Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oderhänge Mallnow“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oderhänge Mallnow“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oderhänge Mallnow“
vom 18. April 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 15] , S.316)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Märkisch-Oderland wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Oderhänge Mallnow“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 309 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flure:
Libbenichen Libbenichen 8;
Carzig Carzig 1, 2;
Stadt Lebus Mallnow 1, 3;
Podelzig Podelzig 1.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte, in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie dargestellt; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Im Naturschutzgebiet sind in Zone 1 mit rund 178 Hektar besondere Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt. Die Grenzen der Zone sind in der Übersichtskarte, in den topografischen Karten und in den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen einzigartigen und landesweit herausragenden Komplex subkontinentaler und kontinentaler Halbtrocken- und Trockenrasen umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum seltener und gefährdeter, wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere
der subkontinentalen und kontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen,
der Moos- und Flechten-Fluren, beispielsweise der Bunten Erdflechtengesellschaft, der naturnahen Eichen-Trockenwälder sowie der extensiv genutzten Äcker in den Hangbereichen am Rand der Lebuser Platte,
der Quellzonen und ihrer Abflüsse an den unteren Talhängen,
der Feuchtwiesen, der Röhrichtbestände, der Erlenbrüche sowie der ehemaligen Torfstiche und ihrer Verlandungsbereiche in der Niederung;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume seltener und gefährdeter wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Frühlings-Adonisröschen (Adonis vernalis), Pfriemengras (Stipa capillata), Großes Windröschen (Anemone sylvestris), Wiesen-Kuhschelle (Pulsatilla pratensis) oder Zottige Fahnenwicke (Oxytropis pilosa);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Grauammer (Emberiza calandra), Wendehals (Jynx torquilla), Wiedehopf (Upupa epops), Zauneidechse (Lacerta agilis), Moorfrosch (Rana arvalis), Esparsetten-Widderchen (Zygaena carniolica), Glänzendschwarzer Maiwurmkäfer (Meloë coriarius), Schmalbiene (Lasioglossum lineare) oder Mittlere Schlürfbiene (Rophites algirus);
die Erhaltung der kulturbedingten Artenvielfalt der Halbtrocken- und Trockenrasen, der extensiv genutzten Äcker und der Mergelabbruchkanten aus landeskundlichen Gründen sowie aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung des Vorkommens und der Bestandsentwicklung von Tier- und Pflanzenarten dieser Lebensräume;
die Erhaltung der hervorragenden Schönheit, besonderen Eigenart und Vielfalt des Gebietes, die sich vor allem durch ein markantes Relief, dem Wechsel zwischen Trocken- und Feuchtlebensräumen, Wald- und Offenland sowie aus den jahreszeitlich wechselnden Blühaspekten der Offenlandbiotope ergeben;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als besonders bedeutsames Glied im Biotopverbund der subkontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen entlang der Oderhänge.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
von mageren Flachland-Mähwiesen (Wiesen-Fuchsschwanz (Alopecurus pratensis), Großer Wiesenknopf (Sanguisorba officinalis)), feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe und kalkreichen Niedermooren als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von trockenen, kalkreichen Sandrasen, naturnahen Kalk-Trockenrasen (Festuco-Brometalia), subpannonischen Steppen-Trockenrasen, Auen-Wäldern mit Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und Gewöhnlicher Esche (Fraxinus excelsior) (Alno-Padion) sowie Schlucht- und Hangmischwäldern (Tilio-Acerion) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
von Fischotter (Lutra lutra) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 dieser Verordnung bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle einzusetzen; im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 15,
Pferchungen nur außerhalb von Trockenrasen, Mähwiesen und Feuchtgrünland erfolgen,
auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 20 und 21 gilt, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus gilt, dass
in der Zone 1 auf Grünland der Einsatz von Düngern aller Art unterbleibt,
bei Ackernutzung der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln sowie von Herbiziden und Insektiziden unterbleibt; im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 15;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die Bewirtschaftung der in § 3 genannten Waldgesellschaften über Naturverjüngung und Einzelstammentnahme erfolgt und auf den übrigen Waldflächen nur Gehölze eingebracht werden, die dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften entsprechen,
Robinienbestände langfristig in Mischbestände mit natürlicher Baumartenzusammensetzung überführt werden,
Kahlhiebe nur bis zu 0,5 Hektar erfolgen,
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass bei einem Einsatz von Reusen Otterschutzvorrichtungen eingesetzt werden;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope. Im Übrigen bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Halbtrocken- und Trockenrasen sollen vorwiegend mit Schafen und wenigen Ziegen beweidet werden. Die Beweidung soll entsprechend eines regelmäßig fortzuschreibenden, mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Weideplanes durchgeführt werden;
eine Verbuschung der Halbtrocken- und Trockenrasen sowie der Wiesen soll durch Entfernen von Gehölzen verhindert werden;
das Grünland in der Niederung soll als Wiese genutzt werden. Eine Beweidung sollte sich nach Möglichkeit auf den zweiten Aufwuchs beschränken;
die mageren Flachland-Mähwiesen sollen durch zweischürige Mahd genutzt werden, wobei der erste Schnitt nach dem 15. Juni eines jeden Jahres erfolgen soll;
durch abflussverringernde Maßnahmen soll der Erhalt und die Regeneration der Moorstandorte unter Beibehaltung der Nutzungsfähigkeit des Grünlands gesichert werden;
bei der Unterhaltung der Gräben, Gewässerufer und Wege sollen nasse bis feuchte Kraut- beziehungsweise Brachesäume abschnittsweise belassen werden;
die Fallen- und Baujagd soll in der Niederung zum Schutz des Fischotters (Lutra lutra) unterbleiben. Im Übrigen sollen nur Lebendfallen eingesetzt werden;
für die Waldbereiche:
stehendes Totholz soll nicht gefällt werden und liegendes Totholz soll an Ort und Stelle verbleiben,
Teilbereiche der Auen-Wälder mit Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) und Gewöhnlicher Esche (Fraxinus excelsior) (Alno-Padion), der Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) und der Eichen- Trockenwälder sollen möglichst aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen werden; es sollen strukturreiche Waldmäntel und -säume erhalten und entwickelt werden,
die Naturverjüngung soll durch eine angepasste Regulierung des Wildbestandes oder auf Stand-orten von in § 3 genannten Waldgesellschaften durch Gatterung gefördert werden,
gebietsfremde Gehölzarten, insbesondere Robinie und Eschen-Ahorn, sollen aus den Beständen in geeigneter Weise so bald wie möglich entfernt werden;
auf den ackerbaulich genutzten Flächen sollen gefährdete Ackerwildkrautfluren durch weitere geeignete Bewirtschaftungsweisen gefördert werden;
es sollen geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausend-einhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 86/84 des Bezirkstages Frankfurt (Oder) über das Naturschutzgebiet „Oderhänge Mallnow“ vom 22. März 1984 außer Kraft.
Potsdam, den 18. April 2003
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