Außertarifliche Bezahlung der Vorzimmerkräfte nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
DE - Landesrecht Brandenburg

Außertarifliche Bezahlung der Vorzimmerkräfte nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Außertarifliche Bezahlung der Vorzimmerkräfte nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
vom 27. April 2007
Mein Rundschreiben vom 17. April 2007, Az.
w. o.
Aufgrund entsprechender Nachfragen ergänze ich mein o. a.
Rundschreiben wie folgt:
Die Zuordnungstabellen zu den Entgeltgruppen des TV-L (Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder) weisen in der E 9 verschiedene Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Stufenlaufzeiten aus. Im Rahmen der außertariflichen Vorzimmerregelung bitte ich diese Differenzierungen außer Acht zu lassen und von 5 Stufen mit den regelmäßigen in der Entgelttabelle ausgewiesenen Stufenlaufzeiten auszugehen.
Sofern im Rahmen der außertariflichen Vorzimmerregelung zum 1. November 2006 Höhergruppierungen vorgenommen werden sollen, bitte ich entsprechend § 4 Abs.
2 TVÜ-Länder die Vorzimmerkräfte bei der Überleitung so zu behandeln, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert worden. Dies hat Auswirkungen auf die Höhe des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung.
In meinem Rundschreiben vom 17. April 2007 ist der Klammerhinweis auf Seite 2 letzter Absatz letzter Satz von § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L in § 17 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz zu korrigieren.
Ich bitte um Beachtung und entsprechende Information der nachgeordneten Dienststellen Ihres Geschäftsbereichs soweit erforderlich.
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