Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schutzwald am Fürstenwalder Hauptgraben” als Schutzwald
Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Schutzwald am Fürstenwalder Hauptgraben” als Schutzwald
vom 8. Dezember 1999 (GVBl.II/00, [Nr. 02], S.22)
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 17. Juni 1991 (GVBl. S. 213) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung nach Anhörung des Forstausschusses:
§ 1 Erklärung zum Schutzwald
Die in § 2 näher bezeichneten Waldflächen mit besonderer Funktion für den Biotop- und Artenschutz, in der Gemarkung Fürstenwalde im Landkreis Oder-Spree gelegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald trägt die Bezeichnung "Schutzwald am Fürstenwalder Hauptgraben" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das geschützte Waldgebiet hat eine Größe von 22,43 ha. Es umfasst:
Gemarkung | Flur | Flurstücke |
---|---|---|
Fürstenwalde | 45 | 145/2 teilweise, 61/3 teilweise, 83 teilweise |
(2) Die räumliche Begrenzung des geschützten Waldgebietes ergibt sich aus der beigefügten Karte, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist.
(3) Die Karte kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung in Potsdam - oberste Forstbehörde - sowie beim zuständigen Amt für Forstwirtschaft Hangelsberg, in Hangelsberg - untere Forstbehörde - von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.
§ 3 Zweck des Schutzwaldes
(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des naturnahen Waldlabkraut-Eichen-Hainbuchenwaldes (Galio-Carpinetum).
(2) Die Unterschutzstellung des Schutzwaldes am Fürstenwalder Hauptgraben dient insbesondere:
der Erhaltung als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten;
der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen u.a. der Baumarten Stieleiche, Hainbuche und Winterlinde;
der Bewahrung einer plenterartigen Waldstruktur mit einem hohen Anteil von Totholz und Höhlenbäumen;
der waldbaulichen Orientierung auf natürliche Vegetation und Naturverjüngung;
der Strukturierung von Waldrändern im Übergangsbereich zur Offenlandschaft und zu ufernahen Bereichen;
der Lenkung des Besucherverkehrs;
der Vermeidung nachhaltiger Schäden und Störungen des Waldgebietes;
der Erfüllung der Trinkwasserschutzfunktion.
§ 4 Verhältnis zu anderen Schutzgebietsausweisungen
Bestimmungen, die sich aus dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) für dieses Gebiet ergeben, bleiben unberührt.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 8. Dezember 1999
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
Feedback