Ankauf von Schlachtrindern nach der VO (EG) Nr. 2777/ 2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt
Ankauf von Schlachtrindern nach der VO (EG) Nr. 2777/ 2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt
vom 21. Juni 2001
Das Ministerium der Finanzen Brandenburg vertritt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Länder zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung des Ankaufs von Schlachtrindern nach der VO
( EG
) Nr.
2777/2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt folgende Auffassung:
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) betreibt die Vernichtung der Rinder im Rahmen ihres Betriebes gewerblicher Art (§ 2 Abs.
3 Nr.
5 UStG
).
Der Ankauf von Rindern zur Vernichtung nach Artikel 3 der o. a.
Verordnung erfolgt außerhalb eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen den Landwirten und der BLE. Insbesondere wird kein umsatzsteuerrechtlich relevanter Verbrauch (kein individueller Verbrauch) im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Fall “Mohr” vom 29. Februar 1996, rs. C-215/94 gesehen. In den diesbezüglichen Gutschriften der BLE erfolgt kein Umsatzsteuerausweis.
Beim Aufkauf von Rindern, die zunächst eingelagert und anschließend wieder dem Markt zugeführt werden, liegt ein Leistungsaustausch zwischen den Landwirten und der BLE vor. Die BLE hat Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis zu erteilen (Steuersatz 9 v. H.
für pauschalierende Landwirte, 7 v. H. für regelversteuernde Landwirte). Ihr steht ein entsprechender Vorsteuerabzug zu.
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