Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 ( GVBl.I/04, [Nr. 08] , S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 31] )
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Kommunalabgaben
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. Dieses Gesetz gilt auch für kommunale Anstalten, soweit ihnen das Recht zur Abgabenerhebung zusteht.
(2) Gesetze im Sinne des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg sind Gesetze und Rechtsverordnungen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 16, 19 und 20 gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge, Umlagen und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.
§ 2 Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben
(1) Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldenden, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
(2) Eine Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig eingeführt werden soll, ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.
Abschnitt II Die einzelnen Abgaben
§ 3 Steuern
(1) Die Gemeinden können Steuern erheben. Jagdsteuern und Jagderlaubnissteuern werden nicht erhoben.
(2) Die Gemeinden sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Erhebung der Vergnügungssteuer und der Hundesteuer.
(3) Wird eine Steuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass die Steuerpflichtigen Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten haben, die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet werden.
§ 4 Gebühren (Allgemeines)
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
§ 5 Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühren dürfen nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von der oder dem Begünstigten beantragt worden ist oder wenn sie diese oder diesen unmittelbar begünstigt.
(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
(3) Für Widerspruchsbescheide darf nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.
(5) Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
(6) Von Gebühren sind befreit
das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs.
2 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,
die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.
(7) Bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu ersetzen, auch wenn die oder der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch der- oder demjenigen auferlegt werden, die oder der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere
im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
Zeugen- und Sachverständigenkosten,
die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 6 Benutzungsgebühren
(1) Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Im Übrigen können Gebühren erhoben werden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.
(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Abschreibungen und die Verzinsung sind auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Für am 1. Juli 1990 vorhandenes Anlagevermögen ist der nach den Bewertungsvorschriften des D-Markbilanzgesetzes ermittelte und fortgeführte Wert anzusetzen. Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (Abzugskapital). Verkürzt sich die Nutzungsdauer eines betriebsnotwendigen Anlageguts, kann der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden. Entfällt die Restnutzungsdauer unerwartet und vollständig, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ganz oder teilweise
Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln,
von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen,
soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird. Soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Umsatzsteuer den Gebührenpflichtigen auferlegen. Bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bleibt der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallende Teilaufwand der Kosten außer Ansatz. Rücklagen, die über Benutzungsgebühren finanziert werden, sind angemessen zu verzinsen.
(3) Bei Einrichtungen oder Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind die Benutzungsgebühren spätestens alle drei Jahre zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.
(4) Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) können neben der Gebühr nach Satz 1 oder 2 angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden.
(5) Auf die Gebührenschuld können ab Beginn des Erhebungszeitraumes angemessene Vorauszahlungen verlangt werden. Die Satzung bestimmt die Berechnungsgrundlage und die Fälligkeit der Vorauszahlungen.
(6) Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechts auf Erhebung von Fähr-, Hafen- und Schleusengeldern und von anderen gleichartigen Verkehrsabgaben sowie über die Feststellung der Tarife hierfür bleiben unberührt.
§ 7
(aufgehoben)
§ 8 Beiträge
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen werden keine Beiträge (Straßenbaubeiträge) erhoben.
(2) Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Absatz 2 oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers die oder der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt die nutzende Person an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers. Nutzende sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 ( BGBl. I
S.
2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch der nutzenden Person keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers unberührt.
(3) Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben werden (Kostenspaltung). Bei der Erneuerung von leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen gelten insbesondere Ortsverbindungsleitungen, Pumpwerke, Druckerhöhungsstationen, Kläranlagen, Wasserwerke und funktionell miteinander verbundene erdverlegte Leitungen zur Ver- und Entsorgung (Ortsverteilungsnetze) sowie die dazu gehörigen Haus- und Grundstücksanschlüsse, soweit diese nach § 10 Abs. 3 zur öffentlichen Einrichtung oder Anlage gehören, als jeweils selbstständig abrechenbare Teile. Für die Verbesserung von Wasserwerken und Kläranlagen im Bereich von leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen können nachmalige Beiträge erhoben werden, soweit dem an die Einrichtung oder Anlage anschließbaren Grundstück ein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil durch die Verbesserung entsteht.
(4) Der Aufwand umfasst auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden (Anschlußbeitrag). Zum Aufwand rechnen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die einer oder einem Dritten, deren oder dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie der oder dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bleiben die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Absatz 2 kalkulierten Abschreibungen außer Ansatz. § 6 Absatz 2 Satz 9 gilt entsprechend. Wenn die Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes entsprechender Betrag außer Ansatz; Zuwendungen Dritter sind, sofern die oder der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden. Das veranschlagte Beitragsaufkommen soll den nach Satz 1 bis 7 ermittelten Aufwand, der sonst von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband selbst aufzubringen wäre, einschließlich des Wertes der bereitgestellten eigenen Grundstücke, nicht überschreiten.
