Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG 1-Richtlinie)
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Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG 1-Richtlinie)

Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG 1-Richtlinie)
vom 7. Oktober 2015 ( ABl./15, [Nr. 44] , S.1147) zuletzt geändert durch Erlass des MdFE vom 21. Dezember 2021 ( ABl./22, [Nr. 2] , S.69)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG [Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015; BGBl. I
S.
974]) in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (VV-KInvFG, ABl.
2015 S. 834) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Infrastrukturvorhaben in finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind nur solche Vorhaben, die den zwei in § 3 KInvFG aufgezählten Förderbereichen zugeordnet werden können. Diese zwei Bereiche sind nachfolgend detailliert dargestellt.
Bereich 1: Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
Krankenhäuser,
Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm,
Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich altersgerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffentlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitalisierung,
Informationstechnologie, beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50-Mbit-Ausbauziels,
Energetische Sanierung sonstiger Infrastrukturinvestitionen,
Luftreinhaltung.
„Ländliche Gebiete“ im Sinne des Buchstaben d
werden bestimmt unter Rückgriff auf die im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Brandenburg und Berlin (EPLR) verankerte Fördergebietskulisse „ländlicher Raum“. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in diesem Fördersegment nur die Unterstützung von Investitionen in Städten und Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnenden möglich ist. Auf nachfolgende Links wird hingewiesen:
→ [http://www.eler.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.363151.de]
→ http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.d/Gebietskulisse%20nach%20LK.pdf)
Einrichtungen des Bereiches 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.
Bereich 2: Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.

3 Zuwendungsempfänger

Förderfähig sind nur Vorhaben von finanzschwachen Kommunen im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes. Die Definition der Finanzschwäche für das Land Brandenburg erfolgte durch Beschluss der Landesregierung am 1. September 2015 und ist abschließend für die Laufzeit dieser Richtlinie. Die danach finanzschwachen Kommunen (kreisfreie Städte, Gemeinden und Landkreise) sind in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgeführt. Diese sind Letztempfänger der Finanzhilfen des Bundes im Sinne des § 6 Absatz 3 KInvFG.
Die Letztempfänger sind berechtigt, die Mittel an sonstige Dritte nach VVG Nr.
12 zu § 44 LHO weiterzuleiten, wenn diese als freie oder private Träger von Infrastruktureinrichtungen kommunale Aufgaben erfüllen. Hierbei sind sämtliche Regelungen des Ursprungsbescheides zu berücksichtigen. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie aufgrund der Trägerstruktur unabdingbar sind. Die Weitergabe der Mittel an Dritte durch den Letztempfänger darf nur unter Beachtung des EU
-Beihilferechts erfolgen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Aus der Pauschalförderung können nur solche Vorhaben finanziert werden,
die nicht auch gleichzeitig nach anderen Gesetzen oder Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Artikel 104b oder Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden,
die nicht auch gleichzeitig durch Programme der Europäischen Union gefördert werden,
deren längerfristige Nutzung auch unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung gesichert ist (mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens) und
die nach dem 30. Juni 2015 begonnen wurden und die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen sind.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung Zuweisung oder Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind Investitionen in die unter Nummer 2 dargestellten zwei Bereiche. Investitionen sind als Ausgaben zur Veränderung des Anlagevermögens zu verstehen.
Umgesetzte Vorhaben sind - soweit es sich im doppischen Sinne nicht um investive Maßnahmen handelt - entsprechend den für die Kommunen geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen als Aufwand zu buchen.
Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen.
5.5 Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz beträgt bezogen auf die einzelne Maßnahme bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Der Eigenanteil des kommunalen Letztempfängers beträgt mindestens 10 Prozent. Auch im Falle einer Weiterleitung der Förderung an einen freien oder privaten Träger hat die weiterleitende Kommune einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent bereitzustellen. Der freie oder private Träger ist mit einem angemessenen Eigenanteil an der Förderung zu beteiligen.
