Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
vom 4. März 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 08], S.148) geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2022 ( GVBl.II/22, [Nr. 71] )
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I S. 452) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:
§ 1 Gebühren
(1) Für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt des Landes Brandenburg erheben die jeweils zuständigen Behörden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen nach dem Brandenburgischen Wassergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) und der Landesschifffahrtsverordnung vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166)
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zurückbehaltungsrecht
Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Amtshandlungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühr zurückbehalten werden.
§ 3 Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit
Erfordert die gebührenpflichtige Amtshandlung ein Tätigwerden der zuständigen Behörde außerhalb der Dienstzeit, wird die sonst übliche Gebühr in doppelter Höhe erhoben.
§ 4 Amtshandlungen in Zusammenhang mit Schiffsuntersuchungen
Findet eine Untersuchung oder Probefahrt eines Fahrzeuges auf Antrag des Berechtigten nicht am festgelegten Untersuchungsplatz der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission statt oder kann eine Untersuchung wegen ihrer Art oder wegen der Abmessungen oder des Zustandes des Fahrzeuges oder aus anderen von den zuständigen Behörden nicht zu vertretenden Gründen, nicht am festgelegten Untersuchungsplatz durchgeführt werden, so hat der Antragsteller auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen und Mehrkosten zu tragen.
§ 5
Gebührenbemessung
Soweit Gebühren nach erforderlichem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung folgende Stundensätze zugrunde zu legen: für Beamte und Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen des höheren Dienstes 81 Euro, des gehobenen Dienstes 64 Euro, des mittleren Dienstes 51 Euro, des einfachen Dienstes 40 Euro.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 4. März 1997
Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Hartmut Meyer
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1. | Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Befähigungszeugnisse nach § 9 der Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) | 20 bis 100 |
2. | Prüfung des Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 LSchiffV | 30 |
3. | Abnahme der theoretischen Prüfung nach § 13 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV | |
a) für die Kategorien B, C und E mit Antriebsmaschine | 200 | |
b) für die Kategorien A und E ohne Antriebsmaschine und F | 150 | |
4. | Abnahme der praktischen Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 13 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV für die Kategorie A Kategorie B Kategorie C Kategorien E und F | 80 100 100 80 |
5. | Wiederholungsprüfungen nach § 13 LSchiffV | 75 Prozent der festgesetzten Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4 |
6. | Erweiterungsprüfung von Kategorie A nach B oder C nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder 2 LSchiffV | 75 Prozent der festgesetzten Gebühr nach Tarifstelle 3 oder 4 |
7. | Ausstellung des Führerscheines nach § 14 Absatz 3 LSchiffV | 30 |
8. | Ausstellung einer Zweitausfertigung des Führerscheines nach § 14 Absatz 6 LSchiffV | 30 |
9. | Eintragung der weiteren Tauglichkeit in den Führerschein nach § 14 Absatz 4 LSchiffV | 20 |
10. | Eintragung von Auflagen und Fristen in den Führerschein nach § 14 Absatz 5 LSchiffV | 15 |
11. | Feststellung des Betriebsgeräusches nach § 22 LSchiffV mit Ausstellung einer Lärmprüfbescheinigung durch Messung des Vorbeifahrtpegels oder des Schallleistungspegels | nach Zeitaufwand |
12. | Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme für Motoren mit Gemischschmierung nach § 25 LSchiffV | 50 bis 100 |
13. | Erteilung eines Kennzeichens für Kleinfahrzeuge nach § 34 LSchiffV einschließlich Ausstellung eines Ausweises | 30 |
14. | Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung in den Eintragungen des Ausweises für ein Kennzeichen nach § 34 LSchiffV | 15 |
15. | Ausstellung eines Schifferdienstbuches nach § 39 Absatz 2 LSchiffV | 30 |
16. | Eintragung einer Qualifikation in das Schifferdienstbuch | 20 |
17. | Prüfung des Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen für eine technische Zulassung nach § 40 Absatz 4 LSchiffV | 50 |
18. | Durchführung einer Erstuntersuchung nach § 40 Absatz 6 LSchiffV | 55 bis 550 |
19. | Ausstellung eines Zulassungszeugnisses oder einer Zweitschrift nach § 40 Absatz 9 LSchiffV | 30 |
20. | Änderungen der Zulassung aufgrund von Tatsachen nach § 29 LSchiffV | 20 |
21. | Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit anderer Zulassungen nach § 40 Absatz 11 LSchiffV | nach Zeitaufwand |
22. | Durchführung einer Nachuntersuchung nach § 41 Absatz 1 LSchiffV | 100 bis 750 |
23. | Durchführung einer Sonderuntersuchung nach wesentlichen Veränderungen nach § 41 Absatz 3 LSchiffV | 100 bis 750 |
24. | Untersuchung von Amts wegen nach § 41 Absatz 4 LSchiffV | 100 bis 500 |
25. | Beschränkungen oder Verbot der Verwendung des Fahrzeuges nach § 42 Absatz 1 LSchiffV | 10 bis 100 |
26. | Anordnungen vorübergehender Art aufgrund eines Antrages, als Bescheinigung nach § 56 LSchiffV | 50 bis 100 |
27. | Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Transport gefährlicher Güter nach § 60 LSchiffV | 30 bis 300 |
28. | Ausstellung eines Ölkontrollbuches nach § 65 Absatz 2 LSchiffV | 10 |
29. | Entscheidung über die Genehmigung von Wasserskistrecken nach § 68 Absatz 1 LSchiffV | nach Zeitaufwand |
30. | Entscheidung über die Genehmigung von erlaubnispflichtigen Veranstaltungen nach § 76 Absatz 1 LSchiffV | 50 bis 300 |
31. | Entscheidung über die Genehmigung von weiteren Ausnahmen von der LSchiffV und anderen geltenden Vorschriften über Schifffahrtsangelegenheiten nach § 86 Absatz 1 LSchiffV | 60 bis 500 |
32. | Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung für Trainingsbegleitboote nach § 86 Absatz 3 LSchiffV | 30 bis 100 |
33. | Entscheidung über die Genehmigung der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße nach § 86 Absatz 5 LSchiffV | 30 bis 500 |
34. | Entscheidung über die Genehmigung des erstmaligen Einrichtens und Betreibens einer Fähre nach § 48 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) | 100 bis 500 |
35. | Erteilung oder Neuerteilung einer Betriebsgenehmigung für eine Fähre nach § 48 Absatz 2 BbgWG | 100 bis 200 |
36. | Für unter die Tarifstellen 1. bis 35. nicht aufgeführte Amtshandlungen je angefangene Bearbeitungsstunde | nach Zeitaufwand |
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