Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Seese“
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Seese“
vom 7. August 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 27], S.748) geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und
2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208),
zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land
Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den
Gemeinden Bischdorf, Buckow, Groß Beuchow, Hindenberg, Kittlitz, Mlode
und Zinnitz im Landkreis Oberspreewald-Lausitz und in den Gemeinden Egsdorf,
Schlabendorf und Willmersdorf-Stöbritz im Landkreis Dahme-Spreewald werden
als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt
die Bezeichnung "Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Seese".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von
rund 4.745 Hektar. Es wird durch folgende, außerhalb des Schutzgebietes
liegende Ortschaften grob eingegrenzt: Willmersdorf-Stöbritz, Hindenberg,
Groß Beuchow, Kittlitz, Lichtenau, Schönfeld Nord, Bischdorf, Mlode,
Buckow, Bathow, Zinnitz, Schlabendorf und Egsdorf. Die Autobahn A 13 / E 55
durchschneidet das Schutzgebiet im mittleren Bereich in Nord-Süd-Richtung.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage
beigefügt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer
topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 mit einer ununterbrochenen
Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die genauen
Grenzen ergeben sich aus dem nachfolgenden Flurstücksverzeichnis. Das
Landschaftsschutzgebiet umfaßt folgende Flurstücke nach dem Stand
des Integrationsregisters vom 25. Januar 1994 (Bereich Katasteramt Calau) bzw.
vom 13. April 1994 (Bereich Katasteramt Luckau) in der Gemarkung
Bischdorf | Flur 8 | vollständig; |
Flur 10 | Flurstücke 11-17, 18/2, 18/3; | |
Flur 11 | Flurstücke 1-4, 7-10. | |
Folgendes Flurstück ist anteilig enthalten: 5 (nur der Teil der Fläche, welcher nördlich der in der Flurkarte eingezeichneten "Kohlebahn" liegt); | ||
Buckow | Flur 2 | vollständig; |
Egsdorf | Flur 2 | Flurstücke 51/7-51/12, 53/3, 58/4, 58/5, 74/3, 92/4, 92/5, 96/1, 126/2-126/6, 127/1-127/3, 128/1 - 128/3, 129/1-129/3, 131/5, 132/3, 133-136, 137/1, 139, 140, 152/3, 197/4, 233/3, 240/2, 245/1, 245/4, 250/1, 257/3, 280/4, 294/2, 294/3, 299/3, 317/3, 318/2; |
Flur 3 | vollständig; | |
Groß Beuchow | Flur 6 | Flurstücke 23-31, 34-36, 43, 45-66. |
Folgendes Flurstück ist anteilig enthalten: 32 (die Grenze des Schutzgebietes verläuft von dem nordwestlichsten Punkt des Flurstückes 33 einerseits Richtung Norden und trifft 255 m westlich des Punktes, an dem sich die Flure 1, 3 und 6 der Gemarkung Groß Beuchow treffen, auf die gemeinsame Grenze der Flure 1 und 6 bzw. andererseits in Richtung Südosten entlang der oberen Restlochkante zum nordwestlichsten Punkt des Flurstückes 37. Im Schutzgebiet liegt der westlich dieser Grenzlinie gelegene Bereich des Flurstückes 32); | ||
Hindenberg | Flur 4 | Flurstücke 47-51, 55-59; |
Kittlitz | Flur 15 | Flurstücke 1-32; |
Mlode | Flur 1 | Flurstücke 1/6, 2/2, 2/3, 3, 4/3, 5/3, 6-10, 141-152, 153/2, 169, 170/1, 171. |
Folgendes Flurstück ist anteilig enthalten: 11 (nur der Teil der Landstraße, der an das Flurstück 170/1 dieser Flur angrenzt); | ||
Schlabendorf | Flur 2 | Flurstücke 69/1, 69/2, 97/1-97/4, 98/1, 98/3, 99/1, 99/2, 99/4, 100/1-100/3, 101/1, 101/3, 102/1, 102/3, 103/1, 103/3, 104/1, 105, 106/1, 106/4 - 106/7, 107-120, 121/1, 123/1, 124/1, 125, 126, 127/1, 128/1, 129-131, 132/1, 134/1, 135/1, 136/1, 136/3, 137/1, 137/2, 137/5, 138/1, 138/4, 139/1, 139/4, 144/1, 144/3, 145, 146/1, 146/3, 147, 148/1, 148/2, 149/1, 149/2, 150-152, 153/1, 153/2, 154/1, 154/2, 155/1, 155/2, 158/1, 158/3, 159/1, 159/2, 165/1, 166, 167/1, 168/1, 169/1, 188/1, 193/1-197/1, 198, 238/1-245/1, 248-255, 261/1-270/1, 270/2, 271, 273/1, 274, 277, 278, 281, 365-369, 370/1, 371/1. |
Von folgenden Flurstücken sind die Abschnitte im Schutzgebiet enthalten, welche die Nutzungsart Wasserfläche ("Graben") und die nordöstlich davon gelegenen Flächen umfassen: 164/1, 246/1, 247, 256/1, 272, 275, 276, 279/1, 279/2, 280, 282, 283, 285, 286, 289, 290, 292/1, 351-364, 372/1, 373/1; | ||
Stöbritz | Flur 1 | Flurstücke 22/2, 22/3, 23, 24/1-24/3, 25-27, 31/1, 31/3, 33/1, 33/2, 34/1, 34/4-34/7, 35/4-35/8, 36/1- 36/3, 37/4, 38, 41, 46, 53, 54, 61-65, 198-212, 214/1, 215/1, 216/3, 216/5, 217/1, 237/1; |
Willmersdorf | Flur 2 | Flurstücke 25/1, 25/2, 54, 55/3, 56/3, 57/5, 57/7, 58/3, 59/3, 60/3, 61/5, 61/7-61/11. |
Folgende Flurstücke sind anteilig enthalten: 15 (nur der Teil des Grabens, der an die Flurstücke 20/3 und 163 grenzt), 110/2 (nur der Teil des Grabens, welcher östlich des Weges 160 liegt), 163 (nur die südlich des Grabens Flurstück 110/2 gelegenen Flächen); | ||
