Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Eichwalde
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Eichwalde
vom 2. August 2001 ( GVBl.II/01, [Nr. 16] , S.522) geändert durch Artikel 134 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.50)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Eichwalde das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Grenzen der Zonen I, II, III A und III B sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald und den Gemeindeverwaltungen Eichwalde, Schulzendorf, Zeuthen sowie beim Amt Schönefeld hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.
§ 3 Schutzbestimmungen
Die Schutzbestimmungen für die Zone III B gelten auch für die Zone III A, die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone III A gelten auch für die Zone II und die Zone I. Die Schutzbestimmungen für die Zone II gelten auch für die Zone I. Die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Gewässer bleiben unberührt.
§ 4 Schutz der Zone III B
In der weiteren Schutzzone III B sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft und sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern, ausgenommen Pflanzenkompost,
wenn die Stickstoffdüngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,
auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,
auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. November bis 15. Januar,
auf Brachland,
auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden,
das Lagern und Ausbringen von Fäkalschlamm und Klärschlamm,
das Errichten oder Erweitern von Dungstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der, sofern sein Fassungsvermögen 30 Kubikmeter übersteigt, eine Leckerkennung zulässt,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die eine Leckerkennung zulassen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger im Freien, wenn die Lagerungsdauer 60 Tage überschreitet oder ohne dichte Abdeckung erfolgt,
das Errichten oder Erweitern von ortsfesten Anlagen zur Gärfutterzubereitung, ausgenommen Anlagen mit dichtem abgedeckten Silosickersaft-Auffangbehälter in monolithischer Bauweise, wenn dieser eine Leckerkennung zulässt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,
die Gärfutterzubereitung in ortsveränderlichen Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Betreiben von Stallungen für Tierbestände, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,4 Dungeinheiten entsprechend Anlage 3 Nr. 1 überschritten wird,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen, zur Bodenentseuchung oder in einem Abstand von weniger als 10 Meter zu oberirdischen Gewässern,
die Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 15 Millimeter pro Tag oder 45 Millimeter pro Woche überschreitet,
die Umwidmung von Dauergrünland entsprechend Anlage 3 Nr. 2,
offener Ackerboden entsprechend Anlage 3 Nr. 3,
Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie z. B. das Errichten oder Erweitern von Fischteichen, Kies-, Sand- und Tongruben, sowie deren Wiederverfüllung, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System,
Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall und bergbaulichen Rückständen, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie Raffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken oder Chemikalienlager,
das Errichten oder Erweitern von Wärmekraftwerken, sofern sie nicht gasbetrieben sind,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Ausbringen von Abwasser,
das Versickern oder Versenken von Abwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen, sofern nicht die Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden,
das Errichten oder Erweitern von Rangier- und Güterbahnhöfen,
das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau, sofern nicht die Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zu den „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" eingehalten werden,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,
das Errichten von Tontaubenschießanlagen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Errichten von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen,
das Errichten oder Erweitern von militärischen Anlagen und Übungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.
§ 5 Schutz der Zone III A
In der weiteren Schutzzone III A sind verboten:
Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und Bohrungen,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,
das Errichten oder Erweitern von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird,
das Einleiten von Abwasser - mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser in Oberflächengewässer - sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
das Errichten oder Erweitern von Eisenbahnanlagen,
das Abhalten von Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen,
das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Friedhöfen.
§ 6 Schutz der Zone II
In der engeren Schutzzone sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist und sonstigen organischen Düngern,
die Lagerung von organischem und mineralischem Stickstoffdünger,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Anlagen zur Eigenwasserversorgung,
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
das Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, eingeschlossen Pflanzenschutzmittel,
der Transport wassergefährdender Stoffe in Tankbehältern oder Gebinden, ausgenommen Gefährdungsstufe A gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze und bergbaulicher Rückstände,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, wie z. B. Ölheizungsanlagen,
der Transport radioaktiver Materialien,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials,
das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,
das Errichten oder Erweitern von Trockenaborten,
das Versickern oder Versenken von Abwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser, ausgenommen Anlagen, die den Richtlinien für die Anlage von Straßen in Wassergewinnungsgebieten entsprechen und Anlagen, die zur Entsorgung vorhandener Anwesen dienen und wenn die Entwässerungsanlagen den in § 5 Nr. 4 genannten Anforderungen genügen,
das Einleiten von Abwasser, mit Ausnahme von unbelastetem Niederschlagswasser, in Oberflächengewässer,
das Errichten oder Erweitern von Straßen, Bahnlinien, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,
das Einrichten oder Erweitern von öffentlichen Freibädern und Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie z. B. das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen,
das Errichten oder Erweitern von Sportanlagen,
das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen, Märkten, Volksfesten und Großveranstaltungen,
das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern,
das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,
das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,
das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandsetzungsarbeiten.
