19 Körperschaftsteuergesetz (KStG
DE - Landesrecht Brandenburg

Organschaft (§§ 14 - 19 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Versteuerung geleisteter Ausgleichszahlungen an außen stehende Anteilseigner nach § 16 KStG im VZ 2003

Organschaft (§§ 14 - 19 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Versteuerung geleisteter Ausgleichszahlungen an außen stehende Anteilseigner nach § 16 KStG im VZ 2003
vom 12. Mai 2005
Nach § 16 KStG
hat eine Organgesellschaft ihr Einkommen in Höhe von 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern, unabhängig davon, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft selbst oder von dem Organträger geleistet werden. Der Bruch von 4/3 resultiert aus dem Körperschaftsteuersatz von 25 v. H.
(des zu versteuernden Einkommens) nach § 23 Abs.
1 KStG.
Für den VZ 2003 beträgt der Körperschaftsteuersatz jedoch 26,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens (§ 23 Abs. 1 KStG i. V. m.
§ 34 Abs. 11 a KStG i. d. F.
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002, BStBl
2002 I, S. 1169), ohne dass § 16 KStG entsprechend angepasst wurde. Damit korrespondiert das (hochgerechnete) Einkommen der Organgesellschaft nach § 16 KStG (4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen) nicht dem für VZ 2003 anzuwendenden Körperschaftsteuersatz. In den in Rede stehenden Fällen ist den VZ 2003 betreffend wie folgt zu verfahren: Der auf den Körperschaftsteuerspitzensatz von 1,5 v. H. entfallende Betrag ist - wie der übrige Körperschaftsteuerbetrag - als steuerrechtlich nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln. Dadurch wird bei der Organgesellschaft der an den Organträger abzuführende Gewinnbetrag gemindert ( bzw.
der vom Organträger ggf.
auszugleichende Verlustbetrag erhöht), nicht jedoch das dem Organträger zuzurechnende Einkommen.
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