Zinnitz | Flur 1 | Flurstücke 6/1, 7, 10, 13-15, 108/1, 110, 111/1, 113, 114/2, 189/4, 189/5, 212. |
Von folgenden Flurstücken sind die Abschnitte im Schutzgebiet enthalten, welche die Nutzungsart Wasserfläche und die nordöstlich davon gelegenen Flächen umfassen: 1/2, 9, 16-18, 61/1, 86-96, 112, 114/1, 115-121, 189/3; | ||
Flur 3 | Flurstücke 86-89, 90/3, 91, 92/1, 92/2, 95-98, 99/3, 100/2, 101/3, 102/2, 103/5, 103/7, 106/3, 144/3, 145/3, 146/3; | |
Flur 7 | Flurstücke 1-5, 14-26; | |
Flur 8 | Flurstücke 3-11. | |
Folgendes Flurstück ist anteilig enthalten: 17 (nur der östliche Teil des Weges, welcher an das Flurstück 3 dieser Flur grenzt); | ||
Flur 9 | vollständig; | |
Flur 10 | vollständig; | |
Flur 11 | vollständig; | |
Flur 12 | Flurstücke 1-12. |
(3) Werden nur Teilflächen eines Flurstückes in das Schutzgebiet
einbezogen und folgt der Grenzverlauf nicht Nutzungsartengrenzen, ist die
genaue Grenze in sieben Flurkartenausschnitten dargestellt. Als Grenze gilt der
innere Rand der auf den Flurkartenausschnitten eingetragenen, ununterbrochenen
Linie.
Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam
sowie bei den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz und Dahme-Spreewald, untere
Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos
eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes, welches in wesentlichen Teilen
die ehemaligen Braunkohlentagebaue Schlabendorf-Nord und Seese-West
umfaßt, ist die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung des
Naturhaushaltes einschließlich seiner Leistungsfähigkeit sowie die
Wiederherstellung eines vielfältigen Landschaftsbildes. Schutzzweck ist
daher insbesondere
die Sicherung und Förderung der teilweise naturnahen Entwicklung des
Bodenaufbaus, der natürlichen Vielfalt und der Funktionsfähigkeit der
Bodeneigenschaften und des Bodenlebens sowie der Schutz der Böden vor
Überbauung, Verdichtung und Abbau;
die Wiederherstellung teilweise naturnaher Wasserverhältnisse im Zuge
des Grundwasseranstieges mit dem Ziel
der Entwicklung einer reich strukturierten Landschaft mit
großflächigen Stillgewässern und Feuchtgebieten
einschließlich ihrer Verlandungszonen, Röhrichtgürtel und
Sümpfe,
der Wiederherstellung eines naturnahen Fließgewässersystems
einschließlich seiner Uferbereiche,
der Regeneration des Wasserhaushaltes des Oberflächen- und
Grundwassers;
die Reinhaltung und Verbesserung der Luft sowie der Erhalt und die
Stabilisierung des Regional- und Lokalklimas;
die Förderung und der Erhalt großräumiger, weitgehend
unberührter Biotopkomplexe mit ihrem überdurchschnittlichen
Entwicklungspotential für den Ökosystem-, Biotop- und Artenschutz,
welches sich insbesondere aus der bergbaulich bedingten standörtlichen
Vielfalt und den extremen Lebensraumbedingungen ergibt;
der Erhalt der Biotope und der Standorte für lebensraumtypische Tier-
und Pflanzenarten sowie die Förderung ihrer Lebensgemeinschaften,
insbesondere jene der vegetationsfreien nährstoffarmen Rohböden, der
Abbruchkanten und Steilböschungen, der Heideflächen und Trockenrasen
sowie ihrer Entwicklungsreihen zu naturnahen bis natürlichen Gebüsch-
und Waldformationen;
die Pufferung und Vernetzung der wertvollen Lebensräume sowie
bestehender Naturschutzgebiete und ihre Einbindung in den regionalen
Biotopverbund des Luckau-Calauer Beckens und der Bergbaufolgelandschaft;
die Entwicklung einer vielfältigen Kulturlandschaft im Rahmen einer
nachhaltigen und naturverträglichen Landnutzung;
die Bewahrung und Wiederherstellung der Eigenart, Vielfalt und
Schönheit eines großflächig zusammenhängenden, relativ
unzerschnittenen und gegenwärtig unbesiedelten Landschaftsraumes durch
Vermeidung von Zerschneidungen und Zersiedlung,
Förderung einer reichstrukturierten Kulturlandschaft mit Hecken,
Feldgehölzen, Alleen, Streuobstwiesen, Grünland sowie naturnahen und
natürlichen Mischwäldern;
die Entwicklung und der Erhalt der nachhaltigen Erholungsfunktion im
Rahmen einer ökologisch gelenkten, naturverträglichen
Erholungsnutzung unter Bewahrung großräumig ungestörter
Landschaftsteile.
§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen
Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs.
3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen;
Trockenrasen oder Binnendünen nachhaltig zu verändern, zu
beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder
Ufergehölze oder Ufervegetation, Findlinge oder Lesesteinhaufen zu
beschädigen oder zu beseitigen;
in Röhricht- oder Schilfbestände einzudringen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der
Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen
anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und
gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
