Richtlinie über die Gewährung einer Lehrvergütung für die Fachhochschule für Finanzen und die Landesfinanzschule des Landes Brandenburg im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen (Lehrvergütungrichtlinie FHF/LFS)
Richtlinie über die Gewährung einer Lehrvergütung für die Fachhochschule für Finanzen und die Landesfinanzschule des Landes Brandenburg im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen (Lehrvergütungrichtlinie FHF/LFS)
vom 19. Dezember 2016
A. Allgemeines
Für die nebenberufliche Lehr- und Unterrichtstätigkeit sowie für die nebenberufliche Durchführung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen im Rahmen von Studiengängen an der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg sowie der Ausbildung an der Landesfinanzschule Brandenburg werden Lehrvergütungen und Prüfvergütungen nach Maßgabe der Abschnitte B. und C. gewährt.
Diese Richtlinie findet keine Anwendung
auf hauptamtlich Lehrende an der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg oder der Landesfinanzschule Brandenburg,
für die Unterweisung und Ausbildung im Rahmen der Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der Steuerbeamtenausbildung,
für die Unterweisung und Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen der Steuerbeamten-Ausbildung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie
für eine Lehrtätigkeit im Rahmen dienstlicher Fortbildungsveranstaltungen.
Die Durchführung von Leistungsfeststellungen nach der StBAPO
sowie von Prüfungen steht der Lehrtätigkeit gleich. Dazu gehören:
die Erarbeitung von schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsaufgaben,
die Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung (Aufsichten),
die Bewertung von schriftlichen Arbeiten,
die Abnahme der mündlichen Prüfung sowie die
Bewertung der nach §18 Abs.
9 StBAPO geforderten Hausarbeit.
Die Fahrtkosten werden nach Maßgabe des Abschnitts D. pauschal vergütet.
B. Lehrvergütung
Die Lehrvergütung wird nach der Zahl der geleisteten Unterrichtsstunden bemessen. Eine Unterrichtsstunde dauert mindestens 45 Minuten. Die Höhe der Lehrvergütung für jede Unterrichtsstunde beträgt:
für Dozenten/innen BesGr. A 9 - A 12 | 22,50 EUR |
für Dozenten/innen BesGr. A13 - A 16 | 27,50 EUR |
für Finanzanwärter/innen (Beamte auf Widerruf) | 10,00 EUR |
für freiberufliche Dozenten/innen | 50,00 EUR |
Mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die Teilnahme an Besprechungen sind mit dem Unterrichtshonorar abgegolten. Für Lehrkräfte, die nicht der Finanzverwaltung angehören, kann ein gesondertes Honorar bis 70,00 EUR
vereinbart werden.
C. Abgeltung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen
Zur Abgeltung von Leistungspflichten und Prüfungen sind anzusetzen:
für die Erarbeitung von schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsaufgaben einschließlich Lösungs- und Bewertungsschema
je 3-Stunden-Klausur | 200,00 EUR |
je 5-Stunden-Klausur | 400,00 EUR |
für die Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung (Aufsichten) | |
je 3-Stunden-Klausur | 15,00 EUR |
je 5-Stunden-Klausur | 25,00 EUR |
für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten 1. Korrektur | |
je 3-Stunden-Klausur | 13,00 EUR |
je 5-Stunden-Klausur | 18,00 EUR |
für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten 2. Korrektur | |
je 3-Stunden-Klausur | 7,00 EUR |
je 5-Stunden-Klausur | 9,00 EUR |
für die Teilnahme an der Korrektur-Besprechung der Klausur | |
je Besprechung ( zzgl. Reisekosten nach Abschnitt D.) | 22,50 EUR |
für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gem. 18 Abs. 9 StBAPO | |
im gehobenen Dienst | |
je Hausarbeit | 42,00 EUR |
für die Abnahme der mündlichen Prüfung | |
je Prüfgruppe im mittleren Dienst | |
für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | 40,00 EUR |
für die Besitzer | 25,00 EUR |
für die Abnahme der mündlichen Prüfung | |
je Prüfgruppe im gehobenen Dienst | |
für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses | 80,00 EUR |
für die Besitzer | 50,00 EUR |
D. Abgeltung von Fahrtkosten
Die Fahrtkosten werden pauschal mit folgenden Sätzen vergütet:
innerhalb eines Radius von 25 km vom AFZ KW | 2,50 EUR/LVS |
außerhalb des Radius von 25 km vom AFZ KW | 5,00 EUR/LVS |
E. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt für Honorarverträge ab 1. Januar 2017 in Kraft. Sie ist auf alle Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt wirksam sind.
F. Befristung
Diese Richtlinie ist bis zum Erlass landeseinheitlicher Regelungen anzuwenden. Sofern sich aufgrund landeseinheitlicher Regelungen Änderungen ergeben, können aus dieser Richtlinie keine Ansprüche auf Weiterführung eventuell günstigerer Regelungen hergeleitet werden.
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