Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
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Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

Bußgeldkatalog des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
vom 20. Oktober 1995 (ABl./95, [Nr. 83], S.1038) zuletzt geändert durch Erlass des MLUK vom 7. Juli 2021 ( ABl./21, [Nr. 30] , S.638)

1.

Ziel des Bußgeldkataloges ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sicherzustellen. Die zuständigen Behörden werden hierdurch in die Lage versetzt, Verstöße gegen Umweltschutzbestimmungen zügig zu verfolgen. Zugleich wird ihnen eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen geahndet werden können. Damit wird einem dringenden Bedürfnis der Praxis nach Verwaltungsvereinfachung entsprochen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Umweltrechtes beschränkt sich der Bußgeldkatalog auf besonders häufig vorkommende Einzeltatbestände. Er enthält im übrigen generelle Kriterien, die an jederzeit nachvollziehbare Faktoren anknüpfen.

2.

Der Bußgeldkatalog ist in zwei Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfaßt den Allgemeinen Teil; Abschnitt B enthält die einzelnen Sachbereiche:
I. Abfallentsorgung II. Immissionsschutz III. Gewässerschutz IV. Naturschutz und Landschaftspflege V. Bodenschutz
Auf einen Verwarnungsgeldkatalog, wie ihn das Straßenverkehrsrecht kennt, wurde verzichtet. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß der Anteil geringfügiger Ordnungswidrigkeiten an der Gesamtzahl der begangenen Verstöße gegen bußgeldbewehrte Umweltschutzvorschriften nicht ins Gewicht fällt. Statt dessen sind in den einzelnen Sachbereichen diejenigen Ordnungswidrigkeiten besonders kenntlich gemacht, bei denen eine Ahndung durch Verwarnungsgeld in Betracht kommt ( vgl.
Abschnitt A Nr.
3 Abs.
2).

3.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A Allgemeiner Teil
I. Allgemeines und Verfahren
1. Begriffsbestimmungen 2. Anwendungsbereich des Kataloges 3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren 4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
II. Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße
5. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen 6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen 7. Fahrlässiges Handeln
III. Besondere Richtlinien und Hinweise
8. Tateinheit 9. Fortgesetzte Handlung 10. Dauerzuwiderhandlungen 11. Tatmehrheit 12. Besondere Personengruppen 13. Verfahren nach Einspruch 14. Verfall von Vermögensvorteilen
Abschnitt B Einzelne Ordnungswidrigkeiten
I. Sachbereich Abfallentsorgung II. Sachbereich Immissionsschutz III. Sachbereich Gewässerschutz IV. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege V. Sachbereich Bodenschutz

Bußgeldkatalog Umweltschutz

Abschnitt A Allgemeiner Teil

I. Allgemeines und Verfahren

1. Begriffsbestimmungen

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).
(2) Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

2. Anwendungsbereich des Kataloges

(1) Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten in den Sachbereichen Abfallentsorgung, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Landschaftspflege anzuwenden.
(2) Soweit Zuwiderhandlungen der Sachbereiche nach Nummer 2 Abs.
1 nicht vom Katalog erfaßt werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden.

3. Bußgeldverfahren und Verwarnungsverfahren

(1) Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldverfahren soll eingeleitet werden, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit der Sachbereiche nach Nummer 2 Abs. 1 vorliegen und der Verfolgung keine Hindernisse entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, daß nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist.
(2) Verwarnungsverfahren
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb bestimmter Frist).
Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit eines fühlbaren Denkzettels zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.
Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen besonders kenntlich gemacht, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt. Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen.

4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft

(1) Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
(2) Eine Sache ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (§ 21 Abs. 1 OWiG).
(3) Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).

II. Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße

5. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen

Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.

6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen

(1) Allgemeines
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (s. Nummern 6 Abs. 2 und 6 Abs. 3) oder ermäßigt (s. Nummer 6 Abs. 4) werden. Für die konkrete Fortsetzung nach einem Rahmensatz ist sinngemäß zu verfahren.
(2) Erhöhung
Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn
(a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist,
der Täter
(b) sich uneinsichtig zeigt,
(c) bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist,
(d) die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes oder eines Gewerbes begeht,
(e) eine fortgesetzte Handlung begeht (s. Nummer 9),
(f) vorwerfbar einen rechtswidrigen Zustand für einen gewissen Zeitraum herbeigeführt hat (s. Nummer 10),
(g) in außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
(3) Gewinnabschöpfung
Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG): Zur Bekämpfung eines unlauteren Gewinnstrebens soll der Täter keinen Vorteil aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften ziehen können. Es ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktion andererseits herzustellen. Hierzu kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
(4) Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
(a) das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich klein ist,
(b) der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalles geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
(c) der Täter Einsicht zeigt, so daß Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
(d) die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt,
(e) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters außergewöhnlich schlecht sind.

7. Fahrlässiges Handeln

Bei fahrlässigem Handeln soll im Regelfall von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze nach Nummer 5 ausgegangen werden. Das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG darf dabei nicht überschritten werden. Im übrigen gelten die Grundsätze nach Nummer 6 auch für fahrlässiges Handeln.

III. Besondere Richtlinien und Hinweise

8. Tateinheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift mehrmals, so wird nur eine Geldbuße festgesetzt. Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, mit der die höchste Geldbuße angedroht wird.

9. Fortgesetzte Handlung

(1) Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn derselbe Tatbestand durch mehrere Ausführungshandlungen (Teilakte) in einer im wesentlichen gleichartigen Begehungsweise und in einem gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang aufgrund eines vorgefaßten Entschlusses erfüllt wird, der spätestens vor Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe die mehrfache Verwirklichung des Tatbestandes in den wesentlichen Grundzügen der späteren Ausführungshandlungen umfaßt (Gesamtvorsatz). Bei einer fortgesetzten Handlung gelten alle Teilakte als eine Handlung.
(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (s. Nummer 5). Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Zahl der Teilakte angemessen erhöht werden (s. Nummer 6 Abs. 2 Buchstabe e).

10. Dauerzuwiderhandlungen

(1) Eine Dauerzuwiderhandlung liegt vor, wenn der durch die Verletzung einer Rechtsvorschrift begründete Zustand vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Zeitraum aufrechterhalten wird. Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor.
(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist zwar von den Regel- und Rahmensätzen des Bußgeldkataloges auszugehen (s. Nummer 5). Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung der Dauer des rechtswidrigen Zustandes erhöht werden (s. Nummer 6 Abs. 2 Buchstabe f).

11. Tatmehrheit

Werden durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so wird für jede eine Geldbuße gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG).

12. Besondere Personengruppen

(1) Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, als gesetzlicher Vertreter oder Beauftragter in einem Betrieb) sind die besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten.
(2) Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
(3) Wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen durch den Inhaber oder diesem gleichstehende Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.

13. Verfahren nach Einspruch

(1) Ein unzulässiger Einspruch wird von der Verwaltungsbehörde durch Bescheid verworfen. Der Einspruchsführer ist hierbei über den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu belehren (§ 69 Abs. 1 OWiG).
(2) Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zurück. Zur Prüfung der Begründetheit kann die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren neue Sachermittlungen anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 OWiG).
(3) Erhält die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs. 3 OWiG) und bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 OWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

14. Verfall von Vermögensvorteilen

Hat der Täter oder ein Dritter, für den der Täter gehandelt hat, wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, und wird ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet, eingestellt oder eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteils gegen den Täter bzw.
den Dritten angeordnet werden, wobei die Höhe des Vermögensvorteils geschätzt werden kann (§ 29 a OWiG).
Abschnitt B Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Vorbemerkung

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz von Mensch und Umwelt ist - neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten besondere Beachtung zu schenken.
Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte. Die im Bußgeldkatalog genannten Beträge und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltungsbehörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Rahmensätzen verlangen. So nennt der Tatbestandskatalog auch nur die Begehungsweise in üblicher Umgebung, ohne auf die Bedeutung einzugehen, die Verstößen an Orten zukommt, die zum Beispiel in Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten liegen. Ferner berücksichtigen die Regel- und Rahmensätze nicht die jeweils unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Täter daraus ziehen, dass sie die Abfälle nicht den dafür bestimmten Abfallentsorgungsanlagen zuführen; die Geldbuße muss grundsätzlich die dadurch eingesparten Aufwendungen (Entsorgungsgebühren beziehungsweise -entgelte, Transportkosten) übersteigen (siehe hierzu Abschnitt A Nummer 6 Absatz 3; vgl. auch Nummer 14 zum Verfall beziehungsweise zur Einziehung von Vermögensvorteilen).
Das Kernstück des Bußgeldkataloges bildet die Aufzählung der verschiedenen Tatbestände in Spalte 2. Die dort aufgenommenen Zuwiderhandlungen sind nach Abfallarten gegliedert und dort weiter unterteilt in Gruppen, in denen Beispiele aufgeführt sind, die nach Art, Größe und Menge Anhaltspunkte geben für die Einreihung weiterer Einzelgegenstände des Abfalls.
In Spalte 1 sind Kennziffern für die einzelnen Tatbestände enthalten, die sich aus der Gliederung ergeben. Spalte 3 ist für die Geldbuße und ein eventuelles Verwarnungsgeld vorgesehen. Spalte 4 ist Bemerkungen vorbehalten, auf die die zuständigen Verwaltungsbehörden zu achten haben, insbesondere soweit die Handlung gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit nach anderen Gesetzen ist.
Hinsichtlich des Sachbereichs „Abfallentsorgung“ geht es um den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sowie die Förderung der Schonung von natürlichen Ressourcen (§ 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen [Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG]). Hierzu dienen die Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG, § 18 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG), § 45 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), § 22 des Batteriegesetzes (BattG), § 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und § 48 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG).
Auch im Sachbereich „Immissionsschutz“ ist es das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen (§ 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG). Gleichermaßen dienen diesen Zielen die Ordnungswidrigkeiten, die nach § 62 BImSchG und nach § 23 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) mit einer Geldbuße zu ahnden sind.

