Allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen am 31. Oktober (Reformationstag) der Jahre 2022 bis 2024 auf bestimmten Streckenabschnitten im Land Brandenburg
Allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen am 31. Oktober (Reformationstag) der Jahre 2022 bis 2024 auf bestimmten Streckenabschnitten im Land Brandenburg
vom 13. Juni 2022 ( ABl./22, [Nr. 26] , S.586)
Im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz des Landes Berlin und dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg wird gemäß § 46 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausnahmsweise genehmigt, dass Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen entgegen § 30 Absatz 3 und 4 StVO am 31. Oktober (Reformationstag) der Jahre 2022 bis 2024 von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken bei Fahrten nach und von Berlin befahren dürfen:
zwischen Güterverkehrszentrum Wustermark über die Bundesstraße 5 und Landesgrenze Berlin,
zwischen Güterverkehrszentrum Freienbrink über die Landesstraße 38, Bundesautobahn 10 und Bundesstraße 1/5 und Landesgrenze Berlin,
zwischen Güterverkehrszentrum Großbeeren über die Bundesstraße 101 und Landesgrenze Berlin und
zwischen Flughafen BER über die Bundesautobahn 113/117 sowie über die Bundesstraße 96/96a und Landesgrenze Berlin.
Ein Verlassen der vorgegebenen Streckenabschnitte ist nicht zulässig. Ausnahmen bilden unfall- oder baustellenbedingte Vollsperrungen.
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