Gesetz über das Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg
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Gesetz über das Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg

Gesetz über das Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg
vom 17. Dezember 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 27], S.358, 362) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 ( GVBl.I/18, [Nr. 25] , S.10)
§ 1
Sondervermögen
(1) Zum 1. Januar 1997 wird ein Wohnungsbauvermögen des Landes als unselbständiges Sondervermögen gemäß § 26 Abs.
2 der Landeshaushaltsordnung gebildet. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten abzusondern. Es tritt in die bestehenden Rechte und Pflichten des Landes aus Verträgen und Verwaltungsakten, die zum Zwecke der Wohnungsbauförderung geschlossen und erlassen wurden, ein.
(2) Das Sondervermögen dient der Wohnungsbauförderung, insbesondere der Schaffung eines ausreichenden Wohnungsangebots, der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen, der Sicherstellung sozialverträglicher Mieten und der Bildung breitgestreuten Wohneigentums.
(3) Das Sondervermögen stellt nach Maßgabe der wohnungspolitischen Vorgaben des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums jährlich einen Wirtschaftsplan auf. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen und dem Ausschuß für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landtages mit dem Entwurf des Landeshaushaltes vorzulegen. Eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan beizufügen. Die Festlegung der Höhe des Neubewilligungsvolumens erfolgt im Haushaltsgesetz.
(4) Das Sondervermögen ist befugt, nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und im Rahmen des Wirtschaftsplanes Darlehen aufzunehmen und Schuldverschreibungen zu begeben.
(5) Im Einvernehmen zwischen dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und dem Ministerium der Finanzen sowie mit der Zustimmung des Landtages kann das Sondervermögen des Landes gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Investitionsbank des Landes Brandenburg in ein Sondervermögen der Investitionsbank des Landes Brandenburg umgewandelt werden.
(6) Das Sondervermögen umfaßt insbesondere
Forderungen und Sicherheiten des Landes aus bereits mit Zuwendungsempfängern abgeschlossenen Darlehensverträgen,
zweckgebundene Zuweisungen aus dem Landeshaushalt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes,
zweckgebundene Zuweisungen des Bundes,
Einnahmen aus der Verzinsung des Geldbestandes,
Zins- und Tilgungsleistungen der Zuwendungsempfänger und Darlehensnehmer für Darlehen aus Haushaltsmitteln oder aus durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg vom Kapitalmarkt für Zwecke der Wohnungsbauförderung beschafften Mitteln,
Einnahmen aus sonstigen Erstattungs- und Zinsansprüchen gegen Zuwendungsempfänger,
Einnahmen auf Grund eines Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen,
Einnahmen aus der Aufnahme von Darlehen und der Ausreichung von Schuldverschreibungen durch das Sondervermögen,
Einnahmen aus Ausgleichszahlungen auf Grund des Wohnungsbindungsgesetzes, des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes und der Abführung von Mehrerlösen bei Verstößen gegen den § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954.
(7) Soweit die Einnahmen nach Absatz 6 im Landeshaushalt nachgewiesen werden, sind sie dem Sondervermögen taggleich in tatsächlich erwirtschafteter Höhe zuzuführen.
§ 2
Bezeichnung und Vertretung des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen trägt den Namen "Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg (LWV)".
(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(3) Das Sondervermögen wird durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium vertreten. Die Verwaltung des Sondervermögens wird der Investitionsbank des Landes Brandenburg übertragen. Näheres regelt ein zu schließender Treuhandvertrag.
(4) Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Potsdam.
§ 3
Überleitungsregelungen
(1) Abweichend von § 1 beträgt im Haushaltsjahr 1997 die zweckgebundene Zuweisung aus dem Landeshaushalt 706,7 Millionen Deutsche Mark. In diesem Betrag sind die auf das Jahr 1997 entfallenden zweckgebundenen Zuweisungen des Bundes enthalten. Soweit die Einnahmen nach § 1 Abs. 6 die im Landeshaushalt veranschlagten Einnahmen in Höhe von 86,9 Millionen Deutsche Mark übersteigen, sind sie dem Sondervermögen taggleich in tatsächlich erwirtschafteter Höhe zuzuführen.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 6 Buchstabe b wird die zweckgebundene Zuweisung im Haushaltsjahr 1998 durch den Haushaltsplan bestimmt.
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