Geschäftsstellenordnung für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Geschäftsstellenordnung für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg
vom 20. Dezember 2006 ( JMBl/07, [Nr. 1] , S.9) geändert durch Allgemeine Verfügung vom 18. Oktober 2011 ( JMBl/11, [Nr. 11] , S.126)
§ 1 Leitung und Organisation der Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle untersteht dem Geschäftsleiter des Gerichts (Geschäftsleitung).
(2) Die Geschäftsleitung unterstützt die Gerichtsleitung in den Verwaltungsangelegenheiten und sorgt für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in allen Dienstzweigen mit Ausnahme des höheren Dienstes. Sie ist für den reibungslosen Ablauf des gesamten Geschäftsbetriebs verantwortlich und insoweit sachlich wie personell weisungsbefugt. Über Einwendungen gegen ihre Anordnungen entscheidet die Gerichtsleitung; bis zur Entscheidung gilt die Anordnung weiter.
(3) Die Gerichtsleitung kann der Geschäftsleitung Aufgaben in Verwaltungsangelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Bei Bedarf kann die Gerichtsleitung eine oder mehrere Kräfte des gehobenen Dienstes zu Vertretern des Geschäftsleiters bestimmen und ihnen Aufgaben der Geschäftsleitung zur selbständigen Erledigung zuweisen. Darüber hinaus kann sie weitere Kräfte des gehobenen Dienstes zur Bearbeitung von Verwaltungsaufgaben heranziehen. Die dem mittleren Dienst übertragenen Verwaltungsaufgaben sind Beamten oder Beschäftigten dieses Dienstzweiges zuzuweisen.
(5) Bei Bedarf kann die Gerichtsleitung die Geschäftsstelle in Serviceeinheiten einteilen, die in Rechtssachen durch arabische Zahlen zu kennzeichnen sind. Die Nummern der Serviceeinheiten der Geschäftsstelle sollen nach Möglichkeit mit denen der Senate des Gerichts übereinstimmen. Die Serviceeinheit für Verwaltungsangelegenheiten führt die Bezeichnung "Verwaltungsgeschäftsstelle".
(6) Ist die Geschäftsstelle in Serviceeinheiten gegliedert worden, so kann die Gerichtsleitung für mehrere Serviceeinheiten eine Kraft des gehobenen Dienstes mit der Gruppenleitung beauftragen, der insoweit die Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs obliegt. Die von ihr für ihren Geschäftsbereich getroffenen Anordnungen sind bis zur anderweitigen Entscheidung der Geschäftsleitung oder der Gerichtsleitung zu beachten. Bei Bedarf kann eine Kraft des gehobenen Dienstes zur Vertretung bei der Gruppenleitung bestimmt werden.
(7) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Geschäftsstelle (außer Kanzlei und einfacher Dienst) wird durch schriftliche Anordnung der Gerichtsleitung geregelt; für Fälle von vorübergehender Bedeutung genügt mündliche Anordnung. In dringenden Fällen kann auch die Geschäftsleitung einstweilige mündliche Anordnungen erlassen.
(8) Die Mitwirkung der Kräfte des mittleren Dienstes und vergleichbarer Beschäftigter bei Kassenanordnungen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung (VV-LHO).
§ 2 Aufgaben der Geschäftsstelle, funktionelle Zuständigkeit
(1) Die Geschäftsstelle (§ 12 FGO
) hat die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Interesse des Geschäftsbetriebs übertragenen Aufgaben zu besorgen.
(2) Für die Geschäftsstelle oder - falls Serviceeinheiten gebildet werden - für jede Serviceeinheit ist eine Kraft des mittleren Dienstes oder ein Beschäftigter ( vgl.
§ 3 Abs.
3) mit der Geschäftsstellenverwaltung zu beauftragen. Der Geschäftsstellenverwalter nimmt alle Aufgaben der Geschäftsstelle oder der Serviceeinheit wahr, soweit ihre Erledigung nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, nach dieser Anordnung oder nach anderen Verwaltungsvorschriften Kräften anderer Dienstzweige oder vergleichbaren Beschäftigten zugewiesen ist.
