Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg (BbgFoVGDV)
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg (BbgFoVGDV)
vom 4. Juni 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 18] , S.478) zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2010 ( GVBl.II/10, [Nr. 73] )
Auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 1 und des § 23 Abs. 2 Nr. 13
Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658)
sowie auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und des § 8 Abs. 2 des
Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September
1994 (GVBl. I S. 406) und des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit
(1)
Der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde ist als Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut sachlich
zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
Zulassung von Ausgangsmaterial sowie Widerruf der Zulassung von
Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 4 und 5 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Zuordnung von Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten (§ 5 Abs. 2
des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Führung des Registers über zugelassenes Ausgangsmaterial und
Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen (§ 6
Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Entgegennahme der Anzeige bei Mischung von forstlichem Saatgut (§ 9
Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes in Verbindung mit § 3 der
Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung),
Führung einer Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partie
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Ausstellen von Mischstammzertifikaten (§ 9 Abs. 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Entgegennahme des Nachweises für die Ausfuhr von forstlichem
Vermehrungsgut (§ 16 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Ausstellen von Stammzertifikaten auf Antrag für Vermehrungsgut, das
für die Ausfuhr bestimmt ist (§ 16 Abs. 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des
Betriebes von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben sowie den Wechsel der
verantwortlichen Person (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung
eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes an die Bundesanstalt (§ 17
Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten
Betrieben eines Inhabers (§ 17 Abs. 2 Satz 6 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Entgegennahme der Anzeige über Erzeugung, Inverkehrbringen und
Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur
Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind (§ 17 Abs.
3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines
Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und
der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Anordnungsbefugnis
(§ 18 Abs. 1 bis 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten
und künstlicher Hybriden auf Antrag (§ 18 Abs. 7 des
Forstvermehrungsgutgesetzes),
Amtshilfe bei der Überwachung der Vorschriften der Richtlinie
99/105/EG (§ 20 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
Entgegennahme der Anmeldung für das Inverkehrbringen von nicht unter
dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugten Vermehrungsgut (§ 24 Abs. 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes).
Entgegennahme der Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
unmittelbar vom Ausgangsmaterial (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des
Forstvermehrungsgutgesetzes).
Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut (§ 8 Absatz 2
Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes).
(2)
(aufgehoben)
(3)
(aufgehoben)
§ 2 Identitätssicherung von Ausgangsmaterial
(1) Forstliches Vermehrungsgut gemäß § 2 Nr. 1 des
Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur unter Aufsicht des Wald- oder
Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten
unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
des Forstvermehrungsgutgesetzes).
(2) Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom
Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über
Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen
Zusammenschlüsse zu leiten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des
Forstvermehrungsgutgesetzes).
(3) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als
Zierzapfen jeweils nur zu den nachstehenden Zeiten geerntet werden (§ 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes):
Zapfen der Japanischen Lärche und Europäischen Lärche vom
1. Mai bis zum 31. August,
Zapfen der Douglasie vom 1. November bis zum 31. Mai,
Zapfen der übrigen Nadelbäume vom 1. April bis zum 30. September
eines jeden Jahres.
(4) Die Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut kann im
Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn ein wesentliches
wirtschaftliches Interesse besteht und die Gewähr dafür gegeben ist,
dass die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des
Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder
Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten
erzeugt,
entgegen § 2 Abs. 2 Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle
leitet,
entgegen § 2 Abs. 3 Zierzapfen außerhalb der zugelassenen
Zeiten oder ohne Genehmigung der Kontrollstellen für forstliches
Vermehrungsgut erntet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kontrollstelle für
forstliches Vermehrungsgut.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
forstliches Saat- und Pflanzgut im Land Brandenburg vom 15. Dezember 1992
(GVBl. 1993 II S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. August
1999 (GVBl. II S. 474), und die Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz
über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 27. Oktober 1992 (GVBl. II S.
692) außer Kraft.
Potsdam, den 4. Juni 2004
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und
Raumordnung
Wolfgang Birthler
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