Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“
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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“
vom 10. Mai 2006 ( GVBl.II/06, [Nr. 12] , S.134) geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. August 2015 ( GVBl.II/15, [Nr. 40] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Schlatbach“.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 127 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Groß Pankow Gulow 3;
Groß Pankow Steinberg 3;
Perleberg Gramzow 1;
Perleberg Groß Buchholz 2;
Perleberg Groß Linde 1.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2 mit den Blattnummern 1 bis 4 aufgeführten Flurkarten (Auszüge aus dem Liegenschaftskataster).
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit 31 Hektar mit Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Grenze der Zone 1 ist in den in Anlage 3 Nr. 1 genannten topografischen Karten sowie in den in Anlage 3 Nr. 2 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein naturraumtypisches Fließgewässer mit gewässerbegleitendem Auwald und an dessen Rand angrenzendes Grünland umfasst, ist
die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gewässer und ihrer Ufer wie zum Beispiel Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichte und Hochstaudenfluren, des Grünlandes wie zum Beispiel artenreicher Frisch- und Feuchtwiesen sowie verschiedener naturnaher Waldtypen wie zum Beispiel Erlen-Eschenwälder und Eichenmischwälder;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere Wasserschwertlilie (Iris pseudacorus) und Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Amphibien und Fische, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Eisvogel (Alcedo atthis), Flussuferläufer (Actitis hypoleucos), Wasseramsel (Cinclus cinclus), Ringelnatter (Natrix natrix), Moorfrosch (Rana arvalis), Lachs (Salmo salar) und Meerforelle (Salmo trutta forma trutta);
die Erhaltung der zahlreichen Quellaustritte, Quellmoorbereiche und kleiner natürlicher Abflussrinnen wegen ihrer Seltenheit und besonderen Eigenart;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des Biotopverbundes zu den Gülitzer Kohlegruben im Norden und der Stepenitzniederung im Süden.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere des Eisvogels (Alcedo atthis) und des Kranichs (Grus grus) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope;
des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schlatbach“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alnio-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichem Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Fischotter (Lutra lutra), Bachneunauge (Lampetra planeri), Westgroppe (Cottus gobio), Kleiner Flussmuschel (Unio crassus) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb von Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zu reiten;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
zu baden;
Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
Hunde frei laufen zu lassen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland innerhalb der Zone 1 als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dung-anfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Schmutzwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,
für die Grünlandnutzung innerhalb der Zone 1 § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt, wobei Nachsaaten bei Wildschäden mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig sind,
bei Beweidung mit Ausnahme der Hutehaltung eine Auszäunung der Ufer von Flüssen und Stillgewässern sowie von Gehölzen erfolgt;
die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
auf den Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 unter Buchstabe a und b genannten Waldgesellschaften eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise erfolgt, die Walderneuerung durch Naturverjüngung erfolgt und keine Kalkung vorgenommen wird,
auf den Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 unter Buchstabe a und b genannten Waldgesellschaften mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt werden und liegendes Totholz im Bestand verbleibt,
ein Altholzanteil von mindestens 10 vom Hundert am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist,
auf den Flächen der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 unter Buchstabe a und b genannten Waldgesellschaften nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
keine Horst- oder Höhlenbäume entfernt werden,