§ 7 Schutz der Zone I
Im Fassungsbereich sind verboten:
das Betreten oder Befahren,
land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche.
§ 8 Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung
Die Verbote des § 4 Nr. 25, des § 5 Nr. 1 und 2, des § 6 Nr. 14, 15, 21, 23 und 24 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
§ 9 Befreiungen
(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 Befreiung erteilen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder
das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung der Befreiung vom Verbot nicht entgegenstehen.
(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und
erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid
.
(3) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
§ 10 Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, z. B. durch eine Umzäunung, zu sichern.
(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.
(3) Die untere Wasserbehörde kann anordnen, dass der Begünstigte das Aufstellen der Verbotszeichen 269 oder Richtzeichen 354 der Straßenverkehrs-Ordnung an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat.
§ 11 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote der §§ 3, 4, 5, 6 und 7 fallen, auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen Entschädigung zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:
das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie
das Anlegen und Betreiben von Grundwasserbeobachtungsbrunnen
zu dulden.
(4) Die Anordnung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt durch schriftlichen
oder elektronischen
Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem zuständigen Bergamt.
§ 12 Entschädigung und Ausgleich
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 2, 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5, 6 und 7 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 9 vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nr. 5-20/74 vom 17. Januar 1974 des Kreistages Königs Wusterhausen festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Eichwalde aufgehoben.
Potsdam, den 2. August 2001
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anlage 1
Abgrenzung der Schutzzonen
1. Fassungsbereich (Zone I)
Die Grenze der Zone I verläuft als Kreis mit einem Radius von 10 m um den Brunnenstandort als Mittelpunkt.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Brunnen aufgeführt, die die Ausgangspunkte der vorstehenden Beschreibung der Zone I bilden. Die Angabe der Brunnenkoordinaten erfolgt im Koordinatensystem 40/83 Gauß-Krüger-Bessel.
Brunnen-Nr. | Hochwert | Rechtswert |
---|---|---|
01/90 | 58 05 937 | 46 11 476 |
02/83 | 58 05 986 | 46 11 446 |
03/89 | 58 05 953 | 46 11 407 |
04/81 | 58 05 987 | 46 11 412 |
05/83 | 58 05 905 | 46 11 466 |
06/82 | 58 05 890 | 46 11 440 |
07/83 | 58 05 881 | 46 11 407 |
08/82 | 58 05 874 | 46 11 383 |
09/90 | 58 05 865 | 46 11 351 |
Die Brunnen befinden sich im Landkreis Dahme-Spreewald, im Norden der Gemeinde Eichwalde. Die Brunnen Nr. 02/83, 03/89 und 04/81 befinden sich direkt auf dem Wasserwerksgelände am westlichen Ende der Schmöckwitzer Straße. Die Brunnen Nr. 01/90, 05/83, 06/82, 07/83, 08/82 und 09/90 befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Schmöckwitzer Straße, auf dem Gelände zwischen der Schmöckwitzer Straße und der Straße „Am Wasserwerk".
2. Engere Schutzzone (Zone II)
Die Beschreibung der Grenze der Zone II erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Dahme-Spreewald, im Ort Eichwalde, am Schnittpunkt der Zeuthener Straße mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin (Zeuthener Straße/Ecke Lindenstraße). Die im Folgenden genannten Straßenstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone II.