I. Sachbereich Abfallentsorgung

Nummer Zuwiderhandlungen (Lebenssachverhalte) Geldbuße EUR *Verwarnungsgeld möglich Bemerkungen (Anwendungshilfen, Hinweise auf andere gesetzliche Regelungen)
1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) Ordnungswidrigkeiten nach § 69 KrWG Vorliegen eines Straftatbestandes, insbesondere Umweltgefährdende Abfallbeseitigung: Straftat nach den §§ 326, 330, 330a des Strafgesetzbuches (StGB) Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage: Straftat nach § 327 Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 2, § 330 StGB Gewässerverunreinigung: a) Straftat nach § 324 StGB b) Ordnungswidrigkeit nach § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Bodenverunreinigung: Straftat nach § 324a StGB
1.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
1.1.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 KrWG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Zeichen führt. 1 000 - 100 000
1.1.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert, 50 - 100 000 Bei der Höhe der festzusetzenden Geldbuße ist die Abfallmenge, die potenzielle Umweltgefahr sowie der wirtschaftliche Vorteil aus der unrechtmäßigen Handlung zu beachten.
1.1.2.1 soweit es sich um Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) a) bis zu 1 m³ handelt b) über 1 m³ handelt 35* - 500 50 - 2 000 siehe Bemerkungen zu 1
1.1.2.2 soweit es sich um Gegenstände des Sperrmülls handelt und nachfolgend kein gesonderter Tatbestand aufgeführt ist a) bis zu 1 m³ b) über 1 m³ 35* - 500 300 - 2 500 siehe Bemerkungen zu 1
1.1.2.3 soweit es sich um Altreifen handelt a) bis 5 Stück b) über 5 Stück 30* - 200 200 - 2 000 siehe Bemerkungen zu 1
1.1.2.4 soweit es sich um Fahrzeuge handelt a) bei Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern und Ähnlichem b) bei PKW c) bei LKW, Anhängern, Traktoren, Wohnwagen, Omnibussen und Ähnlichem 30* - 5 000 200 - 5 000 500 - 12 000 siehe Bemerkungen zu 1
1.1.2.5 soweit es sich um Gegenstände handelt, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder das Batteriegesetz fallen 50 - 8 000 siehe Bemerkungen zu 1 Daneben kann ggf. ein Bußgeld nach Nummer 4 oder 5 anfallen.
1.1.2.6 soweit es sich um Bau- und Abbruchabfälle handelt a) bis zu 1 m³ b) bis zu 5 m³ c) über 5 m³ 35* - 500 400 - 2 000 1 000 - 10 000
1.1.2.7 soweit es sich um pflanzliche Abfälle handelt a) bis zu 1 m³ b) bis 20 m³ c) über 20 m³ 25* - 500 200 - 2 000 2 000 - 10 000
1.1.2.8 soweit es sich um schlammige Stoffe handelt (z. B. Fäkalien, Klärschlamm und Abfälle aus Massentierhaltungen) a) bis zu 1 m³ b) bis zu 20 m³ c) über 20 m³ 50* - 500 250 - 3 000 1 500 - 100 000 siehe Bemerkungen zu 1
1.1.2.9 soweit es sich um Schlachtabfälle und tierische Nebenprodukte handelt a) bis 20 kg b) bis 100 kg c) über 100 kg 50* - 500 250 - 4 000 4 000 - 100 000 siehe Bemerkungen zu 1
1.1.2.10 Sonstige Abfälle 25 - 10 000 siehe Bemerkungen zu 1
1.1.3 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 3 bis 7 KrWG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.1.3.1 ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 3 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert 1 500 - 100 000
1.1.3.2 einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 zuwiderhandelt 250 - 75 000
1.1.3.3 einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt 250 - 75 000
1.1.3.4 einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt 500 - 50 000
1.1.3.5 ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt 100 - 50 000
1.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 KrWG gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.2.1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet 100 - 10 000
1.2.2 entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme nicht duldet 100 - 3 000 § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen
1.2.3 entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt 100 - 5 000
1.2.4 entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt 100 - 5 000
1.2.5 entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder 3 das Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet 100 - 5 000
1.2.6 entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt 100 - 5 000
1.2.7 einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwiderhandelt 100 - 10 000
1.2.8 entgegen § 49 Absatz 1, auch i. V. m. § 49 Absatz 3, oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 oder 5 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt 50 - 10 000
1.2.9 entgegen § 49 Absatz 2 i. V. m. einer Rechtsvorschrift nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet 50 - 5 000
1.2.10 entgegen § 49 Absatz 4, auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht 50 - 5 000
1.2.11 entgegen § 49 Absatz 5, auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 5 - 1 000 je Angabe bzw. Beleg
1.2.12 entgegen § 50 Absatz 1 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt 50 - 10 000
1.2.13 entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht 35* - 1 000
1.2.14 entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt 500 - 5 000
2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
2.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 27 Absatz 1 DepV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2.1.1 entgegen § 5 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt 5 000 - 100 000
2.1.2 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 oder 2 Nummer 1, 2 oder 3 Abfälle ablagert 500 - 100 000 Überschreitung des Höchstbetrages nach § 17 Absatz 4 OWiG prüfen
2.1.3 entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch i. V. m. § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt 50 - 5 000 je erforderliche Annahmekontrolle
2.1.4 entgegen § 9 Satz 2 i. V. m. Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 2 oder 3 Abfälle nicht besprengt, nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt 500 - 50 000
2.1.5 entgegen § 9 Satz 2 i. V. m. Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen 1 000 - 100 000
2.1.6 entgegen § 9 Satz 2 i. V. m. Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich verfestigen 500 - 50 000
2.1.7 entgegen § 9 Satz 2 i. V. m. Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut 500 - 50 000
2.1.8 entgegen § 9 Satz 3 i. V. m. Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle konditioniert 500 - 50 000
2.1.9 entgegen § 9 Satz 3 i. V. m. Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie nach Ablagerung untereinander reagieren 500 - 50 000
2.1.10 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem, einen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungssystem einsetzt 500 - 50 000
2.1.11 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Ausgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut 500 - 50 000
2.1.12 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder 5 ein Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer betreibt 500 - 50 000
2.1.13 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der Rekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig bemisst 500 - 50 000
2.1.14 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass nur dort genanntes Material eingesetzt wird 500 - 50 000
2.1.15 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder 2 eine Abschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt 500 - 50 000
2.1.16 entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt 500 - 50 000
2.1.17 entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erhält 500 - 50 000
2.1.18 entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt 50 - 10 000 je Messung oder Kontrolle
2.1.19 entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2 i. V. m. Anhang 5 Nummer 6 oder 7 Satz 1, 2 oder 3 Sickerwasser oder Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt 500 - 100 000
2.1.20 entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht nach den Maßnahmenplänen verfährt 500 - 50 000
2.1.21 entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder 500 - 50 000
2.1.22 entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 Abfälle oder einen Deponieersatzbaustoff verwendet 500 - 50 000
2.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 27 Absatz 2 DepV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2.2.1 entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 6 eine grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt 100 - 10 000
2.2.2 entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder 7 Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt 250 - 10 000
2.2.3 entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch i. V. m. § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig überprüft 250 - 10 000
2.2.4 entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, 4, 5 oder 6, jeweils auch i. V. m. § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt 250 - 10 000
2.2.5 entgegen § 8 Absatz 7, auch i. V. m. § 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens einen Monat aufbewahrt 250 - 10 000
2.2.6 entgegen § 12 Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 KrWG die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert 250 - 10 000
2.2.7 entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch i. V. m. § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert 250 - 10 000
2.2.8 entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt 250 - 10 000
2.2.9 entgegen § 13 Absatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt 250 - 10 000
2.2.10 entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt 250 - 10 000
2.2.11 entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt 250 - 10 000
2.2.12 entgegen § 13 Absatz 7 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt 250 - 10 000
3 Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)
3.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 AltfahrzeugV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3.1.1 als Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Shredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung Altfahrzeuge oder Restkarossen im Sinne der AltfahrzeugV annimmt oder behandelt und nicht nach § 2 Absatz 2 über die erforderliche Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 verfügt 500 - 10 000 unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 327 Absatz 2 Nummer 1 und 3, Absatz 3 Nummer 2, § 330 StGB (vgl. Bemerkungen bei Nummer 1.2.2)
3.1.2 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht zurücknimmt 50 - 5 000 je Altfahrzeug
3.1.3 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt 50 - 1 000 je Altfahrzeug
3.1.4 entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Altteile aus Kraftfahrzeugreparaturen zurückgenommen werden 500 - 50 000
3.1.5 entgegen § 4 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 ein Altfahrzeug oder eine Karosse überlässt 200 - 5 000 je Altfahrzeug
3.1.6 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Überlassung eines Fahrzeuges nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt 50 - 2 500 je Altfahrzeug
3.1.7 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt 500 - 5 000 je Altfahrzeug
3.1.8 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Flüssigtank nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzeitig entsorgen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig unschädlich macht 500 - 5 000 je Altfahrzeug
3.1.9 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt 500 - 5 000 je Altfahrzeug
3.1.10 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt 500 - 5 000 je Altfahrzeug
3.1.11 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuführt oder nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde 200 - 5 000
3.1.12 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt 200 - 5 000
3.1.13 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder shreddert Annahme: 50 - 500 Behandlung: 1 000 - 5 000 je Restkarosse
3.1.14 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichtsprozente der Verwertung oder stofflichen Verwertung nicht zuführt 1 000 - 100 000
3.1.15 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt Annahme: 50 - 5 000 Behandlung: 1 000 je Restkarosse
3.1.16 entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werkstoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt 1 000 - 100 000
3.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 11 AltfahrzeugV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
3.2.1 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt 5 - 50 je überlassenes Fahrzeug
3.2.2 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt 5 - 50 je überlassenes Fahrzeug
3.2.3 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder eine Rücknahmestelle beauftragt 5 - 50 je überlassenes Fahrzeug
3.2.4 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 oder Nummer 4.1.2 Satz 1 nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde 500 - 10 000
3.2.5 entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt 1 000 - 10 000 je Bescheinigung
3.2.6 entgegen § 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt 500 - 5 000
4 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)
Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 45 Absatz 1 ElektroG gesetzlicher Bußgeldrahmen a) 5 - 100 000 EUR (§ 45 Absatz 1 Nummer 1 bis 9, 12 und 13a) b) 5 - 10 000 EUR (§ 45 Absatz 1 Nummer 10, 11, 14 und 15)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4.1 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.2 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Absatz 3 Satz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.3 entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.4 entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Elektro- oder Elektronikgerät zum Verkauf anbietet Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.5 entgegen § 6 Absatz 3 die Registriernummer nicht ausweist Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.6 entgegen § 7 Absatz 4 die dort genannten Kosten ausweist 5 - 5 000
4.7 entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht benennt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.8 entgegen § 9 Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht richtig kennzeichnet 500 - 100 000
4.9 entgegen § 12 Satz 1 eine Erfassung durchführt 500 - 50 000
4.10 entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.11 entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1 ein Altgerät oder eines seiner Bauteile nicht oder nicht richtig wiederverwendet, nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entsorgt 100 - 10 000 je Altgerät oder Bauteil
4.12 entgegen § 16 Absatz 2 oder § 17 Absatz 5 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 1, die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt 500 - 50 000
4.13 entgegen § 16 Absatz 3 ein leeres Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
4.14 entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erster Halbsatz ein Altgerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt 25 - 2 500
4.15 entgegen § 21 Absatz 1 ohne Zertifizierung eine Erstbehandlung durchführt 500 - 10 000
4.16 entgegen § 27 Absatz 1, § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- zeitig macht Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 17 BattG gesetzlicher Bußgeldrahmen a) 5 - 100 000 EUR (§ 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10, 13 und 14) b) 5 - 10 000 EUR (§ 22 Absatz 1 Nummer 8, 9, 11 und 15 bis 17)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
5.1 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in den Verkehr bringt 500 - 50 000
5.2 entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5.3 entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Batterien anbietet 2 500 - 50 000
5.4 entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5.5 entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet 500 - 50 000
5.6 entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5.7 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 2 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch i. V. m. § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet 5 500 - 100 000
5.8 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch i. V. m. § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt 10 000 - 100 000
5.9 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5.10 entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet 500 - 10 000
5.11 entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder 2 Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht zur Abholung bereitstellt 1 000 - 50 000
5.12 entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist 500 - 5 000 je nach Größe des Batteriesortiments
5.13 entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet 500 - 5 000
5.14 entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt 5 000 - 100 000
5.15 entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch i. V. m. Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt Zuständig ist das Umweltbundesamt.
5.16 entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet 5 - 1 000 je Batterie
5.17 entgegen § 17 Absatz 6 i. V. m. einer Rechtsverordnung nach § 22 Nummer 4 eine Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe versieht oder 5 - 1 000 je Batterie
5.18 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt 5 - 1 000 je Hinweis
6 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
6.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 14 ElektroStoffV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
6.1.1 entgegen § 3 Absatz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt 10 000 - 100 000 je Gerätetyp (Überschreitung der Höchstgrenze nach § 17 Absatz 4 OWiG prüfen)
6.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktionssicherheitsgesetzes i. V. m. § 14 Absatz 2 Nummer 1 ElektrostoffV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich
6.2.1 entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr bringt 10 000 - 100 000
6.2.2 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes Kennzeichen trägt 500 - 20 000 je Gerätetyp (Überschreitung der Höchstgrenze nach § 17 Absatz 4 OWiG prüfen)
6.2.3 entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzeichen entweder auf dem dort genannten Gerät, auf der Verpackung oder in den dort genannten Unterlagen angegeben ist 500 - 20 000 je Gerätetyp (Überschreitung der Höchstgrenze nach § 17 Absatz 4 OWiG prüfen)
6.2.4 entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt 500 - 20 000
7 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV) Ordnungswidrigkeiten nach § 6 POP-Abfall-ÜberwV
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10 000 EUR
7.1 entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt 100 - 5 000
7.2 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt 100 - 5 000
7.3 entgegen § 5 Absatz 2 ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 100 - 4 000
7.4 entgegen § 5 Absatz 3 eine Angabe oder einen Beleg nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt 100 - 1 000
8 Altölverordnung (AltölV) Ordnungswidrigkeiten
8.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 AltölV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Bei schweren Verstößen möglicherweise Straftat nach § 326 Absatz 1 StGB (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen), siehe 8.1.1, oder nach § 327 Absatz 2 (unerlaubtes Betreiben einer Abfallbeseitigungsanlage); Verstoß gegen Anlagenzulassung.
8.1.1 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet, die mehr als 20 mg PCB je kg enthalten 5 000 - 100 000
8.1.2 entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt 1 000 - 100 000
8.1.3 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Öle auf der Basis von PCB nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt 1 000 - 100 000
8.1.4 entgegen § 4 Absatz 3 Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien (entsprechend der Anlage 1) untereinander mischt 1 000 - 25 000
8.1.5 entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle verschiedener Sammelkategorien nicht getrennt hält 1 000 - 25 000
8.1.6 entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle für gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle oder eine vertragliche Vereinbarung nicht nachweist oder den erforderlichen Hinweis auf die Annahmestelle nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt 1 000 - 25 000
8.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG in Verbindung mit § 10 Absatz 2 AltölV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
8.2.1 entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt 500 - 10 000 siehe 8.1 sowie Überschreitung der Grenzwerte nach § 5 Absatz 4 AltölV
8.2.2 ohne die nach § 7 erforderliche Kennzeichnung Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Verkehr bringt 35* - 5 000
9 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Ordnungswidrigkeiten gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
9.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9.1.1 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert Pflichtverletzung nach § 3: 35* - 20 000 Pflichtverletzung nach § 8: 150 - 100 000
9.1.2 entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt 500 - 50 000 je Anfallort (z. B. Filiale, Bauvorhaben) und Feststellung
9.1.3 entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt 35* - 10 000
