Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rochau - Kolpiener Heide“
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rochau - Kolpiener Heide“
vom 7. August 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 27], S.742) geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Januar 2014 ( GVBl.II/14, [Nr. 05] )
Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Kemlitz, Rosenthal und Schöna-Kolpien (Landkreis Teltow-Fläming) sowie in den Gemeinden Falkenberg, Langengrassau, Walddrehna und Wüstermarke (Landkreis Dahme-Spreewald) werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Rochau - Kolpiener Heide".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Fläche von ca. 6.078 Hektar und wird durch folgende außerhalb des Schutzgebietes liegende Straßen, Wege oder durch folgende Nutzungsarten ungefähr begrenzt:
Die Nordgrenze ist im wesentlichen der Waldrand südlich der Ortschaft Kemlitz, wobei in der Gemarkung Falkenberg die Feldgehölze in der nordöstlichen Ecke des Landschaftsschutzgebietes mit eingeschlossen sind. Im Osten verläuft die Grenze zunächst entlang des Weges Falkenberg-Wüstermarke und folgt dann dem Waldrand Richtung Süden bis zur B 87. Dort verläuft sie südlich der Bundesstraße in östlicher Richtung und folgt dann dem Waldrand bis zum Ortsteil Sorge. Dort folgt sie dem Weg Wüstermarke-Schwarzenburg, um südlich von Neusorgefeld in Richtung Südosten bis fast nach Wehnsdorf zu führen. Im Süden folgt die Grenze der Straße zwischen Wehnsdorf und Schwarzenburg, um dann die Ortslage von Schwarzenburg nördlich zu umgehen. Nordwestlich von Schwarzenburg folgt die Grenze der Kreisgrenze der Landkreise Dahme-Spreewald und Elbe-Elster und biegt erst kurz nach dem Schnittpunkt der Gemeindegrenzen Kemlitz, Hohenbucko und Schöna-Kolpien nach Nordwesten bis zum Waldrand ab. Dort folgt die Grenze zunächst dem Waldrand und anschließend einem Feldweg in nordwestlicher Richtung nach Kolpien. Von diesem Ort aus folgt sie der Straße Kolpien-Kemlitz bis kurz südlich vor Kemlitz, um dann wieder im wesentlichen dem Waldrand Richtung Osten zu folgen.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die genauen Grenzen ergeben sich aus dem nachfolgenden Flurstücksverzeichnis. Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt folgende Flurstücke nach dem Stand des Integrationsregisters vom 31. Januar 1994 in der Gemarkung
Altsorgefeld | Flur 1 | Flurstücke 1, 2/1 (nur die Teile der Holzung, für welche auf der Flurkarte die Nutzungsart "Holzung" eingezeichnet ist), 6, 7, 16, 18/1, 20-23, 24 (nur der Teil des Weges, der nordöstlich einer gedachten Verlängerung des westlichen Endes des Flurstückes 28 nach Norden liegt), 26/1, 27-29, 31 (nur der westliche Teil des Weges, der durch eine gedachte Verlängerung der Grenze zwischen den Flurstücken 32 und 33 nach Norden begrenzt wird), 32, 41 (nur Holzung), 42-44, 45 (nur der Teil des Weges, der östlich einer gedachten Verbindungslinie zwischen dem Eckpunkt der Flurstücke 45, 54/2 und 55/2 sowie dem Eckpunkt der Flurstücke 41, 42 und 45 liegt), 55/2 (nur Holzung), 56/2 (nur Holzung), 57/2 (nur Holzung), 61/1, 63, 66; |
Altsorgefeld | Flur 2 | vollständig; |
Altsorgefeld | Flur 3 | vollständig; |
Altsorgefeld | Flur 4 | vollständig; |
Altsorgefeld | Flur 5 | vollständig; |
Falkenberg | Flur 2 | Flurstücke 1, 2/1, 6-29, 43-51, 148, 150-153, 154/3, 155, 157/1, 158-162, 163 (nur Verkehrsfläche), 164 - 168, 170/1, 171, 172/1, 176-183; |
Kemlitz | Flur 4 | Flurstück 1/3; |
Kemlitz | Flur 5 | Flurstücke 35-47, 48/3 (nur der Teil der Holzung, der südlich des im Flurstück liegenden Weges stockt), 49, 50/1; |
Kolpien | Flur 3 | Flurstücke 3 (nur der Teil der Holzung, der südlich des Weges Flurstück 11 stockt), 4 (nur der Teil der Holzung, der südlich des Weges Flurstück 11 stockt), 5-8, 12, 13, 17-19, 25, 27; |
Kolpien | Flur 4 | vollständig; |