Beginnend in der Flur 6, am Schnittpunkt der Zeuthener Straße mit der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin (Zeuthener Straße/Ecke Lindenstraße) verläuft die Grenze der Zone II ca. 70 m in südwestlicher Richtung entlang der südöstlichen Grenzen der Flurstücke 183, 186/1, 187 und 188 bis zum Flurstück 190, von dort entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 190 bis zum Flurstück 176, von dort entlang der südöstlichen Grenze des Flurstückes 176 bis zum Flurstück 175, von dort entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 175 bis zur Elisabethstraße, von dort entlang einer gedachten geraden Linie quer über die Elisabethstraße bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 171, von dort entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 171, 166, 164, 160, 159 und 155 bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstückes 155, von dort entlang der westlichen Grenze des Flurstückes 155 bis zur Schmöckwitzer Straße, von dort in westlicher Richtung entlang der Schmöckwitzer Straße bis zur Maxim-Gorki-Straße, von dort entlang der Maxim-Gorki-Straße ca. 120 m in südlicher Richtung bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 74, von dort entlang der südöstlichen Grenze des Flurstückes 74 bis zum Flurstück 71, von dort entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 71 bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 71, von dort entlang der südöstlichen Grenze des Flurstückes 71 bis zur Hermannstraße, von dort entlang einer gedachten geraden, die Hermannstraße rechtwinklig schneidenden Linie bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstückes 24, von dort entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 24 bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 24, von dort entlang der südöstlichen Grenze des Flurstückes 24 bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 9, von dort entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 9 bis zur Egonstraße, von dort quer über die Egonstraße bis zur südöstlichen Ecke des Flurstückes 215 (hier Wechsel in die Flur 5), von dort entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 215 bis zur östlichen Grenze des Flurstückes 237, von dort entlang der östlichen Grenze bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 237, von dort entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 237 bis zur Lotharstraße, von dort in nördlicher Richtung entlang der Lotharstraße bis zur Schmöckwitzer Straße, von dort entlang einer gedachten geraden Linie in nordwestlicher Richtung quer über die Schmöckwitzer Straße bis zur südlichen Ecke des Flurstückes 75, von dort entlang der südwestlichen Grenze des Flurstückes 75 bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 72, von dort entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 72 bis zur Beethovenstraße, von dort entlang einer gedachten geraden Linie in nordöstlicher Richtung quer über die Beethovenstraße bis zur südwestlichen Ecke des Flurstückes 182, von dort entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 182 bis zur südlichen Ecke des Flurstückes 176/1, von dort entlang der südwestlichen Grenze des Flurstückes 176/1 bis zur südlichen Ecke des Flurstückes 176/2, von dort entlang der südwestlichen Grenze des Flurstückes 176/2 bis zur westlichen Ecke des Flurstückes 176/2, von dort entlang der nordwestlichen Grenze des Flurstückes 176/2 bis zur nördlichen Ecke des Flurstückes 176/2, von dort entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstückes 173 bis zur nördlichen Ecke des Flurstückes 173, von dort entlang einer gedachten geraden Linie im rechten Winkel quer über die Grenzstraße bis zur Landesgrenze der Länder Berlin und Brandenburg, von dort entlang der Landesgrenze in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Landesgrenze mit der Zeuthener Straße, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone II.
3. Weitere Schutzzone (Zone III A)
Die Beschreibung der Grenze der Zone III A erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Dahme-Spreewald, im Ort Eichwalde, am Schnittpunkt der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin mit dem linken Ufer der Dahme. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III A.