Gewässer entgegen dem Schutzzweck zu verändern;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten; § 20 Abs.
3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren
entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei
ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend
auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, daß Pflanzungen überwiegend mit naturraumheimischen
Baumarten und Gehölzen durchgeführt werden;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur
Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des
Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße
fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
daß
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 für die Angelfischerei gilt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind,
daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend
ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
daß ein vielfältiger und standortgerechter Tier- und Pflanzenbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens
bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig
bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in rechtmäßig bestehenden
Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren
Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit
es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten
Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Einführung der
Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg.
Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um
sicherheitstechnisch notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 13 genannten Handlungen sind nur
außerhalb der bergbaubedingten Arbeits- und Sperrbereiche und auf den
unter Bergaufsicht stehenden Flächen nur im Einvernehmen mit der
zuständigen Bergbehörde zulässig.
(3) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung für das Betreten des
Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht
für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den
Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen und die von ihnen beauftragten Personen, soweit diese in
Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach
§ 19 Abs. 3 Landeswaldgesetz bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe
festgelegt:
Fließgewässer mit ihren Ufern und Retentionsflächen sind
nach Möglichkeit in einen naturnahen Zustand zurückzubauen bzw. zu
entwickeln und dann entsprechend den hydrologischen und geologischen
Bedingungen ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen;
Hecken, Feldgehölze, naturnahe Waldränder, Feldraine sowie Obst-
und Beerengehölze sollen zur Förderung der Landschaftsstruktur unter
besonderer Berücksichtigung der Einbindung in ein Biotopverbundsystem neu
angelegt, gepflegt oder entwickelt werden;
störungsempfindliche Lebensgemeinschaften sind vor Beunruhigung jeder
Art zu schützen. Zu diesem Zweck sollen Wegführungen, Steganlagen
oder andere Nutzungen so angelegt, eingeschränkt, entfernt oder
ausgeschlossen werden, daß der Schutz dieser Lebensgemeinschaften
gewährleistet werden kann;
durch geeignete Maßnahmen der Lenkung soll unter Vermeidung
zusätzlicher Versiegelung ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde entwickelt werden. Nicht
landschafts- verträgliche Einrichtungen sollen entsprechend verändert
oder gegebenenfalls entfernt werden;
langfristig ist die Wiederherstellung des natürlichen
Grundwasserstandes anzustreben;
aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sind
Freileitungen nach Möglichkeit zu sichern und durch Erdverlegung zu
ersetzen;
Feuchtgrünland ist nach Möglichkeit extensiv zu bewirtschaften.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde
auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer
Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt oder
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 erforderliche
Genehmigung vornimmt oder
den Maßgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 14
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser
Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und
zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29,
68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende
naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält,
bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und
Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes)
und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43
des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren
nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 7. August 1997
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung
Rainer Speer
Anm.:
die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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