Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Haidemühl
Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Haidemühl
vom 24. März 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 05] , S.93, 101)
§ 1 Auflösung der Gemeinde Haidemühl
(1) Die amtsangehörige Gemeinde Haidemühl wird ab dem
Zeitpunkt aufgelöst, in dem sich drei Viertel der mit Hauptwohnsitz in der
Gemeinde gemeldeten Einwohner tatsächlich umgesiedelt haben. Bis zu diesem
Zeitpunkt wird sie durch die neu gebildete amtsfreie Stadt Welzow wie eine
amtsangehörige Gemeinde mitverwaltet. Die Amtsordnung gilt entsprechend.
Maßgebend für die Ausgangseinwohnerzahl ist der vom Landesbetrieb
für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg am 30. Juni
2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde. Die untere
Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Satz 1 fest.
(2) Die Stadt Spremberg ist Rechtsnachfolgerin der
aufgelösten Gemeinde Haidemühl. Das Gebiet der amtsangehörigen
Gemeinde Haidemühl fällt mit deren Auflösung der neuen
amtsfreien Stadt Welzow zu.
(3) Finanzielle Ausgleichszahlungen, die sich aus der Zuordnung
des Gebietes ableiten, sind gesondert vertraglich bis zum Zeitpunkt der
Auflösung der Gemeinde Haidemühl zwischen der Gemeinde
Haidemühl, dem Amt Welzow oder der neuen amtsfreien Stadt Welzow und der
Stadt Spremberg zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der unteren
Kommunalaufsichtsbehörde. Kommt es nicht zum Vertragsabschluss,
entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(4) Die Gemeinde Haidemühl hat einen ehrenamtlichen
Bürgermeister.
(5) Wahlbehörde ist der hauptamtliche Bürgermeister
der sie verwaltenden amtsfreien Gemeinde.
(6) Die Vertretung der Gemeinde Haidemühl kann
beschließen, dass der Wahlleiter und der Wahlausschuss der neu gebildeten
amtsfreien Stadt Welzow zugleich Wahlleiter und Wahlausschuss für die
Gemeinde Haidemühl sind.
(7) Das für die Ansiedlung der Einwohner der Gemeinde
Haidemühl bestimmte Gebiet der Stadt Spremberg wird Ortsteil, wenn
mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde Haidemühl in der Stadt
Spremberg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Maßgebend ist der vom
Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg
am 30. Juni 2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde
Haidemühl. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt
nach Satz 1 fest.
(8) Die Gemeindevertretung und der ehrenamtliche
Bürgermeister der Gemeinde Haidemühl werden mit dem Zeitpunkt der
Eingliederung bis zum Ende der begonnenen Kommunalwahlperiode Ortsbeirat und
Ortsbürgermeister des Ortsteils Haidemühl. Abweichend von § 54
Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung besteht der Ortsbeirat bis zum Ablauf der
Kommunalwahlperiode, die der laufenden Kommunalwahlperiode folgt, aus
höchstens neun Mitgliedern.
(9) In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der
Stadt Spremberg und der Gemeinde Haidemühl kann vereinbart werden, dass
der Ortsbeirat abweichend von § 54 a Abs. 3 der Gemeindeordnung auch
über die Verwendung der in Zusammenhang mit der Umsiedlung stehenden
Finanzmittel entscheidet.
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