Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie

    Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug des Artikels 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie
    vom 30. Mai 2003 ( GVBl.II/03, [Nr. 16] , S.340) geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. September 2008 ( GVBl.I/08, [Nr. 12] , S.202, 212)
    Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild
    lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) verordnet die Landesregierung:

    § 1

    Für die Verträglichkeits- und Ausnahmenprüfung eines
    Projektes gemäß Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie ist die nach dem jeweiligen Fachgesetz zuständige Zulassungsbehörde
    zuständig. Die Entscheidungen ergehen, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, die der
    Zulassungsbehörde gleichgeordnet ist. Das Einvernehmen nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zweier Monate nach
    Eingang des Ersuchens der Zulassungsbehörde unter Darlegung der Gründe verweigert wird. Entscheidungen ergehen, soweit für sie die Konzentrationswirkung nach § 75 des
    Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gilt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

    § 2

    Bei der Aufstellung von Plänen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3
    der FFH-Richtlinie ist der Planungsträger für die Entscheidung nach Artikel 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie zuständig.

    § 3

    Soweit Landkreisen und kreisfreien Städten durch diese
    Verordnung Zuständigkeiten übertragen werden, nehmen sie
    diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der jeweiligen obersten
    Landesbehörde. § 53 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit
    § 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den §§ 108 bis 121
    der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

    § 4

    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 9. Mai 2003 in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Verordnung zur vorläufigen Regelung der zuständigen Behörden für den Vollzug der §§ 19a bis 19f des
    Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), insbesondere zur
    Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie vom 26. Juni 2000 (GVBl. II S. 221) außer Kraft.
    Potsdam, den 30. Mai 2003
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