Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen im kommunalen Straßenbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Bran...
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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen im kommunalen Straßenbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg (Rili KStB Bbg)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen im kommunalen Straßenbau zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg (Rili KStB Bbg)
vom 16. Mai 2024 ( ABl./24, [Nr. 22] , S.423)
Inhalt
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfangende
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6 Verfahren
7 Bewilligung
8 Überleitungsvorschriften
9 Inkrafttreten, Geltungsdauer
10 Anlagen
Anlage 1: Begriffsbestimmung und Abgrenzung der Fördertatbestände
Anlage 2: Zuwendungsfähige Ausgaben, nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Anlage 3: Antragsunterlagen
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe der jeweils geltenden Haushaltsgesetze insbesondere in Verbindung mit den §§
7, 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes über das Sonderprogramm „Stadt und Land“ und „Radschnellwege 2017 - 2030“ sowie dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden.
Dieses Förderangebot richtet sich an die kommunalen Straßenbaulastträger des Landes Brandenburg, die im Rahmen ihrer Eigenverantwortung die Ziele der Mobilitätsstrategie 2030 sowie des Verkehrssicherheitsprogramms des Landes Brandenburg unterstützen. Dabei gilt es vornehmlich, die bestehenden besonders verkehrswichtigen Verbindungen sowohl innerorts als auch außerorts an aktuelle und künftige Bedarfe anzupassen und gleichzeitig ökologische Belange und Interessen der Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Insofern kommt dem Grundsatz „Erhaltung/Erneuerung vor Neubau“ besondere Bedeutung zu. Das vorhandene Netz aus Kreis- und Gemeindestraßen, über das vor allem lokale Verkehre abgewickelt werden, sichert grundsätzlich die Mobilität in allen Landesteilen. Hier gilt es Lösungen zu unterstützen, um die Mobilität in Brandenburg im Kontext mit anderen Förderangeboten des Landes, zum Beispiel für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), zukunftssicher zu gestalten. Neben der Sicherung der grundlegenden Mobilität in allen Landesteilen ist es Ziel der Förderung, die täglichen Schul- und Spielwege für die jüngsten Verkehrsteilnehmenden besonders zu sichern.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenwesen (LS). Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden können
2.1 Planung, der Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung verkehrswichtiger öffentlicher Straßen gemäß § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der gesetzlichen kommunalen Baulast der Zuwendungsempfangenden
2.2 Planung, der Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung von Infrastruktur für den Rad- und Fußverkehr in gesetzlicher kommunaler Baulast der Zuwendungsempfangenden
2.3 Radverkehrskonzepte sowie Machbarkeitsstudien der Landkreise und Gemeinden für den Alltagsradverkehr
2.4 Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im unmittelbaren Umfeld von Schulen und Kindereinrichtungen sowie Spielwegen.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1
4.1.1 Zuwendungsvoraussetzungen für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind:
dass diese nach Art und Umfang geeignet ist, die Verkehrsverhältnisse der Gemeinden zu verbessern und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen,
dass die Belange des Natur- und Denkmalschutzes beachtet werden,
dass diese bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Beachtung des § 10 Absatz 2 BbgStrG in der jeweils geltenden Fassung geplant ist und
die Belange von Menschen mit Behinderung, älterer Menschen und anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden.
4.1.2 Eine Förderung für Neubauvorhaben ist nur bei Vorliegen einer besonderen kommunalen Verkehrsbedeutung möglich. Eine besondere kommunale Verkehrsbedeutung ist vom Zuwendungsempfangenden im Rahmen der Antragstellung gesondert zu begründen. Die besondere kommunale Verkehrsbedeutung wird im Rahmen der Bestätigung des Förderprogramms festgestellt und bezieht sich auf wenige Einzelfälle im Jahr.
4.2 Zuwendungsvoraussetzungen für die Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind:
dass diese bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
dass diese überwiegend dem Alltagsverkehr dient oder zu dienen bestimmt ist,
dass die Planung im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes beziehungsweise Radnetzes erfolgt und bau- und verkehrstechnisch einwandfrei ist,
dass die geförderte Infrastruktur dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig - einschließlich Winterdienst - durch die Träger der gesetzlichen Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden kann,
dass Zuwendungen für den Eigenanteil aus anderen Bundes- und EU-Förderprogrammen gewährt werden und
soweit erforderlich, die Genehmigungsplanung abgeschlossen ist,
dass die Belange von Menschen mit Behinderung, älterer Menschen und anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden.
4.3 Machbarkeitsstudie und Radverkehrskonzepte nach Nummer 2.3
Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie werden die fachlichen und finanziellen Lösungsansätze für ein Projekt analysiert, Risiken identifiziert und Erfolgsaussichten abgeschätzt. Das Vorhaben muss im Landesinteresse liegen, das durch das für Verkehr zuständige Ministerium vor der Bewilligung gesondert festgestellt wird.
4.4 Die Zuwendungsempfangenden müssen bereit und in der Lage sein, den erforderlichen Eigenanteil der Investition zu übernehmen (Vorlage eines Finanzierungsplanes) und die Finanzierung auftretender Folgekosten zu sichern.
4.5 Das Vorhaben muss mit Fördervorhaben anderer Zuwendungsgeber im gleichen Gebiet (zum Beispiel des Öffentlichen Personennahverkehrs, des Städtebaus, der Dorferneuerung etc.
) abgestimmt sein. Die Abstimmung ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
4.6 Bei Baumaßnahmen müssen die bau- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vor Baubeginn vorliegen.
4.7 Die Maßnahme muss Bestandteil des bestätigten Jahresförderprogramms sein.
4.8 Die Zuwendung muss im Einzelfall mehr als 20 000 Euro betragen.
4.9 Bei Vorhaben gemäß den Nummern 2.2 bis 2.4 muss die Zuwendung mindestens 5 000 Euro betragen.
4.10 Die Notwendigkeit von Verkehrssicherheitsmaßnahmen nach Nummer 2.4 ist durch ein Verkehrssicherheitsaudit nachzuweisen. Bei allen anderen Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 200 000 Euro ist ein Verkehrssicherheitsaudit durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestehen. Über die Notwendigkeit der Durchführung eines Verkehrssicherheitsaudits entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4 Höhe der Förderung
5.4.1 Der Regelfördersatz beträgt bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben für alle förderfähigen Maßnahmen.
5.4.2 Der Fördersatz für Radverkehrskonzepte sowie Machbarkeitsstudien nach Nummer 2.3 beträgt bis zu 80 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4.3 Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben zugelassen, sofern eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt.
5.4.4 Bei der Bewilligung von Maßnahmen nach Nummer 2.2 im Rahmen des Bundesprogramms „Stadt und Land“ beträgt der Fördersatz bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde angemessen zu berücksichtigen. Eine Kumulierung mit anderen Bundes- und EU-Förderprogrammen ist nicht zulässig.
Der Höchstfördersatz kommt nur für Gemeinden in Betracht, die in einer strukturschwachen Region im Sinne der Verwaltungsvereinbarung Stadt und Land liegen oder sich in einer mindestens zweijährigen gesetzlichen Haushaltssicherungspflicht befinden. Das Vorliegen der gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) ist von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zu bestätigen. Werden Zuwendungen für gemeindeübergreifende Maßnahmen ausgereicht, muss die gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines HSK nur in einer der beteiligten Gemeinden vorliegen.
Für die in demselben Bescheid bewilligten Kassenmittel und Verpflichtungsermächtigungen gilt ein einheitlicher Fördersatz. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen erhöhten Fördersatz ist vor jeder Bewilligung durch die Gemeinde nachzuweisen und durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen.
Die Anwendung des Höchstfördersatzes sowie das Vorliegen der Voraussetzungen sind durch die Bewilligungsbehörde nachvollziehbar zu dokumentieren.
5.5 Umfang der Zuwendungen
5.5.1 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2 gehören die in Anlage 2 aufgeführten Ausgaben.
5.5.1.1 Für die Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht/Bauüberwachung und sonstige Verwaltungsaufwendungen werden auf Basis der ersten Auftragssumme (ohne Nachträge) für das Fördervorhaben pauschal 15 Prozent der förderfähigen Baukosten als zuwendungsfähig anerkannt. Ist der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt, sind die Nettobaukosten zugrunde zu legen, im Übrigen die Bruttobaukosten.
