Beschaffung von
Hard
- und
Software
und sonstiger Komponenten zur Einrichtung, Erweiterung oder Optimierung eines Energiemanagements Förderfähige Anlagenkomponenten, insbesondere:
Messtechnik für ein Echtzeit-Monitoring des Energieverbrauchs
Hard
- und
Software
zur Verarbeitung der Mess­daten und zur Steuerung einschließlich Schulungen der Bediener.
2.2 Gefördert wird die energetische Erneuerung von Laborinfrastrukturen.
Bewilligungsvoraussetzung:
Die Laborinfrastruktur, die erneuert werden soll, muss mindestens fünf Jahre in Betrieb gewesen sein.
Der Energieverbrauch gegenüber den Altgeräten muss mindestens um 30 Prozent unterschritten werden.
Das Neugerät muss für die Forschungsprogrammatik erforderlich sein.
Der Antragsteller hat im Antrag ausdrücklich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Abschnitts 2.1.1 „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innova­tion in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
3 Zuwendungs- beziehungsweise Zuweisungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger ist die Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).
3.2 Zuweisungsempfänger sind die anderen staatlichen Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz.
4 Zuwendungs- oder Zuweisungsvoraussetzung
Das Projekt muss einen Beitrag zur Stärkung der Energie­resilienz der Hochschulen leisten. Zuwendungen oder Zuweisungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
5 Art und Umfang, Höhe der Bewilligung
5.1 Zuwendungs- beziehungsweise Zuweisungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Für Vorhaben nach Nummer 2.1 Vollfinanzierung.
Für Vorhaben nach Nummer 2.2 Anteilfinanzierung.
5.3 Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungs- oder zuweisungsfähig sind alle dem Projekt zuzuordnenden investiven Ausgaben, welche zur Erreichung des Zuwendungs- oder Zuweisungszwecks notwendig sind. Für Vorhaben nach Nummer 2.1 sind die tatsächlichen Ausgaben für die Planung und Durchführung der baulichen Maßnahmen oder die Beschaffung der Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Fotovoltaik-Anlagen) sowie Miete oder
Leasing
von Geräten und sonstigen Anlagen zur Durchführung der Baumaßnahmen förderfähig.
Für Vorhaben nach Nummer 2.2 sind die tatsächlichen Ausgaben für Beschaffung der Laborinfrastruktur, deren Installation/Inbetriebnahme und Transport förderfähig.
5.5 Höhe der Förderung
Für Vorhaben nach Nummer 2.1 werden die Ausgaben in voller Höhe bis zum Höchstbetrag von 750 000 Euro gefördert. Das Antragsvolumen je Antrag für ein oder mehrere Vorhaben muss mindestens 20 000 Euro umfassen.
Für Vorhaben nach Nummer 2.2 werden die förderfähigen Ausgaben mit höchstens 80 Prozent gefördert. Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 20 000 Euro und bei Universitäten höchstens 200 000 Euro und bei Fachhochschulen höchstens 100 000 Euro betragen. Der Eigenanteil darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden.
5.6 Durchführungs- und Bewilligungszeitraum
Die Maßnahmen sind bis spätestens 31. Dezember 2024 durchzuführen. Der Bewilligungszeitraum endet am 30. No­vember 2024. Verlängerungen werden nicht gewährt.
5.7 Nicht gefördert werden insbesondere:
Personal- und Sachausgaben der Zuwendungs- beziehungsweise Zuweisungsempfänger
Grundstücke
Fahrzeuge aller Art
Entsorgung von Altgeräten und Ähnlichem
gebrauchte Wirtschaftsgüter
aktivierungsfähige Finanzierungskosten
Ausgaben für Miet- und
Leasing
verträge, es sei denn, dass sie für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlich sind
Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht
das Anstrahlen von Gebäuden ohne Informationsvermittlung
Reisekosten
Barzahlungen.
6 Sonstige Zuwendungs- oder Zuweisungsbestimmungen
6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen und verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen erbracht werden, sind nicht zuwendungs- oder zuweisungsfähig.
6.2 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der Bewilligung der Zuwendung oder Zuweisung vorliegen. Das gilt nicht für die Förderungen von baulichen Maßnahmen nach Nummer 2.1. Die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen müssen vor der ersten Auszahlung der Zuwendung oder vor der Inanspruchnahme der Zuweisung für einen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorgelegt werden.
6.3 Die geförderten baulichen Anlagen und Geräte müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungs- oder Zuweisungsempfänger für den Zuwendungs- beziehungsweise Zuweisungszweck genutzt werden und die Geräte im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
6.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungs- oder Zuweisungszweck erfolgt. Eine Förderung wird jedoch dann gewährt, wenn die Mittel des Landes zur Kofinanzierung anderer Mittel eingesetzt werden sollen. Der Höchstfördersatz nach Nummer 5.5 Satz 3 darf nicht überschritten werden.
6.5 Soweit hier nicht abweichende Regelungen getroffen werden, finden auf Zuwendungen die Regelungen der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und/oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Anwendung, welche als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt werden.
7 Verfahren
7.1 Es finden zwei Förderrunden statt. In der ersten Förder­runde werden jeder Hochschule bis zu 750 000 Euro gewährt. Anträge für die erste Förderrunde können bis einen Monat nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht werden.
7.2 Anträge der zweiten Förderrunde können ab dem 1. Juni 2023 fortlaufend eingereicht werden.
7.3 Anträge nach dieser Richtlinie sind ausschließlich in elektronischer Form beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zu stellen. Es ist folgende Anschrift zu verwenden: mwfk.referat15@MWFK.Brandenburg.de . Die in dieser Richtlinie genannten Bewilligungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen und zu erläutern.
7.4 Für Vorhaben nach Nummer 2.1 sind Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorzulegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der baulichen Maßnahme und der zu beschaffenden Wirtschaftsgüter sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.
7.5 Über die Gewährung der Zuwendung oder Zuweisung entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (Bewilligungsbehörde). Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungs- oder Zuweisungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gewähren.
7.6 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß dem im Bescheid festgelegten Fördersatz bezogen auf die Höhe der innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigten Zahlungen.
7.7 Für den Nachweis der Verwendung gilt Nummer 4 der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) oder Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für Zuwendungsempfänger unmittelbar und für Zuweisungsempfänger entsprechend.
7.8 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung oder Zuweisung durch ört­liche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungs- oder Zuweisungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 beziehungsweise § 91 LHO zur Prüfung berechtigt.
7.9 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S.
306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subven­tionsgesetzes vom 29. Juli 1976 ( BGBl. I
S. 2034, 2037). Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen oder Zuweisungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfängern im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
¹ Vgl.
Beschlussprotokoll gemäß § 96 der Geschäftsordnung der 77. Sitzung des Landtages Brandenburg am Mittwoch, dem 14. Dezember 2022, und am Donnerstag, dem 15. Dezember 2022, BePr 7/77, S. 22.
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