§ 10 Abs. 3 EStG Kürzung des Vorwegabzugs, Zusammenrechnung des Arbeitslohns von Ehegatten beim Vorwegabzug, R 106 Satz 3 EStR 2001 (Kurzinformation 55/03)
§ 10 Abs. 3 EStG Kürzung des Vorwegabzugs, Zusammenrechnung des Arbeitslohns von Ehegatten beim Vorwegabzug, R 106 Satz 3 EStR 2001 (Kurzinformation 55/03)
vom 5. September 2003
Kurzinformation 32/02 vom 20.08.2002
Zur Frage, ob die Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen ist, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr.
62 EStG
erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10 c Abs.
3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört, ist ein Revisionsverfahren unter dem Az.
XI R 11/03 anhängig (gegen das Urteil des FG
Köln vom 11.12.2002, Az. 14 K 3670/02, EFG 2003, S. 611).
Einsprüche gegen die Anwendung des R 106 Satz 3 EStR
2001 ruhen daher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO
.
Mit Beschluss vom 14.04.2003, Az. XI B 226/02 hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob der gemeinsame Vorwegabzug, der zusammenveranlagten Ehegatten für ihre Vorsorgeaufwendungen zusteht, auch um 16 v. H.
des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, der weder sozialversicherungspflichtig war noch Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ohne eigene Beitragsleistung erworben hat.
Im Streitfall hatte die Ehefrau in den Jahren 1999 und 2000 sozialversicherungspflichtigen, der Ehemann hingegen als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn bezogen und auch keine Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben (Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 28.10.2002, Az. 5 V 26/02).
In vergleichbaren entschieden auch das FG Köln mit Urteil vom 11.12.2002, Az. 14 K 3670/02, a. a. O.
, sowie das FG Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 27.01.2003, Az. 3 V 236/02, EFG 2003, 524 zugunsten der Steuerpflichtigen.
Zuletzt vertrat das Sächsische FG mit Beschluss vom 13.05.2003, Az. 1 V 1658/02 die Auffassung, dass es ernsthaft zweifelhaft ist, ob in die Berechnung des Kürzungsbetrags auch der Arbeitslohn eines Ehegatten einbezogen werden darf, der nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. In dem entschiedenen Fall war der Ehemann als Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer GmbH beschäftigt, die für ihn keine Zukunftssicherungsleistungen i. S. d.
§ 3 Nr. 62 EStG erbrachte; die Ehefrau war als Kindergärtnerin tätig.
In vergleichbaren Fällen kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, soweit der Vorwegabzug um Einnahmen eines Ehegatten, für den keine Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind und der nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehörte, gekürzt worden ist.
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