Beginnend mit dem Schnittpunkt der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin mit dem linken Ufer der Dahme verläuft die Grenze der Zone III A ca. 160 m in südlicher Richtung entlang dem Ufer der Dahme bis zum östlichen Ende der Friedenstraße (hier beginnt das Gemeindegebiet von Zeuthen), von dort ca. 250 m in südlicher Richtung entlang dem Ufer der Dahme bis zum östlichen Ende der Havellandstraße, von dort in westlicher Richtung entlang der Havellandstraße bis zur Flämingstraße, von dort entlang der Flämingstraße bis zur Prignitzstraße, von dort entlang der Prignitzstraße bis zur Seestraße, von dort in südlicher Richtung entlang der Seestraße bis zur Starnberger Straße, von dort entlang der Starnberger Straße bis zur Bayreuther Straße, von dort in nördlicher Richtung entlang der Bayreuther Straße bis zur Regensburger Straße, von dort in südwestlicher Richtung entlang der Regensburger Straße bis zur Bamberger Straße, von dort in nördlicher Richtung entlang der Bamberger Straße bis zur Friedenstraße (hier beginnt wieder das Gemeindegebiet von Eichwalde), von dort in westlicher Richtung entlang der Friedenstraße bis zur Puschkinallee, von dort in nördlicher Richtung entlang der Puschkinallee bis zur Schmöckwitzer Straße, von dort in westlicher Richtung entlang der Schmöckwitzer Straße bis zum Weg „Am Plumpengraben", von dort in nördlicher Richtung entlang des Weges „Am Plumpengraben" bis zur Bahnhofstraße, von dort in westlicher Richtung entlang der Bahnhofstraße bis zur August-Bebel-Allee, von dort in nördlicher Richtung entlang der August-Bebel-Allee bis zur Stubenrauchstraße, von dort entlang der Stubenrauchstraße bis zur Humboldtstraße, von dort in nördlicher Richtung entlang der Humboldtstraße bis zur Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin, von dort nach rechts entlang der Landesgrenze bis zum Schnittpunkt der Landesgrenze mit dem linken Ufer der Dahme, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone III A.
4. Weitere Schutzzone (Zone III B)
Die Beschreibung der Grenze der Zone III B erfolgt im Uhrzeigersinn und beginnt im Landkreis Dahme-Spreewald, im Ort Zeuthen, an der Stelle, wo das östliche Ende der Havellandstraße auf das linke Ufer der Dahme trifft. Die im Folgenden genannten Straßen- und Wegstrecken sind selbst nicht Bestandteil der Zone III B.
Beginnend an der Stelle, wo das östliche Ende der Havellandstraße auf das linke Ufer der Dahme trifft, verläuft die Grenze der Zone III B ca. 650 m in südwestlicher Richtung entlang des linken Ufers der Dahme bis zu einem Weg, der vom Dahmeufer zur Niederlausitzer Straße führt, von dort ca. 50 m in nordwestlicher Richtung entlang dieses Weges bis zur Niederlausitzer Straße, von dort nach links entlang der Niederlausitzer Straße bis zur Seestraße, von dort in nördlicher Richtung entlang der Seestraße bis zur Mittenwalder Straße, von dort entlang der Mittenwalder Straße bis zur Würzburger Straße, von dort in südlicher Richtung entlang der Würzburger Straße bis zur Nürnberger Straße, von dort entlang der Nürnberger Straße bis zur Bamberger Straße, von dort in südlicher Richtung entlang der Bamberger Straße bis zur Münchener Straße, von dort entlang der Münchener Straße bis zur Schillerstraße, von dort ca. 20 m in südlicher Richtung entlang der Schillerstraße bis zu einem von Westen her einmündenden Weg, von dort in westlicher Richtung entlang dieses Weges bis zum Weg „Am Plumpengraben", von dort ca. 90 m in südlicher Richtung und danach ca. 50 m in westlicher Richtung entlang des Weges „Am Plumpengraben" bis zur Kreuzung des Weges mit dem Plumpengraben, von dort in Verlängerung der letztgenannten Wegstrecke ca. 70 m in westlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zur Bahnlinie Berlin-Lübben-Cottbus, von dort ca. 180 m in nördlicher Richtung entlang der Bahnlinie, danach ca. 40 m in westlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie, die