Kolpien | Flur 5 | vollständig; |
Kolpien | Flur 6 | Flurstücke 49-58, 60-86; |
Langengrassau | Flur 1 | vollständig; |
Langengrassau | Flur 2 | Flurstücke 15 (nur der südliche Teil des Weges, der zwischen den Holzungen der Flurstücke 16 und 17 stockt), 16 (nur Holzung), 17 (nur Holzung), 18-26; |
Langengrassau | Flur 9 | Flurstücke 1-13, 14 (nur der Teil der Holzung, der nordwestlich des Weges Flurstück 16 stockt), 15/2 (nur der Teil der Holzung, der nordwestlich des Weges Flurstück 16 stockt), 21, 22, 23 (nur Verkehrsfläche), 24-35, 36 (nur der Teil des Weges, der westlich der gedachten Verbindungslinie der Eckpunkte der Flurstücke 22, 24 und 36 sowie der Flurstücke 14, 15/2 und 36 liegt), 37-48; |
Neusorgefeld | Flur 1 | vollständig; |
Neusorgefeld | Flur 3 | Flurstücke 1, 2 (nur der Teil des Weges, der westlich des Weges Flurstück 23 liegt), 3/1, 5; |
Neusorgefeld | Flur 4 | vollständig; |
Schöna | Flur 1 | Flurstücke 8 (nur der östliche Teil des Weges, der durch eine gedachte Verbindungslinie zwischen dem Eckpunkt der Flurstücke 8, 9 und 10 sowie dem Eckpunkt der Flurstücke 8, 69 und 89 begrenzt wird), 11-78, 79 (nur Holzung), 80-88, 89 (nur der Teil der Holzung, welcher direkt an den Weg Flurstück 69 angrenzt); |
Schöna | Flur 2 | Flurstück 19 (nur Holzung); |
Sieb | Flur 1 | Flurstücke 53/1, 53/2, 54, 73/2 (nur der Wegabschnitt, der südlich des Weges Flurstück 74 liegt); |
Schwarzenburg | Flur 1 | Flurstücke 83-85, 86 (nur der Teil des Weges, der nördlich des Weges Flurstück 87 liegt), 88 (nur der Teil der Holzung, der nördlich des Weges Flurstück 87 stockt), 108 (nur der Teil des Weges, der nördlich des Weges Flurstück 109 liegt), 110-112, 113 (nur der Teil des Weges, der nördlich des Weges Flurstück 109 liegt), 114, 115, 117 (nur der Teil der Holzung, die nördlich des Weges Flurstück 109 stockt), 118, 119; |
Schwarzenburg | Flur 2 | vollständig; |
Schwarzenburg | Flur 3 | vollständig; |
Walddrehna | Flur 4 | Flurstücke 4, 11/1 (nur der Teil der Holzung, welcher westlich einer gedachten geradlinigen Verlängerung des Weges Flurstück 6/2 nach Südwesten stockt), 16/1 (nur der Teil des Weges, welcher westlich einer gedachten geradlinigen Verlängerung des Weges Flurstück 6/2 nach Südwesten liegt); |
Wehnsdorf | Flur 1 | Flurstücke 1-56, 58-73; |
Wüstermarke | Flur 1 | Flurstücke 43/1 (nur Holzung), 45, 47-55, 59/1, 60, 63/1, 64/1, 66/2, 170/1, 173, 178/1, 179; |
Wüstermarke | Flur 3 | Flurstücke 1-3, 5, 6/1, 7, 17-35, 37-42, 44, 45/1, 47- 51, 53/1, 54-56, 59/1, 60-64, 66/1, 67, 68, 69/1, 71- 81, 82/1, 84-86, 88/1, 90-92, 93/1, 95-100, 102/3 (nur der Teil des Weges, welcher westlich einer gedachten Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 91 und 92 nach Norden liegt), 104, 105, 109 - 123, 125, 126, 127/1, 132 (nur der Teil des Weges, der südlich des angrenzenden Weges Flurstück 106 liegt), 150. |
(3) Werden nur Teilflächen eines Flurstücks in das Schutzgebiet einbezogen und folgt der Grenzverlauf nicht Nutzungsartengrenzen, ist die genaue Grenze in zwölf Flurkartenausschnitten dargestellt. Als Grenze gilt der innere Rand der auf den Flurkartenausschnitten eingetragenen Linie. Die topographische Karte und die Flurkartenausschnitte können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist
die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
eines strukturreichen Biotopverbundes,
als Pufferzone für das Naturschutzgebiet "Rochauer Heide",
von unbelasteten und unversiegelten Böden als Voraussetzung für eine nachhaltige Landnutzung und sauberes Grundwasser,
der Oberflächengewässer mit dem Ziel, eine naturnahe Dynamik wiederherzustellen,
wegen der Bedeutung des Gebietes für den regionalen Wasserhaushalt sowie für das Regionalklima und als Frischluftentstehungsgebiet;
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere der
