Reisekosten und Umzugskosten nach § 63 des Landesbeamtengesetzes
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Reisekosten und Umzugskosten nach § 63 des Landesbeamtengesetzes

Reisekosten und Umzugskosten nach § 63 des Landesbeamtengesetzes
vom 19. Mai 2009 ( ABl./09, [Nr. 22] , S.1135)

I. Neufassung des Landesbeamtengesetzes

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg (Beamtenrechtsneuordnungsgesetz) vom 8. April 2009 ( GVBl. I
S.
25) ist das Landesbeamtengesetz (LBG), das als Artikel 1 des vorgenannten Gesetzes erlassen worden ist, mit Wirkung vom 9. April 2009 neu gefasst worden. Die neue Vorschrift des § 63 LBG (Reise- und Umzugskosten) entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 54 LBG a. F.; die dortigen Maßgaben zum Bundesumzugskostengesetz (§ 54 Absatz 3 a. F.) sind entfallen. Damit wird zum einen das für die Gewährung von Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung maßgebliche Einzugsgebiet wieder auf 30 km
festgesetzt. Zum anderen entfällt die Maßgabe zur Verkürzung der Ausschlussfrist, innerhalb derer die Zusage der Umzugskostenvergütung in Anspruch genommen werden muss, weil sie in der Praxis wenig bewirkt. Mit diesen Änderungen wird den im Rahmen des Verwaltungsumbaus gestiegenen Anforderungen an die berufliche Mobilität der Beschäftigten Rechnung getragen. Außerdem zielt die Maßnahme auf die Erhöhung der Fortbildungsbereitschaft der Beschäftigten.
Um der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg die Berechnung und Zahlung von Reisekosten und Trennungsgeld sowie die Bewilligung des Trennungsgeldes übertragen zu können, wurde mit § 63 Absatz 3 Satz 2 eine gesetzliche Ermächtigung für die obersten Dienstbehörden aufgenommen, nach der sie diese Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle außerhalb ihres Geschäftsbereiches übertragen können.
Neben der Änderung der landesbeamtenrechtlichen Vorschrift in § 63 LBG sind zwischenzeitlich auch tarifliche Vorschriften (beispielsweise BAT-O, MTArb-O, Sozialtarifvertrag Brandenburg u. a.
) außer Kraft getreten beziehungsweise geändert worden.
Auf Grund zwischenzeitlicher Erfahrungen aus der Anwendung der Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg vom 3. August 2005 (Bbg TG ADH) ist klarstellend festzulegen, dass ein Wechsel in eine Unterkunft mit höheren Kosten als der bisherigen hinsichtlich der Gewährung des nunmehr höheren Trennungsübernachtungsgeldes unschädlich ist, sofern es sich in beiden Fällen um Unterkunftskosten handelt, die durch Landesressorts oder andere Dienstherren festgelegt worden sind und diese dem jeweiligen Haushalt zufließen (Textziffer 3.4.8).
Die beamten- und tarifrechtlichen Änderungen haben Auswirkungen auf folgende Verwaltungsvorschriften, die entsprechend anzupassen sind:

II. Reisekosten

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz - Bbg BRKGVwV - vom 2. August 2005 ( ABl.
S. 870), geändert durch die Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz vom 16. Mai 2008 (ABl. S. 1434), wird redaktionell wie folgt geändert:
Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst: „Auf Grund des § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 ( BGBl. I
S. 1418, 1421), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs.
51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 266) in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 40), erlässt das Ministerium der Finanzen als das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:".
In Textziffer 1.1.2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1" durch die Angabe „§ 63 Abs. 1" ersetzt.
In Textziffer 2.2.4 Satz 1 werden im Klammerzusatz die Wörter „in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 des Landesbeamtengesetzes" gestrichen.
In Textziffer 3.1.6 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2 LBG" durch die Angabe „§ 63 Abs. 2 LBG" ersetzt.
In Textziffer 11.1.1 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 20 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.
In Textziffer 11.1.3 Satz 1 werden im Klammerzusatz die Wörter „in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG:
weniger als 50 Kilomete
r" gestrichen.

