Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reptener Teiche“
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reptener Teiche“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reptener Teiche“
vom 10. Dezember 2002 ( GVBl.II/03, [Nr. 07] , S.126)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Reptener Teiche“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt zum Teil im Landschaftsschutzgebiet „Reptener Mühlenfließ“ und hat eine Größe von rund 63 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Koßwig Koßwig 2;
Bolschwitz Bolschwitz 1;
Repten Repten 1.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein Relikt einer naturnahen Landschaft des Lausitzer Beckens umfasst, ist
die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften, der Feuchtwiesen und Erlenbruchgesellschaften sowie der uferbegleitenden Laubgehölze,
als Lebens-, Nahrungs-, Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet wild lebender Tierarten, insbesondere für bedrohte Säuger, Wasservogel- und Großvogelarten sowie für Amphibien;
die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Weiße Seerose (Nuphar alba), Große Teichrose (Nuphar lutea) und Wasser- Schwertlilie (Iris pseudacorus);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis), Wasserralle (Rallus aquaticus), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinacaeus), Beutelmeise (Remiz pendulinus) und Rohrweihe (Circus aeruginosus);
die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung von Arten- und Lebensgemeinschaften der Teich- und Wiesengebiete;
die Erhaltung der besonderen Eigenart des Gebietes mit Teichen, Gehölzgruppen und Kleingewässern mit hoher Strukturvielfalt und Artendiversität in der bergbaulich geprägten Landschaft;
die Erhaltung und Entwicklung des Niedermoorkörpers als Nährstoffsenke und stabilisierendes Element im Landschaftswasserhaushalt;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen der Calauer Schweiz und dem Spreewald.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions, Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunclion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe, mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von Auen-Wäldern mit Schwarzerle (Alnus glutinosa) und Esche (Fraxinus excelsior) [Alno Padion] als prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatuts) und Heldbock (Cerambyx cerdo) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden oder zu tauchen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Fische oder Wasservögel zu füttern;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17,
die Nutzung des Grünlandes nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres erfolgt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt; bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
bei der Wiederaufforstung die Verwendung fremdländischer Baumarten verboten ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, sowie die Teichbewirtschaftung des Ober- und Unterteiches mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist. Die Ausübung der Angelfischerei bleibt unzulässig;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
bb) die Jagd auf Wasservögel erst ab dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,
die Anlage ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope. Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Ausbildung und Prüfung von Hunden unzulässig;
der teilweise Rückbau des „Neuen Vetschauer Mühlenfließes“ (Grubenwasserkanal) im Bereich des Ober- und Unterteiches;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer mit der Maßgabe, dass
die Instandhaltung der Gräben sowie die mechanische Krautung nicht vor dem 15. Juli eines jeden Jahres vorzunehmen ist,
die Unterhaltung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,
§ 4 Abs. 23 gilt;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung des Ober- und Unterteiches soll nach ökologischen Kriterien erfolgen, wobei mindestens 30 Prozent der bespannbaren Teichfläche als Schilffläche zu erhalten sind;
an Staubauwerken soll die biologische Durchgängigkeit hergestellt werden;
der vorgesehene naturnahe Rückbau des für die Grubenwasserableitung ausgebauten Vetschauer Mühlenfließes soll nach Möglichkeit die Eigendynamik des Fließgewässers zur Formung der Gewässerbettstruktur zulassen;
Entwicklung einer Konzeption zur naturorientierten und naturverträglichen Erholungsnutzung.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und c, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 10. Dezember 2002

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reptener Teiche“ vom 10. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 63 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Gemarkung: Flur: Flurstücke:
Koßwig 2 88, 89, 95 anteilig nördlich des Grabens, 108 anteilig (nördlich des Grabens), 109, 110, 111 anteilig (Weg), 151 (Graben), 152 (Graben);
Bolschwitz 1 226 anteilig (Graben), 229 (Weg), 230 (Graben), 232 bis 257, 276 anteilig (Weg);
Repten 1 71, 72, 73 anteilig (Graben), 74, 75 anteilig (Graben), 76 anteilig („Fasanerie“), 78 anteilig (Graben), 86, 87, 89, 90 Oberteich, 91 anteilig (Weg), 92, 98/2, 98/4, 99 Unterteich, 98/5, 100, 101/2, 101/3, 114/2, 121, 123 anteilig (Graben), 132 anteilig (Weg).
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