5.5.1.2 Ausgaben für ein Verkehrssicherheitsaudit im Rahmen der Planung sind förderfähig, sofern dieses nach Nummer 4.10 vorgeschrieben ist oder durch die Bewilligungsbehörde eingefordert wird.
5.5.1.3 Planungsleistungen für die Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung können für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gesondert gefördert werden, wenn es sich hierbei um Ingenieurbauwerke handelt. Der Realisierungszeitraum ist durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
Die gesonderte Zuwendung zu den Planungsleistungen wird mit der Planungskostenpauschale bei Realisierung verrechnet. Wird das Vorhaben nicht realisiert, ist die Förderung der Planungsleistung zu erstatten. Die gesonderte Planungsförderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
5.5.2 Zu den nicht zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2 gehören die in Anlage 2 aufgeführten Ausgaben.
5.6 Zweckbindungsfristen
Grundsätzlich gilt eine allgemeine Zweckbindungsfrist für die geförderten Bauvorhaben von 15 Jahren.
Hiervon abweichend beträgt die Zweckbindungsfrist zehn Jahre für E1-Erhaltungsmaßnahmen gemäß den „Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen (RPE-Stra 01)“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.
Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Datum der letzten Abnahme des Fördervorhabens nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
6 Verfahren
6.1 Förderprogramm
6.1.1 Für Vorhaben, die gefördert werden sollen, werden für die Fördertatbestände nach Nummer 2 gesonderte Programme für das folgende Haushaltsjahr (Jahresförderprogramm) auf der Grundlage der geprüften Anträge durch den LS aufgestellt. Über die endgültige Einordnung der Maßnahmen in das Jahresprogramm entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Maßnahmen im Förderprogramm, die nicht bewilligt werden konnten, sind im Folgejahr erneut zu bestätigen.
6.1.2 In dem jeweiligen Programmentwurf werden die förderfähigen Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit und Verkehrsbedeutung aufgenommen. Voraussetzung für die Aufnahme baulicher Maßnahmen in das Förderprogramm ist der Abschluss der Entwurfsplanung.
6.1.3 Treten bei der Durchführung des Jahresförderprogramms im Haushaltsjahr Veränderungen ein, ist eine Programmfortschreibung vorzunehmen und mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium abzustimmen. Soll eine Maßnahme nachträglich in das bereits genehmigte Jahresförderprogramm aufgenommen werden, ist zuvor die Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums einzuholen.
6.2 Antragsverfahren und Antragsprüfung
6.2.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind beim Landesbetrieb Straßenwesen, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten einzureichen. Hinweise zur Antragstellung sind im Internet unter www.ls.brandenburg.de zu finden.
6.2.2 Baufachliche Prüfung
Bei Fördermaßnahmen, bei denen die voraussichtliche Zuwendung 1 500 000 Euro übersteigt, wird nach den Grundsätzen der VVG Nr.
6 zu §
44 LHO eine baufachliche Prüfung durchgeführt. Bei baulich komplexen Fördermaßnahmen, deren voraussichtliche Zuwendung 1 000 000 Euro übersteigt, liegt die Durchführung der baufachlichen Prüfung im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde. Die zuständige baufachtechnische Bauverwaltung im Sinne von VVG Nr. 6.1 zu § 44 LHO ist für den Bereich dieser Förderrichtlinie der LS
Brandenburg.
6.2.3 Inhalt des Antrages
Die erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung für die Maßnahme sind in Anlage 3 aufgeführt.
6.2.4 Vorlage des Antrages
Der Antrag ist beim LS bis zum 31. Mai des Jahres schriftlich oder digital entsprechend den veröffentlichten Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu stellen, das dem gewünschten Jahr der Aufnahme in das Jahresförderprogramm vorausgeht. Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn zum Stichtag alle entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Anlage 3 vollständig und prüffähig vorliegen. Für Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen.
6.2.5 Prüfung des Antrages
Der LS kann weitere Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder generell zur Beurteilung einer Maßnahme erforderlich sind, beim Antragsteller nachfordern.
Kann dem Antrag nicht entsprochen werden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
7 Bewilligung
7.1 Der Zuwendungsbescheid ist Voraussetzung für den Beginn der Fördermaßnahme. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag möglich.
7.2 Nachweis der Verwendung
7.2.1 Die Zuwendungsempfangenden haben die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch einen Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis zu belegen.
Hierzu ist dem LS ein Verwendungsnachweis nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) vorzulegen.
7.2.2 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen.
Dem Verwendungsnachweis sind mit der Bauausführung übereinstimmende Bestandsunterlagen beizufügen, aus denen der Umfang der ausgeführten Arbeiten in wesentlichen Teilen zu erkennen ist.
7.3 Prüfung der Verwendung
7.3.1 Das für Verkehr zuständige Ministerium sowie die prüfenden Behörden sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendungen vor Ort oder durch Einsicht in oder Anforderung von Büchern, Belegen einschließlich Ausgabeblättern und sonstigen Projekt- oder Geschäftsunterlagen zu prüfen.
Die Zuwendungsempfangenden haben während der Durchführung der Maßnahme und nach deren Abschluss die erforderlichen Unterlagen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist bereitzuhalten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und entsprechende örtliche Erhebungen zu ermöglichen.
7.3.2 Über die Durchführung des Förderprogramms des vorausgegangenen Haushaltsjahres und über die erreichten Ergebnisse und Effektivität ist dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch den LS bis zum 15. Juni des Folgejahres Bericht zu erstatten.
7.3.3 Die unter Nummer 7.3.2 jährlich zu erstellenden Erfolgskontrollen sind Grundlage für eine umfassende Evaluierung sowohl des gesamten Förderangebotes als auch des Förderverfahrens. In das Evaluierungsverfahren werden die Kommunen einbezogen. Eine Zwischenevaluierung soll bis zum 1. Juli 2027 und eine Abschlussevaluierung bis zum 31. Dezember 2029 erfolgen. Die Bewilligungsbehörde hat drei Monate vor diesen Terminen dem für Verkehr zuständigen Ministerium die Abschlussevaluierung vorzulegen.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie Zinsansprüche gelten die Verwaltungsvorschriften (VV beziehungsweise VVG) zu § 44 LHO, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.
Die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ausgereichten Förderungen sind Subventionen, deren missbräuchliche Inanspruchnahme nach dem Brandenburgischen Gesetz gegen den Missbrauch von Subventionen vom 11. November 1996 ( GVBl. I
S.
306) geregelt ist.
8 Überleitungsvorschriften
8.1 Für laufende Fördermaßnahmen behalten die ihnen jeweils zugrunde liegenden Fassungen der Rili KStB Bbg
ihre Gültigkeit, auch wenn diese Förderrichtlinien bereits außer Kraft getreten sind.
8.2 Die im Rahmen älterer Fassungen dieser Förderrichtlinie erteilten Ausnahmeregelungen bleiben bestehen.
9 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Sie wird mindestens alle drei Jahre vom Richtliniengeber evaluiert und bedarfsweise angepasst.
Die Grundsätze zur Förderung von Maßnahmen zur baulichen Schul- und Spielwegsicherung im Land Brandenburg vom 1. Januar 2018 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) werden mit Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt für Brandenburg aufgehoben.
10 Anlagen
Anlage 1
Begriffsbestimmung und Abgrenzung der Fördertatbestände
Abbruchkosten
Abbruchkosten zählen zu den Baukosten. Fallen sie vor Erteilung des Bewilligungsbescheides an, so sind sie grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Bei erheblicher zeitlicher Differenz zwischen Abbruch und Baubeginn gibt es jedoch die Möglichkeit, die entstehenden Kosten in die Zuwendungsfähigkeit mit einzubeziehen, wenn
der Abbruch als vorzeitiger Maßnahmenbeginn für förderungsunbedenklich erklärt wird. Dies sollte aber nur dann geschehen, wenn die Kosten des Abbruchs tatsächlich erheblich sind.
der Abbruch als Vorsorge- beziehungsweise Vorfinanzierungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Vorhaben der städtebaulichen Erneuerung oder der Neuordnung der Erschließung anerkannt wurde. Maßgeblich für die Definition des Maßnahmenbeginns sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.
