Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Betreuungsvereinen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz zur Förderung von Betreuungsvereinen
vom 18. August 2023 ( ABl./23, [Nr. 35] , S.949)
Auf Grund des §
6 Absatz 5 des Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetzes vom 16. Dezember 2022 ( GVBl. I
Nr.
33) erlässt das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Förderungszweck
1.1 Die Förderung soll jeden anerkannten Betreuungsverein im Land Brandenburg in die Lage versetzen, die Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Betreuungsorganisationsausführungsgesetzes (BbgAGBtOG) wahrzunehmen (Querschnittsarbeit).
1.2 Ziel der Förderung ist die Vermeidung von rechtlichen Betreuungen sowie die Stärkung und Qualitätsverbesserung der ehrenamtlich wahrgenommenen Betreuungen. Die Fördermittel sind zweckgebunden zur Wahrnehmung der Querschnittsarbeit einzusetzen und dürfen nicht zur Finanzierung anderer Tätigkeiten des Betreuungsvereins verwendet werden.
2 Förderungsvoraussetzungen
2.1 Der Betreuungsverein muss nach § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 BbgAGBtOG anerkannt sein. Dies gilt nicht für bereits vor dem 1. Januar 2023 anerkannte Betreuungsvereine; § 5 Absatz 4 Satz 1 BbgAGBtOG bleibt unberührt. Als anerkannter Betreuungsverein gilt auch eine anerkannte Betreuungsstelle eines anerkannten Betreuungsvereins.
2.2 Der Betreuungsverein muss über mindestens eine hauptberufliche Fachkraft verfügen, die
als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer registriert ist und
für die Querschnittsarbeit eine Vergütung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 BbgAGBtOG erhält oder eine Vergütung erhält, die sich an diese anlehnt.
2.3 Der Betreuungsverein muss zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BbgAGBtOG jeweils in dem Zeitraum vom 1. Juli des vorangegangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres folgende Leistungen der Querschnittsarbeit erbracht haben:
die Durchführung von mindestens
aa. | zwei Veranstaltungen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und anderen Hilfen nach § 5 Absatz 1 BtOG; sie können durch die Beteiligung mit eigenen Beiträgen an externen Veranstaltungen ersetzt werden, |
bb. | zwei Veranstaltungen zu der Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie von Bevollmächtigten, |
cc. | einer Veranstaltung zum Erfahrungsaustausch von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie von Bevollmächtigten, |
dd. | einer Veranstaltung zur Gewinnung und Einführung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern zu den Grundlagen der Betreuungsführung, betreuungsspezifischen Themen und rechtlichen Grundlagen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, |
regelmäßige Informations- und Beratungsgespräche mit ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie Bevollmächtigten und
regelmäßige wöchentliche Sprechzeiten für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte.
Die Informationsveranstaltungen nach Satz 1 Buchstabe a sind grundsätzlich auch in digitaler Form anzubieten; höchstens zwei Veranstaltungen dürfen ausschließlich in digitaler Form angeboten werden.
In begründeten Einzelfällen kann die Mindestanzahl einer Veranstaltung nach Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe a in einem Bereich unterschritten werden, sofern diese Unterschreitung durch eine zusätzliche Veranstaltung in einem anderen Bereich ausgeglichen wurde.
2.4 Der Betreuungsverein muss alleine oder in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren anderen Betreuungsvereinen über eine digitale Präsenz mit Informationsinhalten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BtOG verfügen. Diese muss mindestens zweimal jährlich aktualisiert werden. Darüber hinaus ist die Öffentlichkeit über die Querschnittsarbeit mittels Presse-, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit durch den Betreuungsverein zu informieren.
2.5 Der Betreuungsverein darf für die Wahrnehmung der Aufgaben aus § 15 Absatz 3 BtOG kein Entgelt verlangen.
2.6 Der Betreuungsverein hat an einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft im Betreuungswesen, sofern eine solche in seinem Einzugsbereich besteht, sowie an regionalen sozial- und betreuungsrechtlichen Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.
2.7 Die Voraussetzungen nach den Nummern 2.2 bis 2.4 gelten im ersten Förderjahr nicht für Betreuungsvereine, die erstmalig eine Förderung beantragen. Nach Ablauf des ersten Förderjahres ist die weitere Förderung von der Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen abhängig.
3 Förderungshöhe
3.1 Für die Höhe der jährlichen Förderung gilt § 6 Absatz 2 BbgAGBtOG mit folgenden Maßgaben:
Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BbgAGBtOG gilt die amtliche Bevölkerungsstatistik des Landes Brandenburg nach den Erhebungen des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg zum 31. Dezember des Vorvorjahres.
Für die Berechnung der Höhe der Personaldurchschnittskosten gilt der Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement zu den „Kosten eines Arbeitsplatzes“ in der jeweils geltenden Fassung; auf diesen Betrag werden 20 Prozent der Personaldurchschnittskosten als allgemeine Sach- und Verwaltungskosten hinzugerechnet.