hydromorphe Böden sowie Böden mit einem hohen Anteil an feinkörnigem Substrat nur bei Frost auf dauerhaft festgelegten Rückegassen befahren werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass die Angelfischerei in der Zeit vom 1. April bis 15. August eines jeden Jahres auf die in der Kartenskizze in Anlage 1 gekennzeichnete Angelstrecke beschränkt ist und diese über vorhandene Wege aufgesucht wird;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa) in der Zeit vom 1. April bis 15. August eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt, bb) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 300 Metern vom Gewässerufer des Schlatbachs verboten ist, cc) keine Baujagd in einem Abstand von 100 Metern vom Gewässerufer des Schlatbachs vorgenommen wird,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 genannten Lebensraumtypen.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Futterstellen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 31. August eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
zur Reduzierung des Nährstoffeintrags in den Schlatbach soll die nördlich der Landstraße nach Groß Linde an den Schlatbach angrenzende Ackerfläche in Grünland umgewandelt werden;
die mageren Flachland-Mähwiesen (Gemarkung Groß Linde Flur 1 Flurstück 115 teilweise) sollen durch ein- bis zweijährige Mahd erhalten werden, sonstiges aufgelassenes Grünland soll regelmäßig gemäht und beräumt werden;
die aufgelassenen Grünlandbereiche sollen regelmäßig gemäht und beräumt werden;
die Nadelholzforste sollen entsprechend den standörtlichen Bedingungen in naturnahe Laub/Nadel-Mischwälder oder Laubwälder umgewandelt werden.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9 Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege-, Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutz- > gesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10 Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11 In-Kraft-Treten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b dieser Verordnung treten am 1. Juli 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 10. Mai 2006
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“
Landkreis: Prignitz
Gemeinde:Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Baek Steinberg 3 39 anteilig, 41 anteilig, 50, 51 anteilig, 52;
Baek Gulow 3 6/3, 7 anteilig, 10/3 anteilig, 13/1, 13/2, 14/1, 15 bis 29, 30 anteilig, 31 anteilig, 32/1 anteilig, 33 anteilig, 37/1 anteilig, 42/1, 42/2 anteilig, 43/2, 44 anteilig, 45/2;
Perleberg Gramzow 1 3/2 anteilig, 3/3 anteilig, 4/2, 5, 7/1 anteilig, 8/1 anteilig, 9/6 anteilig, 9/7, 9/8, 10/1, 10/2, 11, 12 anteilig, 20/1 anteilig, 22 anteilig, 24 anteilig, 25/1, 25/2, 26 anteilig;
Perleberg Groß Buchholz 2 94 anteilig, 117, 119 anteilig, 128 anteilig, 129 anteilig, 130 anteilig, 131 anteilig, 133 anteilig, 134 anteilig, 135/1 anteilig, 135/2, 136 anteilig, 137, 138 anteilig, 142 anteilig, 143 anteilig, 144, 145, 146 anteilig, 147 bis 152, 153/1, 153/2, 154 bis 156, 157/1, 157/2, 158, 159, 160 anteilig, 161 anteilig, 169, 180 bis 182, 201 anteilig, 252 bis 261;
Perleberg Groß Linde 1 22 anteilig, 23 anteilig, 24 anteilig, 26/2, 27, 28 anteilig, 29/1, 29/2, 30 anteilig, 31 anteilig, 74 anteilig, 115, 117 bis 122, 123/2, 124.
Flächen der Zone 1:
Gemeinde:Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Baek Steinberg 3 39 anteilig, 41 anteilig, 50 anteilig, 52 anteilig;
Baek Gulow 3 6/3 anteilig, 32/1 anteilig, 33 anteilig, 37/1 anteilig, 42/2 anteilig, 44 anteilig;
Perleberg Gramzow 1 3/2 anteilig, 3/3 anteilig;
Perleberg Groß Buchholz 2 128 anteilig, 129 anteilig, 130 anteilig, 131 anteilig, 134 anteilig, 135/1 anteilig, 138 anteilig, 146 anteilig, 157/1, 158 anteilig, 159 anteilig, 160 anteilig, 161 anteilig;
Perleberg Groß Linde 1 22 anteilig, 23 anteilig, 24 anteilig, 26/2, 28 anteilig, 30 anteilig, 115 anteilig, 123/2.

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 2)
1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000
Blatt- Nr.KartenblattTitelUnterzeichnung
1 2837-NW Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV), am 4. Mai 2006
2 2837-SW Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 4. Mai 2006
2. Flurkarten (Auszüge aus dem Liegenschaftskataster)
Blatt- Nr.GemarkungFlurMaßstabTitelUnterzeichnung
1 Gramzow Gulow Steinberg 1 3 3 1 : 1 500 Flurkarte (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 4. Mai 2006
2 Gramzow Steinberg 1 3 1 : 1 500 Flurkarte (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 4. Mai 2006
3 Gramzow Gulow Groß Buchholz 1 3 2 1 : 1 500 Flurkarte (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 4. Mai 2006
4 Groß Linde Groß Buchholz 1 2 1 : 1 500 Flurkarte (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlatbach“ unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 32 des MLUV, am 4. Mai 2006
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