III. Lehrgänge im Inland

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 11. August 2005 (ABl. S. 898) - Reisekostenvergütung und Trennungsgeld bei Teilnahme an Lehrgängen im Inland - wird redaktionell wie folgt geändert:
In Textziffer 3.1 Satz 4 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2 LBG" durch die Angabe „§ 63 Abs. 2 LBG" ersetzt.
In Textziffer 3.3 Satz 1 wird das Wort „auswärtigen" gestrichen.
In Textziffer 5 Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „§ 54 Abs. 2 LBG" durch die Angabe „§ 63 Abs. 2 LBG" ersetzt.

IV. Auswirkungen der Neuabgrenzung des Einzugsgebietes in Bezug auf Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung

Mit oben genannter Änderung des Landesbeamtengesetzes ist die bisherige einschränkende landesbeamtenrechtliche Maßgabe zum Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) entfallen. Somit ist die Entfernungsgrenze 30 km zur Bestimmung des Einzugsgebietes ab 9. April 2009 wieder maßgebend.
Zur Neuabgrenzung des Einzugsgebietes hinsichtlich der Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 3 und § 4 des Bundesumzugskostengesetzes) wird folgender Hinweis gegeben: In den in §§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes genannten Fällen, wo die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt wurde, weil die Wohnung des Betroffenen nach bisherigem Recht im Einzugsgebiet (50 km
) liegt, nach neuem Recht aber erteilt würde (30-km-Grenze erfüllt), ist die Zusage der Umzugskostenvergütung nachträglich zu erteilen. Die Berücksichtigung erfolgt auf Antrag der Betroffenen. Dieser ist nachträglich und ohne Frist möglich. Textziffer 2.4 der Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg bleibt hiervon unberührt.
Zur Neuabgrenzung des Einzugsgebietes in Bezug auf Trennungsgeld ist Folgendes zu beachten: Trennungsgeld ist den Berechtigten von Amts wegen zu gewähren, die nach neuer Rechtslage Trennungsgeld erhalten würden, aber wegen des Einzugsgebietes nach bisheriger Rechtslage (50 km) kein Trennungsgeld beantragt haben. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Anträge von Betroffenen wegen des Einzugsgebietes von 50 km negativ beschieden wurden. In diesen Fällen ist von Amts wegen eine Prüfung erforderlich.

V. Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 20. Mai 1997 (ABl. S. 531), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 4. August 2005 (ABl. S. 879), - Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland - wird redaktionell wie folgt geändert:
In der Anlage 1 Rückseite Erklärung der/des Beschäftigten sind in der vierten Wahlmöglichkeit im Klammerzusatz die Wörter „von drei Jahren" durch die Wörter „von fünf Jahren" zu ersetzen.
In der Anlage 2 Merkblatt über Trennungsgeld - Stand: 1. August 2005 - sind
in Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 die Entfernungsangabe „50 Kilometer" durch die Entfernungsangabe „30 Kilometer" und
in Nummer 4 dritter Absatz zweite Strichaufzählung im Klammerzusatz die Entfernungsangabe „50-km-Umkreis" durch die Entfernungsangabe „30-km-Umkreis" zu ersetzen.

