Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“
vom 18. August 2009 ( GVBl.II/09, [Nr. 25] , S.509)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I
S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet
festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Kersdorfer See“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 199 Hektar. Es umfasst Flächen in
folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Briesen (Mark) Kersdorf 1, 2;
Briesen (Mark) Neubrück Forst 1, 2, 3.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser
Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur
Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2
beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener
roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in
Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000
ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die
Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer
2 mit den Blattnummern 1 bis 5 aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste
Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere
Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen
werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das den Kersdorfer See und den angrenzenden
Talraum im Auslauf einer eiszeitlichen Schmelzwasserrinne in der
Berlin-Fürstenwalder Spreetalniederung umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften,
insbesondere der Seggenrieder, Feuchtwiesen und -weiden, Röhrichte, der
naturnahen Still- und Fließgewässer, der Erlen-Bruchwälder sowie der
silbergrasreichen Pionierfluren;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne
von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders
geschützte Arten, beispielsweise Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris),
Sumpf-Calla (Calla palustris) und Krebsschere (Stratiotes aloides);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles
Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Säugetiere,
Vögel, Amphibien und Fische, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und
11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten,
insbesondere Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Wasserfledermaus (Myotis
daubentonii), Fischadler (Pandion haliaetus), Kranich (Grus grus), Bekassine
(Gallinago gallinago), Schellente (Bucephala clangula), Drosselrohrsänger
(Acrocephalus arundinaceus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias
niger), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Neuntöter (Lanius collurio);
die Erhaltung der Lebensräume einer Verlandungsserie aus wissenschaftlichen Gründen zur
Beobachtung und Erforschung der Pflanzen- und Tierwelt, der limnologischen
Prozesse, des Gewässerhaushalts und der Landschaftsentwicklung;
die Erhaltung der durch den See und die angrenzende Niederung geprägten Landschaft wegen ihrer
Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des regionalen
Biotopverbundes zwischen dem Spree- und dem Odertal im Bereich der
Madlitz-Falkenhagener Seenkette.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von
gemeinschaftlicher Bedeutung „Kersdorfer See“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 8 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von
natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions,
Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des
Callitricho-Batrachion, feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe und alten
bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als
Biotope von gemeinschaftlichem Interesse („natürliche Lebensraumtypen“ im Sinne
des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche)
(Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) und trockenen, kalkreichen Sandrasen als
prioritäre Biotope („prioritäre Lebensraumtypen“ im Sinne des Anhangs I der
Richtlinie 92/43/EWG);
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis
taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) und Hirschkäfer (Lucanus cervus)
als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der
Richtlinie 92/43/EWG), einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung,
Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet,
seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen,
verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verän
dern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung
bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu
verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu
verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr
herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach
öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten;
§ 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
mit nicht motorisierten Fahrzeugen außerhalb der Wege
sowie mit Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu
pflegen. Hinsichtlich des Fahrens mit bespannten Fahrzeugen gelten darüber
hinaus die Regelungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und des
Waldgesetzes des Landes Brandenburg;
zu baden oder zu tauchen; ausgenommen ist das Baden an den in der Kartenskizze gemäß § 2
Absatz 1 und in den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten
Badestellen;
die Gewässer des Gebietes außerhalb der Spree-Oder-Wasserstraße mit Motorbooten zu befahren, mit Wasserfahrzeugen aller Art
Verlandungsbereiche oder Röhrichte zu befahren und im Zeitraum vom 1. Mai bis
zum 31. Juli eines jeden Jahres an der Westseite des Kersdorfer Sees sich
wasserseitig Röhrichten weniger als zehn Meter zu nähern;
abseits der Stege, der Bootsschleppen und der in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in
den topografischen Karten
zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten Bade
stellen Wasserfahrzeuge einzusetzen oder mit Wasserfahrzeugen anzulegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür
bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer
jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den
Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger
(zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie
Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder
einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige
Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu
töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken,
aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen
und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche
Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger
inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht
überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4
Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische
Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel
Abwasser oder Klärschlamm einzusetzen,
§ 4 Absatz 2 Nummer 24 und 25 gilt,
Gehölze in geeigneter Weise gegen Verbiss und sonstige Beschädigungen sowie Ränder von
Gewässern wirksam gegen Trittschäden von weidenden Nutztieren geschützt
werden. Das Tränken von Weidevieh am Mühlenfließ (Mühlgraben) ist nur an
den in den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2
eingezeichneten Tränkstellen zulässig;
die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen
entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der
Maßgabe, dass
die Nutzung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten
Waldgesellschaften ausschließlich einzelstamm- oder truppweise erfolgt,
in den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Waldgesellschaften die Walderneuerung durch
Naturverjüngung erfolgt und auf den übrigen Waldflächen nur Arten der
potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur
heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind.
Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent am
aktuellen Bestandsvorrat zu sichern ist,
mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30
Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein
müssen,
je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in
1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß) nicht gefällt werden und liegendes Totholz
(ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimetern am stärksten Ende) im Bestand verbleibt,
hydromorphe Böden nur bei Frost befahren werden,
§ 4 Absatz 2 Nummer 24 gilt;
die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in
Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende
fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass eine Gefährdung des
Fischotters und Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,
der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und dabei eine Gefährdung der in §
3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Arten ausgeschlossen ist; § 13 der
Brandenburgischen Fischereiordnung bleibt unberührt,
Hegepläne einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
§ 4 Absatz 2 Nummer 20 und 21 gilt,
das Angeln vom Land aus nur von Stegen und an den in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in
den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2 Absatz 2 gekennzeichneten
Badestellen zulässig ist,
für das Angeln vom Wasser aus § 4 Absatz 2 Nummer 13
und 14 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt,
bb) keine Baujagd in einem Abstand von 100 Metern zu Gewässerufern vorgenommen wird,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd außerhalb
gesetzlich geschützter Biotope,
der Einsatz transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen außerhalb der Seggenriede,
Feuchtwiesen, Röhrichte und feuchten Hochstaudenfluren,
die Anlage von Kirrungen, außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern bleibt unzulässig;
das Lagern auf der Wiese an der in der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 und in der
topografischen Karten zur Verordnung (Blatt 2) gemäß § 2 Absatz 2
gekennzeichneten Badestelle bei der Wochenendhaussiedlung Dorismühle;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßen
gesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig
bestehender Anlagen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen
Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße
Unterhaltung der Spree-Oder-Wasserstraße, die den in § 3 aufgeführten
Schutzgütern nicht entgegensteht;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von
Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger
wasserwirtschaftlicher Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
Die ordnungsgemäße Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der
unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig
wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige
Vereinbarungen hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher
Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der
bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie
Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der
Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßn
ahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder angeordnet worden sind;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. August eines
jeden Jahres;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf
den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen,
Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber
hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung
nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land
Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen
freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur
Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen
Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden
beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen
weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des
Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums
sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1
zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16
Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe
benannt:
eine Verbuschung der Sand-Trockenrasen sowie der Wiesen und feuchten
Hochstaudenfluren soll durch Entfernen von Gehölzen verhindert werden;
feuchte Hochstaudenfluren sollen in mehrjährigem Abstand und nach dem 15. September
eines jeden Jahres gemäht werden;
die Nutzung von Feuchtgrünland im Bereich des ehemaligen Mühlensees soll erst ab dem 16.
Juni eines jeden Jahres erfolgen, das Walzen und Schleppen soll dort im Zeitraum
vom 31. März eines jeden Jahres bis zur ersten Nutzung unterbleiben;
Feuchtwiesen nährstoffreicher Standorte (Kohldistelwiesen) sollen vorzugsweise durch Mahd
genutzt werden;
die Naturverjüngung der in § 3 genannten Waldgesellschaften soll durch Regulierung
des Wildbestandes und, soweit notwendig, durch Zäunung gefördert werden;
das Mühlenfließ (Mühlgraben) soll renaturiert werden;
im Kersdorfer See sollen Bereiche mit Sand- bis Feinkiesgrund als Lebensräume für den
Steinbeißer (Cobitis taenia) erhalten und wieder hergestellt werden;
die Anzahl der Stege am Ostufer des Sees soll reduziert werden; dazu sollen bei Dorismühle und
nördlich sowie nordwestlich der Kersdorfer Schleuse nahe der in der Kartenskizze
gemäß § 2 Absatz 1 und in den topografischen Karten zur Verordnung gemäß § 2
Absatz 2 gekennzeichneten Badestellen Gemeinschaftssteganlagen errichtet werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des §
4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend)
Euro geahndet werden.

