RiErnennV
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zur Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Richter des Landes Brandenburg (Richterernennungsverordnung - RiErnennV)

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zur Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Richter des Landes Brandenburg (Richterernennungsverordnung - RiErnennV)
vom 26. Juli 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 23] , S.430)
Auf Grund
des Artikels 109 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg vom
20. August 1992 (GVBl. I S. 298), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April
1999 (GVBl. I S. 98) angefügt wurde, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des
Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),
des § 14 Abs. 1 Satz 2, des § 98 Abs. 1 Satz 2 und des §
116 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), von denen § 98 Abs. 1 Satz 2 und
§ 116 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe a und Artikel 1 Nr.
34 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 62, 63)
angefügt worden sind, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des
Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
November 1996 (GVBl. I S. 322)
verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ernennung, die Entlassung auf
schriftliches Verlangen und die Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit der Richter im Landesdienst mit Ausnahme der Richter bei
den durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer
Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004
(GVBl. I S. 281, 283) errichteten gemeinsamen Fachobergerichten.

§ 2 Ernennungsbefugnis

(1) Die Landesregierung ernennt die Präsidenten und Direktoren der
Gerichte.
(2) Im Übrigen wird die Befugnis zur Ernennung der Richter dem
für den jeweiligen Gerichtszweig zuständigen Mitglied der
Landesregierung übertragen.
(3) Die Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg.

§ 3 Übertragung von Ämtern ohne Ernennung, Versetzung in den Landesdienst

§ 2 gilt entsprechend für die Übertragung eines Richteramtes, die keiner Ernennung nach § 17 Abs. 2 des Deutschen
Richtergesetzes bedarf, sowie für die Erklärung des
Einverständnisses zu Versetzungen in den Landesdienst.

§ 4 Entlassung auf schriftliches Verlangen und Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Für die Entlassung eines durch die Landesregierung ernannten Richters
auf sein schriftliches Verlangen im Fall des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Deutschen Richtergesetzes ist das für den jeweiligen Gerichtszweig
zuständige Mitglied der Landesregierung zuständig. Das Gleiche gilt
für die Versetzung eines durch die Landesregierung ernannten Richters in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 86
Abs. 1 und des § 87 Abs. 4 Satz 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Statusbezeichnungen
gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen
erlässt das für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Mitglied
der Landesregierung.

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richterernennungsverordnung vom 15. Mai 2002 (GVBl. II
S. 287) außer Kraft.
Potsdam, den 26. Juli 2005
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Die Ministerin der Justiz Beate Blechinger
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler
Markierungen
Leseansicht