Abnahmekosten
Kosten für bauaufsichtliche Abnahmen sind nicht förderungsfähig, weil sie bei den Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind (vergleiche Verwaltungskosten).
Alltagsradverkehr
Für den Alltagsradverkehr charakterisierend ist, dass es sich um eine (Rad-)Verkehrsart handelt, die tagtäglich wiederkehrend auftritt.
Beispiele hierfür können sein: Wege zur Arbeit, zum Einkauf, zu zentralen Einrichtungen (Verwaltung, Arzt etc.).
Anliegerstraßen
Anliegerstraßen sind Gemeinde- oder Privatstraßen, die hauptsächlich für den Zugang oder die Zufahrt zu den an ihnen gelegenen und dem Wohnen oder der wirtschaftlichen Betätigung dienenden Grundstücken bestimmt sind.
Anliegerstraßen sind nicht förderfähig.
Archäologische Begleitkosten
Nach § 5 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) können abgegrenzte Flächen, die bekannte oder nach begründeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. Soweit in ein Denkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs die Kosten zu tragen. Die in diesem Rahmen beim Baulastträger anfallenden Kosten können bis zu 50 Prozent der Gesamtkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Ausbau
Erfolgt eine Verbesserung des Verkehrswertes durch eine Neuaufteilung beziehungsweise Verbreiterung der Verkehrsflächen oder eine Erhöhung der Belastbarkeit beziehungsweise Tragfähigkeit von Verkehrsflächen (einschließlich Brücken), liegt ein förderungsfähiger Ausbau vor.
Folgende Maßnahmen nach Nummer 2.1 können gefördert werden:
örtliche Straßen und Brücken mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
besondere Fahrspuren für den ÖPNV sowie Wendeschleifen und Warteflächen an Haltestellen für den ÖPNV, sofern sie im Rahmen der Straßenbaumaßnahme mit realisiert werden müssen,
Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
zwischenörtliche Straßen und Brücken, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
Kreuzungsmaßnahmen nach Kreuzungsrecht,
Verkehrsleitsysteme, Verkehrszeichen-Brücken gemäß DIN1076, Absatz 3.1.2 auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde und Umsteigeanlagen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs.
Maßnahmen nach Nummer 2.2 können sein:
Wege für den Fuß- und Radverkehr,
Radfahrschutzstreifen/Schutzstreifen sowie dazu dienende straßenbauliche Maßnahmen, soweit die straßenbauliche Maßnahme nicht den überwiegenden Anteil der Maßnahme ausmacht,
Radschnellwege,
Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
Radwegebrücken oder -unterführungen,
Knotenpunkte, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen, der Bau von Schutzinseln und/oder deutlich vorgezogene Haltelinien,
betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr,
gemäß §§ 2 und 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes zum Bau oder Ausbau kommunaler Radwege oder Rad-/Gehwege.
Baukosten
Zu den zuwendungsfähigen Baukosten gehören die Bauteile, Einrichtungen und Anlagen für die nach dem Stand der Technik verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens sowie die notwendigen Folgemaßnahmen. Hierzu werden gerechnet:
Ausführungsstatik einschließlich der zugehörigen Ausführungsunterlagen,
Aufstellung der Bauwerksbücher,
Aufstellung der Bestandspläne (bei Anfertigung der Bestandsunterlagen für Ingenieurbauwerke),
Bestandsvermessungen sowie erstmalige Erstellung von Bestandszeichnungen bei Bestandsaufnahmen von Straßen und Ingenieurbauwerken (bei Bauabschluss),
Vermessungsarbeiten, soweit nicht nach § 3 Absatz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B) Sache der Auftraggebenden,
Freimachen des Baugeländes einschließlich Kampfmittelbeseitigung,
Baugrunduntersuchung während der Baudurchführung (vergleiche DIN 4020 Nummer 5),
Baustoffprüfungen,
Bestandsaufnahmen nach § 4 Absatz 4 VOB/B zur Beweissicherung, Schutzmaßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
Brand- und Wasserschutzanlagen,
Lichtzeichenanlagen einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen,
Sicherung beziehungsweise Absperrung der fertiggestellten Anlage bis zur Inbetriebnahme, soweit sie nicht vom Träger/von der Trägerin des Vorhabens durchgeführt werden kann,
Wiederherstellungsarbeiten (zum Beispiel bauliche Anlagen, Grünanlagen) unter Berücksichtigung eines möglichen Wertausgleichs,
Bepflanzung,
Ausgaben für Winterbaumaßnahmen,
Entschädigungsleistungen für Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke,
Umsatzsteuer, soweit nicht im Vorsteuerabzug absetzbar,
Voruntersuchungen zur Festlegung der Entsorgungswege der Ausbaustoffe,
Kontrollprüfungen an den jeweiligen Schichten gemäß den „Zusätzlichen Technischen Vorschriften“.
Baulastträger
Wird eine Straße mit dem Ziel gebaut, dass die Baulast nach der Fertigstellung auf den Bund beziehungsweise auf das Land übergehen soll, ist eine Förderung aus Mitteln zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden ausgeschlossen. Vorhaben, die in den Bedarfsplänen des Bundes beziehungsweise eines Landes ausgewiesen sind, sind nicht förderungsfähig.
Bauliche Erhaltung
Im Regelfall werden im Rahmen der baulichen Erhaltung die Substanzerhaltung und die grundhafte Erhaltung (Erneuerung) der freien Strecken, der Ortsdurchfahrten sowie der Ingenieurbauwerke durchgeführt. Die Verkehrsflächen werden in Grund- und Aufriss und Querschnitt nicht wesentlich verändert und/oder erweitert.
Maßnahmen zur baulichen Erhaltung im Sinne dieser Förderrichtlinie werden in den „Richtlinien für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen (RPE-Stra 01)“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) als „E1-/E2-Maßnahmen“ bautechnisch definiert.
Bauliche Unterhaltung
Zur baulichen Unterhaltung zählen örtlich-punktuelle Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen (Fahrbahnen, Radwege), die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach dem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt werden, wie zum Beispiel kleinflächige Flickarbeiten, Vergießen von Rissen.
In Abgrenzung zur baulichen Erhaltung werden im Rahmen der
betrieblichen Unterhaltung
zum Beispiel die Wartung, Pflege und Reinigung einschließlich Winterdienst der Fahrbahnen, Radwege, Nebenanlagen (wie Randstreifen, Gräben, Durchlässe, Ingenieurbauwerke) und der Ausstattung (wie Verkehrszeichen, Leit- und Schutzeinrichtungen) ausgeführt.
Behindertengerechte Baumaßnahmen
Im Rahmen der Berücksichtigung der Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen und der Anforderung an die Barrierefreiheit sind bei der Vorhabenplanung die kommunalen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte zu beteiligen. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) anzuhören.
Der behindertengerechte Ausbau soll möglichst weitreichend im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Gesamtmaßnahme stehen.
Beleuchtungsanlagen
Die Förderung von Beleuchtungsanlagen an Radwegen ist bei Darstellung eines entsprechenden Bedarfs möglich. Dabei ist auch eine insektenfreundliche Beleuchtung förderfähig.
Bestandspläne/Bauwerksbücher
Bestandspläne werden nicht den Verwaltungskosten zugeordnet, sondern den zuwendungsfähigen Baukosten (siehe Baukosten).
Betriebserschwerniskosten
Betriebserschwerniskosten des Baulastträgers selbst sind in keinem Fall zuwendungsfähig, daher auch keine Berücksichtigung eines Wertausgleichs; Betriebserschwerniskosten eines Dritten sind zuwendungsfähig.
Eigenleistungen
Leistungen, die die Zuwendungsempfangenden erbringen, sind nicht förderfähig, auch wenn sie nach der Richtlinie zuwendungsfähig wären. Es können nur Leistungen Dritter abgerechnet und gefördert werden.
Erhaltungsmaßnahmen
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen der baulichen Erhaltung im Sinne dieser Förderrichtlinie. Dagegen sind Maßnahmen der baulichen Unterhaltung nicht förderfähig.