VI. Trennungsgeld

Die Allgemeinen Durchführungshinweise zum Trennungsgeldrecht im Land Brandenburg - Bbg TG ADH - vom 3. August 2005 (ABl. S. 899) werden redaktionell wie folgt geändert:
Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst: „Auf Grund des § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418, 1421) und des § 15 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 40) erlässt das Ministerium der Finanzen als das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium folgende allgemeine Durchführungshinweise:".
Textziffer 1.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 54 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Tarifbeschäftigte ist die Trennungsgeldverordnung nach Maßgabe der jeweiligen tariflichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 44 Abs. 1 TVöD-BT-V, § 23 Abs. 4 TV-L
)."
Textziffer 1.2.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Versetzungsfälle ergeben sich für Beamte aus § 30 LBG, für Tarifbeschäftigte aus § 4 Abs. 1 TVöD
in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD beziehungsweise § 4 Abs. 1 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TV-L."
Textziffer 1.2.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Der Klammerzusatz wird wie folgt gefasst: „(vergleiche § 30 Abs. 1 und 3 sowie § 31 Abs. 1 LBG)."
In Textziffer 1.2.4 Satz 1 wird die Angabe „§ 89 LBG" durch die Angabe „§ 28 LBG" ersetzt.
Textziffer 1.2.6.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Abordnung ist für Beamte in § 29 LBG, für Tarifbeschäftigte in § 4 Abs. 1 TVöD in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TVöD beziehungsweise § 4 Abs. 1 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 1 TV-L geregelt."
Textziffer 1.2.7 wird wie folgt gefasst: „1.2.7 Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - § 20 BeamtStG regelt die Fälle, in denen den Beamtinnen und Beamten in den Ländern vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle (Einrichtungen ohne Dienstherrnfähigkeit) zugewiesen werden kann. Da das BeamtStG unmittelbar für die Beamtinnen und Beamten der Länder gilt, erübrigt sich eine entsprechende Bestimmung im LBG. Für Tarifbeschäftigte ist die Zuweisung allgemein in § 4 Abs. 2 TVöD in Verbindung mit der Protokoll-erklärung zu § 4 Abs. 2 TVöD beziehungsweise § 4 Abs. 2 TV-L in Verbindung mit der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 2 TV-L geregelt. Für sonstige Berechtigte des öffentlichen Dienstes sind die jeweiligen tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen zu beachten. Zu beachten ist ferner, dass die tarifrechtliche Zuweisung keine einseitige Anordnung des Arbeitgebers ist, sondern stets die einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfordert."
In Textziffer 1.2.8 Satz 1 wird die Angabe „§ 89 LBG" durch die Angabe „§ 28 LBG" ersetzt.
In Textziffer 1.3 werden im Klammerzusatz die Wörter „in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Nr. 2 LBG" gestrichen.
Textziffer 1.3.0 wird wie folgt gefasst: „1.3.0 Als Einzugsgebiet wird die nähere räumliche Umgebung des Dienstortes bezeichnet. Aufgrund landesbeamtenrechtlicher Verweisung auf das Bundesrecht (§ 63 Abs. 1 LBG) ist dieser Bereich ab dem 9. April 2009 wieder auf eine Entfernung von weniger als 30 Kilometer zwischen der neuen Dienststätte des Bediensteten und seiner Wohnung begrenzt (vom 1. August 2005 bis zum 8. April 2009 galt eine Entfernung von weniger als 50 Kilometer) mit der Folge, dass erst dann eine trennungsgeldrechtliche Erstattung dienstlich veranlasster Aufwendungen erfolgt, wenn bei einem Dienstortwechsel aus dienstlichem Anlass diese Entfernung erreicht oder überschritten wird. Für geringere Entfernungen sind daher trennungsgeldrechtliche Entschädigungsregelungen nicht erforderlich, weil insofern nur üblicher, der allgemeinen Lebensführung zuzurechnender Aufwand vorliegt und ein dienstlich bedingter Mehraufwand deshalb nicht anerkannt zu werden braucht."
Textziffer 1.3.4 wird wie folgt gefasst: „1.3.4 Das Einzugsgebiet bestimmt sich aufgrund landesbeamtenrechtlicher Verweisung auf Bundesrecht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG
. Danach liegt die Wohnung des Berechtigten im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststelle/Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt."
In Textziffer 2.1.10.2 wird die Angabe „27. August 1999 (ABl. S. 992) und 26. August 2004 (ABl. S. 685)" durch die Angabe „8. März 2006 (ABl. S. 283)" ersetzt.
In Textziffer 2.3.1 Satz 7 wird die Entfernungsangabe „50 Kilometer" durch die Entfernungsangabe „30 Kilometer" ersetzt.
Textziffer 3.4.8 wird wie folgt gefasst: „3.4.8 Bei Unterkunftskosten, die durch Landesressorts oder andere Dienstherren (beispielsweise Bund, Land Berlin, Kommunen des Landes Brandenburg und Ähnliches) festgelegt sind und diese dem jeweiligen Haushalt zufließen, sind die Bestimmungen der Textziffern 3.4.5 und 3.4.6 nicht anzuwenden (das heißt, als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen Unterkunftskosten gewährt)."
In Textziffer 4.1.2 werden im dritten Absatz die Wörter der dritten Strichaufzählung „- als Ausgleichstage nach dem Sozialtarifvertrag Brandenburg (nur für Arbeitnehmer)" gestrichen.
Textziffer 5.1.4 wird wie folgt gefasst: „5.1.4 Hinsichtlich der Gewährung von Urlaub für Familienheimfahrten vergleiche § 11 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836, 2839), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427)."
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