9.1.4 entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt 1 000 - 20 000
9.1.5 entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt 35* - 3 000
9.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 13 Absatz 2 GewAbfV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9.2.1 entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt 500 - 10 000 je Anfallort (z. B. Filiale, Bauvorhaben) und Feststellung
9.2.2 entgegen § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt 500 - 5 000 Möglichkeit der Verfahrenseinstellung, sofern bereits nach Anhörung entsprechende Dokumentationen bzw. Nachweise vorgelegt wurden (Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV)
9.2.3 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage die dort genannten Anforderungen erfüllt 500 - 3 000 Möglichkeit der Verfahrenseinstellung, sofern bereits nach Anhörung eine entsprechende Bestätigung nachgereicht werden kann
9.2.4 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4, § 6 Absatz 4 Satz 5 oder 6, § 6 Absatz 6 Satz 2, 4 oder 5 oder § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht Pflichtverletzung nach § 4: 100 - 3 000 Pflichtverletzung nach § 6: 1 000 - 10 000 Pflichtverletzung nach § 9: 100 - 3 000
9.2.5 entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert 500 - 10 000
9.2.6 entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt 100 - 5 000
9.2.7 entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden 100 - 1 000
9.2.8 entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt 5 - 1 000 je nicht ordnungsgemäß durchgeführte Annahmekontrolle
9.2.9 entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt 500 - 7 000 Zu prüfen ist zeitgleich ein ordnungsrechtliches Vorgehen gegen den jeweiligen Betreiber der Anlage, in der die Abfälle ausgeliefert wurden. Möglichkeit der Verfahrenseinstellung, sofern die weitere Auslieferung zu der betreffenden Anlage eingestellt wurde
9.2.10 entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt 2 000 - 10 000
9.2.11 entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden 500 - 1 000
9.2.12 entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt 500 - 5 000
9.2.13 entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt 500 - 10 000
9.2.14 entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt 100 - 10 000
10 Verpackungsgesetz (seit 01.01.2019) Ordnungswidrigkeiten nach § 34 gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 200 000 EUR
10.1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 2, 8, 10, 24 und 27 handelt 35 - 10 000
10.2 entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 1, 5, 6, 7, 9, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 handelt 50 - 100 000
10.3 entgegen § 34 Absatz 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 handelt 50 - 200 000
11 Ordnungswidrigkeiten nach Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
11.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 29 Absatz 1 EfbV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
11.1.1 entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht 100 - 5 000
11.1.2 entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt 100 - 2 500
11.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 29 Absatz 2 EfbV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
11.2.1 entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 1 ein Zertifikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt 100 - 5 000
11.2.2 entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht 100 - 2 500
12 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)
12.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 13 Absatz 1 AltholzV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
12.1.1 entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt 100 - 20 000
12.1.2 entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt 100 - 20 000
12.1.3 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und das Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist 200 - 30 000
12.1.4 entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt 500 - 10 000
12.1.5 entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt 200 - 10 000
12.1.6 entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt 200 - 20 000
12.1.7 entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt 200 - 50 000
12.1.8 entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt 100 - 50 000
12.1.9 entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt 500 - 10 000
12.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 13 Absatz 2 der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV) gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
12.2.1 entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet 500 - 10 000
12.2.2 entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert 100 - 2 500
12.2.3 entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt 200 - 10 000
12.2.4 entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt 200 - 10 000
13 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) Ordnungswidrigkeiten nach § 48 BbgAbfBodG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 50 000 EUR
13.1 einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist siehe Nummer 14
13.2 Auskünfte, zu deren Erteilung die Person nach § 16 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt 50 - 10 000
13.3 entgegen § 18 Absatz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt 100 - 15 000
13.4 entgegen § 21 als Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereiches der Anlage stammen 100 - 20 000
13.5 entgegen § 30 Absatz 1 i. V. m. § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 30 Absatz 1 i. V. m. § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht Bodenschutzrecht
13.6 entgegen § 31 Absatz 1 Mitteilungen nicht oder nicht unverzüglich macht Bodenschutzrecht
13.7 entgegen § 31 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt Bodenschutzrecht
13.8 entgegen § 31 Absatz 3 oder 4 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Proben nicht gestattet Bodenschutzrecht
13.9 einer Rechtsverordnung nach § 34 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist Bodenschutzrecht
14 Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV
Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 12 SAbfEV gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 50 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
14.1 entgegen § 3 Absatz 1 und 3 andienungspflichtige Abfälle nicht andient oder entgegen § 4 Absatz 1 nicht rechtzeitig andient 3 500 - 50 000
14.2 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 angediente Abfälle einer anderen als der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung Abfälle einer Entsorgungsanlage zuführt 2 000 - 20 000
14.3 entgegen § 5 Absatz 1 Satz 3 andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung oder entgegen einer Zuweisung annimmt 2 000 - 20 000
14.4 eine vollziehbare Auflage nach § 5 Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt 500 - 50 000
14.5 entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 1, auch i. V. m. § 7 Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt 500 - 10 000
14.6 entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2, auch i. V. m. § 7 Absatz 3, Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt 150 - 10 000
15 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) Ordnungswidrigkeiten nach § 5 AbfKompVbrV
In § 5 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung werden die Geldbußen noch in DM angegeben, demzufolge erfolgen die Angaben der Bußgelder für Zuwiderhandlungen in DM und in Klammern gesetzt in EUR - umgerechnet nach dem offiziellen Wechselkurs.
15.1 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen bis zu 100 000 DM (51 129,19 EUR)
15.1.1 gegen eine vollziehbare Anordnung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde auf Grund § 1 Absatz 2 verstößt a) wenn das Wohl der Allgemeinheit noch nicht beeinträchtigt ist oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft noch nicht eingetreten sind b) wenn das Wohl der Allgemeinheit bereits beeinträchtigt ist oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft bereits eingetreten sind 100 - 800 (51,13 - 409,03) 200 - 2 000 (102,26 - 1 022,58)
15.1.2 Abfälle entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 so verrotten lässt, dass erhebliche Geruchsbelästigungen entstehen, oder entgegen § 2 Absatz 1 Satz 3 schadstoffhaltige oder mit Schadstoffen behaftete Materialien, von denen Beeinträchtigungen für Boden und Grundwasser ausgehen können, zur Verrottung bringt 100 - 3 000 (51,13 - 1 533,88)
15.1.3 gegen eine vollziehbare Anordnung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde auf Grund § 2 Absatz 6 verstößt 100 - 5 000 (51,13 - 2 556,46)
15.1.4 Abfälle ohne Genehmigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde nach § 3 Absatz 1 außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verbrennt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 vorliegen, oder entgegen einer vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung verbrennt oder 200 - 10 000 (102,26 - 5 112,92)
15.1.5 Abfälle entgegen den Vorschriften nach § 3 Absatz 3, 4 und 6 über Ort, Zeit und Art und Weise der Beseitigung verbrennt 100 - 7 500 (51,13 - 3 834,69)
15.2 Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 6 des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen bis 10 000 DM (5 112,92 EUR)
15.2.1 gegen eine vollziehbare Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde auf Grund § 1 Absatz 2 verstößt a) wenn das Wohl der Allgemeinheit noch nicht beeinträchtigt ist oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft noch nicht eingetreten sind b) wenn das Wohl der Allgemeinheit bereits beeinträchtigt ist oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft bereits eingetreten sind 100 - 800 (51,13 - 409,03) 200 - 2 500 (102,26 - 1 278,23)
15.2.2 Abfälle entgegen § 4 Absatz 1 außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verbrennt 50 - 2 000 (25,56 - 1 022,58)
15.2.3 Abfälle entgegen den Vorschriften nach § 4 Absatz 5 über die Verbrennung von Abfällen beseitigt 50 - 1 500 (25,56 - 766,94)
16 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 5 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT- Abfallverordnung - PCB/AbfallV)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
16.1 entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 4 oder 5 PCB/AbfallV PCB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt 500 - 30 000
17 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 7 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung - VersatzV)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
17.1 entgegen § 3 oder § 4 Absatz 1 Satz 1 VersatzV Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt 1 000 - 50 000
17.2 entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt 1 000 - 50 000
18 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung - GewinnungsAbfV)
18.1 Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG i. V. m. § 9 Absatz 1 GewinnungsAbfV (interner Notfallplan) gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 100 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 3 GewinnungsAbfV einen internen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert 1 000 - 50 000
18.2 Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 9 Absatz 2 GewinnungsAbfV (Informationspflicht) gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 6 Absatz 6 GewinnungsAbfV eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt 1 000 - 10 000
19 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 29 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
19.1 einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2, auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Nummer 1, zuwiderhandelt 150 - 10 000
19.2 entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht rechtzeitig vorlegt 50 - 5 000
19.3 einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2, oder § 22 Absatz 2, auch i. V. m. Absatz 3, zuwiderhandelt 250 - 10 000
19.4 entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält 100 - 4 000
19.5 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt 50 - 1 000
19.6 entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann 50 - 1 000
19.7 entgegen § 22 Absatz 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht 50 - 1 000
19.8 entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 eine Nummer verwendet 100 - 4 000
20 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 17
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzlicher Bußgeldrahmen a) 5 - 100 000 EUR (§ 18 Absatz 1 Nummer 18a) b) 5 - 50 000 EUR (§ 18 Absatz 1 Nummer 1, 6, 10, 17, 18) c) 5 - 20 000 EUR (§ 18 Absatz 1, übrige Fälle)
20.1 entgegen § 4 Absatz 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt 250 - 50 000 b)
20.2 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird 100 - 1 000 c)
20.3 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 das Begleitformular nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt (an den weiteren Beförderer, Empfänger oder Betreiber einer Anlage) 100 - 1 000 c)
20.4 entgegen § 4 Absatz 3 eine Unterlage (Kopie des Begleitformulars) nicht oder nicht rechtzeitig (einer Zollstelle) vorlegt 100 - 1 000 c)
20.5 entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet (darüber, dass die Abfälle nicht den Unterlagen entsprechen) 100 - 20 000 c)
20.6 entgegen § 4 Absatz 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt 200 - 50 000 b)
20.7 entgegen § 4 Absatz 6 eine Information oder Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt 100 - 1 000 c)
20.8 entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 das dort genannte Dokument (Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt 100 - 1 000 c)
20.9 entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschließt 100 - 20 000 c)
20.10 einer Rechtsverordnung nach § 6 Nummer 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist 5 - 50 000 b)
20.11 entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht 35* - 1 000 c)
20.12 entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 nicht hinreichend bei der Überwachung mitwirkt 100 - 20 000 c)
20.13 entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt 100 - 1 000 c)
20.14 entgegen § 12 Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt 100 - 1 000 c)
20.15 einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder 200 - 50 000 b)
20.16 einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen zuwiderhandelt, die a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zuständigen Behörden gültig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen verboten ist 100 - 100 000 a)
b) bestimmt, dass Abfälle während der Verbringung nicht mit anderen Abfällen vermischt werden dürfen oder 100 - 50 000 b)
c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bea) stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist 100 - 20 000 c)
21 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 Nummer 15 KrWG i. V. m. § 15 der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) gesetzlicher Bußgeldrahmen 5 - 10 000 EUR
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
21.1 einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 5 zuwiderhandelt 100 - 1 000
21.2 entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitführt 25 - 500
22 Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) i. V. m. §§ 1 und 2 der Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung - AbfVerbrBußV) vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761) und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen gesetzlicher Bußgeldrahmen § 18 Absatz 1 Nummer 1, 6, 10, 17, 18 Buchstabe a und b und Absatz 2 Nummer 1 5 - 50 000 EUR § 18 Absatz 1 Nummer 5, 9, 12, 13, 14 und Absatz 2 Nummer 2 5 - 20 000 EUR in übrigen Fällen 5 - 10 000 EUR
22.1 Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
22.1.1 entgegen § 4 Absatz 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder wer nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erfüllt (§ 18 Absatz 1 Nummer 1 AbfVerbrG) 200 - 50 000
22.1.2 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgeführt wird (§ 18 Absatz 1 Nummer 2 AbfVerbrG) 100 - 1 500
22.1.3 entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 das Begleitformular nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt (an den weiteren Beförderer, Empfänger oder Betreiber einer Anlage) (§ 18 Absatz 1 Nummer 3 AbfVerbrG) 100 - 1 500
22.1.4 entgegen § 4 Absatz 3 eine Unterlage (Kopie des Begleitformulars) nicht oder nicht rechtzeitig (einer Zollstelle) vorlegt (§ 18 Absatz 1 Nummer 4 AbfVerbrG) 100 - 1 500
22.1.5 entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet (darüber, dass die Abfälle nicht den Unterlagen entsprechen) (§ 18 Absatz 1 Nummer 5 AbfVerbrG) 100 - 20 000
22.1.6 entgegen § 4 Absatz 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt (§ 18 Absatz 1 Nummer 6 AbfVerbrG) 200 - 50 000
22.1.7 entgegen § 4 Absatz 6 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 7 AbfVerbrG) 100 - 1 500
22.1.8 entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument (Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) mitgeführt wird (§ 18 Absatz 1 Nummer 7a AbfVerbrG) 100 - 1 500
22.1.9 entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 das dort genannte Dokument (Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt (§ 18 Absatz 1 Nummer 8 AbfVerbrG) 100 - 1 500
22.1.10 entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abschließt (§ 18 Absatz 1 Nummer 9 AbfVerbrG) 100 - 20 000
22.1.11 entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht (§ 18 Absatz 1 Nummer 11 AbfVerbrG) 50 - 1 000
22.1.12 entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 nicht hinreichend bei der Überwachung mitwirkt (§ 18 Absatz 1 Nummer 12, 13, 14 AbfVerbrG) 100 - 20 000
22.1.13 entgegen § 12 Absatz 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt (§ 18 Absatz 1 Nummer 15 AbfVerbrG) 100 - 1 500
22.1.14 entgegen § 12 Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 16 AbfVerbrG) 100 - 1 500
22.1.15 einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt (§ 18 Absatz 1 Nummer 17 AbfVerbrG) 200 - 50 000
22.2 Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Absatz 2 des Abfallverbringungsgesetzes
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
22.2.1 eine illegale Verbringung i. S. d. Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e oder g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von gefährlichen Abfällen i. S. d. Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG durchführt (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 AbfVerbrG) 100 - 50 000
22.2.2 eine illegale Verbringung i. S. d. Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e oder g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 von Abfällen i. S. d. Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG, die keine gefährlichen Abfälle i. S. d. Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG sind, durchführt (§ 18 Absatz 2 Nummer 2 AbfVerbrG) 100 - 20 000
22.3 Ordnungswidrigkeiten nach §§ 1 und 2 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV) i. V. m. § 18 Absatz 1 Nummer 18 des Abfallverbringungsgesetzes
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
22.3.1 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 Abfälle ausführt (§ 2 Absatz 1 AbfVerbrBußV) 200 - 50 000
22.3.2 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 Abfälle vermischt (§ 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 AbfVerbrBußV) 200 - 50 000
22.3.3 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Aufzeichnung der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 AbfVerbrBußV) 100 - 1 500
22.3.4 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und § 2 Absatz 3 Nummer 1 AbfVerbrBußV) 100 - 1 500
22.3.5 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 AbfVerbrBußV) 100 - 1 500
22.3.6 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 AbfVerbrBußV) 100 - 1 500
22.3.7 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 5 AbfVerbrBußV) 100 - 1 500
22.3.8 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 eine dort genannte Unterlage der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 6 und § 2 Absatz 3 Nummer 2 AbfVerbrBußV) 100 - 1 500
22.3.9 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 beim Transport eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt (§ 1 Absatz 2 Nummer 7 und § 2 Absatz 3 Nummer 3 AbfVerbrBußV) 100 - 1 500
22.3.10 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 eine zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet (§ 1 Absatz 2 Nummer 8 und § 2 Absatz 3 Nummer 4 AbfVerbrBußV) 100 - 1 500
22.3.11 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eine Kopie des Vertrages nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt (§ 1 Absatz 2 Nummer 10 AbfVerbrBußV) 100 - 1 500
22.3.12 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 eine Unterlage oder eine Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt (§ 1 Absatz 2 Nummer 11 und § 2 Absatz 3 Nummer 5 AbfVerbrBußV) 100 - 1 500
22.3.13 entgegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet (§ 1 Absatz 2 Nummer 12 AbfVerbrBußV) 100 - 1 500