Ersatzpflanzungen von Bäumen
Ersatzpflanzungen sind Pflanzungen von Bäumen im Verhältnis 1 : 1, dreifach verschult ohne Pflegemaßnahmen, die im Rahmen eines Bauvorhabens geleistet werden (darunter auch Alleen und Baumreihen).
Erschließungsstraßen
Sind öffentliche Straßen (Wege, Plätze), die entweder zum Anbau bestimmt sind oder als anbaufreie Straßen innerhalb eines Baugebietes die Nutzung dieses Gebietes ermöglichen.
Erschließungsstraßen sind grundsätzlich nicht förderfähig.
Fahrradwege
Die nachträgliche Anlage separater Radwege in gesetzlicher kommunaler Baulastträgerschaft an Gemeindestraßen ist unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“ (siehe Nummer 4.2 der Richtlinie) förderfähig. Die Planung des Radweges erfolgt im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes beziehungsweise Radverkehrskonzeptes oder Radnetzes. Eine verkehrliche Begründung im Zusammenhang mit einem innerörtlichen Radweg in kommunaler Baulast an Landes- und Bundesstraßen ist nicht erforderlich.
Mit einer Wegweisung für den Radverkehr wird der Radverkehr auf sicheren und verkehrsgünstigen Radrouten geführt. Die Wegweisung für den Radverkehr stellt ein eigenständiges „Verkehrsleitsystem“ dar. Sie dient der Optimierung, der Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs, insbesondere des Radverkehrs.
Die Wegweisung für den Radverkehr gemäß den „Hinweisen zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr im Land Brandenburg (HBR Brandenburg)“ ist als Verkehrsleitsystem förderfähig. Voraussetzung ist die Ausweisung in einem integrierten Verkehrskonzept oder Radverkehrskonzept der Kommune oder des Landkreises.
Zur Festlegung der Breite der Radwege sind die Bestimmungen der StVO
und der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu berücksichtigen, die auf die anerkannten Regeln der Technik und Rechtsprechung repräsentierenden Empfehlungen für Planung, Entwurf und Betrieb von Radverkehrsanlagen verweisen. Abweichungen sind förderfähig, insoweit der besondere Bedarf nachgewiesen wurde beziehungsweise die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse diese erfordern.
Grunderneuerung
Die Grunderneuerung ist entsprechend der Richtlinie für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen, Ausgabe 2001 (RPE-Stra 01) die wesentliche Verbesserung des Gebrauchswertes ortsfester Verkehrsanlagen durch Erneuerung einzelner oder mehrerer Komponenten.
Die Wiederherstellung einer vorhandenen Verkehrsanlage nach deren Abnutzung dient der Erhaltung des ursprünglichen Verkehrswertes und ist Grunderneuerung.
Dabei werden das Abfräsen einer Verschleißschicht und die darauffolgende Erneuerung dieser Deckschicht nicht als wesentliche Verbesserung angesehen.
Das Aufbringen einer neuen Deckschicht oder eine Oberflächenbehandlung wird der Instandsetzung zugerechnet und ist somit nicht förderfähig.
Kontaminierungen
I. Grundsatz:
Den Baugrund stellt der Auftraggeber (= Projektträger), die Kostentragungspflicht liegt bei ihm.
Der Auftraggeber - Projektträger - zeichnet gegenüber dem Auftragnehmer verantwortlich für den Grund und Boden, auf/in dem gebaut wird. Er trägt das Risiko beim Auffinden von Kontaminierungen. Insofern ist er verpflichtet, die Zuwendungsgeber über die möglichen Risiken umfassend zu informieren. Es liegt also in seiner Verantwortung,
sich bereits beim Erwerb von Grund und Boden beziehungsweise bei Sicherung von Grunddienstbarkeiten ein Bild von der Situation zu machen,
im Rahmen der Baugrunduntersuchungen im Planungs-/Vorbereitungsstadium die Situation bezüglich kontaminierender Stoffe zu erfassen und zu bewerten,
Planungsalternativen aufzuzeigen, die Eingriffe in kontaminierte Bereiche vermeiden beziehungsweise minimieren,
erforderliche Sanierungsmaßnahmen zu planen und die zugehörigen Kosten zu ermitteln, soweit sie zur Lösung der verkehrlichen Aufgabe erforderlich sind (Berücksichtigung im Finanzierungsantrag).
II. Grundsatz:
Grundsätzlich besteht Regressanspruch gegenüber dem Grundeigentümer beziehungsweise dem Verursacher der Kontaminierung.
Der Projektträger hat zu prüfen, inwieweit ein Anspruch in der Kostentragungspflicht gegenüber Dritten besteht. Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit aufgrund früherer rechtlicher Gegebenheiten die Sanierungspflicht unbillig oder nicht zumutbar ist. Das Prüfergebnis ist gegenüber dem Zuwendungsgeber zu dokumentieren.
III. Grundsatz:
Es ist zu unterscheiden zwischen Kontaminierung mit und ohne gesetzlich normierte Pflichten zum Einschreiten.
Bei Kontaminierung mit Einschreitungspflicht (Gefahr für die Umwelt, insbesondere das Grundwasser) ist eine Sicherung oder Sanierung auch ohne die Baumaßnahme grundsätzlich erforderlich. Bei Kontaminierung ohne Einschreitungspflicht geht keine unmittelbare Gefahr für die Umwelt aus, es sind keine direkten Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Kosten entstehen erst durch die „Zustandsstörung“.
Kosten bei Kontaminierung mit Einschreitungspflicht sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Sofern die Sicherung/Sanierung des Bodens auch ohne Zustandsstörung durch die Baumaßnahme zwingend erforderlich ist, ist die Zuwendungsfähigkeit der insoweit entstehenden Kosten nicht gegeben.
Kosten bei Kontaminierung ohne Einschreitungspflicht sind zuwendungsfähig, soweit Regressansprüche nicht realisiert werden können. Die Sanierung und Sicherung des Bodens wird erst als Folge der Baumaßnahme notwendig. Von daher können die Kosten - soweit Regressansprüche nachweislich nicht realisiert werden können - grundsätzlich den Baukosten zugerechnet und als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Kreuzungsmaßnahmen
Förderfähig sind Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG), dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG), soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben. Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 EBKrG sind nur förderfähig, wenn eine Kreuzungsvereinbarung mit Gemeindefinanzierungsanteil nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht bis 2. März 2020 abgeschlossen wurde.
Nach dem EBKrG wird die volle Kostenmasse (einschließlich Verwaltungskosten, Probebohrungen usw.
) nach § 2 Nummer 3 aufgeteilt. Die Verwaltungskosten bei EBKrG-Maßnahmen sind nicht zuwendungsfähig.
Förderfähig sind Maßnahmen an Eisenbahnkreuzungen gemäß §§ 2 und 3, die dem Bau oder Ausbau kommunaler Radwege oder Rad-/Gehwege dienen. Ein Zuschuss kann gemäß § 17 EBKrG bei der Anhörungsbehörde des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums beantragt werden.
Künstlerische Maßnahmen
Beim Straßen- und Brückenbau sind Kosten für die künstlerische Ausgestaltung nicht zuwendungsfähig.
Lärmvorsorge/Lärmsanierung
Maßnahmen der Lärmvorsorge sind im Zuge von Neubau- und Ausbaumaßnahmen an verkehrswichtigen kommunalen Straßen nach den Erfordernissen der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV
) im Rahmen des aktiven Schallschutzes (Schallschutzwände und Schallschutzwälle) zuwendungsfähig. Passiver Schallschutz wird von der Förderung ausgenommen.
Eine nachträgliche Lärmsanierung an bestehenden kommunalen Straßen und Ingenieurbauwerken ist nicht zuwendungsfähig.
Mängelbeseitigung
Die Mängelbeseitigung gehört noch zum Bau oder Ausbau, da der Bau oder Ausbau nicht als abgeschlossen angesehen werden kann, solange noch Mängel in der Ausführung bestehen. Durch Mängelbeseitigung zusätzlich entstehende Kosten, weil die bauausführende Firma in Konkurs gegangen ist oder aus anderen Gründen nicht zur Gewährleistung herangezogen werden kann, sind zuwendungsfähig.
Markierungen
Markierungen, die im Zusammenhang mit der geförderten Baumaßnahme ausgeführt werden, sind förderfähig.
