Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV)<br> Rechtsmissbräuchliche Änderung steuerlicher Merkmale zur Erlangung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlages
DE - Landesrecht Brandenburg

Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) Rechtsmissbräuchliche Änderung steuerlicher Merkmale zur Erlangung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlages

Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) Rechtsmissbräuchliche Änderung steuerlicher Merkmale zur Erlangung eines erhöhten Altersteilzeitzuschlages
vom 5. Juli 2001
In § 2 Abs.
1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist die Höhe und die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags zu den Dienstbezügen geregelt. Danach erfolgt die Ermittlung der Höhe des Zuschlags aus der Differenz zwischen 83 v. H.
der Nettobesoldung, die bei Vollbeschäftigung zustehen würde, und der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt. Zur Ermittlung der fiktiven Vollzeit-Nettobezüge sind die Vollzeit-Bruttobezüge u. a.
um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse zu vermindern.
Das Arbeitsgericht Koblenz (AG) hat mit Urteil vom 13. Juni 2000 (8 Ca 117/00) die Klage einer Angestellten wegen rechtsmissbräuchlicher Wahl der Steuerklasse abgewiesen, die vor Beginn der Altersteilzeit von Lohnsteuerklasse V in die "günstigere" Lohnsteuerklasse III gewechselt war und vom Arbeitgeber daraufhin die Zahlung eines höheren Aufstockungsbetrages zu den Altersteilzeitbezügen verlangte. Das AG stützte sein Urteil auf die wiederholte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur rechtsmissbräuchlichen Wahl einer Steuerklassenkombination in Bezug auf den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld. Das AG hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG
ausgeführt, dass rechtsmissbräuchlich handelt, wer durch die Änderung von steuerlichen Merkmalen die Höhe der Nettovergütung
allein
deshalb beeinflusst, um als Altersteilzeitbeschäftigter einen höheren Aufstockungsbetrag zu erlangen. Die Wahl einer bestimmten Steuerklasse ist nach dem Urteil des AG i. d. R.
dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie ohne sachlichen Grund nur deshalb erfolgt, um im Hinblick auf die Aufstockungspflicht des Arbeitgebers einen höheren Nettoverdienst zu erzielen, als er sich bei sonst vernünftiger Steuerklassenwahl ergeben würde. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs hatte zur Folge, dass das AG einen Anspruch auf den höheren Aufstockungsbetrag verneint und die Klage abgewiesen hat.
Die Entscheidung des AG ist auch auf den Beamtenbereich übertragbar. Bei einem Steuerklassenwechsel zu Gunsten des Beschäftigten bitte ich daher je nach den Umständen des Einzelfalls die Gründe dafür zu erfragen. Nur wenn aufgrund der Befragung keine sachlichen Gründe für den Wechsel der Steuerklasse erkennbar werden, ist die Zahlung der höheren Aufstockungsbeträge zu versagen. Ich weise aber darauf hin, dass nach dem o. a.
Urteil des AG ein Steuerklassenwechsel nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil er zu einem höheren Altersteilzeitzuschlag führt. Von einem Rechtsmissbrauch kann nur ausgegangen werden, wenn der Steuerklassenwechsel ausschließlich deshalb vorgenommen wurde, um einen höheren Altersteilzeitzuschlag zu erlangen. Ich bitte um entsprechende Beachtung.
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