Rückzahlung oder Weiterleitung von Beträgen, die als Gebühren oder Strafen gebucht sind
Rückzahlung oder Weiterleitung von Beträgen, die als Gebühren oder Strafen gebucht sind
vom 19. Mai 1994 (JMBl/94, [Nr. 6], S.78)
I.
Die Rückzahlung oder Weiterleitung von Beträgen, die bei dem Titel 111 10 (Gebühren und tarifliche Entgelte) oder bei dem Titel 112 10 (Geldstrafen, Geldbußen, Gerichtskosten) gebucht sind und offensichtlich nicht einer Justizbehörde zustehen, ist bei der Gerichtskasse mit dem Vordruck nach Muster Kost 18 a, der mit der Zahlungsanzeige zu verbinden ist, von dem Kostenbeamten zu veranlassen. Die Rücksendung der Zahlungsanzeige an die Gerichtskasse ist von dem Kostenbeamten auf der vorderen Innenseite des Aktenumschlags zu vermerken. Der Vermerk muss den Einzahler, den Betrag der Einzahlung, die Buchungsnummer und den Grund der Rückgabe enthalten.
In der Regel sind Beträge, die einer Justizbehörde nicht zustehen, an den in der Zahlungsanzeige bezeichneten Einzahler zurückzuzahlen. Ist jedoch erkennbar, dass der eingezahlte Betrag einer Kasse des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zusteht, oder es sich um eine Einzahlung auf eine Geldbuße handelt, die ein Gericht des Landes zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung auferlegt hat, so ist der Betrag an die Stelle weiterzuleiten, für die die Einzahlung bestimmt ist.
II.
Diese Rundverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Potsdam, den 19. Mai 1994
Der Minister der Justiz In Vertretung des Staatssekretärs
Kupas
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