Das nachträgliche Anbringen oder die Änderung einer bloßen Fahrbahnmarkierung auf bestehenden Straßen für sich allein ist nicht als Ausbaumaßnahme anzusehen und deshalb nicht förderfähig.
Maßnahmenbeginn
Die Maßnahme beginnt mit der Erteilung des Zuschlages an die im Ausschreibungsverfahren ausgewählte Firma.
Mitfahrerparkplätze
Gefördert werden können „Pendlerparkplätze“ und „Mitfahrerparkplätze“ inklusive Mitfahrerbank in kommunaler Baulast ohne beabsichtigte Erhebung von Gebühren innerhalb der Zweckbindungsfrist. Die Anlagen müssen aber mindestens zu 80 Prozent dem beantragten Zweck dienen. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. Die „Pendlerparkplätze“ und „Mitfahrerparkplätze“ müssen sich an im Sinne der Richtlinie förderfähigen Straßen befinden und sind gemäß ihrem Zweck zu kennzeichnen.
Nachträge
Bei der Abwicklung von Baumaßnahmen kann es zu Nachvergütungsforderungen der Auftragnehmenden kommen. Sie können zum einen begründet sein in einer nicht eindeutigen Beschreibung der auszuführenden Arbeiten oder auch in Arbeiten, deren Notwendigkeit sich erst später herausstellt. Üblicherweise wird eine Einigung in Nachtragsverhandlungen zwischen Auftragnehmenden und Auftraggebenden angestrebt. Ist das Ergebnis eine Anerkennung (eines Teils) der Nachvergütungsforderung, so sind diese Kosten in der Regel als zuwendungsfähig anzusehen.
Ist in den Nachtragsverhandlungen keine Einigung zu erzielen, wird versucht, die Forderung auf dem Klageweg durchzusetzen. Kommt es zu einem Urteil, so können die entsprechenden Mehrkosten bei einer Fördermaßnahme als zuwendungsfähig angesehen werden.
Zur Verkürzung des Klageverfahrens wird oft ein Vergleich angestrebt. Die auf die Zuwendungsempfangenden als Auftraggebende entfallenden Kostenanteile können dann aus verwaltungsökonomischen Überlegungen ebenfalls als zuwendungsfähig betrachtet werden.
Vor Abschluss des Vergleiches sollte die Bewilligungsbehörde beteiligt werden.
Natur- und andere hochwertige Materialien
Der Einsatz von Primärbaustoffen aus Natur- und anderen hochwertigen Materialien ist im Einklang mit § 27 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes auf solche Einsatzbereiche zu beschränken, wo der Einsatz aufgrund eines sparsamen Mitteleinsatzes geboten ist oder wo bautechnische Gründe beziehungsweise naturschutzrechtliche Auflagen den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe ausschließen. Für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe findet die Ersatzbaustoffverordnung (EBV), insbesondere Abschnitt 4, Anwendung. Der Einbau von Natur- und anderen hochwertigen Materialien hat nur im notwendigen Umfang zu erfolgen. Der darüber hinausgehende Einsatz beispielsweise zu ästhetischen oder städtebaulichen Zwecken ist nicht förderfähig. Die Gründe für den Ausschluss von mineralischen Ersatzbaustoffen sind zu dokumentieren.
Neubau
Ist die erstmalige Herstellung eines Straßenkörpers, dessen Nutzung auf unbestimmte Zeit angelegt ist und der spätestens am Tag der Verkehrsfreigabe erstmalig gewidmet wird.
Ersatzneubauten, wie zum Beispiel Brücken oder im Zuge von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, gelten NICHT als Neubauvorhaben im Sinne dieser Richtlinie.
Radschnellwege
Die förderungsfähigen Maßnahmen und Fördervoraussetzungen für Radschnellwege sind in der Verwaltungsvereinbarung Radschnellwege 2017 - 2030 ( https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/StV/verwaltungsvereinbarung-radschnellwege.pdf?__blob=publicationFile ) definiert und bei der Förderung von Radschnellwegen zu beachten. Eine Finanzierung aus Bundesmitteln erfolgt ausschließlich nach dieser Verwaltungsvereinbarung.
Radverkehrskonzepte für den Alltagsverkehr
Vor dem Hintergrund sich verändernder verkehrs- und klimapolitischer Ausrichtungen insbesondere im Radverkehrsbereich fördert das Land Brandenburg die Erstellung beziehungsweise Fortschreibung kommunaler Radverkehrskonzepte. Diese sollen dazu dienen, eine landesweite Bestands- und Bedarfsanalyse des heutigen und künftigen Radwegenetzes in seiner Gesamtheit von Pendlerstrecken und Tourismusrouten zu fertigen und dabei die unterschiedlichen regionalen Belange und Interessen aufgreifen.
In einem ersten Schritt sollen die geförderten Radverkehrskonzepte zumindest auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte:
den IST-Stand des vorhandenen Radwegenetzes analysieren,
den SOLL-Stand begründet darstellen und
mit aktuell geltenden gemeindlichen Radwegekonzepten beziehungsweise Konzepten angrenzender Landkreise abgeglichen werden.
Die Konzepte sollen inhaltlich, soweit zutreffend,
den jeweiligen Bau- und Ausbauzustand beschreiben,
die Art der künftigen überwiegenden Nutzung (Pendlerstrecke für Schüler/Werktätige oder touristisch genutzt - Tourismusrouten) darstellen,
erforderliche Lückenschlüsse, Um- und Ausbaubedarfe bestehender Strecken aufzeigen,
Anschlussbedarfe an bestehende gemeindliche oder überregionale Radwegenetze, wie etwa an Bundes- und Landesstraßen, aufzeigen,
den Optimierungsbedarf bestehender Radwegeführungen (zum Beispiel Fahrradschutzstreifen) infolge erhöhter Ansprüche an Wegequalität und Verkehrssicherheit aufzeigen sowie
den Anpassungsbedarf der vorhandenen regionalen Radwegestrukturen an bestehende Ortsverwaltungs- und Kreisgrenzen darstellen.
Für den zukünftigen Ausbauzustand können auch Fahrradstraßen oder Radwege mit hohen Ausbaustandards bis hin zu Radschnellwegen in die Betrachtung einbezogen werden. Eine allgemeine Analyse des Ausbaubedarfs für Radabstellanlagen im Betrachtungsgebiet mit einer Darstellung der Handlungsbedarfe ist förderfähig.
Für die Konzepte gilt der Grundsatz:
Erhaltung beziehungsweise Um- und Ausbau bestehender Radwegeverbindungen vor dem Neubau von Radwegen.
Gemeindliche Radverkehrskonzepte sind inhaltlich mit dem Konzept des Landkreises abzustimmen.
Das Kartenmaterial des geförderten Radverkehrskonzeptes ist der Bewilligungsbehörde in elektronisch zu verarbeitender Form vorzulegen. Die genauen Datenstandards legt die Bewilligungsbehörde fest.
Bei der Förderung von Radverkehrskonzepten kann die Pauschale gemäß Nummer 5.5.1.1 nicht geltend gemacht werden.
Schlussabrechnung
Verzögert sich die Schlussabrechnung eines Vorhabens aus Gründen, die die Zuwendungsempfangenden nicht zu vertreten haben (zum Beispiel schwebende Prozesse, anstehende Schlussvermessung, fehlende Rechnungen Dritter), so kann die Bewilligungsbehörde im Benehmen mit dem Zuwendungsempfangenden die zuwendungsfähigen Kosten endgültig festsetzen. Es handelt sich hier um zuwendungsfähige, in ihrer Höhe aber noch nicht feststellbare Kosten. Ein Vorhaben kann in diesem Fall als abgeschlossen angesehen werden, wenn es einen eigenen Verkehrswert darstellt oder dem Verkehr übergeben ist.
Möglich ist es auch, Teilverwendungsnachweise zu erstellen, bei denen die Zuwendungen zu den feststellbaren Kosten bestimmter Gewerke oder Bauabschnitte (Kostengruppen) endgültig festgesetzt und abgerechnet werden. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Benehmen mit dem Zuwendungsempfangenden für die Festsetzung der Schlussrechnung wegen ungeklärter Kosten nicht herstellbar ist, da die Bewilligungsbehörde aus Sicherheitsgründen bei ungeklärten Kosten Risiken für den Landeshaushalt durch eine Abschätzung zur sicheren Seite, das heißt auf unterem Niveau, vermeiden muss.