eiszeitlich geprägten Höhenlagen einer Altmoräne mit einem großflächigen, zusammenhängenden und größtenteils unbesiedelten Waldgebiet, bestehend aus Kiefernforsten und naturnahem Mischwald, durchsetzt mit kleinflächigen Lichtungen und Saumfluren,
strukturreichen Waldabschnitte, vielfältigen Übergänge von Wald in die Offenlandschaft mit gut ausgebildeten Waldrändern und -säumen sowie der teilweise hügeligen Kolpiener Heide und des Trockentales der Alten Elbe;
Schutzzweck ist ferner die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als großflächiger, naturnaher Mischwaldkomplex,
in seiner Ungestörtheit als Ausgleichs- und Erholungsraum für eine naturorientierte und naturverträgliche Erholung in einer ansonsten großflächig durch Intensivierung der Landwirtschaft und Bergbau geprägten Landschaft,
zur Bewahrung der charakteristischen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten sowie zur Sicherung und Förderung des Gebietes für wissenschaftliche Untersuchungen, u.a. zur Wiederansiedelung des Auerhuhns.
§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Kiesabbau zu betreiben;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsch, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs sowie Findlinge und Lesesteinhaufen nachhaltig zu schädigen oder zu beseitigen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten, § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
gewerbsmäßig Pilze oder Beeren zu sammeln;
Gewässer entgegen dem Schutzzweck zu verändern.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Entgegen den Verboten und Genehmigungsvorbehalten des § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne von § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung;
die im Sinne von § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 2 Nr. 8 weiterhin gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur öffentlichen Gefahrenabwehr im Altbergbaugebiet "Albrecht", die sich auf der Grundlage einer bergschadenskundlichen Analyse ergeben, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:
die Forsten sind möglichst in altholz-, zwergstrauch- bzw. unterholzreiche naturnahe Mischwaldbestände mit Traubeneichen und Kiefern als vorherrschende Baumarten zu entwickeln. Dabei
sind Kahlschläge nach Möglichkeit kleinflächig auszuführen oder zu vermeiden,
ist der Anteil an Totholz, Altholzinseln, Laubholzstubben und Höhlenbäumen zu erhalten und nach Möglichkeit zu erhöhen,
sind zur Verbesserung der Lebensbedingungen von wildlebenden Tieren Zwergsträucher zu fördern;
die extensive Weidewirtschaft ist zum Erhalt der Kulturlandschaft zu fördern und zu entwickeln;
die Dahme soll im Quellbereich und ihrem weiteren Bachlauf weitestgehend renaturiert werden;
mit schädlichen Substanzen belastete Böden sind nach Möglichkeit zu sanieren;
die naturverträgliche und naturorientierte Erholung ist durch geeignete Lenkungsmaßnahmen (Rad-, Wander-, Reitwege, sonstige Einrichtungen) so zu erhalten und zu entwickeln, daß die Beeinträchtigung störungsempfindlicher Tier- und Pflanzenarten und Lebensräume vermieden wird.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle einer Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zuwiderhandelt oder
Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 erforderliche Genehmigung vornimmt oder
den Maßgaben des § 5 Nr. 1 bis 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes besondere naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen oder erlassen werden, bleiben diese unberührt. Insbesondere gilt folgende Vorschrift fort:
Beschluß-Nr. 75/81 des Bezirkstages Cottbus vom 25. März 1981 über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Rochauer Heide".
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 7. August 1997
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung
Rainer Speer
Anm.:
Die Anlage wurde nicht aufgenommen.
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