Vordringliche Bearbeitung von Grundbuchanträgen und Grundbucheintragungsersuchen bei besonderen Investitionszwecken
Vordringliche Bearbeitung von Grundbuchanträgen und Grundbucheintragungsersuchen bei besonderen Investitionszwecken
vom 28. September 1992 (JMBl/92, [Nr. 10], S.159)
Neuregelung
I.
Bei investiven Vorhaben finden zur vordringlichen Bearbeitung von Grundbucheintragungsanträgen und Grundbucheintragungsersuchen die Vorschriften dieser Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung Anwendung. Soweit es sich dabei um investive Vorhaben handelt, die nicht durch das Investitionsvorranggesetz geregelt sind, stellen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Abschnitts III eine Empfehlung für die Landkreise und kreisfreien Städte und für die Investitionsbank Brandenburg dar. Erteilen sie entsprechende Bescheinigungen, werden die Grundbuchämter wie bei den investiven Vorhaben nach Abschnitt IV verfahren.
II.
Das Grundbuchamt hat einen Eintragungsantrag oder ein Eintragungsersuchen unbeschadet des § 17 der Grundbuchordnung zeitlich bevorzugt zu erledigen, wenn die Eintragung der Erreichung eines besonderen Investitionszweckes dient (investiver Grundbuchantrag oder investives Grundbuchersuchen) und ihm eine Bescheinigung gemäß Abschnitt III vorgelegt wird bzw. die Voraussetzungen des Abschnitts IV Ziffer 1 oder 2 vorliegen.
Auf dasselbe Grundstück bezogene früher gestellte Anträge und Ersuchen sind ebenfalls zeitlich bevorzugt zu erledigen, auch wenn für sie die Voraussetzungen des Abschnitts III Ziffer 1 a bis c oder Ziffer 2 a und b nicht vorliegen.
III.
Die Landkreise oder kreisfreien Städte bescheinigen, wenn Abschnitt IV nicht zur Anwendung kommt, auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Vorhabenträgers nach Anhörung der Gemeinde das Vorliegen eines besonderen Investitionszweckes, wenn ein Vorhaben dringlich und geeignet ist für die
Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch Errichtung oder Erhaltung einer gewerblichen Betriebsstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,
Schaffung neuen Wohnraums oder Wiederherstellung nicht bewohnten und nicht bewohnbaren oder vom Abgang bedrohten Wohnraums, die Errichtung oder Wiederherstellung einzelner Ein- und Zweifamilienhäuser jedoch nur im Rahmen einer städtebaulichen Maßnahme,
Schaffung der für Investitionen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen,
und die Inanspruchnahme dieses Grundstücks hierzu erforderlich ist. Der Antrag muß einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan des Vorhabens enthalten und das für die Durchführung des Investitionszwecks in Anspruch zu nehmende Grundstück bezeichnen.
Die Investitionsbank Brandenburg bescheinigt, wenn Abschnitt IV nicht zur Anwendung kommt, auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Vorhabenträgers das Vorliegen eines besonderen Investitionszweckes, wenn ein Vorhaben dringlich und geeignet ist
für die Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung, soweit für diese Maßnahmen Wohnbauförderungsmittel aus dem Landeshaushalt bereitgestellt werden,
Schaffung der für solche Maßnahmen erforderlichen oder hiervon veranlaßten Infrastrukturmaßnahmen,
und die Inanspruchnahme dieses Grundstücks hierzu erforderlich ist.
In der Bescheinigung nach den Ziffern 1 und 2 ist das betreffende Grundstück anzugeben, der Vorhabenträger zu benennen und der Investitionszweck seinem wesentlichen Inhalt nach zu beschreiben.
IV.
Ein Investitionsvorrangbescheid nach dem Investitionsvorranggesetz gilt als Bescheinigung nach Abschnitt III.
Eine Bescheinigung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, dem Ersuchen liege ein Rückübertragungsantrag zugrunde, der mit investiven Maßnahmen verbunden sei, gilt als Bescheinigung nach Abschnitt III.
V.
Ein Eintragungsantrag oder ein Eintragungsersuchen wird zeitlich bevorzugt erledigt, wenn dem Grundbuchamt die Bescheinigung nach Abschnitt III oder Abschnitt IV vorliegt und dargetan wird, daß der Eintragungsantrag oder das Eintragungsersuchen mit dem in der Bescheinigung angegebenen Investitionszweck im Zusammenhang steht.
VI.
Liegen die Voraussetzungen für die zeitlich bevorzugte Erledigung des Antrags oder Ersuchens nach Abschnitt V vor, so hat das Grundbuchamt dies durch den Vermerk "Vorrangige Erledigung" auf dem ersten Blatt des Eintragungsantrags oder des Eintragungsersuchens kenntlich zu machen. Der Vermerk kann durch einen Stempelabdruck und ein Handzeichen des Bearbeiters erfolgen.
Akten, die gemäß Abschnitt V bevorzugt zu erledigen sind und durch die Gemeinsame Bearbeitungsstelle der Grundbuchämter des Landes Brandenburg in Basdorf bearbeitet werden sollen, sind dieser vom Grundbuchamt gesammelt und getrennt von den anderen Grundakten mit einem Hinweiszettel "Vorrangige Erledigung" vorzulegen.
In den anderen Fällen hat das Grundbuchamt dem Antragsteller oder dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die Ablehnung der bevorzugten Erledigung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Eingang des Antrags unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
VII.
Will der Grundbuchführer eine zeitlich bevorzugte Erledigung des Eintragungsantrages oder des Eintragungsersuchens ablehnen, so hat er vorher unverzüglich die Entscheidung des Behördenleiters herbeizuführen. Der Behördenleiter hat in diesem Fall unverzüglich eine Entscheidung zu treffen oder den mit der Führung des Grundbuchs Beauftragten anzuweisen.
Legt der Antragsteller oder das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gegen die Ablehnung der bevorzugten Erledigung seines investiven Eintragungsantrags oder Eintragungsersuchens einen Rechtsbehelf ein, so hat der mit der Führung des Grundbuchs Beauftragte, falls nicht abzuhelfen ist, nur eine beglaubigte Ablichtung des investiven Eintragungsantrags oder Eintragungsersuchens, der vorgelegten Bescheinigung nach Abschnitt III bzw. Abschnitt IV und seiner Entscheidung zu fertigen und der zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständigen Stelle, gegebenenfalls mit dem Rechtsbehelfsschreiben, vorzulegen. Von einer Übersendung der Grundakten ist zunächst abzusehen. Der Eintragungsantrag oder das Eintragungsersuchen ist in diesem Fall im normalen Geschäftsgang weiter zu bearbeiten.
VIII.
Diese Gemeinsame Allgemeine Verfügung ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 eingehende Eintragungsanträge und Eintragungsersuchen anzuwenden.
IX.
Diese Gemeinsame Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Gleichzeitig wird der Gemeinsame Runderlaß des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen zur vordringlichen Bearbeitung von Grundbuchanträgen bei besonderen Investitionszwecken (Gemeinsamer Runderlaß zur Grundbuchverfahrensbeschleunigung - GVB-RErl) vom 20. Februar 1992 - 3850-I.7/1 AGrB - ( JMBl.
S.
62) aufgehoben. Jedoch gelten Bescheinigungen nach dessen §§ 3 und 4 fort.
Der Minister der Justiz Der Minister der Finanzen
Dr.
Bräutigam Kühbacher
Der Minister des Innern Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Ziel Wolf
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