Schul- und Spielwegsicherung
Schul- und Spielwegsicherung hat präventiven Charakter und ergänzt ausschließlich die Maßnahmen, zu denen die Gemeinden im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge oder Verkehrssicherungspflichten verpflichtet sind. Es werden daher nur Maßnahmen an Straßen, Rad- und Gehwegen sowie Brücken gefördert, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Schulwege im Sinne dieser Richtlinie sind Wege, die Kinder auf dem Weg zur Schule oder Kindereinrichtung täglich benutzen. Spielwege dagegen sind Wege, die Kinder auf dem Weg zu Sport- oder Spielplätzen vorrangig an Nachmittagen oder Ferientagen nutzen. Das Ziel der Förderung besteht darin, Kindern als spezifischer Zielgruppe solche Wegeverhältnisse vorzuhalten, die ihren besonderen Verhaltens- und Wahrnehmungsformen entsprechen. Es werden Maßnahmen an Verkehrsverbindungen gefördert, die Wohnorte, Schulen einschließlich Schulbushaltestellen, Freizeiteinrichtungen miteinander verbinden.
Maßnahmen nach Nummer 2.4 können sein:
Bau oder Ausbau von Querungshilfen, wie Mittelinseln in kommunaler Baulast,
Fußgängerlichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwege,
Bau oder Ausbau von Gehwegen, Radwegen beziehungsweise gemeinsamen Geh- und Radwegen sowie Errichtung von Beleuchtungsanlagen für diese Wege,
Bau oder Ausbau zur Verkehrsberuhigung wie Aufpflasterungen, Fahrbahnversätze, Beseitigung von Sichthindernissen,
Bau oder Ausbau von Haltestellen, sofern nicht anders finanziert,
(Warteflächen und anderes mehr) und Wendeschleifen für den Schülerverkehr.
Software
Die Anschaffung neuer beziehungsweise zusätzlicher
Software
ist grundsätzlich nicht förderfähig. Zum Gerät zugehörige
Software
(zum Beispiel Lichtzeichenanlagen) kann im Rahmen einer Straßen- oder Brückenbaumaßnahme gefördert werden. Bei der Einreichung von Unterlagen zur Förderung ist eine Aufschlüsselung der einzelnen Kosten bezüglich
Software
vorzunehmen.
Straßenausbaubeiträge
Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge bei kommunalen Straßenbauvorhaben ist das Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) dahingehend geändert worden, dass die Kommunen für kommunale Straßenbauvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2018 zahlungspflichtig wurden/werden, nicht mehr berechtigt sind, auf der Grundlage von Straßenausbaubeitragssatzungen Kostenanteile von den angrenzenden Grundstückseigentümern zu erheben. Hier tritt künftig das Land Brandenburg für den damit einhergehenden Finanzierungsausfall ein. Dazu hat das Land Brandenburg im Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge bei kommunalen Straßenbauvorhaben den Kommunen einen Anspruch auf Erstattung der bisher erhobenen Straßenausbaubeiträge eingeräumt. Aufgrund dieses Anspruches sind die damit verbundenen Straßenausbaukosten anteilig in Höhe der sogenannten Spitzabrechnung nicht förderfähig und sind im Antrag als Beiträge Dritter auszuweisen. Zur Ermittlung der Höhe dieser Beiträge Dritter sind die jeweiligen Straßenausbaubeitragssatzungen heranzuziehen, die am 31. Dezember 2018 in Kraft gewesen sind.
Technische Regelwerke
Die allgemeinen Anforderungen an die Straßeninfrastruktur sind unter anderem in den Regelwerken der FGSV
in Verbindung mit dem Straßenrecht festgelegt. Dazu gehören alle technischen Regelwerke, deren Anwendung im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen durch Runderlass des für Verkehr zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg empfohlen wurde. Die zu beachtenden Regelwerke sind auf der Website der Bewilligungsbehörde aufgeführt und finden jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides geltenden Fassung Anwendung.
Umbau
Maßnahmen, die einen Rückbau von Straßen zum Gegenstand haben und die Eigenschaft der Straße als verkehrswichtige Straße verändern, können nicht gefördert werden.
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung sind grundsätzlich nur im Rahmen einer Förderung nach Nummer 2.4 förderfähig. Wenn bei einer Maßnahme nach Nummer 2.1 eine Straße ihren Charakter als verkehrswichtige Straße behält, ist jedoch ein aus Gründen der Sicherheit oder der Anpassung an geänderte Verkehrsverhältnisse durchzuführender Umbau - nicht Rückbau - förderfähig.
Dabei ist jedoch der Nachweis der Abgrenzung von verkehrlichen und städtebaulichen Maßnahmen zu erbringen. Der Umbau kann auch als Unterbegriff des Ausbaus zu verstehen sein. Ein Rückbau aus städtebaulichen Gründen ist jedenfalls nicht förderfähig.
Eine Lösung ist über den Begriff „ortsgerechter Ausbau“ zu finden.
Es muss sich bei den förderfähigen Maßnahmen jedoch immer um einen verkehrsgerechten Ausbau handeln. Maßnahmen des Fuß- oder Radverkehrs sind in diesem Zusammenhang förderfähig.
Unterhaltungskosten
Zuwendungsfähig sind nach der vorliegenden Richtlinie (Rili KStB Bbg) nur der Neu-, Um- oder Ausbau, die Grunderneuerung und die Erhaltung, nicht dagegen die Unterhaltung/Instandsetzung. Die im Zusammenhang mit der Unterhaltung entstehenden Ausgaben sind daher bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz erfährt keine Änderung dadurch, dass Unterhaltungskosten abgelöst werden beziehungsweise dass sich abzulösende Unterhaltungskosten durch vorzeitige Erneuerung eines Bauwerkes im Zuge der Durchführung eines geförderten Vorhabens verringern.
Verringert sich der Ablösungsbetrag für Unterhaltungskosten, die ein Vorhabenträger, etwa gegenüber der DB, zu tragen hat, durch vorzeitige Erneuerung eines Bauwerkes, so ist der freiwerdende Betrag von den zuwendungsfähigen Kosten abzusetzen.
Die Ablösung der Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Absatz 4 EBKrG dient der Verwaltungsvereinfachung und wird daher im Regelfall angewendet.
Bei der Gewährung von Bundes- und Landeszuwendungen gilt das Subsidiaritätsprinzip (siehe § 23 der Bundeshaushaltsordnung). Vor lnanspruchnahme von Zuwendungen haben die Antragstellenden ihre sonstigen Einnahmen, wie Beiträge Dritter, einzusetzen.
Die Kosten für Unterhaltung werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Verkehrsbedeutung
Eine Straße mit einer besonderen kommunalen Verkehrsbedeutung liegt insbesondere dann vor, wenn sie mit einem lokal besonders hohen Verkehrsaufkommen der Erschließung von Gebieten an das überörtliche Verkehrsnetz dient.
Verkehrsberuhigung
Eine gezielte Förderung von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen ist im Förderkatalog nicht vorgesehen, es sei denn, dass sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist.
Im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass auch Maßnahmen zur Verbesserung des Fuß- und Radverkehrs gefördert werden können. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Förderung auf Maßnahmen der Schul- und Spielwegsicherung bezieht.
Eine punktuelle Last- beziehungsweise Geschwindigkeitsbegrenzung (Tempo 30) aus Gründen, die die Zuwendungsempfangenden nicht beeinflussen können (Umsetzung übergeordneten Rechts) oder aus verkehrlichen Gründen (zum Beispiel Unfallhäufigkeit, Schulwegsicherung und Ähnliches) schließt die Förderung als verkehrswichtige Straße nicht aus.
Aus Gründen des Lärmschutzes ist auch ohne das Vorliegen eines Lärmminderungsplanes an einer sonst als verkehrswichtigen innerörtlichen Verbindungsstraße eingeordneten Straße die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h
nicht zwingend förderschädlich.