(5) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.
(6) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefasst werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen soll ausschließlich das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn vertragliche Vereinbarungen zu Gunsten der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes etwas anderes bestimmen. Das Beitragsgebiet umfasst auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. Zur vereinfachten Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile kann die Satzung für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich ein pauschales Tiefenbegrenzungsmaß vorsehen.
(7) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 5 mit der endgültigen Herstellung des Abschnitts. Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Im Falle der Erhebung eines Beitrages für die Erneuerung oder Verbesserung einer leitungsgebundenen Einrichtung oder Anlage gilt, soweit die Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, Satz 1 entsprechend.
(8) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangen, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden. Hierauf ist im Vorausleistungsbescheid hinzuweisen. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
(9) Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung dienen, können Baukostenzuschüsse aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen anstelle von Beiträgen verlangt werden.
(10) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.
§ 9 Besondere Wegebeiträge
Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmerinnen und Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Mehraufwendungen zu bemessen, die die oder der Beitragspflichtige verursacht. § 8 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 sind entsprechend anzuwenden.
§ 10 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt werden. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Anschlüsse gleicher Art und gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrundezulegen sind, ermittelt werden. Die Satzung kann bestimmen, dass dabei Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Für den Kreis der Ersatzpflichtigen gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.
(2) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass die Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 4 Absatz 2 und des § 8 Absatz 2 Satz 1 gehören.
§ 10a Kostenersatz für Grundstückszufahrten
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ersetzt werden. Vom Ersatz der Kosten für die Unterhaltung sind Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen. Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für Grundstückszufahrten gleicher Art und gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zu Grunde zu legen sind, ermittelt werden. Für den Kreis der Ersatzpflichtigen gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.
(2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwendiger hergestellt, erneuert oder verändert als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband den Ersatz der Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung verlangen; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Für den Anspruch gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 11 Gästebeiträge, Kurbeiträge und Tourismusbeiträge
(1) Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes einen Gästebeitrag erheben für
die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken oder touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,
die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen sowie
die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den beitragspflichtigen Personen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 1 Absatz 2 des ÖPNV-Gesetzes.
Zum Aufwand im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die Kosten, die Dritten entstehen, deren sich die Gemeinde bedient, soweit sie den Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Ist Träger der in Satz 1 genannten Einrichtungen und Anlagen ganz oder überwiegend ein Gemeindeverband, so kann nur dieser den Gästebeitrag erheben. Die Satzung kann in diesem Fall bestimmen, dass die Gemeinde einen angemessenen Anteil an dem Beitragsaufkommen für ihre eigenen Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 erhält. § 6 bleibt unberührt.
(2) Der Gästebeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den beitragspflichtigen Personen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen. Beitragspflichtig sind Personen, die im Erhebungsgebiet zu Kur- oder Heilzwecken oder touristischen Zwecken Unterkunft nehmen, ohne in ihm ihren Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu haben. Der Gästebeitrag kann auch von ortsfremden Personen erhoben werden, die sich im Erhebungsgebiet ohne Unterkunftnahme zu Kur- oder Heilzwecken oder touristischen Zwecken aufhalten und denen die in Satz 1 genannten Möglichkeiten geboten werden. Die Satzung kann eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht aus wichtigen Gründen vorsehen. Das für Tourismus zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium Anwendungshinweise veröffentlichen.
(3) Wer Personen zu Heil- oder Kurzwecken oder touristischen Zwecken gegen Entgelt beherbergt, wer ihnen als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen Wohngelegenheiten, zum Beispiel Fahrzeugen oder Zelten, gewährt oder wer sie in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 in eigenen Einrichtungen betreut, kann durch die Satzung verpflichtet werden, diese Person der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zu melden, den Gästebeitrag einzuziehen und diesen an die Gemeinde oder den Gemeindeverband abzuliefern; sie oder er haftet insoweit für den Gästebeitrag.
(4) Kurorte und anerkannte Erholungsorte können den Gästebeitrag nach Absatz 1 auch als Kurbeitrag bezeichnen.
(5) Gemeinden können für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Tourismuszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. § 6 bleibt unberührt.
(6) Der Tourismusbeitrag wird von den Personen und den Unternehmen erhoben, denen durch den Tourismus besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihre Wohnung oder ihren Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind.