II. Sachbereich Immissionsschutz

Nummer Zuwiderhandlungen Geldbuße EUR *Verwarnungsgeld möglich Bemerkungen
1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG Vorliegen eines Straftatbestandes, insbesondere nach dem Neunundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches und § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen.
1.1 Genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1.1.1 Errichtung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG) 1. Bei Betrieb ohne Genehmigung: Straftat nach § 327 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 2, daneben auch nach den §§ 325, 330, 330a StGB prüfen. 2. Nach § 20 Absatz 2 BImSchG soll die Anlage stillgelegt bzw. muss beseitigt werden. 3. Bei weiterer Errichtung erneute Verhängung nach dem gesamten Wert der errichteten Anlage 1. (Anlagenteile).
1.1.1.1 Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - mit dem Buchstaben G aufgeführt sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlagen (Anlagenteile) a) bis zu 500 000 EUR b) über 500 000 EUR beträgt 500 - 5 000 2 500 - 40 000
1.1.1.2 Errichtung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben V aufgeführt sind, sowie von Versuchsanlagen, die nach § 2 Absatz 3 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu genehmigen sind, wenn der Wert der tatsächlich errichteten Anlage (Anlagenteile) a) bis zu 500 000 EUR b) über 500 000 EUR beträgt 250 - 3 500 500 - 20 000
1.1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG) 1. Bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach den §§ 325, 330, 330a StGB prüfen. 2. Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Absatz 4 OWiG).
1.1.2.1 Verstoß gegen eine Auflage, die der Luftreinhaltung dient, wenn dadurch a) keine oder nur kurzzeitige und geringe schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden b) langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebiche Nachteile oder langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (insbesondere Gesundheitsgefährdungen) c) sonstige Fälle 250 - 1 000 5 000 - 45 000 1 000 - 5 000
1.1.2.2 Verstoß gegen eine Auflage, die der Lärmbekämpfung dient, a) wenn dadurch die in der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) festgelegten Immissionswerte nicht überschritten werden oder durch die Überschreitung der Immissionswerte keine Erhöhung der Gesamtgeräuschbelästigung eintritt b) wenn dadurch die in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte länger als 1 Woche um mehr als 10 dB(A) überschritten werden ¹ c) sonstige Fälle 250 - 1 000 9 000 - 45 000 1 000 - 10 000
1.1.2.3 Verstoß gegen sonstige Auflagen a) wenn sie ausschließlich die Beibringung von Nachweisen zum Gegenstand haben b) wenn dadurch schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden c) sonstige Fälle 150 - 900 5 000 - 25 000 900 - 5 000
1.1.3 (Wesentliche) Änderung einer Anlage ohne die Genehmigung nach § 16 Absatz 1, § 16a Satz 1, § 23b Absatz 1 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 4, 4a BImSchG) siehe Nummer 1.1.1
1.1.3.1 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben G aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen im Wert a) bis zu 500 000 EUR b) über 500 000 EUR beträgt 500 - 4 000 4 000 - 45 000
1.1.3.2 Wesentliche Änderung von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben V aufgeführt sind, wenn die durchgeführte Änderung Aufwendungen im Wert a) bis zu 500 000 EUR b) über 500 000 EUR beträgt Störfallrelevante Änderungen oder Errichtungen im Sinne von § 62 Absatz 1 Nummer 4a BImSchG 250 - 3 500 2 000 - 25 000 3 500 - 45 000
1.1.4 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch i. V. m. Absatz 5 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) siehe Nummer 1.1.2
Wenn infolge des Verstoßes a) keine oder nur kurzzeitige und geringe schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden b) langfristig erhebliche Belästigungen oder erhebliche Nachteile oder langfristig schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (insbesondere Gesundheitsgefährdungen) c) sonstige Fälle 150 - 2 000 5 000 - 25 000 2 000 - 5 000
1.1.5 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Absatz 1 oder 3 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 1, 1a, 1b BImSchG)
1.1.5.1 Verspätete Anzeige 100 - 800
1.1.5.2 Unterlassen der Anzeige oder Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 1 oder 1b BImSchG) 250 - 2 500
1.1.5.3 Vornahme einer Änderung entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 1a BImSchG) 250 - 2 500
1.1.6 Ermittlung von Emissionen und Immissionen
1.1.6.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 26 Satz 1, § 28 Satz 1 oder § 29 Absatz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) a) nicht vollständiges, nicht rechtzeitiges oder nicht richtiges Nachkommen b) Nichterteilung des Auftrages 400 - 5 000 1 000 - 10 000 siehe Nummer 1.1.2 Bemerkung 2
1.1.6.2 Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG) a) Unterlassen der Abgabe der Emissionserklärung oder Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Emissionserklärung b) Verspätete Abgabe der Emissionserklärung 250 - 2 500 100 - 1 000 siehe Nummer 1.1.2 Bemerkung 2
1.1.6.3 Verstoß gegen die Mitteilungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 3, 3a BImSchG) 250 - 2 500
1.1.7 Überwachung (Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 und 5 BImSchG)
1.1.7.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 250 - 2 500 1. Obergrenze besteht bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient. 2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen.
1.1.7.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht oder gegen die Pflicht, Unterlagen vorzulegen, nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 50 - 1 000
1.1.7.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 50 - 1 000
1.1.7.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 BImSchG 250 - 2 500
1.1.8 Anzeigen
1.1.8.1 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 2 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 6 BImSchG) a) Unterlassen der Anzeige b) Erstatten einer unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Anzeige 250 - 2 500 100 - 500
1.1.8.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 7 BImSchG) a) Unterlassen der Vorlage b) Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder verspätete Vorlage 100 - 500 50 - 500
1.2 Nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, Betrieb von Fahrzeugen
1.2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) Höhe der Geldbuße: mindestens die durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Ausführung ersparten Aufwendungen (§ 17 Absatz 4 OWiG).
1.2.1.1 Nichtbefolgung einer Anordnung zur Verhinderung von Luftverunreinigungen und Lärm, a) wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten b) wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten c) wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 150 - 1 000 500 - 14 000 1 500 - 25 000 Bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach § 325 Absatz 1 und 2, § 325a Absatz 1 und 2, § 330a StGB prüfen.
1.2.1.2 Verstoß gegen eine Anordnung, die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen, a) wenn die Abfälle für Gesundheit und Sachen ungefährlich sind b) wenn erhebliche Belästigungen oder Nachteile entstehen c) wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 150 - 1 000 500 - 14 000 1 500 - 25 000 siehe Nummer 1.2.1.1 Buchstabe c
1.2.1.3 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 6 BImSchG), a) wenn keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen entstehen b) wenn erhebliche Nachteile oder Belästigungen entstehen c) wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 150 - 1 500 500 - 15 000 1 500 - 25 000 siehe Nummer 1.2.1.1 Buchstabe c
1.2.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Messanordnung nach § 26 Satz 1 oder § 29 Absatz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 5 BImSchG) siehe Nummern 1.2.1 und 1.2.1.1 Buchstabe c
1.2.2.1 nicht vollständiges, nicht rechtzeitiges oder nicht richtiges Nachkommen 150 - 1 500
1.2.2.2 Nichterteilung des Auftrages nach § 26 BImSchG, Nichtausführung der Anordnung nach § 29 Absatz 2 BImSchG 250 - 2 500
1.2.2.3 Verstoß gegen die Mitteilungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 2 Nummer 3 BImSchG) 150 - 1 000
1.2.3 Überwachung (Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Absatz 2 Nummer 4 und 5 BImSchG)
1.2.3.1 Verweigerung des Zutritts und der Vornahme von Prüfungen nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 150 - 1 500 1. Obergrenze bei konkreten Anhaltspunkten, dass Verweigerung der Aufrechterhaltung von Verstößen dient. 2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen.
1.2.3.2 Verstoß gegen die Auskunftspflicht oder gegen die Pflicht, Unterlagen vorzulegen, nach § 52 Absatz 2 Satz 1, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 50 - 500
1.2.3.3 Erschwerung von Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 3 und 4, auch i. V. m. Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 BImSchG 50 - 250
1.2.3.4 Verweigerung der Entnahme von Stichproben entgegen § 52 Absatz 3 Satz 2 BImSchG 250 - 2 500
1.2.4 Betrieb eines Fahrzeuges unter Verstoß gegen die Pflicht nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Absatz 1 Nummer 7a BImSchG) 50 - 250
1.3 Wer entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 62 Absatz 1 Nummer 8 verweist 200 - 2 000
2 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV -
2.1 Einsatz von anderen als in § 3 Absatz 1 aufgeführten Brennstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1 000
2.2 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe mit anderen als den nach Herstellerangaben geeigneten Brennstoffen entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
2.3 Betrieb einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ohne Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte durch eine Typprüfung des Herstellers entgegen § 4 Absatz 3 oder Absatz 7 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 2 500
2.4 Errichtung oder Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr unter Überschreitung der zulässigen Massenkonzentration entgegen § 5 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 2 500
2.5 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner entgegen § 7 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
2.5.1 Überschreitung der Rußzahl 3 und/oder Nicht-frei-Sein der Abgase von Ölderivaten bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger 50 - 500
2.5.2 Überschreitung der Rußzahl 2 und/oder Nicht-frei-Sein der Abgase von Ölderivaten bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger 100 - 1 000
2.5.3 Nichteinhaltung der Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 50 - 500
2.5.4 Überschreitung des Wertes der Kohlenstoffmonoxidemissionen von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde 100 - 1 000
2.6 Errichtung oder Betrieb von Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner entgegen § 8, so dass (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
2.6.1 die maßgebende Rußzahl überschritten wird und/oder die Abgase nicht frei von Ölderivaten sind 100 - 1 000
2.6.2 die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 nicht eingehalten werden 50 - 500
2.6.3 die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1 300 Milligramm je Kilowattstunde überschreiten 100 - 1 000
2.7 Errichtung oder Betrieb von Gasfeuerungsanlagen, so dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 entgegen § 9 Absatz 2 nicht eingehalten werden (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 500
2.8 Einsatz von Brennstoffen entgegen § 5 Absatz 2 oder 3 in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 500
2. 9 Einsatz eines Heizkessels in einer Feuerungsanlage entgegen § 6 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 2 500
2.10 Errichtung oder Betrieb einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 2 500
2.11 Verweigerung einer Messöffnung entgegen § 12 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 7, § 12 Satz 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 500
2.12 Verweigerung oder nicht rechtzeitige Gestattung der Feststellung, Überprüfung oder Überwachung der Einhaltung der in § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder 2 genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
2.12.1 im ersten Falle 50 - 500
2.12.2 im Wiederholungsfalle 100 - 1 000
2.13 Nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfolgte Ausrüstung einer Einzelfeuerungsanlage entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 2 500
2.14 Nicht oder nicht rechtzeitige Kalibrierung oder Prüfung einer Messeinrichtung entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 5 000
2.15 Nicht oder nicht rechtzeitige Wiederholung der Kalibrierung entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
2.16 Fehlende oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Bescheinigung oder eines Berichts entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
2.17 Nicht oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Messberichts entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 5 000
2.18 Nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Prüfung oder Wiederholung der Prüfung der Einhaltung von Anforderungen entgegen § 18 Absatz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
2.19 Nicht, nicht rechtzeitige oder nicht richtige Erstattung einer Anzeige oder fehlende Versendung der genannten Nachweise entgegen § 20 Absatz 1 oder 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 15 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 5 000
2.20 Weiterbetrieb einer Feuerungsanlage entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 16 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 2 500
2.21 Nicht oder nicht rechtzeitiges Überwachenlassen der festgelegten Anforderungen entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nummer 17 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
3 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV -
3.1 Einsatzstoffe
3.1.1 Nicht oder nicht rechtzeitiges Ersetzen eines Stoffes oder eines Gemischs entgegen § 2 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5 000
3.1.2 Einsatz von Stoffen entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 1a i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5 000
3.1.3 Zusatz von Stoffen entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 1b i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5 000
3.2 Errichtung oder Betrieb
3.2.1 einer Oberflächenbehandlungsanlage entgegen den Vorschriften nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 2a i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 5 000
3.2.2 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine entgegen § 4 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 2b i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1 000
3.2.3 einer Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine entgegen § 4 Absatz 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 2c i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2 500
3.2.4 einer Extraktionsanlage entgegen den Vorschriften nach § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 2d i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
3.3 Keine Zuführung der abgesaugten Abgase an einen vorgeschriebenen Abscheider entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5 000
3.4 Keine Zurückgewinnung von Stoffen entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
3.5 Nichteinhaltung der zulässigen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration an leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen im Abgas entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 4a i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
3.6 Zuwiderhandlungen gegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
3.6.1 Desorbieren eines Abscheiders mit Frischluft oder Raumluft entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 50 - 500
3.6.2 Kein Einsatz regenerierbarer Filter entgegen § 4 Absatz 3 100 - 1 000
3.6.3 Lüften eines Betriebsraumes entgegen § 4 Absatz 4 100 - 1 000
3.6.4 Einsatz von Stoffen entgegen § 4 Absatz 5 250 - 2 500
3.7 Nichteinrichtung einer Messöffnung entgegen § 10 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1 000
3.8 Zuwiderhandlungen gegen die Eigenüberwachungspflichten nach § 11 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 bis 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
3.8.1 Keine Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 150 - 1 500
3.8.2 Nicht vollständige Führung von Aufzeichnungen entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 100 - 1 000
3.8.3 Keine Erfassung der Betriebsstunden durch einen Betriebsstundenzähler entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 150 - 1 500
3.8.4 Keine oder nicht rechtzeitige Prüfung eines Abscheiders oder keine schriftliche oder elektronische Festhaltung des Ergebnisses der Prüfung entgegen § 11 Absatz 2 100 - 1 000
3.9 Zuwiderhandlungen gegen die Überwachungspflichten nach § 12 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 13a bis 16b i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
3.9.1 Nicht oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 12 Absatz 1 100 - 1 500
3.9.2 Keine Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Absatz 4 oder 5 Satz 1 150 - 1 500
3.9.3 Nicht rechtzeitige Feststellung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen entgegen § 12 Absatz 4 oder 5 Satz 1 100 - 1 000
3.9.4 Keine oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Wiederholungsmessung entgegen § 12 Absatz 6 100 - 1 000
3.9.5 Unterlassen der Kalibrierung nach § 12 Absatz 9 Satz 2 150 - 1 500
3.9.6 Nicht rechtzeitige Kalibrierung nach § 12 Absatz 9 Satz 2 100 - 1 000
3.9.7 Unterlassen der Prüfung auf Funktionsfähigkeit nach § 12 Absatz 9 Satz 2 50 - 750
3.9.8 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 150 - 2 500
3.9.9 Kein, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Treffen der nach § 12 Absatz 11 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen 250 - 5 000
3.10 Zuwiderhandlungen gegen § 13 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 17 bis 19 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
3.10.1 Befüllung oder Entnahme einer Anlage entgegen § 13 Absatz 1 250 - 2 500
3.10.2 Entnahme von Rückständen entgegen § 13 Absatz 2 150 - 1 500
3.10.3 Lagerung, Transport oder Handhabung von Stoffen oder Rückständen in geschlossenen Behältnissen entgegen § 13 Absatz 3 150 - 1 500
3.11 Ableitung der angesaugten Abgase entgegen § 14 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 20 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
3.12 Betreiben einer Anlage nach § 1 Absatz 1 entgegen § 16 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 21 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5 000
3.13 Fehlende oder verspätete Information entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 22 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
3.14 Keine Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Berich- ten oder Unterlagen entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1 000
4 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV -
4.1 Nichtausrüstung einer Anlage im Sinne des § 2 mit einer Abluftreinigungsanlage, die ein Überschreiten des Emissionswertes nach § 4 ausschließt (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 5 000
4.2 Nicht ordnungsgemäßes Lagern von Holzstaub oder Spänen in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen entgegen § 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
4.3 Nichtdurchführung regelmäßiger Füllstandskontrollen an Bunkern oder Silos entgegen § 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 500
4.4 Nicht ordnungsgemäße Entleerung von Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen sowie von Filteranlagen, so dass Emissionen soweit wie möglich vermieden werden (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 500
4.5 Überschreitung des zulässigen Gehalts an Staub in der Abluft entgegen § 4 oder § 8 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
4.5.1 bei geringfügigen Überschreitungen im Wiederholungsfall 250 - 500
4.5.2 bei bedeutenden oder langfristigen Überschreitungen 500 - 2 500
5 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV - - nur gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
5.1 Inverkehrbringen von (Ordnungswidrigkeit nach § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 oder § 10 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Nummer 1a i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
5.1.1 Kraftstoff, der entgegen § 2 Absatz 1 Chlor- oder Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz enthält
5.1.1.1 bei Mengen bis 1 000 m³ 1 000 - 10 000
5.1.1.2 bei Mengen über 1 000 m³ 5 000 - 50 000
5.1.2 Kraftstoff, der nicht den Anforderungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 entspricht
5.1.2.1 bei Mengen bis 1 000 m³ 250 - 10 000
5.1.2.2 bei Mengen über 1 000 m³ 1 000 - 50 000
5.1.3 Brennstoff mit einem höheren als dem zulässigen Schwefelgehalt entgegen § 10 Absatz 1 oder 2 Satz 1
5.1.3.1 bei Überschreitungen des zulässigen Gehalts bis zu 20 vom Hundert und Mengen bis 1 000 m³ 500 - 5 000
5.1.3.2 bei Überschreitungen des zulässigen Gehalts über 20 vom Hundert und Mengen bis 1 000 m³ 1 500 - 15 000
5.1.3.3 bei Überschreitungen des zulässigen Gehalts bis 20 vom Hundert und Mengen über 1 000 m³ 2 500 - 25 000
5.1.3.4 bei Überschreitungen des zulässigen Gehalts über 20 vom Hundert und Mengen über 1 000 m³ 5 000 - 50 000
5.2 Inverkehrbringen von Kraftstoffen, die nicht den Anforderungen in § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, §§ 5 bis 8 oder § 9, jeweils auch i. V. m. § 11, entsprechen (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 1b i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
5.2.1 bei Mengen bis 1 000 m³ 250 - 15 000
5.2.2 bei Mengen über 1 000 m³ 1 000 - 50 000
5.3 Inverkehrbringen von Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen entgegen § 2 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
5.3.1 bei Mengen bis 10 m³ 1 000 - 10 000
5.3.2 bei Mengen über 10 m³ 5 000 - 50 000
5.4 Nichtanbieten eines Kraftstoffs entgegen § 3 Absatz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 1 000 - 25 000
5.5 Nicht oder nicht ausreichende Sichtbarmachung der gewährleisteten Qualität entgegen § 13 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
5.6 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte Anbringung der Kennzeichnung entgegen § 13 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
5.7 Nicht richtige, nicht rechtzeitige oder nicht erfolgte Unterrichtung des Aufzeichnungspflichtigen entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
5.8 Zuwiderhandlung gegen die Pflichten nach § 14 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
5.8.1 Keine Führung der Tankbelegbücher 100 - 5 000
5.8.2 Keine ordnungsgemäße Führung der Tankbelegbücher 100 - 1 000
5.8.3 Keine oder nicht rechtzeitige Vorlage der Tankbelegbücher 100 - 1 000
5.9 Keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Unterrichtungsnachweises oder einer Erklärung entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 5 000
5.10 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Meldung der Sendung entgegen § 19 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 5 000
5.11 Keine oder nicht ausreichend lange Verfügbarkeit der Qualitäts- oder Analysezertifikate entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1 000
5.12 Keine oder nicht ausreichend lange Aufbewahrung der Qualitäts- oder Analysezertifikate entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1 000
6 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV -
6.1 Zuwiderhandlung entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
6.2 Nichtlieferung oder nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Lieferung einer Information entgegen § 6 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 2 500
6.3 Nichterstattung oder nicht richtige, nicht vollständige, nicht vorschriftsgemäße oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 2 500
6.4 Nichtsicherstellung der Umsetzung eines Konzepts entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
6.5 Nicht oder nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aktualisierung eines Konzepts oder eines Alarm- oder Gefahrenabwehrplans entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
6.6 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges, nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgtes Zugänglichmachen einer Angabe oder eines Sicherheitsberichts entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5 000
6.7 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Sicherheitsberichts oder von dessen aktualisiertem Teil oder einer Mitteilung entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2) 250 - 10 000
6.8 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung eines Alarm- oder Gefahrenabwehrplans oder nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung der erforderlichen Informationen entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch i. V. m. § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 21 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
6.9 Nichtunterrichtung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung oder Nichtanhörung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anhörung eines Beschäftigten entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5 000
6.10 Nichtunterweisung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterweisung eines Beschäftigten entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5 000
6.11 Nichterprobung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erprobung eines Alarm- oder Gefahrenabwehrplans entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5 000
6.12 Nichtinformation, nicht richtige, nicht vollständige, nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgte oder nicht rechtzeitige Information entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
6.13 Nichteinrichtung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Verbindung entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
6.14 Nichtaufbewahrung oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünfjährige Aufbewahrung einer Unterlage entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5 000
6.15 Nichtmitteilung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 19 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 15 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
6.16 Nichtergänzung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Ergänzung oder Nichtberichtigung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Berichtigung einer Mitteilung entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 16 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
6.17 Begehung einer in § 21 Absatz 1 bezeichneten Handlung in Bezug auf eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage, die Teil eines Betriebsbereichs ist (Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 10 000
7 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV -
7.1 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 20 000
7.2 Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung eines Nachweises, Nichtvorlage oder nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung für mindestens 5 Jahre entgegen § 4 Absatz 12, § 5 Absatz 8 Satz 3 oder 4, § 6 Absatz 11, § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4, § 20 Absatz 2 Satz 3 oder 4, § 20 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 1 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 3 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder 3, § 23 Absatz 5 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5 000
7.3 Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 6 Satz 2 und § 22 Absatz 1 Satz 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 7 500
7.4 Nichtanzeige, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 12 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 2 500
7.5 Nichtfreihaltung einer Fläche entgegen § 14 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
7.6 Nichtergreifung einer Maßnahme oder nicht rechtzeitige Ergreifung einer Maßnahme entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 7 500
7.7 Nichteinschränkung oder nicht rechtzeitige Einschränkung des Betriebs einer Anlage, nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Außerbetriebnahme einer Anlage entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 7 500
7.8 Nichtunterrichtung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
7.9 Nichteinrichtung oder nicht richtige Einrichtung eines Messplatzes entgegen § 18 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
7.10 Nichtsicherstellung entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
7.11 Nichtsicherstellung entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1, dass eine Probenahme oder Analyse oder die Qualitätssicherung nach dort genannten Normen durchgeführt wird (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
7.12 Nichterbringung oder nicht rechtzeitige Erbringung eines Nachweises über den ordnungsgemäßen Einbau von Messeinrichtungen entgegen § 19 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 1 000
7.13 Nichtprüfung oder nicht rechtzeitige Prüfung von Messeinrichtungen auf Funktionsfähigkeit oder Nichtkalibrierung oder nicht rechtzeitig durchgeführte Kalibrierung von Messeinrichtungen entgegen § 19 Absatz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
7.14 Nichtvorlage, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Berichts, einer Aufstellung oder einer Übersicht über das Ergebnis der Kalibrierung, der Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messeinrichtungen, von kontinuierlichen Messungen oder Einzelmessungen oder der jährlichen Emissionen entgegen § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 oder 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2 500
7.15 Nicht erfolgte, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Ermittlung, Registrierung, Auswertung oder Übermittlung von Massenkonzentration, Volumengehalt oder sonstiger genannter Betriebsgröße entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 15 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2 500