Verkehrsleitsysteme
Steuerungsanlagen des Straßenverkehrs können insbesondere bei Präferenzierung des ÖPNV zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse beitragen und im Einzelfall aufwändige Straßenbaumaßnahmen ersetzen.
Zum Bau oder Ausbau der Straße gehören „Lichtzeichenanlagen einschließlich der dazugehörigen Steuerungsanlagen“. Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Einzelfall bei einer förderfähigen Straße die Installierung einer Steuerungsanlage als eine Ausbaumaßnahme angesehen werden, auch wenn an der Straße selbst baulich nichts verändert wird. Diese Beurteilung ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit dann gerechtfertigt, wenn durch die Maßnahme aufwändigere Straßenbaumaßnahmen ersetzt werden.
Verkehrsleitsysteme dienen der Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Deswegen reicht eine bloße statische, wegweisende Beschilderung im verkehrlichen Problembereich nicht aus. Die Steuerung des Verkehrs muss dynamisch aufgrund der aktuellen Verkehrssituation erfolgen.
Parkleitsysteme gehören unter anderem zu den Verkehrsleitsystemen. Parkleitsysteme sollen entsprechend den konkreten Verkehrssituationen und Belegungen der Parkkapazitäten gesteuert werden. Sie sollten von Parkraum-Management-Maßnahmen (zum Beispiel Parkraumbewirtschaftung) begleitet werden. Kombinationen von Parkleitsystemen mit Informationssystemen für den ÖPNV (Anschlussangebote) sind zweckmäßig.
Verkehrssicherheitsaudit
Das Sicherheitsaudit dient der Vermeidung von Unfällen beziehungsweise der Minderung von Unfallfolgen und stellt insofern eine Form der Qualitätssicherung für eine sichere Verkehrsanlage dar. Es soll bewirken, dass neue, um- oder ausgebaute und bestehende Straßen im Hinblick auf die Verkehrssicherheit den Bedürfnissen aller Verkehrsteilnehmergruppen gerecht werden. Das Sicherheitsaudit im Bestand ist ein anlassbezogenes Verfahren. Es dient dazu, gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen beziehungsweise zur Minderung von Unfallfolgen einleiten zu können. Dazu kann es in Abhängigkeit vom Anlass und der daraus resultierenden Fragestellung auf die betroffenen Bereiche oder Teile der Verkehrsinfrastruktur beschränkt werden.
Verkehrswichtige öffentliche Straßen
Verkehrswichtige öffentliche Straßen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind grundsätzlich alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen, die dem überörtlichen Verkehr beziehungsweise dem örtlichen Hauptverkehrsnetz dienen, sowie unmittelbare Anbindungen von ÖPNV-Verknüpfungsstellen an dieses Verkehrsnetz.
Indiz für eine verkehrswichtige Straße ist, wenn sie gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 BauGB im Flächennutzungsplan als
Hauptverkehrsstraße ausgewiesen ist oder dem ÖPNV mit einer durchschnittlichen Linientaktung an Werktagen zwischen 6 und 22 Uhr von mindestens 1 Mal pro Stunde dient. Kommunen ohne gültigen Flächennutzungsplan haben die Funktion der Straße als Hauptverkehrsstraße der Bewilligungsbehörde durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Bei selbstständig geführten Radverkehrsanlagen ist eine entsprechende Bewertung der Maßnahme im Radverkehrskonzept ausreichend.
Verwaltungskosten
Verwaltungskosten gelten mit der Pauschalregelung gemäß Nummer 5.5.1.1 dieser Richtlinie als vollständig abgegolten.
Vorsorgemaßnahmen/Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Bereits vor Baubeginn des geförderten Vorhabens abgeschlossene Vorsorgemaßnahmen können nicht als Vorhabenmasse bezuschusst werden. Vorsorgemaßnahmen mit Eigenfinanzierung bedürfen der Genehmigung der Bewilligungsbehörde vor Baubeginn.
Die Einwilligung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist auf Ausnahmefälle zu beschränken und unter folgenden Vorbehalten zu erteilen:
Die Einwilligung bewirkt, dass eine Förderung vorzeitig erbrachter Vorhabenleistungen nicht ausgeschlossen wird; sie präjudiziert aber weder rechtlich noch tatsächlich Entscheidungen darüber, ob und gegebenenfalls wann in welcher Höhe das Vorhaben gefördert wird.
Das Finanzierungsrisiko für das Vorhaben trägt allein der Baulastträger.
Bei etwaigen Änderungen der gesetzlichen Förderbestimmungen bleibt der vorzeitige Maßnahmenbeginn unberücksichtigt.
Wertausgleich
Vorteile, die dem Träger des Vorhabens oder einem Dritten entstehen, die aber nicht der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinde dienen, sind angemessen auszugleichen.
Muss im Zuge eines Baues oder Ausbaues einer zuwendungsfähigen Maßnahme eine Umgehungsstraße ausgebaut werden, so ist für die mit Umleitungsverkehr größer zu dimensionierende Straße nach Wegfall dieses Umleitungsverkehrs ein Wertausgleich dann nicht anzurechnen, wenn die Straßendecke nur im notwendigen Umfang verstärkt wurde und der Ausbau der Straße selbst zuwendungsfähig wäre oder die Straße in der Erhaltungslast des Vorhabenträgers ist.
Bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten eines laut Richtlinie geförderten Vorhabens ist ein Wertausgleich zu berücksichtigen, wenn im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vorhabens
andere Verkehrswege oder -anlagen oder sonstige Anlagen verlegt, verändert oder erneuert werden, ohne dass für deren Träger Folgepflicht besteht und dadurch bei diesen
eine Wertsteigerung oder -minderung durch Hinausschieben oder Vorverlegen des nächsten Erneuerungstermins eintritt.
Die Festlegung unter Nummer 2 findet keine Anwendung, soweit kreuzungsrechtliche Bestimmungen (Fernstraßengesetz, Brandenburgisches Straßengesetz, Bundeswasserstraßengesetz und Eisenbahnkreuzungsgesetz) für den Wertausgleich etwas anderes bestimmen.
Ausnahmen Ein Wertausgleich entfällt
soweit in notwendigem Umfang
Verkehrswege oder -anlagen des Vorhabenträgers selbst verlegt, verändert oder erneuert werden,
Verkehrswege oder -anlagen Dritter, die entsprechend Richtlinie selbst förderungsfähig sind, verlegt, verändert oder erneuert werden,
zusätzliche Anlagenteile lediglich infolge des Vorhabens erstellt werden müssen (zum Beispiel bei Versorgungsleitungen: Einbau von Schiebern, Muffen, Schächten, Dükern oder Rohrmehrlängen),
wenn der Eingriff in die Anlagen dem Unternehmen keinen Vorteil oder Nachteil bringt. Dies wird zum Beispiel dann der Fall sein, wenn
eine Anlage unter Verwendung des vorhandenen Materials lediglich verlegt wird,
lediglich ein Teil der Anlage erneuert wird, der bei einer späteren Erneuerung der Anlagen nicht ausgespart werden kann.
Folgepflicht Die Regelung des Wertausgleichs findet ebenfalls keine Anwendung, wenn bei Anlagen Dritter Folgepflicht besteht und der Dritte die gesamten Kosten der Verlegung oder Veränderung der Anlage zu tragen hat. Sofern der Dritte aufgrund eines bestehenden Vertrages nur einen Teil der Kosten für einen Wertausgleich zu übernehmen hat, ist dieser Anteil bei der Festsetzung des Wertausgleichs anzurechnen.
Berechnung des Wertausgleichs
Als Wertausgleich ist die Kapitalwertdifferenz anzusetzen.
Zusätzlich zur Kapitalwertdifferenz sind für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
der Wert der anfallenden Stoffe,
die Kosten für Maßnahmen auf Veranlassung des Trägers der Anlage,
Vor- und Nachteile der Betriebsführung und Unterhaltung bei Anlagen Dritter zu berücksichtigen.
Wiederverwertung teerhaltiger Ausbauasphalte
Der Wiedereinbau von Ausbaustoffen der Verwertungsklassen B und C nach RuVA-StB bedarf einer Zulassung nach § 21 Absatz 3 der Ersatzbaustoffverordnung durch die zuständige Behörde.