Abschnitt III Verwaltungsverfahren
§ 12 Anwendung der Abgabenordnung
(1) Für Kommunalabgaben gelten die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:
aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
über den Anwendungsbereich § 2 Absatz 1,
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1 und 4, die §§ 4, 5, 7 bis 15,
über das Steuergeheimnis § 30 in der Weise, dass
aa) | die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt, |
bb) | die Entscheidung nach Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c die Vertretung der Körperschaft trifft, der die Abgabe zusteht, |
cc) | die im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer von der erhebenden Stelle erfassten und gespeicherten Namen und Anschriften von Hundehalterinnen und Hundehaltern in Schadensfällen an Dritte mitgeteilt werden dürfen, wenn diese die Auskunft zur Durchsetzung von Schadenersatzforderungen benötigen und den Auskunftsanspruch glaubhaft machen und |
dd) | die Offenbarung nach Absatz 4 Nummer 2 auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden kann, |
sowie die §§ 31a und 31b,
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,
über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37 bis 49,
über steuerbegünstigte Zwecke die §§ 51 bis 68,
über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,
aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 in der Weise, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, die §§ 85 bis 87 und § 87a in der Weise, dass bei der Datenübermittlung nach den Absätzen 6 und 8 das sichere Verfahren durch eine Übermittlung in schriftformersetzender Form nach Absatz 3 ersetzt werden kann, § 88 Absatz 1 und 2, die §§ 89 bis 93 Absatz 1 bis 6, § 96 Absatz 1 bis 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99, § 101 Absatz 1, die §§ 102 bis 109, § 111 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5, die §§ 112 bis 115, § 117 Absatz 1, 2 und 4,
über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 121, § 122 in der Weise, dass in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht“ die Wörter „Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form“ treten, §§ 123 bis 126 Absatz 2 und die §§ 127 bis 133 in der Weise, dass in § 126 Absatz 2 und in § 132 jeweils an die Stelle des Wortes „finanzgerichtlichen“ das Wort „verwaltungsgerichtlichen“ tritt und in § 132 an die Stelle der Wörter „Einspruchsverfahrens“ und „Einspruch“ die Wörter „Widerspruchsverfahrens“ und „Widerspruch“ treten,
aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
über die Mitwirkungspflichten die §§ 140, 145 bis 147 Absatz 5, 148, 149, § 150 Absatz 1 bis 5, die §§ 151 bis 153 Absatz 2,
über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Absatz 2, die §§ 157 bis 160, § 162, § 163 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, die §§ 165 bis 167, § 169 in der Weise, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Absatz 1 bis 3, § 171 Absatz 1 bis 3a sowie Absatz 7 bis 13 in der Weise, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter “Einspruchs- oder Klageverfahren” die Wörter “Widerspruchs- oder Klageverfahren”, in Absatz 3a an die Stelle der Wörter “§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung” die Wörter “§ 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung” treten und an die Stelle des Wortes “Einspruch” das Wort “Widerspruch” tritt, die §§ 191, 192,
aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219, 221, 222, § 224 Abs. 1 und 2, die §§ 225 bis 232,
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge die §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235, § 236 Absatz 1, 2, 3 und 5 in der Weise, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Wörter „§ 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ treten, § 237 Absatz 1, 2 und 4 in der Weise, dass jeweils an die Stelle des Wortes „Einspruch“ das Wort „Widerspruch“, an die Stelle des Wortes „Einspruchsentscheidung“ das Wort „Widerspruchsbescheid“ treten sowie in Absatz 4 die Wörter „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden, die §§ 238 bis 240 mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt,
über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248 und
aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3 und
über die Vollstreckung wegen Geldforderung § 261.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Absatz 7 und § 10 Absatz 1 und 2 sowie § 10a dieses Gesetzes.
(3) Ist die oder der Beitragspflichtige nach § 8 Absatz 2 nicht feststellbar, so beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie oder er bekannt geworden ist. Nicht feststellbar ist eine Beitragspflichtige oder ein Beitragspflichtiger, wenn bezogen auf das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück
das Grundbuch "Eigentum des Volkes" ausweist,
der Aufenthalt der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin oder des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers der Beitragsgläubigerin oder dem Beitragsgläubiger unbekannt ist oder
die Beitragsgläubigerin oder der Beitragsgläubiger über die Person oder den Aufenthalt der Erbin oder des Erben der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin oder des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers keine Kenntnis hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Erhebung eines Kostenersatzes nach den §§ 10 und 10a entsprechend.
(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, tritt,
die Vorschriften anstelle für Steuern für Abgaben gelten,
die Vorschriften anstelle der Besteuerung für die Heranziehung zu Abgaben gelten und
die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe und die durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen den Eheleuten gleichstehen.
§ 12a Öffentliche Bekanntmachung
Für diejenigen Abgabeschuldenden, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr oder Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Gebühr oder Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Abgabeschuldenden treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabebescheid zugegangen wäre. Die öffentliche Bekanntmachung muss die Abgabeschuldnerin oder den Abgabeschuldner hierauf hinweisen und über den Rechtsbehelf belehren.
