Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen (RBSV), Ausgabe 2020
Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Richtlinien für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen (RBSV), Ausgabe 2020
vom 10. Mai 2021 ( ABl./21, [Nr. 22] , S.524)
Der Runderlass richtet sich an
die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr.
02/2021 vom 4. Januar 2021 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Richtlinien für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen (RBSV), Ausgabe 2020 bekannt gegeben.
Hiermit werden die Richtlinien für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen (RBSV), Ausgabe 2020 für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen eingeführt.
An lichtsignalgeregelten Knotenpunkten ist das größte nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zulässige Fahrzeug als Bemessungsfahrzeug heranzuziehen (vergleiche Richtlinien für Lichtsignalanlagen [RiLSA]). Dies ist gemäß RBSV der Sattelzug mit einer Länge von 16,50 m (siehe Anhang 1 RBSV, S.
10).
Es wird darauf hingewiesen, dass nach der „Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge“ (LKWÜberlStVAusnV) vom 19. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 13.11.2020 V1) geändert worden ist, der Lang-Lkw-Typ 1 mit einer Länge von 17,88 m für das gesamte brandenburgische Streckennetz freigegeben ist (vergleiche § 2 Absatz 2 LKWÜberlStVAusnV). Dieser ist demnach als größtes nach der StVZO zulässiges Fahrzeug als Bemessungsfahrzeug heranzuziehen. Der Schleppkurvennachweis ist als verpflichtender Bestandteil den verkehrstechnischen Unterlagen beizufügen. Bei nicht lichtsignalgeregelten Knotenpunkten kann, insofern die Nutzung des Gegenfahrstreifens vertretbar ist, der Sattelzug mit einer Länge von 16,50 m gemäß RBSV zur Bemessung herangezogen werden.
Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.
Der Runderlass „Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Schleppkurven in Technischen Regelwerken; Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001“ vom 21. November 2002 ( ABl.
S.
1079) wird hiermit aufgehoben.
Dieser Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.
Die RBSV, Ausgabe 2020 sind beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.
Feedback