7.16 Nichtausrüstung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung einer Anlage mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 16 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
7.17 Nichtdurchführung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Durchführung einer Messung entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 23 Absatz 1, 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 17 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
7.18 Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Berichts oder einer Aufzeichnung der Messgeräte entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 18 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2 500
7.19 Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Aufstellung oder Übersicht entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 19 i. V. m. § 62 Absatz 1 Num- mer 2 BImSchG) 200 - 2 500
7.20 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 11 Absatz 1, 2, 3 oder 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 20 000
7.21 Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung eines Nachweises, Nichtvorlage, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder eine Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung von Nachweisen entgegen § 11 Absatz 8 oder § 22 Absatz 5 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 200 - 2 500
8 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV -
8.1 Nichtausrüstung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ausrüstung einer Übergabestelle oder Anlage entgegen § 3 Absatz 6 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 7 Satz 1, § 4 Absatz 8 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 20 000
8.2 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1, 2, 3, 8 oder 9 Satz 1, § 7 Absatz 1, 2 oder 3, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Satz 1 oder 2, § 24 Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder § 28 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 20 000
8.3 Nicht getrennte Erfassung von Abfällen entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
8.4 Beförderung oder Zwischenlagerung von Abfällen in nicht geschlossenen Behältnissen entgegen § 12 Absatz 4 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
8.5 Keine Stromerzeugung aus Wärme entgegen § 13 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 7 500
8.6 Nichteinrichtung oder nicht richtige Einrichtung eines Messplatzes entgegen § 14 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
8.7 Nichtsicherstellung entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, dass ein dort genanntes Messverfahren angewendet oder eine dort genannte Messeinrichtung verwendet wird (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
8.8 Nichtsicherstellung entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, dass eine Probenahme oder Analyse oder die Qualitätssicherung nach den dort genannten Normen durchgeführt wird (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
8.9 Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage des Nachweises entgegen § 15 Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 1 000
8.10 Nichtkalibrierung oder nicht rechtzeitige Kalibrierung einer Messeinrichtung oder Nichtprüfung oder nicht rechtzeitige Prüfung einer Messeinrichtung auf Funktionsfähigkeit entgegen § 15 Absatz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
8.11 Nichtvorlage, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Berichts entgegen § 15 Absatz 6, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2 500
8.12 Nicht erfolgte, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Ermittlung, Registrierung, Auswertung oder Dokumentation von Massenkonzentration der Emissionen, des Volumengehalts an Sauerstoff, einer Temperatur oder einer sonstigen genannten Betriebsgröße entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2 500
8.13 Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung, Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Nachweises entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 2 500
8.14 Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 7 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
8.15 Umrechnung eines Messwertes entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 für andere als die dort genannten Zeiten (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 15 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 5 000
8.16 Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Berichts oder einer Aufzeichnung entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 2 500
8.17 Nicht oder nicht rechtzeitiges Überprüfenlassen der Verbrennungsbedingungen entgegen § 18 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 17 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 3 000
8.18 Nichtdurchführung, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchgeführte Messungen entgegen § 18 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 18 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
8.19 Nichtmitteilung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 19 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 2 500
8.20 Nichtveröffentlichung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Veröffentlichung entgegen § 23 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 20 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 1 500
8.21 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 10 Absatz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 20 000
8.22 Nichtführung, nicht richtige oder nicht vollständige Führung eines Nachweises, Nichtvorlage, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder Nichtaufbewahrung oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Nachweises entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 2 500
9 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV -
9.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen
9.1.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Nummer 2, Absatz 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG)
9.1.1.1 eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 500 - 5 000
9.1.1.2 einer Anlage entgegen § 4 Absatz 1 oder einer Abgaseinrichtung entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 2 2 500 - 25 000
9.1.1.3 eines Tanklagers entgegen § 4 Absatz 4 1 500 - 15 000
9.1.1.4 einer Anlage entgegen § 4 Absatz 5 2 500 - 25 000
9.1.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 1 500 - 15 000
9.1.3 Errichtung oder Betrieb eines Lagertanks entgegen § 3 Absatz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 2 500
9.2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
9.2.1 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 1a i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
9.2.1.1 eines oberirdischen Lagertanks entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 250 - 1 500
9.2.1.2 einer Anlage entgegen § 4 Absatz 1 oder einer Abgaseinrichtung entgegen § 4 Absatz 3 Nummer 1 1 500 - 15 000
9.2.1.3 eines Tanklagers entgegen § 4 Absatz 4 1 000 - 10 000
9.2.1.4 einer Anlage entgegen § 4 Absatz 5 1 500 - 15 000
9.2.2 Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zur Ausstattung oder zum Betrieb eines Schwimmdachtanks oder Festdachtanks (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 1b i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 1 000 - 10 000
9.2.3 Errichtung oder Betrieb entgegen den Vorschriften nach § 3 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 1c i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
9.2.3.1 eines Lagertanks entgegen § 3 Absatz 4 250 - 1 500
9.2.3.2 eines beweglichen Behältnisses entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer Anlage entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 1 500 - 15 000
9.2.4 Nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 8 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
9.2.4.1 Unterlassen der Anzeige 150 - 1 500
9.2.4.2 Erstattung einer unrichtigen Anzeige 100 - 1 000
9.2.4.3 Verspätete Anzeige 100 - 1 000
9.2.5 Entgegen § 8 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitiges Feststellenlassen der dort genannten Anforderungen oder nicht oder nicht rechtzeitiges Beseitigenlassen festgestellter Mängel (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
9.2.5.1 Keine oder nicht rechtzeitige Feststellung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 150 - 1 500
9.2.5.2 Keine oder nicht rechtzeitige Beseitigung festgestellter Mängel entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 500 - 2 500
9.2.6 Entgegen § 8 Absatz 3 nicht oder nicht rechtzeitiges Feststellenlassen der dort genannten Anforderungen (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
9.2.7 Nicht oder nicht mindestens fünfjährige Aufbewahrung eines Berichts entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
9.2.8 Keine oder nicht rechtzeitige Zuleitung einer Durchschrift oder keine oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Berichts entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 13 Absatz 2 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1 000
10 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV -
10.1 Errichtung oder Betrieb einer Tankstelle entgegen § 3 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 10 000
10.2 Betrieb einer Tankstelle entgegen § 3 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 2 500
10.3 Nichtvorlage oder nicht rechtzeitige Vorlage einer Unterlage entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 Satz 3, Absatz 8 oder 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
10.4 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiges Betreiben eines Gasrückführungssystems entgegen § 3 Absatz 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 10 000
10.5 Nichteinrichtung oder nicht rechtzeitige Einrichtung einer Messöffnung entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 1 500
10.6 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 5 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 1 500
10.7 Nichtfeststellenlassen oder nicht rechtzeitiges Feststellenlassen der Einhaltung einer Anforderung entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
10.8 Nichtinstandsetzung oder nicht rechtzeitige Instandsetzung einer Tankstelle oder nicht Durchführenlassen oder nicht rechtzeitiges Durchführenlassen einer Wiederholungsprüfung entgegen § 5 Absatz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
10.9 Nichtaufbewahrung oder eine nicht mindestens über die vorgeschriebene Dauer anhaltende Aufbewahrung entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
10.10 Nichtzuleitung oder nicht rechtzeitige Zuleitung einer Durchschrift entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
10.11 Nicht oder nicht rechtzeitiges Überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitiges Instandsetzenlassen eines Gasrückführsystems entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
10.12 Nichtsicherstellung der unverzüglichen Behebung einer signalisierten Störung entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
10.13 Nichterfassung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erfassung des jährlichen Durchsatzes entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
10.14 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Anbringen eines Schildes, eines Aufklebers oder einer Mitteilung entgegen § 6 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
11 Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV -
11.1 Überschreitung von Emissionsgrenzwerten entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 3, § 4 Absatz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
11.1.1 bis zu 50 vom Hundert 150 - 400
11.1.2 bis zu 100 vom Hundert 250 - 400
11.1.3 über 100 vom Hundert 500 - 1 250 je Tag der Überschreitung
11.2 Überschreitung des Massenverhältnisses nach § 3 Absatz 2 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 400
11.3 Keine, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Überwachung der Emissionen entgegen § 5 Absatz 1 oder 2 150 - 1 500
12 Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV -
12.1 Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 2 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 3a Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 15 000
12.2 Wesentliche Änderung einer Niederfrequenzanlage entgegen § 4 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 150 - 1 500
12.3 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder entgegen § 10 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
12.3.1 Unterlassen der Anzeige 150 - 1 500
12.3.2 Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige 100 - 1 000
12.3.3 Verspätete Anzeige 50 - 5 000
13 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV -
13.1 Errichtung oder Betrieb einer Anlage entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
13.1.1 Überschreitung der Grenzwerte für Emissionen von Kohlenmonoxid
13.1.1.1 bis zu 50 vom Hundert 100 - 250
13.1.1.2 bis zu 100 vom Hundert 150 - 350
13.1.1.3 über 100 vom Hundert 250 - 750 je Stundenmittelwert
13.1.2 Überschreitung der Grenzwerte für Emissionen von Gesamtstaub und organischen Stoffen
13.1.2.1 bis zu 50 vom Hundert 100 - 250
13.1.2.2 bis zu 100 vom Hundert 150 - 350
13.1.2.3 über 100 vom Hundert 250 - 750 je Stundenmittelwert
13.1.3 Überschreitung der Grenzwerte für Emissionen von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nummer 3 (gebildet als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit)
13.1.3.1 bis zu 50 vom Hundert 150 - 400
13.1.3.2 bis zu 100 vom Hundert 250 - 750
13.1.3.3 über 100 vom Hundert 500 - 750 je Mittelwert
13.2 Nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Ableitung von Abgasen entgegen § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 2 500
13.3 Nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
13.3.1 Unterlassen der Anzeige 150 - 1 500
13.3.2 Erstattung einer unrichtigen Anzeige 200 - 1 000
13.3.3 Verspätete Anzeige 50 - 5 000
13.4 Betrieb einer Anlage entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 1 500 - 15 000
13.5 Nicht oder nicht rechtzeitige Kalibrierung, Prüfung oder Wiederholung einer Kalibrierung einer Messeinrichtung entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG)
13.5.1 Nicht oder nicht rechtzeitige Kalibrierung bzw. Wiederholung der Kalibrierung 150 - 1 500
13.5.2 Nicht oder nicht rechtzeitige Prüfung 250 - 2 500
13.6 Nicht, nicht richtige, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Prüfung oder Wiederholung der Prüfung der Einhaltung der genannten Anforderungen entgegen § 9 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
14 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV -
14.1 Fehlerhafte Errichtung oder fehlerhafter Betrieb einer Anlage entgegen § 6 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG)
14.1.1 bei Überschreiten der Werte nach § 6 um bis zu 50 vom Hundert 100 - 200 je Bezugswert
14.1.2 bei Überschreiten der Werte nach § 6 um bis zu 100 vom Hundert 150 - 500 je Bezugswert
14.1.3 bei Überschreiten der Werte nach § 6 um über 100 vom Hundert 250 - 1 500 je Bezugswert
14.2 Nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Kalibrierung, Prüfung oder Wiederholung der Kalibrierung der Messeinrichtung entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 1 000 - 10 000
14.3 Fehlender oder verspäteter Bericht entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 5 000
14.4 Zuwiderhandlung gegen die Auswertungspflichten des § 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 5 000
14.5 Zuwiderhandlung gegen die Aufbewahrungspflicht des § 10 Absatz 3 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 2 500
14.6 Nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Messung entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 200 - 5 000
14.7 Keine, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
14.8 Fehlende, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit entgegen § 15 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 2 500
15 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV -
15.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen
15.1.1 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 25 000
15.1.2 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Feststellenlassen der Einhaltung der genannten Anforderungen entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 6 Satz 1, 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5 000
15.1.3 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Reduzierungsplans entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
15.1.4 Nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
15.1.5 Nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erfolgende Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 2 500
15.1.6 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen oder Erstellenlassen eines Berichts entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 10 000
15.1.7 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Treffen einer Maßnahme entgegen § 6 Satz 3 i. V. m. § 5 Absatz 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 25 000
15.1.8 Nicht oder nicht richtiges Ableiten von Abgasen entgegen § 7 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 500 - 15 000
15.1.9 Nicht oder nicht rechtzeitige Zuleitung einer Information entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG) 250 - 5 000
15.2 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
15.2.1 Nicht richtige Errichtung oder nicht richtiger Betrieb entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder § 4 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 25 000
15.2.2 Nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 5 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
15.2.3 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Feststellenlassen der genannten Anforderungen entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1, 3 oder 5 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 500 - 10 000
15.2.4 Nicht oder nicht rechtzeitige Ausstattung einer Anlage entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
15.2.5 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Vorlage eines Reduzierungsplans entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 5 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 2 500
15.2.6 Nicht, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 5 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 9 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 10 000
15.2.7 Nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erfolgende Aufbewahrung einer Ausfertigung des Reduzierungsplans oder eines Berichts entgegen § 5 Absatz 7 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 2 500
15.2.8 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen oder Erstellenlassen eines Berichts entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 10 000
15.2.9 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Treffen einer Maßnahme entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 25 000
15.2.10 Nicht oder nicht richtiges Ableiten von Abgasen entgegen § 7 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 15 000
15.2.11 Nicht oder nicht rechtzeitige Zuleitung einer Information entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 12 Absatz 2 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 1 000
16 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV -
16.1 Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme eines Geräts oder einer Maschine entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes) 250 - 50 000
16.2 Anbringung eines Zeichens oder einer Aufschrift entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 1a i. V. m. § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes) 250 - 50 000
16.3 Nichtübermittlung oder nicht rechtzeitige Übermittlung einer Kopie entgegen § 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes) 250 - 10 000
16.4 Nichtaufbewahrung oder eine nicht mindestens zehnjährige Aufbewahrung entgegen § 5 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1a i. V. m. § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes) 250 - 10 000
16.5 Betreiben eines Geräts oder einer Maschine entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 1 500
16.6 Nichtunterrichtung, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 250 - 1 000
17 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (§ 19 der 42. BImSchV) gesetzlicher Bußgeldrahmen 50 000 EUR
17.1 Nicht richtiges Errichten oder nicht richtiges Betreiben einer Anlage entgegen § 3 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 10 000
17.2 Betreiben einer Anlage entgegen § 3 Absatz 3 mit Betriebsstoffen, die mit den in der Anlage vorhandenen Werkstoffen nicht verträglich sind (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2 500
17.3 Nicht sicherstellen, dass eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz erstellt wird (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2 000
17.4 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Erstellen einer Dokumentation entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 4, § 4 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 11 Satz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 25 - 1 500
17.5 Nicht sicherstellen entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1, dass ein Prüfwert nicht überschritten wird (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 15 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2 500
17.6 Nicht sicherstellen, dass in § 3 Absatz 6 Satz 1 genannte Prüfschritte durchgeführt werden (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 3 000
17.7 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Durchführen oder Durchführenlassen einer Untersuchung oder Überprüfung entgegen § 3 Absatz 7 Satz 1, 2 oder 3, § 4 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder 2 Nummer 4, § 7 Absatz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 7 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 100 - 5 000
17.8 Nicht, nicht richtiges oder nicht rechtzeitiges Festlegen der Art der Bestimmung des Referenzwertes (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2 000
17.9 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Ergreifen einer in § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder 3, § 9 Absatz 2 oder § 11 Satz 1 Nummer 2 genannten Maßnahme (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 9 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 3 000
17.10 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Informieren einer in § 10 Satz 1 genannten Behörde (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 10 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 25 - 2 500
17.11 Nicht, nicht richtiges oder nicht vollständiges Führen eines Betriebstagebuches entgegen § 12 Absatz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 11 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 3 000
17.12 Nichtaufbewahrung eines Betriebstagebuches entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 von mindestens fünf Jahren (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 12 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 1 000
17.13 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung einer Anzeige entgegen § 13 Absatz 1 bis 3 oder 4 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2 000
17.14 Nicht, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Durchführenlassen einer Überprüfung entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 14 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 2 500
17.15 Nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung entgegen § 14 Absatz 2 (Ordnungswidrigkeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 13 i. V. m. § 62 Absatz 1 Nummer 7 BImSchG) 50 - 3 000
18 Benzinbleigesetz (Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Benzinbleigesetzes)
18.1 Herstellen, Einführen oder sonstiges Inverkehrbringen von Ottokraftstoffen (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Benzinbleigesetzes [BzBlG]) Einziehung von Ottokraftstoffen ist nach § 7 Absatz 3 BzBlG möglich.
18.1.1 bei Mengen bis zu 1 000 m³ 250 - 5 000
18.1.2 bei Mengen über 1 000 m³ 1 500 - 25 000
18.2 Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Benzinbleigesetzes) 250 - 2 500
18.3 Verstöße gegen Überwachungspflichten (Ordnungswidrigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Benzinbleigesetzes)
18.3.1 Verweigerung einer Prüfung oder Besichtigung oder der Entnahme von Stichproben 490 - 4 900 1. Obergrenze, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verschleierung eines rechtswidrigen Zustandes. 2. § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) prüfen.
18.3.2 Sonst (Nichtaufbewahrung der schriftlichen Erklärung des Herstellers, Nichterteilen einer Auskunft, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft) 100 - 1 000
19 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Absatz 3a TEHG 50 - 500 000 gesetzlicher Bußgeldrahmen - für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1: bis zu 500 000 EUR - für Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3a: bis zu 50 000 EUR
20 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
In § 23 des Landesimmissionsschutzgesetzes werden die Geldbußen noch in DM angegeben, demzufolge erfolgen die Angaben der Bußgeldhöhen für folgende Zuwiderhandlungen in DM und in Klammern gesetzt in EUR - umgerechnet nach dem offiziellen Wechselkurs.
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 23 LImschG gesetzlicher Bußgeldrahmen - für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1: bis zu 10 000 DM (5 112,92 EUR) - für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2: bis zu 2 000 DM (1 022,58 EUR)
20.1 Hervorrufen mehr als nur geringfügiger Immissionen bei der Tierhaltung (Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Absatz 2 i. V. m. § 23 Absatz 1 Nummer 1 LImschG) 50* - 2 000 (25,56 - 1 022,58)
20.2 Unnötiges Anlassen oder Laufenlassen oder Betreiben von Motoren/motorisierten Wassergeräten (Ordnungswidrigkeit gemäß § 3 Absatz 3 i. V. m. § 23 Absatz 1 Nummer 2 LImschG) 40* - 700 (20,45 - 357,9)
20.3 Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, von denen störende Geräusche für Dritte oder die natürliche Umwelt zu erwarten sind, ohne die dafür erforderliche Ausnahmezulassung gemäß § 3 Absatz 6 LImschG (Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 LImschG) 100 - 5 000 (51,13 - 2 556,46)
20.4 Zuwiderhandlungen entgegen einer nach § 4 LImschG erlassenen Rechtsverordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 23 Absatz 1 Nummer 4 LImschG verweist (Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 LImschG) 60* - 1 800 (30,68 - 920,33) In Betracht kommt die Verordnung über die Anwendung der Störfall-Verordnung auf nicht wirtschaftlich genutzte Betriebsbereiche.
20.5 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen nach § 5 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 5 LImschG)
20.5.1 Betreiben einer Anlage entgegen dem allgemeinen oder beschränkten Verbot 300 - 9 600 (153,39 - 4 908,4)
20.5.2 Verwendung von Brennstoffen entgegen dem allgemeinen oder für bestimmte Fälle verfügten Verbot 100 - 3 800 (51,13 - 1 942,91)
20.5.3 Ausübung von Tätigkeiten oder Verhaltensweisen, die zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen untersagt sind 50* - 3 000 (25,56 - 1 533,88)
20.6 Verbrennen oder Abbrennen von Gegenständen im Freien oder von Flächen entgegen § 7 Absatz 1 LImschG oder einer auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 2 LImschG erlassenen Rechtsverordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 23 Absatz 1 Nummer 6 LImschG verweist ² 30* - 1 800 (15,34 - 920,33)
20.7 Störungen der Nachtruhe entgegen dem Gebot gemäß § 10 Absatz 1 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 7 LImschG) 50* - 10 000 (25,56 - 5 112,92)
20.8 Belästigungen durch das Benutzen von Tongeräten gemäß § 11 Absatz 1 LImschG bzw. durch das Gebrauchen von Tongeräten nach § 11 Absatz 2 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 8 bzw. Absatz 2 Nummer 1 LImschG) 30* - 400 (15,34 - 204,52)
20.9 Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern ohne Erlaubnis entgegen § 12 Absatz 1 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 9 LImschG) 50* - 4 000 (25,56 - 2 045,17)
20.10 Abbrennen von Feuerwerken, wobei die in § 12 Absatz 2 LImschG festgelegten Zeiten überschritten werden (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 LImschG) 50* - 500 (25,56 - 255,65)
20.11 Zuwiderhandlung entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 LImschG i. V. m. §§ 24 bis 26, § 29 Absatz 2 oder § 31 BImSchG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 11 LImschG)
20.11.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 15 LImschG i. V. m. § 24 Satz 1 BImSchG a) wenn noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen eintreten b) wenn erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen eintreten c) wenn darüber hinaus die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 50* - 800 (25,56 - 204,52) 300 - 5 000 (153,39 - 2 556,46) 1 000 - 8 000 (511,29 - 4 090,34)
20.11.2 Betrieb einer Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 15 LImschG i. V. m. § 25 BImSchG a) wenn keine erheblichen Nachteile oder Belastungen entstehen b) wenn erhebliche Nachteile oder Belastungen entstehen c) wenn die Gesundheit anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden können 100 - 2 000 (51,13 - 1 022,58) 300 - 5 000 (153,39 - 2 556,46) 1 000 - 8 000 (511,29 - 4 090,34)
20.12 Verstoß gegen eine vollziehbare Messanordnung nach § 15 LImschG i. V. m. § 26 Satz 1 oder § 29 Absatz 2 BImSchG
20.12.1 nicht vollständiges, nicht rechtzeitiges oder nicht richtiges Nachkommen 100 - 1 000 (51,13 - 511,29)
20.12.2 Nichterteilung des Auftrages, Nichtausführung der Anordnung 300 - 3 000 (153,39 - 1 533,88)
20.13 Verstoß gegen die Aufbewahrungs- und Mitteilungspflicht nach § 15 LImschG i. V. m. § 31 BImSchG 100 - 1000 (51,13 - 511,29)
20.14 Zuwiderhandlung einer Anordnung nach § 15 Satz 1 LImschG wegen Beseitigung eines gesetzwidrigen oder verordnungswidrigen Zustandes (Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 12 LImschG) 50* - 1 000 (25,56 - 511,29)
20.15 Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen der Überwachung
20.15.1 Verweigerung des Zugangs zu Grundstücken oder Wohnräumen entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Satz 1 LImschG (Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 2 LImschG) 100 - 1 000 (51,13 - 511,29)