(3) Dem Geschäftsstellenverwalter obliegen auch
die Fertigung von Beschluss- und Verfügungsentwürfen einfacher Art,
die Festsetzung der den mittellosen Personen zu erstattenden notwendigen Auslagen,
die Bearbeitung von Anträgen auf Zahlung von Vergütungen beziehungsweise Entschädigungen und Vorschüssen für Sachverständige, Zeugen und ehrenamtliche Richter sowie die Wiedereinziehung der in diesem Bereich zuviel ausgezahlten Beträge.
Die Gerichtsleitung kann die Aufgaben nach den Buchstaben b und c auch außerhalb der Geschäftsstelle eingesetzten Kräften des mittleren Dienstes übertragen.
(4) Von den Aufgaben der Geschäftsstelle bleiben den Kräften des gehobenen Dienstes vorbehalten, soweit nicht die richterliche Zuständigkeit gegeben ist:
die Aufnahme von Klagen, Anträgen, Rechtsmitteln, Rechtsbehelfen und sonstigem Beteiligtenvorbringen (Rechtsantragstelle); dies gilt nicht für Erklärungen einfacher Art wie zum Beispiel Gesuche um Terminsverlegung, Angaben von Zeugenanschriften,
die Mitwirkung bei Kalkulationen, Steuer- und Streitwertberechnungen,
die Durchführung von Buch- und Betriebsprüfungen aufgrund von Beweisbeschlüssen des Gerichts,
die Berechnung der nicht vom Gericht festgesetzten Streitwerte,
die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen,
die Festsetzung
aa. der zu erstattenden Kosten und Aufwendungen (§ 149 FGO), bb. der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, cc. der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten,
die Festsetzung
aa. der Entschädigungen für Zeugen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Inland liegt, bb. der Vergütung für Sachverständige, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im Inland liegt,
die Geschäfte der Zwangsvollstreckung,
die Angelegenheiten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (mit Ausnahme der Akten- und Registerführung).
(5) Die Aufgaben des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung obliegen den Kräften des mittleren Dienstes.
§ 3 Ausnahmen von der funktionellen Zuständigkeit
(1) Der mittlere Dienst hat die ihm zur Erledigung zugewiesenen Sachen dem gehobenen Dienst vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder wegen des Zusammenhangs mit einer diesem vorbehaltenen Aufgabe erforderlich erscheint. Der gehobene Dienst kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung geben. Steht jedoch eine vom mittleren Dienst zu erledigende Sache mit einer dem gehobenen Dienst vorbehaltenen Aufgabe in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so hat der gehobene Dienst die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.
(2) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die dem mittleren Dienst obliegen, dürfen auch Anwärter nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden.
(3) Die den Kräften des gehobenen und des mittleren Dienstes zugewiesenen Aufgaben können auch Beschäftigten übertragen werden, wenn sie hierfür geeignet und mindestens ein Jahr bei einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit beschäftigt sind. Die Jahresfrist kann in besonderen Fällen abgekürzt werden. Die Entscheidung über die Übertragung und die Abkürzung der Jahresfrist trifft die Gerichtsleitung.
(4) Aufgaben des Kostenbeamten dürfen Beschäftigten erst nach Unterweisung über die Grundzüge des Kostenrechts und über die im Einzelfall zur Übertragung vorgesehene Angelegenheit zugewiesen werden.
§ 4 Kanzlei, einfacher Dienst
(1) Das Schreibwerk erledigt die Kanzlei, die mit der erforderlichen Zahl von Beschäftigten zu besetzen ist. Das sogenannte kleine Schreibwerk (die auf Anordnung ergehenden häufig wiederkehrenden oder formularmäßigen Anfragen, Benachrichtigungen, Erinnerungen usw., die ohne Aktenentwurf zu fertigen sind) ist jedoch regelmäßig von dem Geschäftsstellenverwalter zu erledigen.
(2) Die Gerichtsleitung kann eine Kraft des mittleren Dienstes oder einen Beschäftigten mit der Kanzleileitung beauftragen.
(3) Mit den Aufgaben des einfachen Dienstes einschließlich des Botendienstes (Posteingang und Postausgang, Zutragen und Abtragen), der Auskunft und den Hausgeschäften sind Beamte oder Beschäftigte zu betrauen.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Die Allgemeine Verfügung vom 28. April 1993 ( JMBl.
S.
86) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Potsdam, den 20. Dezember 2006
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger
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