Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kleinmachnow
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kleinmachnow

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kleinmachnow
vom 5. Januar 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 02] , S.34) geändert durch Artikel 134 Absatz 29 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.54)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft:

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Kleinmachnow das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III).

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Grenzen der Zonen I, II und III sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark und beim Gemeindeamt Kleinmachnow hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.

§ 3 Schutzbestimmungen

Die Schutzbestimmungen für die Zone III gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4 Schutz der Zone III

In der weiteren Schutzzone sind verboten:
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, zur Bodenentseuchung oder zur Unterhaltung von Verkehrswegen,
die Beregnung gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
das Errichten oder Erweitern von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion tätig sind oder in geschlossenen Systemen produzieren,
die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen und forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Weinbau, Hopfenanbau, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau, ausgenommen im Rahmen der kontrollierten integrierten Produktion und im ökologischen Anbau, Streuobst-, Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern, die vorübergehende Lagerung von unbelastetem Aushub aus Baugruben und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender, unbelasteter organischer Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie chemische Fabriken oder Chemikalienlager,
das Errichten von Kraft- oder Heizwerken, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten oder Erweitern von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser und nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWaG) entsprechen und Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, sofern nicht die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
das Errichten oder Erweitern von Eisenbahnanlagen, ausgenommen innerhalb der bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung schon vorhandenen Trasse der „Stammbahn“,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Wurfscheibenschießanlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird,
die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit vom Flächennutzungsplan Kleinmachnow in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 2000 abgewichen und eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete oder eine Erhöhung der Grundflächenzahl im Sinne des § 19 der Baunutzungsverordnung zugelassen wird.

§ 5 Schutz der Zone II

In der engeren Schutzzone sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Silagesickersaft,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen aller Art,
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen haushaltsübliche Kleinstmengen,
der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Mengen bis zur Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze, ausgenommen die ordnungsgemäße Verwendung von Hausmülltonnen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials,
der Transport radioaktiver Materialien,
das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,
das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und wenn die Entwässerungsanlagen den in § 4 Nr. 19 genannten Anforderungen genügen,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten sowie das Errichten oder Erweitern von Wegen mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern, soweit sie nicht zur Durchführung von Vorhaben erforderlich sind, für die die Ausnahmebestimmungen gemäß Nr. 22 gelten,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen und ausgenommen auf Flurstücken, die nach den Maßgaben der Bebauungspläne KLM-BP-009 „Siedlung am Seeberg Teil II und Teil III“ vom 17. Januar 1994 und KLM-BP-010 „Musikerviertel“ vom 14. September 2000 bebaut werden dürfen.

§ 6 Schutz der Zone I

Im Fassungsbereich sind verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 7 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung

Die Verbote des § 4 Nr. 5 und 18, des § 5 Nr. 3, 13, 14, 19, 21 und 22 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 8 Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5 und 6 Befreiung erteilen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.
(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
. Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 4 Nr. 30 nicht widerruflich.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 9 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.

§ 10 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4, 5 und 6 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(3) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen
zu dulden.
(4) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Landesbergamt.

§ 11 Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5 und 6 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 8 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig werden die mit Beschluss Nr. 84/13-81 vom 6. Mai 1981 des Kreistages Potsdam für das Wasserwerk Kleinmachnow und den Notbrunnen Kleinmachnow festgesetzten Wasserschutzgebiete aufgehoben.
Potsdam, den 5. Januar 2004
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler

Anlage 1

Abgrenzung der Schutzzonen
1. Vorbemerkung
Das Wasserwerk Kleinmachnow des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“ liegt im Landkreis Potsdam-Mittelmark, im Nordwesten der Gemeinde Kleinmachnow, am westlichen Ende der Rudolf-Breitscheid-Straße. Von den vier Brunnen des Wasserwerkes befinden sich die Brunnen 1a und 3 in unmittelbarer Nähe des Wasserwerksstandortes. Der Brunnen 2a befindet sich ca. 200 m in südwestlicher Richtung, der Brunnen 4 ca. 400 m in südöstlicher Richtung vom Wasserwerksstandort entfernt.
Hinweis: Alle in der Anlage 1 genannten Hoch- und Rechtswerte sind Gauß-Krüger-Koordinaten im 4. Meridianstreifen (Bezugsellipsoid: Bessel).
2. Fassungsbereich (Zone I)
Die Zone I besteht aus vier Teilflächen. Diese Teilflächen erstrecken sich jeweils als Kreis mit einem Radius von 10 m um den Brunnenstandort als Mittelpunkt. In der Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zone I bilden.
Brunnen Nr. Hochwert Rechtswert
1a 58 09 338 45 81 819
2a 58 09 200 45 81 670
3 58 09 325 45 81 773
4 58 09 274 45 82 205
3. Engere Schutzzone (Zone II)
Die Zone II besteht aus zwei Teilflächen. Die westliche, größere der beiden Teilflächen dient dem Schutz der Brunnen 1a, 2a und 3. Die östliche Teilfläche dient dem Schutz des Brunnens 4. Die Zone II erstreckt sich jeweils von ihrer nachfolgend beschriebenen äußeren Grenze bis zu den unter Nummer 2 beschriebenen Grenzen der jeweiligen Zone I. Bei der Angabe von Flurstücken bezeichnet die Zahl vor dem Schrägstrich die Flurnummer, die Zahl hinter dem Schrägstrich die Flurstücksnummer. Beide Teilflächen der Zone II befinden sich ausschließlich innerhalb der Gemarkung Kleinmachnow.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der westlichen Teilfläche der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt an dem ca. 200 m westlich des Wasserwerkes gelegenen Flurstück 1/359. Beginnend an der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 1/359 verläuft die Grenze der westlichen Teilfläche der Zone II ca. 110 m in nordöstlicher Richtung entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 1/359, 1/363, 1/364, 1/367 und 1/368 bis zu dem Punkt auf der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 1/368, der sich als Schnittpunkt mit einer gedachten Verlängerung der südwestlichen Grenze des auf der gegenüberliegenden Seite des Weges liegenden Flurstückes 1/283 ergibt, von diesem Schnittpunkt ca. 10 m in nordwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie im rechten Winkel über den Weg bis zur südlichen Ecke des Flurstückes 1/283, von dort entlang der südwestlichen Grenze des Flurstückes 1/283 bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 1/283, von dort entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke 1/283, 1/280, 1/279 und 1/278 bis zur nördlichen Ecke des Flurstückes 1/278, von dort ca. 50 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 2/10, von dort entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 2/10 bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 2/10, von dort ca. 10 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie rechtwinklig über den Schubertweg bis zur westlichen Grenze des Flurstückes 2/20, von dort entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 2/20 und 2/19 bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 2/18, von dort entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 2/18 bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 2/18, von dort entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 2/18 und 2/17 bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 2/17, von dort entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 2/31 bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 2/31, von dort entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 2/31 bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 2/31, von dort ca. 10 m in südlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über die Rudolf-Breitscheid-Straße bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 3/11, von dort entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 3/11 bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 3/11, von dort entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 3/11 bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 3/11, von dort entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 3/10 und 3/9 bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 3/9, von dort ca. 25 m in südwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über den Richard-Strauss-Weg bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 3/4, von dort entlang der südöstlichen Grenze des Flurstückes 3/4 bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 3/4, von dort in Verlängerung der letztgenannten Flurstücksgrenze ca. 30 m in südwestlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zur östlichen Grenze des Flurstückes 1/2757, von dort entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 1/2757 bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 1/2757, von dort entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke 1/2757,1/2759, 1/383-2 und 1/384-2 bis zur südlichen Ecke des Flurstückes 1/384-2, von dort entlang der südwestlichen Grenze des Flurstückes 1/384-2 bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 1/384-1, von dort bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 1/384-1,von dort in nördlicher Richtung bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 1/384-2, von dort ca. 15 m in nördlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie über den Weg bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 1/361, von dort entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 1/361, 1/360 und 1/359 bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 1/359, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der westlichen Teilfläche der Zone II.
Die Beschreibung der äußeren Grenze der östlichen Teil-fläche der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt an dem ca. 400 m östlich des Wasserwerkes gelegenen Flurstück 3/55.
Beginnend an der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 3/55 verläuft die Grenze der östlichen Teilfläche der Zone II ca. 160 m in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 3/55, 3/116, 3/117, 3/53, 3/52 und 3/51 bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 3/51, von dort ca. 5 m in östlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 3/50, von dort entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 3/50, 3/49, 3/48 bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 3/48, von dort entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 3/48 bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 3/48, von dort ca. 8 m entlang einer gedachten geraden Linie rechtwinklig über den Beethovenweg bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 3/68, von dort entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 3/68 bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 3/68, von dort entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 3/68 bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 3/68, von dort ca. 60 m in südlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 5/60, von dort entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 5/60 bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 5/60, von dort entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 5/60, 5/153, 5/35, 5/34, 5/33, 5/32, 5/151, 5/5 und 5/4 bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 5/4, von dort entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 5/4 bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 5/3, von dort entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 5/3 bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 5/3, von dort ca. 60 m in nördlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 3/61, von dort entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 3/61 bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 3/61, von dort entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 3/61 bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 3/61, von dort ca. 8 m entlang einer gedachten geraden Linie über den Beethovenweg bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 3/55, von dort entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 3/55 bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 3/55, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der östlichen Teilfläche der Zone II.
4. Weitere Schutzzone (Zone III)
Die Zone III erstreckt sich von ihrer nachfolgend beschriebenen äußeren Grenze bis zu den unter Nummer 3 beschriebenen äußeren Grenzen der Zone II. Die Beschreibung der Grenze der Zone III für das Wasserwerk Kleinmachnow erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt an der Einmündung des Dreilindener Weges in den Stolper Weg im Bereich der Anschlussstelle Kleinmachnow der Autobahn A 115. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III.
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Anm.:
Anlagen 2, 3 und 4 wurden nicht aufgenommen.
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