Zweckbindungsfrist
Die Zuwendungsempfangenden sollen gewährleisten, dass für mindestens fünf Jahre kein Eingriff durch Dritte (zum Beispiel Leitungs- und Versorgungsträger) in die fertiggestellte Straßen- beziehungsweise Brückenbaumaßnahme erfolgt. Ausnahmegenehmigungen können nur im Rahmen von Einzelfallentscheidungen insbesondere bei erheblichem Interesse des Landes beziehungsweise des Bundes erteilt werden.
Eine erneute Förderung der hergestellten Straße beziehungsweise Brücke kann erst nach Überschreiten der im technischen Regelwerk festgelegten Nutzungsdauer, jedoch frühestens nach dem Ende der Zweckbindungsfrist erfolgen.
Anlage 2
(Zuwendungsrechtliche Ausgaben)
Zuwendungsfähige Ausgaben
Im Rahmen der unter den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 genannten Vorhaben gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben die Herstellungskosten für:
den Straßenkörper bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und das Zubehör gemäß § 2 Absatz 2 BbgStrG ohne die Straßenbeleuchtung,
Beleuchtungsanlagen für den Radverkehr,
Neu-, Um- und Ausbau sowie benötigter Grunderwerb der in Nummer 2.2 genannten Maßnahmen,
Über- und Unterführungen im Zuge zuwendungsfähiger Vorhaben,
Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers (soweit sie die Baumaßnahme betreffen),
Sicherungsanlagen und -einrichtungen (zum Beispiel passive Sicherheitseinrichtungen), auch ohne Ausbau des Straßenkörpers,
notwendige kleinteilige bauliche Maßnahmen zur Beseitigung von Unfallschwerpunkten auf der Grundlage der Empfehlungen der jeweils zuständigen Verkehrsunfallkommission,
Grassaat und Ersatzpflanzungen von Bäumen 1 : 1, dreifach verschult ohne Pflegemaßnahmen (als Bestandteil von Baumreihen oder Alleen sowie sonstigen Straßenbäumen),
archäologische Begleitmaßnahmen bis zu 50 Prozent der dafür anfallenden Kosten.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Kosten für Erschließungsstraßen nach dem Baugesetzbuch, Anliegerstraßen, Zubringerstraßen zu Gewerbegebieten (soweit diese nicht-netzbildenden Charakter haben) sowie sonstige Straßen gemäß § 3 Absatz 5 BbgStrG,
die Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist oder ohne Verpflichtung übernimmt,
die Umsatzsteuern, die der Träger der Maßnahme als Vorsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes absetzen kann,
über die in Nummer 5.5.1.1 anerkannte Pauschale hinausgehende Ausgaben für Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht/Bauüberwachung und sonstige Verwaltungskosten,
der Abschluss von Gestattungsverträgen und die anfallenden Gebühren, Steuern, Maklercourtagen oder sonstigen Ausgaben,
nur für Maßnahmen des ruhenden Verkehrs nach Nummer 2.1: Mehrausgaben für denkmalpflegerische Maßnahmen beziehungsweise die Verwendung besonderer Baustoffe aus Gründen des Denkmalschutzes oder der städtebaulichen Gestaltung,
die Fahrbahnmarkierungen, die nachträglich auf bestehenden Straßen aufgebracht werden,
die Ausgaben für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen,
die Finanzierungskosten,
die Ausgaben für Erschließungsanlagen außerhalb der Grundstücksgrenzen.
Anlage 3
(Rili KStB Bbg)
Antragsunterlagen
Anlagen zum Antrag auf Zuwendungen für Investitionen nach den Nummern 2.1 und 2.2
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Beschreibung der Maßnahme mit Nachweis der Förderfähigkeit nach Nummer 2,
eine plausible Darlegung, in welcher Weise die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist,
soweit erforderlich, der Nachweis, dass die zur Förderung beantragte Maßnahme Bestandteil einer verkehrswichtigen Straße im Sinne dieser Richtlinie ist,
Ergebnis der Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen, die baulich im Zusammenhang stehen, insbesondere Tiefbaumaßnahmen der Träger öffentlicher Belange,
Bauentwurfs- beziehungsweise Baugenehmigungsunterlagen (Pläne, Regelquerschnitte) in Anlehnung an die Richtlinien für die einheitliche Darstellung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, soweit für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 erforderlich. Im Erläuterungsbericht sind die verkehrliche, städtebauliche und umweltbedeutsame Dringlichkeit des Vorhabens eingehend darzulegen sowie Art und Umfang der Verbesserung zu erläutern (zum Beispiel Nachweis über derzeitiges und zukünftiges Verkehrsaufkommen, Zielsetzungen für Luftreinhaltung/Lärmemissionen etc.),
Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, die planungsrechtlichen Voraussetzungen (Bauleitplan/Planfeststellung), eventuell die Beteiligungsbereitschaft Dritter sowie über die erfolgte Abstimmung mit städtebaulichen Maßnahmen oder anderen Maßnahmen, die baulich mit der Straßenbaumaßnahme im Zusammenhang stehen,
zusammenfassende Darstellung der Finanzierung mindestens auf Basis einer Entwurfsplanung (eine Kostenschätzung ist nicht ausreichend) einschließlich der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Komplementärfinanzierung sowie des vorgesehenen Bauablaufs (Bauzeitplan),
Nachweis der eigenen Verkehrsbedeutung beim Bau einzelner Abschnitte,
Nachweis der Wahrung der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auf der Grundlage einschlägiger Verordnungen, Richtlinien (zum Beispiel Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) etc. und nachgewiesener fachtechnischer Erkenntnisse,
gegebenenfalls bei Betroffenheit von Ingenieurbauwerken das Protokoll der letzten Hauptprüfung gemäß DIN 1076 „Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen - Überwachung und Prüfung“,
Ergebnis der Abstimmung zur Barrierefreiheit (Ausnahme freie Strecke),
gegebenenfalls der rechtsgültige Luftreinhalteplan gemäß § 47 BImSchG und/oder ein Lärmaktionsplan gemäß § 47d BImSchG,
gegebenenfalls weitere Unterlagen nach Maßgabe der Notwendigkeit über den Eingriff und Ausgleich der Schutzgüter,
Anlagen zum Antrag auf Zuwendungen für Investitionen nach Nummer 2.3
Beschreibung der Maßnahme mit Nachweis der Förderfähigkeit nach Nummer 2,
zusammenfassende Darstellung der Finanzierung mindestens auf Basis einer Kostenschätzung,
Anlagen zum Antrag auf Zuwendungen für Investitionen nach Nummer 2.4
Beschreibung der Maßnahme mit Nachweis der Förderfähigkeit nach Nummer 2,
Bauentwurfsunterlagen (Pläne, Regelquerschnitte) in Anlehnung an die Richtlinien für die einheitliche Darstellung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, soweit für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen nach Nummer 4.1 erforderlich. Im Erläuterungsbericht sind die verkehrliche, städtebauliche und umweltbedeutsame Dringlichkeit des Vorhabens eingehend darzulegen sowie Art und Umfang der Verbesserung zu erläutern (zum Beispiel Nachweis über derzeitiges und zukünftiges Verkehrsaufkommen, Zielsetzungen für Luftreinhaltung/Lärmemissionen etc.),
Begründung der Maßnahme mit Angaben zur aktuellen Situation sowie Nachweis des dringenden Erfordernisses zur Erhöhung der Sicherheit des Schul- und Spielweges (Angaben zu Schulen, Kindereinrichtungen beziehungsweise Kinderfreizeiteinrichtungen mit Anzahl der betroffenen Schüler/Kinder, Wegebeziehungen, Wegeverhältnissen, Spitzenstundenverkehr, Busfrequenzen und anderes), Kostenberechnung und Höhe der beantragten Zuwendung (einschließlich Berechnung der von den Gesamtkosten abzuziehenden Beiträge nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften und sonstiger Leistungen Dritter sowie nicht förderfähiger Anteile),
Finanzierungsplan, erforderlichenfalls verkehrsbehördliche Anordnung beziehungsweise Absicht zur verkehrsbehördlichen Anordnung, Zustimmung der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde, gegebenenfalls Stellungnahme der regional zuständigen Dienststätte des Landesbetriebes Straßenwesen,
Nachweis Verkehrssicherheitsaudit,
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