III. Sachbereich Gewässerschutz

Teil 1 Allgemeiner Gewässerschutz

Nr. Zuwiderhandlungen Geldbuße in Euro Bemerkungen
1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
1.1 Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer (§ 103 Absatz 1 Nummer 1 und 4 WHG) 1. Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen 2. Tateinheit mit Verstößen gegen Abfall­gesetze prüfen
1.1.1 Einbringen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen (z. B. Altautos, Motorräder, Mopeds u. Ä.) 1 000 - 10 000
1.1.2 Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen 1 000 - 50 000
1.1.3 Hineinwerfen von festen Stoffen in geringfügigen Fällen (Papier-, Picknick­abfälle, Flaschen, Plastiktüten, Holz u. Ä.) 50 - 1 500
1.1.4 Einbringen von festen Stoffen in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit 1 000 - 50 000
1.2 Unbefugtes Einleiten von flüssigen Stoffen in ein oberirdisches Gewässer (§ 103 Absatz 1 Nummer 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
1.2.1 Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln § 2 des Pflanzenschutzgesetzes (Begriffsbestimmungen) Bemessung insbesondere nach Menge, Gewässer und Wassergefährlichkeit
1.2.1.1 bis zu 1 Liter 100 - 1 500
1.2.1.2 bis zu 5 Liter 250 - 5 000
1.2.1.3 mehr als 5 Liter 500 - 25 000
1.2.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten
1.2.2.1 in unbedeutenden Mengen 25 - 1 500
1.2.2.2 in bedeutenden Mengen 1 000 - 30 000
1.2.2.3 von erhöhter Gefährlichkeit 100 - 30 000
1.2.3 Einleiten von Abwasser
1.2.3.1 Niederschlagswasser von versiegelten oder bebauten Grundstücken und Verkehrsflächen 50 - 5 000
1.2.3.2 gewerbliches Abwasser 500 - 20 000
1.2.3.3 mit Giftstoffen 2 500 - 50 000
1.2.3.4 häusliches Abwasser nach Vorklärung 100 - 5 000
1.2.3.5 häusliches Abwasser ohne Vorklärung 250 - 10 000
1.2.3.6 Kraftfahrzeugwaschwasser 100 - 1 500
1.2.3.7 sonstiges Einleiten von Abwasser 50 - 10 000
1.2.4 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silier­säften Düngegesetz i. V. m. Düngeverordnung
1.2.4.1 einmalig und kurzzeitig 150 - 5 000
1.2.4.2 mehrmals und/oder über längere Zeit andauernd 500 - 10 000
1.3 Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 103 Absatz 1 Nummer 1 WHG) Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen
1.3.1 Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten 100 - 30 000 Bemessung insbesondere nach Menge, Gewässer und Wassergefährlichkeit
1.3.2 Einleiten von giftigen Stoffen 500 - 50 000
1.3.3 Einleiten sonstiger wassergefährdender Flüssigkeiten 100 - 30 000 Bemessung insbesondere nach Menge, Gewässer und der Wassergefährlichkeit
1.3.4 Einleiten von Abwasser
1.3.4.1 Einleiten von Niederschlagswasser von versiegelten oder bebauten Grundstücken und Verkehrsflächen 150 - 10 000
1.3.4.2 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silier­säften, auch mittelbar über den Boden
1.3.4.2.1 einmalig und kurzzeitig 150 - 10 000
1.3.4.2.2 mehrmals und/oder über eine längere Zeit andauernd 500 - 20 000
1.3.4.3 Sonstiges Einleiten von Abwasser 50 - 10 000
1.3.4.3.1 gewerbliches Abwasser 750 - 20 000
1.3.4.3.2 häusliches Abwasser nach Vorklärung 100 - 5 000
1.3.4.3.3 häusliches Abwasser ohne Vorklärung 250 - 10 000
1.4 Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1 WHG, auch in Verbin­dung mit § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 oder § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 2 WHG) Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen, Zwangsmittel prüfen, soweit es sich nicht um Verstöße gegen Benutzungsbedingungen handelt, die als unbefugte Benutzungen zu behandeln sind
1.4.1 Überwachungswerte nicht eingehalten 100 - 10 000
1.4.2 Anzeige-/Meldepflicht nicht beachtet 100 - 500
1.4.3 Auflagen über Bauausführung nicht beachtet 50 - 5 000
1.4.4 Angeordnete Messungen nicht durch­geführt 250 - 3 000
1.4.5 Betriebsanweisung nicht gefertigt 100 - 500
1.4.6 Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt 150 - 1 000
1.4.7 Auflagen über Betrieb und Unterhaltung der Anlagen nicht beachtet 150 - 5 000
1.4.8 Auflagen zum Schutz von Natur und Landschaft oder der Fischerei nicht beachtet 100 - 5 000
1.4.9 Auflagen zur Überwachung nicht beachtet (Überwachungspegel nicht geschaffen u. Ä.) 200 - 2 000
1.4.10 Auflage zur Übergabe von Unterlagen nicht befolgt (z. B. Pumpversuch, Analysenergebnisse, Ermittlung des Einzugsgebietes oder Schichten- verzeichnis) 100 - 1 000
1.5 Nichtbestellen eines Gewässerschutz­beauftragten nach § 64 Absatz 1 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 13 WHG) oder Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung, einen Gewässerschutz­beauftragten zu bestellen nach § 64 Absatz 2 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 14 WHG) 75 - 1 000
1.6 Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung der Gewässeraufsicht nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 20 WHG) oder Nichtgestattung des Betretens eines Grundstückes oder Nicht-, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erteilung einer Auskunft entgegen § 101 Absatz 2 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 21 WHG) 50 - 1 500
1.7 Unbefugtes Benutzen von Grundwasser, unbefugter Gewässerausbau (§ 103 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Nummer 15 WHG) Straftat nach den §§ 324, 329, 330 StGB prüfen
1.7.1 Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser 150 - 50 000 Bemessung insbesondere nach Menge und Schutzbedürftigkeit des Grundwassers
1.7.2 Erdaufschluss zur Herstellung von Sand- und Kiesgruben 500 - 50 000 Bemessung nach Abbauwert gewachsenen Bodens
1.7.3 Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 WHG festgestellten oder genehmigten Plan (§ 103 Absatz 1 Nummer 15 WHG) 500 - 50 000
1.7.4 Abweichen von einem nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 WHG festgestellten oder genehmigten Plan 300 - 50 000
1.8 Vornahme einer verbotenen Handlung im Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 4 Satz 2 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 6 WHG) 50 - 10 000
1.9 Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 (§ 103 Absatz 1 Nummer 9 WHG) 250 - 5 000
1.10 Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des natürlichen Abflusses wild abfließenden Wassers entgegen § 37 Absatz 1 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 5 WHG) 100 - 50 000
1.11 Errichtung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungs­anlage ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 10 WHG) 150 - 50 000 Straftat gemäß § 324 und gemäß § 327 Absatz 2 StGB (Betrieb Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 Absatz 3 WHG prüfen), § 71 Absatz 2 BbgWG
1.12 Errichtung, Betrieb, Unterhaltung oder Stilllegung einer Wassergewinnungsanlage oder einer Abwasseranlage entgegen dem allgemeinen Stand der Technik (§ 103 Absatz 1 Nummer 7 WHG) 50 - 50 000
1.13 Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG oder vollziehbare Anordnungen in Wasserschutzgebieten, in als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebieten, außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten
1.13.1 Zuwiderhandlung gegen eine Rechts­verordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG oder die Anordnung von Handlungsge- oder -verboten oder Duldungs- oder Vornahmepflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 WHG (§ 103 Absatz 1 Num- mer 7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 8a Buchstabe a WHG) 50 - 50 000
1.13.2 Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG oder die Anordnung von Aufzeichnungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 7a Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 8a Buchstabe b WHG) 50 - 20 000
1.14 Vornahme einer verbotenen Handlung nach § 78 Absatz 4 Satz 1 oder § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 WHG in einem festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet (§ 103 Absatz 1 Nummer 16 und 16a WHG)
1.14.1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 78 Absatz 5 WHG oder § 78a Absatz 2 oder 4 WHG 50 - 50 000
1.14.2 unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage 50 - 10 000
1.15 Kein oder nicht rechtzeitiges Entfernen eines Gegenstandes im Falle einer unmittelbar bestehenden Hochwasser­gefahr gemäß § 78a Absatz 3 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 17 WHG) 50 - 5 000
1.16 Errichtung oder keine, nicht richtige, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitige Nachrüstung einer Heizöl­verbraucheranlage in Überschwemmungsgebieten und Risikogebieten entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 WHG (§ 103 Absatz 1 Nummer 18 und 19) 50 - 10 000
2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
2.1 Unbefugtes Entfernen, Abändern oder Beschädigen der Kennzeichnung der Uferlinie gemäß § 8 Absatz 4 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 1 BbgWG) 50 - 1 000
2.2 Verändern von Staumarken und Festpunkten, unbefugte Gewässerbenutzung gemäß § 51 BbgWG, Betreiben von Stauanlagen im Hochwasserfall
2.2.1 Verändern der Beschaffenheit von Stau­marken oder Festpunkten gemäß § 50 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 2 BbgWG) 100 - 500
2.2.2 Unbefugtes Aufstauen oder Ablassen aufgestauten Wassers gemäß § 51 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 8 BbgWG) 200 - 5 000
2.2.3 Nichteinsetzen von Stauanlagen bei Hochwassergefahr gemäß § 52 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 6 BbgWG) 150 - 10 000
2.3 Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern einschließlich Häfen, Lade- oder Umschlagstellen gemäß § 87 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BbgWG) z. B. Steganlagen und Ähnliches
2.3.1 ohne Genehmigung 250 - 10 000
2.3.2 unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage 100 - 5 000
2.4 Befahren von Gewässern mit Fahrzeugen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Genehmigung gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BbgWG, Ausübung der Schifffahrt entgegen § 46 BbgWG oder Betreiben oder Einrichten von Fähren oder Häfen entgegen § 48 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c BbgWG) 50 - 500
2.5 Benutzung von Grundwasser in besonders geschützten Gebieten ohne Erlaubnis nach § 55 Absatz 1 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 9 BbgWG) 500 - 50 000
2.6 Verletzung der Anzeigepflichten nach § 55 Absatz 3 BbgWG bei Grundwasserbenutzungen oder nach § 62 BbgWG bei Anordnungen im Rahmen der Selbstüberwachung (§ 145 Absatz 1 Nummer 7 BbgWG) 100 - 1 000
2.7 Verletzung der Anzeigepflichten bei Erdaufschlüssen nach § 49 WHG (§ 145 Absatz 1 Nummer 7 BbgWG)
2.7.1 Nichtanzeige der Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann 500 - 5 000 Bemessung der Geldbuße nach Tiefe der Bohrung, Schutzbedürftigkeit des Grundwassers, Einwirkung auf das Grundwasser
2.7.2 Nichtanzeige der beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasser­stände und Grundwasserbeschaffenheit 50 - 500
2.7.3 Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bei unbeabsichtigter Erschließung des Grundwassers 100 - 1 000
2.8 Nichtvornahme, nicht richtiges, nicht vollständiges oder nicht rechtzeitiges Nachkommen der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 66 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 10 BbgWG) 50 - 20 000
2.9 Abwasseranlagen
2.9.1 Errichten oder Betreiben von Abwasser­anlagen entgegen § 71 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d BbgWG) 100 - 10 000 Für das Errichten, Betreiben oder wesentliche Ändern einer Abwasserbehandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG gilt § 103 Absatz 1 Nummer 10 WHG, vgl. Nummer 1.11, Straftat gemäß § 329 Absatz 2 StGB prüfen.
2.9.2 Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 70 Satz 2 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 11 BbgWG) 100 - 5 000
2.10 Verletzung der Pflicht zur Selbstüber­wachung von Abwassereinleitungen oder Indirekteinleitungen nach §§ 73, 74 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e BbgWG) 100 - 10 000
2.11 Verletzung der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen oder zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen hier- zu nach § 75 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b BbgWG) 100 - 3 000
2.12 Verletzung der Mitteilungspflicht zu Indirekteinleitungen Dritter nach § 72 Absatz 3 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 11 BbgWG) 50 - 1 000
2.13 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung zur Regelung von Indirekteinleitungen gemäß § 72 Absatz 2 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 12 BbgWG) 100 - 5 000
2.14 Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (§ 145 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d, Nummer 12 BbgWG, § 6 der Indirekteinleiter­verordnung) Einleiten in eine Abwasseranlage ohne Genehmigung vgl. Nummer 1.9
2.14.1 Verstoß gegen vollziehbare Nebenbestimmungen einer Genehmigung (§ 6 Nummer 1 zweite Alternative der Indirekteinleiter­verordnung) 250 - 5 000
2.14.2 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 4 der Indirekteinleiter­verordnung (§ 6 Nummer 2 der Indirekteinleiterverordnung) 100 - 2 500
2.14.3 Als Indirekteinleiter eine ihm gemäß § 72 Absatz 2 BbgWG aufgegebene Bedingung, Auflage oder Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt (§ 145 Absatz 1 Num- mer 12 BbgWG) 250 - 5 000
2.14.4 Verstoß gegen Überprüfungspflicht, § 4 Absatz 2 der Indirekteinleiterverordnung (§ 6 Nummer 3 der Indirekteinleiter­verordnung) 100 - 2 500
2.15 Verletzung der Pflicht zur Aufbewahrung der Untersuchungsergebnisse gemäß § 73 Absatz 2 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a BbgWG) 100 - 2 000
2.16 Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen und Untersuchungsergebnissen zu Indirekteinleitungen nach § 74 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe c BbgWG) 100 - 10 000
2.17 Vornahme einer auf Deichen und Deichschutzstreifen untersagten Handlung nach § 98 Absatz 1 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 15 BbgWG) 100 - 50 000
2.18 Verletzung der Genehmigungspflicht bei dauernder Außerbetriebsetzung oder Beseitigung von Benutzungsanlagen nach § 37 BbgWG (§ 145 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f BbgWG) 100 - 10 000
2.19 Lagern, Ablagern, Befördern oder Einbringen von Stoffen außerhalb von Anlagen entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 WHG (Reinhaltung oberirdischer Gewässer) oder entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 WHG (Reinhaltung des Grundwassers); § 103 Absatz 1 Nummer 4 WHG 50 - 25 000 1. Für das Lagern in Anlagen gelten auch die Regelungen des Teils 2. 2. Tateinheit mit Verstößen gegen das Abfallgesetz prüfen 3. Straftat nach den §§ 324, 326, 327 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2, §§ 329, 330, 330a StGB prüfen