Die Höhe der Pauschalförderung je Letztempfänger ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Richtlinie. Die Aufteilung des Pauschalbetrages auf einzelne Infrastrukturvorhaben, die den unter Nummer 2 dieser Richtlinie dargestellten zwei Förderbereichen eindeutig zugeordnet werden können, erfolgt durch die Letztempfänger. Diese übernehmen damit auch das Rückforderungsrisiko im Falle einer Fehlverwendung aufgrund einer falschen Zuordnung zu den in dieser Richtlinie unter Nummer 2 genannten Förderbereichen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Eine baufachliche Prüfung der Einzelvorhaben durch die Bewilligungsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle erfolgt nicht. Förderfähig sind daher grundsätzlich nur solche Vorhaben, deren förderfähige Gesamtausgaben die Obergrenze von 500 000 Euro nicht überschreiten. Vorhaben, die diese Grenze überschreiten, sind nur dann förderfähig, wenn die zuständige kommunale bautechnische Dienststelle die Bauunterlagen geprüft hat.
Die Letztempfänger sind verpflichtet auf die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz durch den Bund auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren
Für die Förderung nach dieser Richtlinie wird im Hinblick auf
den feststehenden Adressatenkreis,
die feststehende Höhe der Förderung und
das hohe Maß an Eigenverantwortung des Fördermittelempfangenden bei der Auswahl der durchzuführenden Vorhaben
der schriftliche Antrag nach VVG Nr. 3.1 zu § 44 LHO durch eine Erklärung ersetzt. Die in der Anlage 1 zu dieser Förderrichtlinie aufgeführten Letztempfänger werden vor der Erteilung eines Zuwendungsbescheides von der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.2 unter Fristsetzung um die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß Anlage 2 gebeten. In der Erklärung ist zu versichern, dass
der Letztempfänger in der Lage ist, den in der Anlage dieser Richtlinie enthaltenen Betrag an Bundeshilfen vollständig mit förderfähigen Maßnahmen im Sinne des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes zu untersetzen,
diese Vorhaben unter Beachtung des sich aus § 5 KInvFG ergebenden Zeitfensters spätestens bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen und bis zum 30. Juni 2024 vollständig abgerechnet werden können,
der Letztempfänger nach heutigem Kenntnisstand in der Lage sein wird, den sich aus der Höhe der Bundeshilfen ergebenden Eigenanteil von mindestens 10 Prozent zu erbringen, und
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Möglichkeit besteht, durch andere Letztempfänger nach dieser Erklärung nicht benötigte Bundeshilfen unter Beachtung vorstehender Punkte (fristgemäße Durchführung der Maßnahme sowie Sicherung des Eigenanteils in Höhe von 10 Prozent) zusätzlich einzusetzen.
Mit diesem Verfahrensschritt soll sichergestellt werden, dass die auf das Land Brandenburg entfallenden Bundeshilfen möglichst vollständig in Anspruch genommen werden, indem Letztempfänger frühzeitig die Möglichkeit erhalten, Minderbedarfe oder fehlende Eigenanteilsfinanzierungsmöglichkeiten gegenüber dem Land anzuzeigen. Sofern der Bewilligungsbehörde auf diese Weise Minderbedarfe mitgeteilt werden, erfolgt die Verteilung dieser Bundeshilfen unter denjenigen Letztempfängern, die einen Mehrbedarf angezeigt haben nach dem Einwohnerschlüssel.
7.2 Bewilligungsverfahren
Auf der Grundlage der vorliegenden, den schriftlichen Antrag ersetzenden Erklärungen erteilt die Bewilligungsbehörde entsprechende Zuwendungsbescheide. Bewilligungsbehörde ist für die Landkreise, kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Kommunen die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Sind die Letztempfänger Landkreise oder kreisfreie Städte so konkretisieren sie unmittelbar gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 30. April 2016 die Pauschalsumme einschließlich des Eigenanteils mit den förderfähigen Vorhaben.
Sind die Letztempfänger kreisangehörige Kommunen, so haben sie die Vorhabenkonkretisierung der zuständigen Kommunalaufsicht zur Kenntnis zu geben. Die Übersicht über alle konkretisierten Vorhaben innerhalb eines Landkreises ist von der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat als allgemeine untere Landesbehörde zusammengefasst bis zum 30. April 2016 an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.
Form und Inhalt der Konkretisierung der förderfähigen Vorhaben werden von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid bestimmt.
