Bundesweiter Pilotbetrieb für digitale Beifahrer bei Großraum- und Schwertransporten - Ergänzung zur RGST-Auflage 21
Bundesweiter Pilotbetrieb für digitale Beifahrer bei Großraum- und Schwertransporten - Ergänzung zur RGST-Auflage 21
vom 4. Juni 2024 ( ABl./24, [Nr. 25] , S.498)
Zur Unterstützung der Fahrzeugführenden bei erlaubnis- oder genehmigungspflichtigen Großraum- und Schwertransporten wollen die Länder und die Autobahn GmbH
des Bundes einen bundesweiten Pilotbetrieb für sogenannte digitale Beifahrer ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund wird die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde gebeten, Folgendes zu berücksichtigen:
Die zuständige Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde (EGB) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der RGST
darüber, ob ein Beifahrer (RGST-Auflage 21) anzuordnen ist.
In jedem Fall, in dem die zuständige EGB die Auflage 21 anordnet, ist zusätzlich die in der Anlage 3 festgelegte Auflage 36 („Digitaler Beifahrer“) unverändert in den Bescheid aufzunehmen.
Diese Auflage ist so ausgestaltet, dass folgende Aspekte sichergestellt sind:
Die Antragstellenden beziehungsweise Transportdurchführenden können entscheiden, ob sie einen digitalen Beifahrer oder einen Menschen als Beifahrer einsetzen.
Es dürfen nur Systeme eingesetzt werden, die bestimmte Systemanforderungen (Anlage 1) erfüllen. Dass diese erfüllt sind und dass der Bescheid mit seinen Auflagen ordnungsgemäß in das System übertragen wurde, ist durch eine Funktionsbescheinigung (Anlage 2), welche durch den Systemverantwortlichen ausgefüllt wird, nachzuweisen. Diese ist beim Transport - gegebenenfalls digital - mitzuführen und kontrollberechtigten Personen auszuhändigen. Die Verantwortlichkeit der Antragstellenden beziehungsweise der Transportdurchführenden für die Einhaltung des Bescheids und seiner Auflagen bleibt dadurch unberührt.
Der Großraum- oder Schwertransport sowie die am Transport beteiligten Begleitfahrzeuge müssen mit demselben geeigneten digitalen Beifahrer ausgestattet sein.
Der Erprobungszeitraum ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2025. Er endet vorzeitig, sobald eine dauerhafte bundesweite Regelung eingeführt wird.
Anlage 1
Systemanforderungen an digitale Beifahrer bei Großraum- und Schwertransporten
Ein digitales Fahrerassistenzsystem im Rahmen der bundesweiten Erprobung digitaler Beifahrer muss mindestens die nachfolgenden Systemanforderungen erfüllen:
Hardware
:
feste Halterung im Fahrzeug
keine Einschränkung des Sichtfeldes des Fahrzeugführers
akustische und optische Ausgabemöglichkeit (bei Bedarf auch gleichzeitig)
optische Darstellung über ein mindestens 9 Zoll großes Display (Bildschirmdiagonale)
Dimm-Funktion (Anpassung der Helligkeit an die Umgebungsbeleuchtung)
Touch
funktion
Unterbindung von
Stand-by
während der Transportdurchführung
Stromversorgung beziehungsweise Ladefunktion über das Fahrzeugbordnetz
Software
:
LKW-Navigations
software
mit aktuellem Kartenmaterial
dynamische Kartendarstellung
Sprach- und Textausgabe in deutscher Sprache, weitere Sprachen sind zulässig
dauerhafte Anzeige der Fahrgeschwindigkeit
Datenablage für allgemeine und besondere Fahrauflagen des Erlaubnis- und Genehmigungsbescheids
jeweils optische (Anzeige mittels Piktogrammen auf der Karte) und akustische (mittels Sprachansage)
rechtzeitige Vorankündigung der anstehenden Fahrauflage
rechtzeitige Ankündigung der Einleitung der Auflage sowie
standortgenaue Ausgabe des Beginns und des Endes der Auflage
optische Hervorhebung der Auflage im Routenverlauf
Auflageninhalte und Navigationsanweisungen sind voneinander unterscheidbar wiederzugeben (zum Beispiel durch unterschiedliche Tonlage oder männliche und weibliche Stimmen)
Beim Verlassen der genehmigten und in den digitalen Beifahrer übertragenen Fahrtstrecke ist für mindestens 15 Sekunden eine Warnung sowohl optisch (Warnhinweis auf dem
Display
) wie auch akustisch (Sprachausgabe oder Warnton) auszugeben.
Zusätzliche Hinweise:
Dateneingabe/Datentransfer
Systemverantwortliche beziehungsweise Systemverantwortlicher ist die Person, welche den Bescheid in das digitale Fahrerassistenzsystem eingepflegt hat und damit für die korrekte Übertragung der behördlichen Entscheidung verantwortlich ist.