3.2 Von der Gesamtsumme der jährlichen Förderung werden insgesamt
50 Prozent für die Basisbeträge zur Finanzierung der Querschnittsarbeit (Nummer 3.3),
35 Prozent für die Erhöhungsbeträge zur Finanzierung der Querschnittsarbeit (Nummer 3.4),
15 Prozent für die Förderung überregionaler Projekte in der Querschnittsarbeit (Nummer 3.5)
eingesetzt.
3.3 Die nach Nummer 3.2 Buchstabe a für die Basisfinanzierung verfügbaren Fördermittel werden zu gleichen Teilen auf alle anerkannten Betreuungsvereine aufgeteilt (Basisbetrag).
3.4 Ergänzend zum Basisbetrag wird ein Erhöhungsbetrag gewährt, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2.3 in Umfang und Qualität übererfüllt werden. Die erbrachten Leistungen werden anhand von Kennziffern bemessen, die mit einer Punktezahl versehen werden. Es können Obergrenzen an anrechenbaren Leistungen festgelegt werden. Strukturelle Unterschiede und Erschwernisse für Betreuungsvereine mit Sitz in Gemeinden des Landes Brandenburg mit bis zu 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden ausgeglichen. Erbringen Betreuungsvereine einzelne Leistungen gemeinsam, werden die zu vergebenden Punkte grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgeteilt. Entsprechend der von einem Betreuungsverein erreichten Punktezahl bestimmt die Bewilligungsbehörde den prozentualen Anteil des jeweiligen Betreuungsvereins an dem Erhöhungsbetrag. Das für Soziales zuständige Ministerium legt hierfür die konkreten Bewertungsmaßstäbe und das Bewertungsverfahren fest.
3.5 Überregionale Projekte in der Querschnittsarbeit können insbesondere sein:
die Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern per Telefon, Video oder Onlineformaten außerhalb der gewöhnlichen Sprechzeiten der Betreuungsvereine,
die Erarbeitung und Zurverfügungstellung von Konzepten und Materialien der Querschnittsarbeit für die Betreuungsvereine im Land Brandenburg,
die Auswertung und Zurverfügungstellung von fachlich relevanter Rechtsprechung und Literatur für alle Betreuungsvereine im Land Brandenburg und
die Bereitstellung und fachliche Begleitung von virtuellen Formaten zum Zweck des fachlichen Austausches und der fachlichen Beratung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer.
3.6 Finanzierungsbeträge Dritter, insbesondere von den Kommunen, werden nicht angerechnet.
4 Förderungsgegenstand
4.1 Der Basisbetrag nach Nummer 3.3 und der Erhöhungsbetrag nach Nummer 3.4 können verwendet werden zur Finanzierung von
Personalkosten der für die Querschnittsarbeit eingesetzten Fachkräfte gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 BbgAGBtOG; bis zu 15 Prozent der Personalkosten können auf Verwaltungskräfte entfallen, die die förderfähige Querschnittsarbeit unterstützen,
allgemeinen arbeitsplatzbezogenen Sach- und Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Personalkosten nach Buchstabe a,
besonderen Sachkosten bis zu einer Höhe von fünf Prozent.
Ausnahmen von Satz 1 Buchstabe a und c bedürfen der Einwilligung der Bewilligungsbehörde.
4.2 Die Verwendung der für überregionale Projekte nach Nummer 3.5 gewährten Fördermittel wird im Einzelfall durch die Bewilligungsbehörde festgelegt.
4.3 Allgemeine arbeitsplatzbezogene Sach- und Verwaltungskosten nach Nummer 4.1 Satz 1 Buchstabe b umfassen unter anderem Raum-, Geschäfts-, Reise-, Telekommunikations- und IT-Kosten, Fachliteratur sowie die personellen Gemeinkosten des Arbeitgebers.
4.4 Besondere Sachkosten nach Nummer 4.1 Satz 1 Buchstabe c sind solche, die für die Wahrnehmung der Querschnittsarbeit anfallen, aber nicht von den allgemeinen Verwaltungskosten gedeckt sind. Dies können insbesondere Kosten für Fortbildungen, Broschüren und Flyer, die Mietkosten für externe Räume oder zusätzliche Kosten für Veranstaltungen sowie die Kosten für Messestände sein.
5 Antrags- und Auszahlungsverfahren
5.1 Bewilligungsbehörde
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) Lipezker Straße 45, Haus 5 03048 Cottbus
Telefon: 0355 2893 0 Telefax: 0331 27548 4523 E-Mail: post@lasv.brandenburg.de Internet: www.lasv.brandenburg.de
5.2 Der Betreuungsverein hat jährlich bis spätestens zum 31. August für das kommende Kalenderjahr einen Antrag für den Basisbetrag nach Nummer 3.2 Buchstabe a und für den Erhöhungsbetrag nach Nummer 3.2 Buchstabe b zu stellen. Es ist das von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Antragsformular zu verwenden.