die Bahnlinie rechtwinklig überquert bis zum südlichen Ende der Heinrich-Heine-Straße, von dort ca. 50 m in nördlicher Richtung entlang der Heinrich-Heine-Straße bis zur südöstlichen Ecke des Friedhofsgeländes, von dort ca. 180 m in westlicher Richtung entlang der Friedhofsgrenze bis zu einem von Nordwest nach Südost verlaufenden Weg, von dort ca. 250 m in nordwestlicher Richtung entlang dieses Weges bis zur Max-Liebermann-Straße, von dort ca. 30 m in nordöstlicher Richtung entlang der Max-Liebermann-Straße, danach ca. 60 m in nordwestlicher Richtung entlang der Bebauungsgrenze, danach ca. 320 m in südwestlicher Richtung entlang der Bebauungsgrenze bis zu einem von Nordwesten her einmündenden Weg (hier beginnt das Gemeindegebiet von Zeuthen), von dort entlang dieses Weges ca. 50 m in nordwestlicher Richtung bis zur Straße „Am Zeuthener Winkel", von dort entlang der Straße „Am Zeuthener Winkel" bis zum Saarlandplatz, von dort entlang der östlichen Seite des Saarlandplatzes bis zur Stadionstraße, von dort entlang der Stadionstraße bis zum Weg „An der Koppel", von dort entlang des Weges „An der Koppel" bis zum Weg „Grüne Trift", von dort in nordwestlicher Richtung entlang des Weges „Grüne Trift" bis zur Rudolf-Breitscheid-Straße, von dort in südwestlicher Richtung entlang der Rudolf-Breitscheid-Straße bis zur Karl-Liebknecht-Straße, von dort entlang der Karl-Liebknecht-Straße bis zur Karl-Marx-Straße, von dort in südwestlicher Richtung entlang der Karl-Marx-Straße bis zur Spartakusstraße, von dort entlang der Spartakusstraße bis zur Jahnstraße, von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Jahnstraße bis zur Buchenallee, von dort entlang der Buchenallee bis zur Waldstraße, von dort in nordöstlicher Richtung entlang der Waldstraße bis zur Karl-Liebknecht-Straße, von dort bis zu dem gegenüber von der Waldstraße in die Karl-Liebknecht-Straße einmündenden Weg, von dort ca. 50 m entlang dieses Weges bis zu einem Obstgarten (hier beginnt das Gemeindegebiet von Schulzendorf), von dort ca. 30 m in südöstlicher Richtung entlang der Obstgartengrenze bis zur südlichen Ecke des Obstgartens, von dort ca. 80 m in nordöstlicher Richtung entlang der Obstgartengrenze bis zu einem von Nordost nach Südwest verlaufenden Weg, von dort in einer gedachten geradlinigen Verlängerung der letztgenannten Strecke ca. 100 m in nordöstlicher Richtung bis zum Triftgraben, von dort ca. 410 m in nordöstlicher Richtung entlang einer gedachten geraden Linie bis zu einem gedachten Punkt mit den Koordinaten h: 58 06 675 r: 46 09 270 auf der Landesgrenze der Länder Brandenburg und Berlin, die hier durch den Plumpengraben gebildet wird, von dort entlang der Landesgrenze ca. 1,2 km in südlicher, danach ca. 750 m in nordöstlicher Richtung bis zur Humboldtstraße in Eichwalde, von dort in südlicher, danach östlicher Richtung auf der unter Nummer 3 beschriebenen Grenze der Zone III A bis zu der Stelle in Zeuthen, wo das östliche Ende der Havellandstraße auf das linke Ufer der Dahme trifft, dem Ausgangspunkt der Beschreibung der Zone III B.
Anlage 3
Begriffsbestimmungen
Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Für die verschiedenen Tierarten sind die in der Tabelle aufgeführten Umrechnungsfaktoren anzuwenden:
Tierart | Dungeinheiten (DE) pro Tier |
---|---|
Milchkuh über 2 Jahre | 1,0 |
Mutterkühe und Fleischrinder über 2 Jahre | 0,5 |
Rinder, 1 bis 2 Jahre | 0,7 |
Jungvieh bis 1 Jahr | 0,3 |
Kälber bis 3 Monate | 0,11 |
Zuchtsau mit Nachzucht | 0,33 |
Schweine > 20 kg | 0,14 |
Legehennen | 0,01 |
Junghennen | 0,005 |
Masthähnchen | 0,0033 |
Mastenten, 7 Wochen | 0,0066 |
sonstiges Mastgeflügel, Mastputen | 0,01 |
Unter den Begriff „Dauergrünland" fallen Grünlandflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
„Offener Ackerboden" ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
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