Teil II Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder das Befördern wassergefährdender Stoffe

Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DMBemerkungen
1. Verstöße beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG 1. Straftat nach den §§ 324, 326, 329, 330, 330 a StGB prüfen, 2. bei Nummern 1.1 bis 1.11 nach dem Fassungsvermögen der Anlage und der Wassergefährlichkeit staffeln, 3. soweit außerhalb von Anlagen vgl. Nummer 3
1.1 Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 a WHG) sowie hinsichtlich der Beschaffenheit von Anlagen, insbesondere technischem Aufbau, Werkstoff oder Korrosionsschutz 150 - 10000
1.2 Verwenden von Anlagen, Anlagenteilen oder Schutzvorkehrungen ohne Eignungsfeststellung (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 b WHG)
1.2.1 Flüssigkeitsbehälter oder Betriebsrohrleitungen ohne Eignungsfeststellung 150 - 10000
1.2.2 Schutzvorkehrungen (insbesondere Anzeige- und Warnvorrichtungen) ohne Eignungsfeststellung 150 - 5000
1.2.3 Sonstige Anlagenteile, z. B. Beschichtungen von Auffangräumen, aus nicht zugelassenem Material 100 - 2000
1.3 Unterlassene Beauftragung eines Fachbetriebes, unterlassene Eigenüberwachung einer Anlage, Nichtabschließen eines Überwachungsvertrages oder Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 c WHG) 150 - 2000
1.4 Verstöße beim Befüllen und Entleeren von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 d WHG)
1.4.1 Mangelhafte Überwachung 100 - 1000
1.4.2 Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtungen 100 - 1000
1.4.3 Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen 150 - 2000
1.4.4 Verwenden von Rohren und Schläuchen, die nicht dicht und tropfsicher verbunden sind 150 - 2000
1.4.5 Befüllen oder Befüllenlassen von Lagerbehältern ohne selbsttätig schließende Abfüll- oder Überfüllsicherungen 150 - 2000
1.5 Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen ohne Gütezeichen oder Überwachungsvertrag (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 e WHG) 500 - 15000
1.6 Nichtanzeige einer nach § 20 Abs. 1 BbgWG anzeigenpflichtigen Handlung (§ 145 Abs. 1 Nr. 7 BbgWG) 50 - 1500
1.7 Verletzung der Meldepflicht nach § 21 Abs. 2 BbgWG (§ 145 Abs. 1 Nr. 7 BbgWG) 100 - 5000
2. Verstöße beim Befördern wassergefährdender Stoffe in Rohrleitungsanlagen nach § 19 a WHG 1. Verstöße gegen Gewerberecht prüfen,2. Straftat nach den §§ 329, 330 StGB prüfen,3. nach Länge der Rohrleitungsanlagen staffeln
2.1 Errichtung oder Betrieb einer Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) 1000 - 50000
2.2 Wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage oder des Betriebs einer Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) 500 - 30000
2.3 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 19 Abs. 1 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) oder nach § 19 e Abs. 2 Satz 4 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 WHG) 300 - 10000 Zwangsmittel prüfen
2.4 Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 19 e Abs. 2 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 WHG) 50 - 1500
3. Wassergefährdendes Lagern und Ablagern von Stoffen außerhalb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG) 100 - 50000 1. Für das Lagern in Anlagen gelten die Nummern 1.1 bis 1.10, 2. Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallbeseitigungsgesetze prüfen, 3. Straftat nach den §§ 326, 330, 330 a StGB prüfen
Teil 2 Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße Euro *Verwarnungsgeld möglich Bemerkungen
1 Verstöße gegen Anzeigepflichten beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen
1.1 Errichtung und wesentliche Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ohne Anzeige oder mit unrichtiger, unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Anzeige nach § 40 Absatz 1 AwSV (§ 103 Nummer 3 Buchstabe a WHG, § 65 Nummer 21 AwSV) 100 - 50 000 Grundsätzlich: 1. Straftat nach §§ 324, 326, 328 Absatz 3, §§ 329, 330, 330a StGB prüfen 2. Verstoß gegen Bau- und Arbeitsschutzrecht prüfen 3. Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotenzial (Größe, Fassungsvermögen, Gefahrenpotenzial der Anlage, Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse, Lage in einem Schutzgebiet, an einem sensiblen Gewässer, in der Nähe eines Brunnens) Zur Errichtung und Nachrüstung von Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten siehe auch Abschnitt B Sachbereich III. Teil 1 Nummer 1.16 Zu JGS-Anlagen siehe Nummer 1.2
1.2 Errichtung, wesentliche Änderung oder Stilllegung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ohne Anzeige oder mit unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Anzeige nach § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.1 (JGS-Anlagen, § 103 Nummer 3 Buchstabe a WHG, § 65 Nummer 5 AwSV) 100 - 50 000 siehe Nummer 1.1
1.3 Verstoß gegen Anzeigepflichten nach § 24 Absatz 2 AwSV bei Betriebsstörungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich JGS-Anlagen (§ 103 Nummer 3 Buchstabe a WHG, § 65 Nummer 21 AwSV) 100 - 10 000 Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotenzial (anhand Größe, Fassungsvermögen, Gefahrenpotenzial der Anlage, Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse, Lage in einem Schutz­gebiet, an einem sensiblen Gewässer, in der Nähe eines Brunnens) Auch Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 2, § 145 Absatz 1 Nummer 7 BbgWG prüfen
2 Verstoß gegen die Pflicht, eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erforderlichenfalls unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entleeren 1. Straftat nach §§ 324, 326, 327 Absatz 2 (Anlage nach BImSchG), § 328 Absatz 3, §§ 329, 330, 330a StGB prüfen 2. Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotenzial oder dem eingetretenen Schaden (anhand Größe, Fassungsvermögen, Gefahrenpotenzial der Anlage, Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse, Gefährdung von Gewässern, Schutzgebieten) allgemein: Bußgeld bis 50 000 Euro
2.1 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung an Anlagen, einschließlich JGS-Anlagen, gemäß § 24 Absatz 1 AwSV (§ 103 Nummer 3 Buchstabe a WHG, § 65 Nummer 20 AwSV) 100 - 50 000
2.2 bei Feststellung eines gefährlichen Mangels an einer Anlage durch einen Sachverständigen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 AwSV (§ 103 Nummer 3 Buch- stabe a WHG, § 65 Nummer 31 AwSV) 100 - 50 000 Zu JGS-Anlagen siehe Nummer 2.3
2.3 bei Feststellung eines gefährlichen Mangels an einer JGS-Anlage durch einen Sachverständigen gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 4, bei bestehenden Anlagen i. V. m. Nummer 7.1 Buchstabe b AwSV (§ 103 Nummer 3 Buchstabe a WHG, § 65 Nummer 11 AwSV) 100 - 50 000
3 Verstoß gegen die Pflicht, eine Anlage durch einen Sachverständigen prüfen oder rechtzeitig prüfen zu lassen Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotenzial (Größe, Fassungsvermögen, Gefahrenpotenzial der Anlage, Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse, Lage in einem Schutzgebiet, an einem sensiblen Gewässer, in der Nähe eines Brunnens)
3.1 Pflicht zur regelmäßigen Prüfung von Anlagen gemäß § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV, zur Prüfung aufgrund vollziehbarer Anordnung gemäß § 46 Absatz 4 oder nach Beseitigung eines erheblichen bzw. gefährlichen Mangels gemäß § 46 Absatz 5, § 48 Absatz 2 Satz 2 AwSV (§ 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b WHG, § 65 Nummer 26 und Nummer 27 AwSV) 50 - 10 000 Zu JGS-Anlagen siehe Nummer 3.2
3.2 Pflicht zur Prüfung von anzeigepflichtigen JGS-Anlagen vor Inbetriebnahme oder auf Anordnung gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.4 Satz 1 AwSV, Pflicht zur regelmäßigen Prüfung von Erdbecken gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.4 Satz 2 AwSV, Pflicht zur Prüfung nach Beseitigung eines gefährlichen Mangels vor Wiederinbetriebnahme gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 4 AwSV (§ 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b WHG, § 65 Nummer 8, Nummer 12 AwSV) 50 - 10 000
4 Verstoß gegen die Pflicht, durch Sachverständige an einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen festgestellte Mängel richtig, in der vorgeschriebenen Weise und rechtzeitig zu beseitigen Bemessung der Geldbuße nach Schwere und Gefährlichkeit des Mangels bzw. der daraus resultierenden Gefahren für die Umwelt, insbesondere der Gewässer und für Schutzgebiete, ggf. auch nach der Höhe der eingesparten Kosten für die nicht erfolgte Mängelbeseitigung
4.1 bei geringfügigen Mängeln innerhalb von sechs Monaten gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 AwSV; bei erheblichen und gefährlichen Mängeln unverzüglich gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 AwSV (§ 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b WHG, § 65 Nummer 30 AwSV) 50 - 50 000 Zu JGS-Anlagen siehe Nummer 4.2 AwSV
4.2 bei JGS-Anlagen bei geringfügigen Mängeln innerhalb von sechs Monaten gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 1 AwSV; bei erheblichen und gefährlichen Mängeln unverzüglich gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 2 AwSV (§ 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b WHG, § 65 Nummer 10 AwSV) 50 - 50 000

Teil 3 Verstöße gegen Vorschriften nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße Euro *Verwarnungsgeld möglichBemerkungen
1. Leichtfertige Verkürzung der Abwasser­abgabe durch den Abgabepflichtigen oder durch Dritte bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (§ 14 AbwAG i. V. m. § 378 der Abgabenordnung - AO) 150 - 50 000 Straftat nach § 14 AbwAG i. V. m. § 370 AO prüfen
2. Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Berechnungen oder Unterlagen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 AbwAG durch den Abgabepflichtigen (§ 15 Absatz 1 Nummer 1 AbwAG) 50 - 2 500
3. Verletzung der Pflicht zur Überlassung der notwendigen Daten oder Unterlagen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 AbwAG durch den Einleiter (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 AbwAG) 50 - 2 500“.