Fördergegenstand ist nach dieser Richtlinie nicht das einzelne kommunale Infrastrukturvorhaben. Die Förderung erfolgt vielmehr über Pauschalbeträge. Die Auswahl der mithilfe dieser Pauschalbeträge durchzuführenden Vorhaben trifft der Letztempfänger. Dieser trägt somit auch das Risiko einer Fehlverwendung, wenn eine spätere Prüfung ergibt, dass das Vorhaben nicht beziehungsweise nicht vollständig einem der genannten Förderbereiche zugeordnet werden kann.
Soweit die geplanten förderfähigen Gesamtausgaben eines einzelnen Vorhabens für dessen vollständige Realisierung nicht ausreichen, sind die Mehrausgaben durch Umschichtungen innerhalb der Pauschale des Letztempfängers oder durch weitere Eigenmittel des Letztempfängers zu decken. Weitere Bundesmittel durch Erhöhung der Pauschale kommen nur in dem Maße in Betracht, wie andere Letztempfänger ihre Förderung nicht vollständig in Anspruch nehmen und der maximale Förderbetrag von 90 Prozent nicht überschritten wird.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die vom Letztempfänger zur Durchführung der Vorhaben benötigten Mittel sind bei der Bewilligungsbehörde anzufordern. Der Mittelabruf richtet sich nach Nummer 1.4.4 der Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G). Danach dürfen Zuwendungen - jeweils anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Letztempfängers - nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Regelungen der Nummer 1.4.3 der Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G) zum Mittelabruf bei Hochbauvorhaben finden keine Anwendung.
Der Abruf erfolgt durch den Letztempfänger.
7.4 Berichtspflichten
Für das Land bestehen gegenüber dem Bund Berichtspflichten hinsichtlich vorgesehener und abgeschlossener Vorhaben (§§ 5, 6 VV-KInvFG). Um eine verlässliche und aktuelle Grundlage zur Erledigung dieser Berichtspflichten zu schaffen, sind die Letztempfänger verpflichtet, geplante, laufende und abgeschlossene Vorhaben in einer von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten und gepflegten Datenbank nach den Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu erfassen.
Leitet der Letztempfänger - Landkreis, kreisfreie Stadt oder kreisangehörige Gemeinde - die Mittel an sonstige Dritte weiter, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er die bezeichnete Berichtspflicht, die nicht delegiert werden kann, gleichwohl fristgemäß und sachlich richtig erledigt.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß den Regelungen in Nummer 7.1 der Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G) innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde für jedes aus der Pauschale finanzierte Vorhaben gesondert nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht je Vorhaben aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Abweichend von Nummer 7 der Anlage zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G) reicht es aus, in dem Sachbericht die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen und folgende Punkte zu bestätigen:
die vorgenommene und begründete Zuordnung zu einem der in Nummer 2 dieser Richtlinie beziehungsweise in § 3 KInvFG genannten Förderbereiche,
die Beachtung des Doppelförderungsverbotes im Sinne von § 4 Absatz 1 KInvFG,
die längerfristige Nutzbarkeit des Vorhabens im Sinne von § 4 Absatz 3 KInvFG,
der nicht vorfristig erfolgte Beginn der Maßnahme im Sinne von § 5 Absatz 1 KInvFG sowie
die vollständige Abnahme des Investitionsvorhabens bis zum 31. Dezember 2023 im Sinne von § 5 Absatz 1 KInvFG.
Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Soweit technische Dienststellen des Letztempfängers beteiligt waren, ist hierauf im Sachbericht hinzuweisen. Dies gilt insbesondere bei Vorhaben mit Gesamtausgaben von über 500 000 Euro.
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben sowie den Nachweis für die Einhaltung der Förderquote enthalten.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Die Vorschriften sind in der Landesrechtsdatenbank BRAVORS für alle Bürgerinnen und Bürger
online
zugänglich unter:
→ www.bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-221391

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Anlagen
1
Anlage 1 - Finanzschwache Kommunen gemäß § 6 Absatz 3 KInvFG 143.1 KB
2
Anlage 2 - Erklärung auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richlinie des MdF zur Förderung finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) 174.7 KB
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