Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Diepensee
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Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Diepensee

Gesetz über die Auflösung der Gemeinde Diepensee
vom 24. März 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 05] , S.93, 100)

§ 1 Auflösung der Gemeinde Diepensee

(1) Die amtsangehörige Gemeinde Diepensee wird ab dem Zeitpunkt
aufgelöst, in dem sich drei Viertel der mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde
gemeldeten Einwohner tatsächlich umgesiedelt haben. Bis zu diesem
Zeitpunkt wird sie durch die neu gebildete amtsfreie Gemeinde Schönefeld
wie eine amtsangehörige Gemeinde mitverwaltet. Die Amtsordnung gilt
entsprechend. Maßgebend für die Ausgangseinwohnerzahl ist der vom
Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg
am 30. Juni 2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde. Die untere
Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach Satz 1 fest.
(2) Die Stadt Königs Wusterhausen ist Rechtsnachfolgerin der
aufgelösten Gemeinde Diepensee. Das Gebiet der amtsangehörigen
Gemeinde Diepensee fällt mit deren Auflösung der neuen amtsfreien
Gemeinde Schönefeld zu.
(3) Finanzielle Ausgleichszahlungen, die sich aus der Zuordnung des Gebietes
ableiten, sind gesondert vertraglich bis zum Zeitpunkt des rechtlichen
Untergangs der Gemeinde Diepensee zwischen der Gemeinde Diepensee, dem Amt
Schönefeld oder der neuen amtsfreien Gemeinde Schönefeld und der
Stadt Königs Wusterhausen zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung
der unteren Kommunalaufsichtsbehörde. Kommt es nicht zum
Vertragsabschluss, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(4) Die Gemeinde Diepensee hat einen ehrenamtlichen Bürgermeister.
(5) Wahlbehörde ist der hauptamtliche Bürgermeister der sie
verwaltenden amtsfreien Gemeinde.
(6) Die Vertretung der Gemeinde Diepensee kann beschließen, dass der
Wahlleiter und der Wahlausschuss der neu gebildeten amtsfreien Gemeinde
Schönefeld zugleich Wahlleiter und Wahlausschuss für die Gemeinde
Diepensee sind.
(7) Das für die Ansiedlung der Einwohner der Gemeinde Diepensee
bestimmte Gebiet der Stadt Königs Wusterhausen wird Ortsteil, wenn
mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde Diepensee in der Stadt
Königs Wusterhausen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Maßgebend ist
der vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik des Landes
Brandenburg am 30. Juni 2002 festgestellte Stand der Einwohnerzahl der Gemeinde
Diepensee. Die untere Kommunalaufsichtsbehörde stellt den Zeitpunkt nach
Satz 1 fest.
(8) Die Gemeindevertretung und der ehrenamtliche Bürgermeister der
Gemeinde Diepensee werden mit dem Zeitpunkt der Auflösung bis zum Ende der
begonnenen Kommunalwahlperiode Ortsbeirat und Ortsbürgermeister des
Ortsteils Diepensee. Abweichend von § 54 Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung
besteht der Ortsbeirat bis zum Ablauf der Kommunalwahlperiode, die der
laufenden Kommunalwahlperiode folgt, aus höchstens neun Mitgliedern.
9) In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Stadt
Königs Wusterhausen und der Gemeinde Diepensee kann vereinbart werden,
dass der Ortsbeirat abweichend von § 54 a Abs. 3 der Gemeindeordnung
auch über die Verwendung der in Zusammenhang mit der Umsiedlung stehenden
Finanzmittel entscheidet.
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