IV. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege

Vorbemerkung
Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) genannten Rechtsgüter, ist - neben präventiven Maßnahmen der Verwaltung - der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 BNatSchG, § 14 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) und den ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) besondere Beachtung zu schenken.
Wesentliches Element der materiellen Gerechtigkeit ist dabei eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte. Mit dem Katalog soll eine Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt werden, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltungsbehörde muß in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen.
Bei den vom Katalog nicht erfaßten Zuwiderhandlungen soll die Höhe des Bußgeldes nach der für einen vergleichbaren Tatbestand festzustellenden Geldbuße bestimmt werden. Der Verstoß gegen Nebenbestimmungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde mit einer unterhalb der für den Hauptverstoß geltenden Bußgeldhöhe zu belegen.
Der Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege untergliedert sich in drei Kategorien:
Die erste Kategorie erfaßt Tatbestände außerhalb des Artenschutzes und unterscheidet bei der Bußgeldhöhe zwischen Naturschutzgebieten und den einem ähnlichen Schutz unterstellten Flächen und Objekten, Landschaftsschutzgebieten und anderen geschützten Flächen und Objekten sowie ungeschützten Flächen und Objekten.
Die zweite Kategorie des Kataloges befaßt sich mit dem Artenschutz. Dabei wird bei der Höhe des Bußgeldes unterschieden nach geschützten Arten, die vom Aussterben bedroht sind (Spalte 3), sonstigen geschützten Arten (Spalte 4) und ungeschützten Arten (Spalte 5).
Ausgangspunkt für die Bewertung sind Arten ohne besondere Unterschutzstellung (Spalte 5). Bei den geschützten Arten soll das Bußgeld um 10 %, bei den vom Aussterben bedrohten Arten um 50 % erhöht werden.
Die dritte Kategorie erfaßt sonstige Zuwiderhandlungen.
Durch die Tatbestände werden neben einer Vielzahl von Flächen und Objekten zahlreiche verschiedene Tier- und Pflanzenarten geschützt. Ein übersichtlicher und praktikabler Katalog konnte nur dadurch erstellt werden, daß vergleichbare Schutzgegenstände soweit wie möglich nach einheitlichen Kriterien zusammengefaßt wurden. Da bei vielen Zuwiderhandlungen auf mehrere mögliche Blankettbußtatbestände hingewiesen werden mußte, bedarf es in diesen Fällen einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob eine der aufgeführten Bußgeldvorschriften im Einzelfall verletzt ist.

IV. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege

Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DMBemerkungen
1. Kategorie der Zuwiderhandlung Die in der 1. Kategorie ausgewiesenen Geldbußen beziehen sich auf Zuwiderhandlungen in Landschaftsschutzgebieten und Naturparks an geschützten Landschaftsbestandteilen, auf einstweilig für den Landschaftsschutz sichergestellten Flächen, anderen gesetzlich geschützten Flächen (wie Uferschutzzonen, Moore). Bei Zuwiderhandlungen in Biosphärenreservaten, Nationalparks, Naturschutzgebieten, an Naturdenkmälern ³ , auf einstweilig für den Naturschutz sichergestellten Flächen ist das Bußgeld im Rahmen der Obergrenze um 50 % zu erhöhen. Bei Zuwiderhandlungen gegen Ge- oder Verbote außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte ist das Bußgeld im Rahmen der Obergrenze um 20 % zu vermindern.
1. Die Errichtung, Aufstellung oder das Anlegen oder die wesentliche Änderung von ⁴
1.1 Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten aller Art (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 22 BbgNatSchG)
1.1.1 baurechtlich anzeigefreie Vorhaben 200 - 2000
1.1.2 bis 100 m³ umbauten Raum 1000 - 10000
1.1.3 über 100 m³ 3000 - Höchstgrenze
1.2 Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten
1.2.1 bis 2 m³ 50 - 1000
1.2.2 über 2 m³ 100 - 4000
1.3 Werbeanlagen oder Werbemitteln
1.3.1 bis 2 m³ 50 - 500
1.3.2 über 2 m³ 100 - 2000
1.4 Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen aller Art
1.4.1 bis 1000 m² 100 - 1000
1.4.2 bis 10000 m² 500 - 10000
1.4.3 über 10000 m² 5000 - Höchstgrenze
1.5 Wohnwagen und Zelten
1.5.1 bis zu 10 Tagen 20 - 800 ⁵
1.5.2 jeder weitere Tag 10 - 200
1.6 Wegen und Straßen, Eisen- und Seilbahnen einschließlich Liften und sonstigen Verkehrsflächen und Einrichtungen
1.6.1 bis 100 m² oder 50 m Länge 200 - 2000
1.6.2 bis 1000 m² oder 500 m Länge 1000 - 10000
1.6.3 über 1000 m² oder 500 m Länge 3000 - Höchstgrenze
1.7 Flugplätzen, Lagerplätzen, Stellplätzen, Ausstellungsplätzen, Zelt- und Campingplätzen
1.7.1 bis 1000 m² 500 - 3000
1.7.2 bis 10000 m² 2000 - 15000
1.7.3 über 10000 m² 3000 - Höchstgrenze
1.8 ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen
1.8.1 bis 100 m 200 - 1000
1.8.2 bis 1000 m 500 - 5000
1.8.3 über 1000 m 1000 - 10000
1.9 Abgrabungen, Ausfüllungen, Auf- und Abspülungen Straftat nach den §§ 329 Abs. 3 Nr. 2, 330 StGB prüfen
1.9.1 bis 1000 m² oder m³ 200 - 4000
1.9.2 bis 10000 m² oder m³ 1000 - 20000
1.9.3 über 10000 m² oder m³ 3000 - Höchstgrenze
1.10 Wildschutzzäunen und sonstigen Einfriedungen pro lfd. m 5, mindestens 50
1.11 sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder -anzeige bedürfen
1.11.1 baurechtlich anzeigefreie Vorhaben 200 - 4000
1.11.2 bis 100 m³ umbauten Raum 1000 - 20000
1.11.3 über 100 m³ 3000 - Höchstgrenze
1.12 Gewässern einschließlich Fischteichen
1.12.1 bis 100 m² 200 - 2000
1.12.2 bis 1000 m² 1000 - 10000
1.12.3 über 1000 m² 3000 - Höchstgrenze
2. Entwässerung von Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, Brüchen, Feuchtwiesen, Tümpeln und Teichen Straftat nach den §§ 329 Abs. 3 Nr. 4, 330 StGB prüfen
2.1 bis 100 m² 100 - 1000
2.2 bis 1000 m² 500 - 8000
2.3 über 1000 m² 2000 - Höchstgrenze
3. Erstaufforstung sowie die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes
3.1 bis 1000 m² 100 - 5000
3.2 bis 10000 m² 500 - 25000
3.3 über 10000 m² 1000 - Höchstgrenze
4. Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Wallhecken, Knicks, Einzelbäumen oder Baumreihen
4.1 bis 10 m Hecke oder Knick 100 - 2000
4.2 bis 100 m oder Knick 500 - 8000
4.3 über 100 m oder Knick 2000 - 30000
4.4 pro Baum 100 - 20000
5. Beseitigung oder Beschädigung von Ufervegetation oder von Röhricht- und Schilfbeständen
5.1 bis 50 m² 100 - 2000
5.2 bis 200 m² 500 - 8000
5.3 über 200 m² 2000 - 30000
6. Anbringen von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder als Ortshinweise oder Warntafeln dienen 50 - 4000
7. Feuer anzünden 50 - 5000
8. Lärm erzeugen 50 - 500
9. Betreten der Flächen, deren Betreten nach Naturschutzrecht untersagt ist 50 - 1000
10. Reiten oder Fahren sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Flächen, deren Benutzung nach Naturschutzrecht untersagt ist 100 - 2000
11.1 Befahren sowie das Baden in Gewässern, die nach Naturschutzrecht nicht genutzt werden dürfen 50 - 1000
11.2 Benutzung eines Liegeplatzes für ein Sportboot außerhalb eines Hafens (§ 73 Abs. 1 Nr. 24 BbgNatSchG) 50 - 300
12.1 Verhinderung oder Einschränkung des Betretens von Wegen und Flächen (§ 73 Abs. 1 Nr. 21 BbgNatSchG) 50 - 500
12.2 Markierung von Wanderwegen ohne Befugnis oder Verwendung von nicht festgelegten Markierungszeichen (§ 73 Abs. 1 Nr. 25 BbgNatSchG) 50 - 300
13. Abbrennen oder Vernichten oder Niedrighalten der Bodendecke mit chemischen oder anderen nichtmechanischen Mitteln auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen oder an Wegrändern (§ 73 Abs. 1 Nr. 12 BbgNatSchG)
13.1 bis 50 m² 100 - 1000
13.2 bis 200 m² 200 - 3000
13.3 über 200 m² 500 - 15000
14. Ungenehmigte Errichtung, Erweiterung und der ungenehmigte Betrieb von Tiergehegen (§ 73 Abs. 1 Nr. 20 BbgNatSchG)
14.1 bis 1000 m² 100 - 10000
14.2 bis 10000 m² 500 - 25000
14.3 über 10000 m² 2000 - Höchstgrenze
Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DM
bei vom Aussterben bedrohten Artenbei sonstigen besonders geschützten Artenin anderen Fällen, z. B. bei nicht besonders geschützten Arten
15. 2. Kategorie der Zuwiderhandlung Kennzeichnung oder Beringung wildlebender Tiere ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 73 Abs. 1 Nr. 18 BbgNatSchG) 100 - 2000
16. Roden, Abschneiden, Fällen oder Beseitigen von Bäumen, Ufervegetation oder ähnlichem Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis 30. September (§ 73 Abs. 1 Nr. 11 BbgNatSchG)bis 50 m2 bis 200 m2 über 200 m² 50 - 500 100 - 2000 500 - 10000
17. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten (§ 73 Abs. 1 Nr. 15 BbgNatSchG i. V. m. § 20 d Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) 100 - 10000
18. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten (§ 73 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BbgNatSchG i. V. m. § 20 d Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) 100 - 10000
19. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten (Horste, Winterquartiere) wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 73 Abs. 1 Nr. 13 und 14 BbgNatSchG i. V. m. § 20 d Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 100 - 10000
20. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln (§ 73 Abs. 1 Nr. 17 BbgNatSchG i. V. m. § 20 d Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) 50 - 10000
21. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wildlebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können, insbesondere Zuwiderhandlungen gegen Verbote, wildlebenden Tieren besonders geschützter Arten sowie nicht besonders geschützter Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, zu fangen oder zu töten - mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen - unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel - mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchteten oder blendenden Vorrichtungen - mit akustischen oder elektrischen Geräten
- durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln - mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als 2 Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern - unter Verwendung von Sprengstoffen - aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder - aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/ h (§ 14 Nr. 5 BArtSchV) 500 - 20000 200 - 15000 100 - 10000
22. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Wohn-, Brut- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ⁶ 100 - 70000, mindestens das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare ⁷ 50 - 50000, mindestens das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare ⁵
23. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ⁴ 100 - 70000, mindestens das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare ⁵ 50 - 50000, mindestens das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare ⁵
24. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, wildlebende Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten (Fledermausquartiere) durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 100 - 20000
25. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Standorte wildlebender Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG) 100 - 20000
26. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder sie zu be- oder verarbeiten, soweit nicht in Nr. 32 eine abweichende Regelung getroffen ist (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 100 - 70000, mindestens das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare 50 - 50000, mindestens das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare
27. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen über die Haltung oder Zucht von Tieren bestimmter besonders geschützter Arten (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG) 100 - 100000 50 -50000
28. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten - zu verkaufen - zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern - zu kommerziellen Zwecken zur Schau zu stellen oder - zu anderen Zwecken in den Verkehr zu bringen, zu befördern oder zur Schau zu stellen (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5, 6 BNatSchG) 100 - 100000, mindestens das Dreifache des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare 50 - 70000, mindestens das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes der geschützten Exemplare
Nr.ZuwiderhandlungenGeldbuße DM
29. 3. Kategorie Sonstige Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen über Aufzeichnungspflichten, insbesondere über - den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen - den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungspflicht sowie die Muster der zu führenden Bücher - die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen - die Überprüfung der Aufzeichnung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 14 Nr. 2 BArtSchV) 100 - 5000
30. Pflichten nach § 10 Abs. 2 BArtSchV zur Anzeige des Bestandes und der Bestandsänderung von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten 50 - 500
31. Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83, des 5. Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 30 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG) 100 - 5000
32. Zuwiderhandlungen gegen das Gebot, Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zu dulden, beauftragte Personen dabei zu unterstützen sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen (§ 30 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG) 100 - 5000
33. Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Auflagen in Einfuhrgenehmigungen über das Inverkehrbringen, Befördern oder Zurschaustellen von Tieren oder Pflanzen (§ 30 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG) 100 - 10000
34. die unbefugte Verwendung von Kennzeichen und Bezeichnungen für Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Nationalparks, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmäler sowie die Bezeichnungen "Vogelwarte, Vogelschutzwarte, Vogelschutzstation, Artenschutzstation" sowie die Verwendung von Bezeichnungen und Kennzeichen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 73 Abs. 1 Nr. 7 und 19 BbgNatSchG) 100 - 2000
35. Nichtbefolgung vollziehbarer Anordnungen hinsichtlich Pflege- und Duldungspflichten 100 - 5000
V. Sachbereich Bodenschutz
Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße Euro *Verwarnungsgeld möglich Bemerkungen
1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
1.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG, die sich auf eine Pflicht nach § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG bezieht (§ 26 Absatz 1 Nummer 2 BBodSchG) 2 500 - 50 000 1. Geldbuße bis 50 000 Euro 2. Straftat nach §§ 324a, 330 StGB prüfen
1.2 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 (§ 26 Absatz 1 Nummer 3 BBodSchG) 750 - 10 000 Geldbuße bis 10 000 Euro
1.3 Nicht erfolgte, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung der Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG (§ 26 Absatz 1 Nummer 4 BBodSchG) 100 - 10 000 Geldbuße bis 10 000 Euro
2 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) Geldbuße bis 10 000 Euro
2.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung oder eine Pflicht nach § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG (§ 48 Absatz 1 Nummer 5 BbgAbfBodG)
2.1.1 Anordnung nach § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BBodSchG (erforderliche Sanierungsuntersuchungen) 750 - 10 000
2.1.2 Anordnungen nach § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 BBodSchG (Durchführung von Eigenkontrollmaß­nahmen, Einrichtung und Betrieb von Messstellen) 750 - 10 000
2.1.3 Nicht erfolgte, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung der Ergebnisse der Eigen­kontrollmaßnahmen (§ 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 BBodSchG) 100 - 10 000
2.2 Verstoß gegen Mitteilungspflichten nach § 31 Absatz 1 BbgAbfBodG (§ 48 Absatz 1 Nummer 6 BbgAbfBodG) 50 - 2 000
2.3 Verstoß gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten nach § 31 Absatz 2 BbgAbfBodG (§ 48 Absatz 1 Nummer 7 BbgAbfBodG) 50 - 2 000
2.4 Nichtgestattung des Zutrittes von Grundstücken und Wohnräumen, von Ermittlungen sowie von Probenahmen nach § 31 Absatz 3 BbgAbfBodG (§ 48 Absatz 1 Nummer 8 BbgAbfBodG) 50 - 2 000“.
¹ An die Stelle der in der Genehmigungsurkunde festgelegten Immissionswerte treten die Immissionswerte der TA Lärm, sofern in der Genehmigung keine Werte bestimmt sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die Immissionswerte überschritten sind, sind die nach der TA Lärm ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionswerten (nach Genehmigungsurkunde oder TA Lärm) zu vergleichen.
² Die zur Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung festgelegten Bußgeldtatbestände gehen vor, soweit es sich bei den betreffenden Gegenständen um Abfälle handelt.
³ Bei Beseitigung des Naturdenkmals richtet sich das höher festzusetzende Bußgeld nach der Bedeutung des Objektes, Straftat nach § 304 StGB prüfen.
⁴ Die in diesem Katalog nicht aufgeführten Eingriffe im Sinne von § 10 BbgNatSchG unterliegen hinsichtlich der Bußgeldhöhe dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verfolgungsbehörde.
⁵ Hier kann auch eine Verwarnung in Betracht kommen.
⁶ Unter den Voraussetzungen des § 30 a BNatSchG liegt eine Straftat vor.
⁷ Ist ein wirtschaftlicher Wert mit angemessenem Verwaltungsaufwand nicht feststellbar, so wird dieser durch Relation zu einem Exemplar einer Art, die einen wirtschaftlichen Wert repräsentiert, geschätzt. Die Mindestgeldbußen sind auf nicht oder nur gering attraktive Arten abgestellt.
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