5.3 Anträge für die Förderung überregionaler Projekte nach Nummer 3.2 Buchstabe c sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Näheres über das Verfahren legt die Bewilligungsbehörde fest; die überregionale Arbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 2 BbgAGBtOG soll in das Verfahren einbezogen werden.
5.4 Die Grundlage für die Bemessung des Erhöhungsbetrages bildet die geleistete Querschnittsarbeit im Berichtszeitraum nach Nummer 6.4 Satz 1. Auf Grundlage der fristgemäß bei der Bewilligungsbehörde eingereichten Angaben nach Nummer 6.4 Satz 3 bildet diese die Quoten für die Verteilung des Erhöhungsbetrages und die entsprechenden Förderhöchstbeträge für die einzelnen Betreuungsvereine. Die Bewilligungsbehörde teilt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober dem Betreuungsverein den jeweiligen Förderhöchstbetrag unter Vorbehalt einer Plausibilitätsprüfung mit.
5.5 Über die Bewilligung der Förderung nach den Nummern 3.3 und 3.4 erhält der Betreuungsverein einen schriftlichen Bescheid bis zum 30. November, der mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Die Auszahlung der jeweiligen Fördersumme erfolgt quartalsweise zur Mitte des Quartals.
5.6 Der Betreuungsverein hat jährlich bis spätestens zum 31. Dezember für das kommende Kalenderjahr einen Finanzierungsplan mit einer Auflistung der Gesamtkosten, der Leistungen Dritter sowie der beabsichtigten Personalmittel für die Querschnittsarbeit bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anzugeben sind die Tätigkeit, der Beschäftigungsbeginn, Qualifikation und Eingruppierung sowie eine Aufteilung der geplanten Arbeitswochenstunden in Betreuungstätigkeit und Querschnittsarbeit. Über Personaländerungen ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren.
6 Verwendungsnachweisverfahren
6.1 Der Betreuungsverein hat jährlich bis spätestens zum 31. Mai, erstmals bis zum 31. Mai 2024, der Bewilligungsbehörde einen einfachen zahlenmäßigen Verwendungsnachweis vorzulegen, der die Einnahmen und Ausgaben für die Querschnittsarbeit für das vorherige Kalenderjahr darstellt (Finanzierungsnachweis). Nummer 5.2 Satz 2 gilt entsprechend.
6.2 Die Personalkosten und besonderen Sachkosten unterliegen der Verwendungsnachweisprüfung. Die Verwendung der Mittel für die allgemeinen arbeitsplatzbezogenen Sach- und Verwaltungskosten muss nicht nachgewiesen werden.
6.3 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Belege und Nachweise anzufordern sowie die Verwendung der Fördermittel durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Fördermittelempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Originalbelege sind zu Überprüfungszwecken bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Vorlage des Finanzierungsnachweises aufzubewahren.
6.4 Der Betreuungsverein hat jährlich spätestens bis zum 31. August der Bewilligungsbehörde in einem Sachbericht darzulegen, dass die Querschnittsarbeit vom 1. Juli des vorangegangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres (Berichtszeitraum) die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.6 erfüllt hat. Nummer 5.2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Sachbericht erfolgt eine statistische Erfassung der Wahrnehmung der Querschnittsarbeit nach Kennziffern, insbesondere zu:
Veranstaltungen sowie individuelle Informations- und Beratungsgespräche nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 3 BtOG,
Vereinbarungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 BtOG,
Presse-, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit im Sinne der Nummer 2.4 Satz 3.
7 Aufhebung, Rückforderung
7.1 Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Fördermittel gilt insbesondere § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
7.2 Nicht verbrauchte Fördermittel sind an die Bewilligungsbehörde zurückzuzahlen. Sie ist über die Höhe der nicht benötigten Fördermittel zu informieren.
8 Sonderregelungen
Für das Förderjahr 2023 gelten folgende Sonderregelungen:
Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils nur eine einzige Veranstaltung durchzuführen ist.
Nummer 2.3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd finden keine Anwendung.
Abweichend von Nummer 3.4 werden die für den Erhöhungsbetrag zur Verfügung stehenden Fördermittel zu gleichen Teilen auf alle Betreuungsvereine aufgeteilt.
Abweichend von Nummer 5.2 Satz 1 ist der Antrag bis spätestens zum 31. Oktober 2023 zu stellen.
Nummer 5.4 findet keine Anwendung.
Abweichend von Nummer 5.5 Satz 2 werden die Mittel in einer Summe vollständig ausgezahlt.
Abweichend von Nummer 6.4 Satz 1 gilt als Berichtszeitraum der 1. Januar bis 30. Juni 2023.
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
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