Verordnung über das Naturschutzgebiet „Marienfließ“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Marienfließ“
vom 29. Juli 1999 (GVBl.II/99, [Nr. 24], S.494) geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2017 ( GVBl.II/17, [Nr. 31] )
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:
§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen im Landkreis Prignitz werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Marienfließ".
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1.228 Hektar. Es liegt in den Gemarkungen Meyenburg, Krempendorf, Stepenitz und Jännersdorf.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 zeigt die Lage von Lebensraumtypen und ihren Entwicklungsflächen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und von Entwicklungsflächen für Lebensraumtypen und Biotopen gemäß § 3 Absatz 1. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten sechs topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten zwölf Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 12.
(3) Die Verordnung mit den Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das großflächig zusammenhängende, nährstoffarme Offenlandbiotope im Bereich der Parchim-Meyenburger Sanderflächen, die durch ausgedehnte Heiden in unterschiedlichen Ausbildungen sowie großflächige Magerrasen geprägt sind, umfasst, ist
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten, die auf große, unzerschnittene und nährstoffarme Offenstandorte angewiesen sind;
die Erhaltung von in Mitteleuropa stark gefährdeten Pflanzengesellschaften der nährstoffarmen offenen Landschaftsbereiche, insbesondere Grasnelkenfluren und Silbergrasrasen sowie Heiden;
die Erhaltung und Entwicklung von reich strukturierten Übergangsbiotopen zwischen dem Offenland und den angrenzenden Wäldern;
die Entwicklung von natürlichen Waldgesellschaften;
der schrittweise Umbau weitgehend homogener Altersklassenwälder der Kiefer in naturnahe Kiefernmischbestände mit standortgerechten und heimischen Laubbaumarten;
die Sicherung des großräumigen Biotopverbundes zum Quaßliner Moor im Norden und zur Stepenitzniederung im Süden;
die nachhaltige Sicherung des Landschaftsbildes in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Kornweihe (Circus cyaneus), Raufußkautz (Aegolius funereus), Raubwürger (Lanius excubitor), Schwarzkehlchen (Saxicola rubetra), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe), Turteltaube (Streptopelia turtur), Wendehals (Jynx torquilla), Wachtel (Coturnix coturnix) sowie von Zauneidechse (Lacerta agilis), Kreuzkröte (Bufo calamita) und Moorfrosch (Rana arvalis).
(2) Die Unterschutzstellung dient insbesondere
der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere von Brachpieper (Anthus campestris), Heidelerche (Lullula arborea), Kranich (Grus grus), Neuntöter (Lanius collurio), Ortolan (Emberiza hortulana), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) und Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus) sowie von Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans) und Wespenbussard (Pernis apivorus) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für im Gebiet regelmäßig auftretende Zug- und Rastvogelarten wie Baumfalke (Falco subbuteo), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Raubwürger (Lanius excubitor), Waldschnepfe (Scolopax rusticola) und Wiedehopf (Upupa epops);
der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Marienfließ“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea, Trockenen europäischen Heiden und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
Großem Mausohr (Myotis myotis), Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kammmolch (Triturus cristatus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder diese dort abzustellen;
Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen;
Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neuanzusäen;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
die Bewirtschaftung einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist,
die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 18, 19, 20, 21 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
sich bei der Bewaldung die Artenzusammensetzung an der potenziell natürlichen Vegetation orientiert,
bei Pflanzungen ausschließlich Baumarten entsprechend der potenziell natürlichen Vegetation unter Ausschluß florenfremder Sippen verwendet werden;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Anlage von Kirrungen und Wildäckern, soweit sie am Rand des Schutzgebietes und außerhalb von Magerrasen- und Callunaheideflächen angelegt werden;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehenden Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet sind, wobei das Flämmen nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde durchzuführen ist;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der Maßnahme unterrichtet wird; die untere Naturschutzbehörde kann nachträglich Anordnungen zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
Trockenrasen und Heiden sollen durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel Beweidung, Plaggen, Mahd, Entbuschung oder kontrolliertes, kleinflächiges Gegenwindflämmen außerhalb der Vegetationsperiode erhalten werden;
Sölle und Kleingewässer sollen durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel parzielles Auskoffern und Offenhalten der angrenzenden Feuchtbereiche in ihren ursprünglichen Konturen wiederhergestellt und erhalten werden;
Kiefernforsten sollen in naturnahe Mischwaldbestände umgebaut werden.
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Maßnahmen sind in Abstimmung mit den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten durchzuführen.
§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.
§ 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 29. Juli 1999
Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung Dr. Eberhard Henne
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)
1. Topografische Karte im Maßstab 1 : 25 000
Titel: | Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Marienfließ“ |
Unterzeichnung | unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 14 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL), am 24. April 2017 |
2. Topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000
Titel: | Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Marienfließ“ |
Blattnummer | Unterzeichnung |
2638-NW | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
2638-SO | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
2639-NW | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
2639-SW | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
2638-SW | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
2638-NO | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
3. Flurkarten
Titel: | Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Marienfließ“ | |||
Blattnummer | Gemarkung | Flur | Maßstab 1: | Unterzeichnung |
1 | Jännersdorf | 1 | 2 500 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
2 | Jännersdorf | 2 | 2 500 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
3 | Jännersdorf | 3 | 2 500 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
4 | Jännersdorf | 4 | 3 000 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
5 | Jännersdorf | 5 | 3 000 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
6 | Stepenitz | 1 | 5 000 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
7 | Stepenitz | 2 | 3 000 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
8 | Stepenitz | 3 | 3 000 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
9 | Stepenitz | 5 | 5 000 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
10 | Krempendorf | 4 | 3 000 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
11 | Krempendorf | 5 | 3 000 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
12 | Meyenburg | 1 | 3 000 | unterzeichnet am 15. September 1999 von dem Bearbeiter Herrn von Daacke, Siegelnummer 9 des MUNR |
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