§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur
Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks
erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen
Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die
Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis
35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege
wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des
Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten
Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines
Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der
Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der
Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im
Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung
innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz
1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11 Inkrafttreten

§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 18. August 2009
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“

Landkreis: Oder-Spree

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück
Briesen (Mark) Kersdorf 1 349 teilweise, 354 teilweise, 638 teilweise, 639 teilweise, 691 teilweise;
Briesen (Mark) Kersdorf 2 113 bis 116 jeweils teilweise, 121 teilweise, 123, 124, 125 teilweise, 127 bis 130 jeweils teilweise, 136 bis 139, 140 teilweise, 141 bis 150, 151/1 teilweise, 151/2, 153 bis 175, 176 teilweise, 177, 178 bis 179 jeweils teilweise, 180 bis 196, 197 teilweise, 199 teilweise, 201 teilweise, 254, 255;
Briesen (Mark) Neubrück Forst 1 1 bis 4, 8 teilweise, 10, 11 teilweise, 298, 312 teilweise, 349 teilweise;
Briesen (Mark) Neubrück Forst 2 1 teilweise, 51 teilweise, 52 teilweise;
Briesen (Mark) Neubrück Forst 3 16 teilweise, 157 teilweise, 164/2 teilweise, 164/5 teilweise, 164/8 teilweise, 168 teilweise, 201 teilweise, 204 teilweise, 235 teilweise.
Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel: Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“
Blatt-Nr. Unterzeichnung
1 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 22. Juli 2009
2 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009
2. Liegenschaftskarten
Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“
Blatt-Nr. Gemarkung Flur Maßstab Unterzeichnung
1 Kersdorf Neubrück Forst 1, 2 1, 2 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009
2 Kersdorf Neubrück Forst 1, 2 1, 2 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009
3 Kersdorf Neubrück Forst 2 1, 2, 3 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009
4 Kersdorf Neubrück Forst 2 1, 3 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009
5 Neubrück Forst 1, 3 1 : 2 500 unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 22. Juli 2009
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