Erlass Nr. 07/2012<br> Aufenthaltsrecht; Sicherung des Lebensunterhalts beim Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG),<br> Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.9.2012 (Az...
DE - Landesrecht Brandenburg

Erlass Nr. 07/2012 Aufenthaltsrecht; Sicherung des Lebensunterhalts beim Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.9.2012 (Az. 10 C 12/12)

Erlass Nr. 07/2012 Aufenthaltsrecht; Sicherung des Lebensunterhalts beim Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.9.2012 (Az. 10 C 12/12)
vom 26. November 2012
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 4.9.2012 ( Az.
10 C 12/12) u. a.
entschieden, dass die doppelte Staatsangehörigkeit eines deutschen Stammberechtigten keine besonderen Umstände begründet, um entgegen der gesetzlichen Regel des § 28 Abs.
1 Satz 3 AufenthG
den Ehegattennachzug von einer Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen (siehe Rdnr. 30). Das BMI
hat hierzu mitgeteilt, dass damit die entgegenstehende Regelung in Nr.
28.1.1.0 AVwV-AufenthG
nicht mehr anzuwenden ist, soweit sie sich auf solche Doppelstaater bezieht. Eine doppelte Staatsbürgerschaft eines deutschen Stammberechtigten kann daher nicht mehr zur Begründung eines besonderen Umstands herangezogen werden, der den Ehegattennachzug von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig macht.
Ich bitte dies zu beachten.
Im Auftrag
Keinath
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