Unterhaltsbeitrag nach § 2 Nr. 1 der BeamtVÜV Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Unterhaltsbeitrag nach § 2 Nr. 1 der BeamtVÜV Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
vom 2. November 1999
MdF
- 15.5-3094-2.1 - vom 2. November 1999
Beigefügtes Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20.10.1999 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
BMI
- D II 3 - 223 000/51- vom 20. Oktober 1999
Unterhaltsbeitrag nach § 2 Nr.
1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Auf den Unterhaltsbeitrag für kommunale Wahlbeamte nach § 2 Nr. 1 BeamtVÜV sind nach näherer Bestimmung dieser Vorschrift Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Dies sind die in § 18 a Absätze 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufgezählten Einkommensarten sowie Leistungen aus eigenem Recht aus einer betrieblichen Altersversorgung.
Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG
) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs.
1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entsprechen ( vgl.
§ 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG).
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