Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weesower Luch“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weesower Luch“
vom 22. Dezember 1997 (GVBl.II/98, [Nr. 04], S.70) geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 10. November 2016 ( GVBl.II/16, [Nr. 63] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Gemeinde Weesow (Landkreis Barnim) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Weesower Luch".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 57 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemarkung
Weesow | Flur 1 | Flurstücke 40 (anteilig) 41-74, 78-136, 137, 138 anteilig (bis zum Graben), 139 (anteilig), 140 (anteilig), 141 anteilig (bis zum Graben), 146 anteilig (bis zum Graben), 147-149 alle anteilig (jeweils bis zur südlichen Waldkante), 150 und 151. |
Teile des Gebietes werden in zwei Zonen unterteilt.
Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weesower Luch“ und einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0809-122 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Werkes am 2. Februar 1998, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Weesow, Flur 1, im Maßstab 1 : 3 000 mit der Blattnummer 1, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Werkes am 2. Februar 1998, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und die Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere der Feuchtwiesen, Seggenriede, Röhrichte und Kleingewässer;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere verschiedener Amphibien-, Vogel- und Libellenarten;
aus ökologischen Gründen, insbesondere als Trittsteinbiotop in einer ausgeräumten Agrarlandschaft im überregionalen Schutzgebietssystem des Barnim;
wegen der Vielfalt, besonderen Eigenart und landschaftlichen Schönheit des Weesower Luchs und seiner Umgebung;
mit seinem natürlichen Wasserhaushalt und der Wasserspeicherfähigkeit des Feuchtgebietes.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Weesower Luch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions und Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereit zu halten;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen, wobei eine teilweise Grünlanderneuerung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde möglich ist;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben davon unberührt;
Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
für die Mahd von Grünland in der Zone 1 vor dem 15. Juni die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist,
die Beweidung von Gewässerrändern und Feldgehölzen verboten ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt, wobei in Zone 2 organische Düngemittel mit Ausnahme von Gülle entsprechend einem Düngeäquivalent von 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar ausgebracht werden dürfen und eine mineralische Phosphat-Kali-Düngung nach Entzug möglich ist. Im übrigen gelten weiterhin § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18 und 20;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
Erstaufforstungen verboten sind,
Kahlhiebe über 0,5 Hektar verboten sind,
bei der Wiederaufforstung die Einbringung von fremdländischen Baumarten verboten ist;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten ist,
die jagdlichen Einrichtungen an den Rand des Naturschutzgebietes zu legen sind;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Grabenpflegemaßnahmen sollten möglichst außerhalb der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres erfolgen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:
durch geeignete Schutz-, Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen soll die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften gesichert werden, gestörte Lebensgemeinschaften wiederhergestellt und die biotoptypische Vielfalt der heimischen Pflanzen- und Tierwelt erhalten werden;
der gegenwärtige Wasserhaushalt soll gesichert und verbessert werden, um das Feuchtgebiet mit seinen Gewässern als Lebensraum gefährdeter Arten zu erhalten und zu entwickeln. Insbesondere sollen die im Zuge der Melioration angelegten, das Gebiet entwässernden Gräben rückgebaut werden;
das Grünland soll entsprechend den Behandlungsrichtlinien extensiv bewirtschaftet werden;
um Nährstoff- und Pestizideinträge durch die angrenzende Ackernutzung zu vermeiden, sollte an der Südgrenze des Gebietes eine Hecke angelegt werden.
§ 7 Befreiung
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung erteilen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit nichts anders bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den
§§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 22. Dezember 1997
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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