§ 12b Abgabebescheide
(1) Die Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die dieselbe Abgabeschuldnerin oder denselben Abgabeschuldner betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.
(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitraum (Abrechnungsperiode) kann bestimmen, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändern. Der Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt, sich die Berechnungsgrundlage oder die Höhe des Abgabebetrages ändert.
§ 12c Stundung, Erlass
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldenden bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
§ 12d Akteneinsicht
Den Beteiligten steht das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zu.
§ 12e Verwaltungshilfe und Mandat
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich privater Dritter als Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer bedienen und sie insbesondere damit beauftragen, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die Abgaben zu berechnen, Bescheide anzufertigen und zu versenden sowie die Abgaben entgegenzunehmen. Sie können sich zur Erledigung dieser Aufgaben auch der Datenverarbeitungsanlagen privater Dritter bedienen.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Gesellschaft in privater Rechtsform mit der Durchführung des Abgabeverfahrens (§ 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) im Namen oder unter dem Namen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes beauftragen (Mandat), wenn
die Gemeinde oder der Gemeindeverband an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind,
der Name und die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) der Gesellschaft in der Abgabensatzung genannt oder nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt gemacht werden und
uneingeschränkte Weisungs- und Kontrollrechte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes in Bezug auf die Ausübung des Mandats bestehen.
Das Mandat umfasst nicht den Erlass von Verwaltungsakten nach § 12c dieses Gesetzes, nach den §§ 163, 222, 227, 234 Absatz 2 und § 237 Absatz 4 der Abgabenordnung und Entscheidungen nach § 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Gemeinde oder der Gemeindeverband muss die Gesellschaft verpflichten, allen Beteiligten entsprechend § 12d dieses Gesetzes Akteneinsicht zu gewähren; das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht gegenüber der Gemeinde oder dem Gemeindeverband bleibt unberührt. Zudem muss die Gemeinde oder der Gemeindeverband die Gesellschaft verpflichten, in Bezug auf die Ausübung des Mandats dem Rechnungsprüfungsamt, dem die örtliche Prüfung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes obliegt, das Recht zur örtlichen Prüfung und den Mitgliedern der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes die Rechte gemäß § 29 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg einzuräumen. Die Gesellschaft darf den Auftrag nicht an Dritte weitergeben. § 11 Brandenburgisches Datenschutzgesetz findet Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Steuern.
§ 13 Kleinbeträge, Abrundung
(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 10 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.
(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle zehn Cent nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle zehn Cent nach oben aufgerundet werden.
Abschnitt IV Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 14 Abgabenhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile für sich oder einen anderen erlangt. §§ 370 Absatz 4, 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für das Strafverfahren gelten die §§ 385, 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 15 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als abgabenpflichtige Person oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten einer solchen eine der in § 14 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.
(5) § 3 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.
Abschnitt V Schlussvorschriften
§ 16 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 17 Rechtsverordnung
Das für Kommunales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung dieses Gesetz durch Einfügung der entsprechenden Vorschriften neu zu fassen, wenn dies wegen einer Änderung des in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Rechts notwendig wird.
§ 18 Investitionen vor dem 3. Oktober 1990
Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, ist nicht beitragsfähig. Satz 1 gilt nicht für die Übernahme von Verbindlichkeiten.
§ 19 Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich
(1) Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Die §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 der Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt.
(2) Das Land erstattet den Gemeinden die von ihnen nachzuweisenden Mehrbelastungen, die ihnen ohne Verschulden durch Absatz 1 entstehen. Ohne Verschulden entstanden sind Mehrbelastungen insbesondere dann nicht, wenn die Gemeinden sie durch zumutbare eigene Anstrengungen abwenden können. Zumutbar sind insbesondere alle Maßnahmen zum Erlass rechtswirksamer Satzungen und darauf beruhender wirksamer Abgabenbescheide.
(3) Im Falle der Erstattung nach Absatz 2 Satz 1 trägt die Gemeinde hinsichtlich der zumutbaren Anstrengungen die Darlegungs- und Beweislast.
§ 20 Übergangsregelungen
(1)
(aufgehoben)
(2) § 19 gilt auch für Abgabenbescheide, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40) noch nicht bestandskräftig waren.
(3) Für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 30) geändert worden ist, sofern die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist.
(4) Bescheide zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen für ab dem 1. Januar 2019 beendete Straßenausbaumaßnahmen sind spätestens bis zum 30. Juni 2020 aufzuheben. Die auf diese Bescheide gezahlten Beträge sind zu erstatten.
(5) Hat die Gemeinde Vorausleistungen nach § 8 Absatz 8 verlangt, kann der Beitrag nach § 8 Absatz 1 Satz 2 aber nicht mehr erhoben werden, so findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.
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