Die ordnungsgemäße Dateneingabe und Gerätefunktion ist durch den Systemverantwortlichen zu bestätigen (in Form der Funktionsbescheinigung digitaler Beifahrer).
Bei Einsatz des digitalen Beifahrers ist eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Funktionsbescheinigung (Anlage 2) des eingesetzten Systems beim Transport mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen oder in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitzuführen, dass sie bei Kontrollen auf Verlangen der zuständigen Person lesbar gemacht werden kann.
Erreichbarkeit des Systemverantwortlichen
Eine Erreichbarkeit des Systemverantwortlichen ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 14 Uhr (ausgenommen Feiertage) sicherzustellen.
Anordnung eines digitalen Beifahrers
Durch die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde, die Anhörungsbehörde und die anzuhörenden Stellen ist nichts zu veranlassen. Lediglich die für die Zulassung der Anwendung eines digitalen Beifahrers erforderliche erweiterte Auflage 36 ist in die Stellungnahme beziehungsweise den Erlaubnis- und Genehmigungsbescheid aufzunehmen.
Wenn die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde den Einsatz eines Beifahrers anordnet, entscheidet der Transportdurchführende über die Art des Beifahrers (menschlicher oder digitaler Beifahrer).
Anlage 2
Funktionsbescheinigung digitaler Beifahrer
Hiermit bestätige ich/bestätigen wir, dass das unten genannte digitale Fahrerassistenzsystem die Systemanforderungen im Rahmen der bundesweiten Erprobung digitaler Beifahrer erfüllt sowie dass der Bescheid wie nachfolgend angegeben ordnungsgemäß in das System übertragen wurde und allen am Transport beteiligten Fahrzeugen bereitgestellt wird.
Transportdaten | |
VEMAGS-ID | |
Folgender Fahrtweg oder Fahrtwegsteil/ Fahrtwege oder Fahrtwegsteile gemäß Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid wurden einschließlich der zugehörigen Auflagen ordnungsgemäß in das System übertragen |
Digitales Fahrerassistenzsystem | |
Systembezeichnung/ Name des digitalen Beifahrersystems | |
Anbieter (Firmenname) | |
Straße, Hausnummer | |
PLZ, Ort |
Systemverantwortliche oder Systemverantwortlicher * | |
Name, Vorname | |
Telefon | |
Mobil | |
Ort, Datum | |
Unterschrift | |
Hinweise/Bemerkungen |
Diese Funktionsbescheinigung ist vollständig auszufüllen, vom Systemverantwortlichen zu unterschreiben und beim Transport - gegebenenfalls als digitale Kopie - mitzuführen und muss bei Kontrollen auf Verlangen den zuständigen Personen ausgehändigt oder lesbar gemacht werden.
* Systemverantwortlich ist die Person, welche den Bescheid mit der oben genannten VEMAGS-ID in das digitale Fahrerassistenzsystem eingepflegt hat und damit für die korrekte Übertragung der behördlichen Entscheidung verantwortlich ist. Die Erreichbarkeit ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 14 Uhr (ausgenommen Feiertage) sicherzustellen.
Anlage 3
RGST-Auflage 36 („Digitaler Beifahrer“)
Soweit die Besetzung des Transports mit einem Beifahrer angeordnet ist (Auflage Nummer 21), darf nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anstelle eines menschlichen Beifahrers ein digitaler Beifahrer in Form eines digitalen Fahrerassistenzsystems eingesetzt werden.
Der digitale Beifahrer muss bestimmte Systemanforderungen erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen und die ordnungsgemäße Übertragung des Bescheids und seiner Auflagen in den digitalen Beifahrer sind durch eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Funktionsbescheinigung nachzuweisen. Die Verantwortlichkeit des Antragstellers beziehungsweise des Transportdurchführenden für die Einhaltung des Bescheids und seiner Auflagen bleibt dadurch unberührt.
Die Systemanforderungen und das Formblatt für die Funktionsbescheinigung können unter https://www.vemags.de/digitaler-beifahrer/ abgerufen werden.
Die Funktionsbescheinigung ist beim Transport in Kopie mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Sie kann auch in digitalisierter Form auf einem Speichermedium derart mitgeführt werden, dass sie bei Kontrollen auf Verlangen der zuständigen Person lesbar gemacht werden kann.
Das Transportfahrzeug und die am Transport beteiligten Begleitfahrzeuge müssen mit demselben System ausgestattet sein und dieses bei der Durchführung des Transports nutzen. Die Übermittlung der angeordneten Auflagen sowie der Auflagenbereiche über Funk an das Begleitfahrzeug ist in diesem Fall entbehrlich.
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